Wichtige Verkehrsschilder für Radfahrer: Bedeutung und Verhalten

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Verkehrszeichen, und es kann schwierig sein, den Überblick zu behalten. Für Radfahrer und E-Biker ist es jedoch entscheidend, die wichtigsten Schilder zu kennen, um sicher im Straßenverkehr unterwegs zu sein. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Verkehrszeichen für Radfahrer und erklärt, was sie bedeuten.

Wichtige Verkehrsschilder für Radfahrer

Ausgewiesener Fahrradweg (Verkehrszeichen 237)

Das weiße Fahrrad auf blauem Grund weist auf einen ausgewiesenen Fahrradweg hin. Für Fahrräder und Pedelecs besteht hier eine Benutzungspflicht. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen, es sei denn, ein Zusatzschild erlaubt es ihnen.

Gemeinsamer Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 240)

Auch für gemeinsame Geh- und Radwege gilt die Benutzungspflicht. Allerdings müssen Radfahrer hier besonders vorsichtig sein, da sich Fußgänger und Radfahrer den Weg teilen. Es gibt keine ausgewiesenen Bereiche nur für Radfahrer oder Fußgänger. Der Weg muss sowohl von Fußgängern als auch von Radfahrern (und E-Scooterfahrern) benutzt werden.

Getrennter Geh- und Radweg (Verkehrszeichen 241)

Bei einem getrennten Geh- und Radweg haben Fußgänger und Radfahrer eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt. Am Verkehrs­zei­chen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Trotzdem muss selbstverständlich Rücksicht auf die jeweils anderen Verkehrsteilnehmer genommen werden. Die für den Radverkehr vorgesehene Seite des Weges muss von Radfahrern (und E-Scooterfahrern) benutzt werden.

Radfahrer frei (Zusatzzeichen 1022-10)

Das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ erlaubt das Radfahren auf Gehwegen und Fußgängerzonen. Es macht den Gehweg allerdings nicht zum ausgewiesenen Fahrradweg. Das bedeutet, Radfahrer dürfen diese Wege benutzen, allerdings müssen sie ihre Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Außerdem besteht für so ausgezeichnete Wege keine Benutzungspflicht für Radfahrer, sie können also auch weiter auf der Straße fahren.

Verbot für Radverkehr (Verkehrszeichen 254)

„Rund und Rot ist ein Verbot“, wo dieses Verkehrsschild steht, dürfen keine Radfahrer fahren.

Fahrradstraße (Verkehrszeichen 244)

Ein neues Verkehrsschild, dass noch nicht sehr weit verbreitet ist, ist das Verkehrszeichen 244 - Fahrradstraße. In diesen Gebieten dürfen Fahrradfahrer die gesamte Fahrbahn benutzen und auch jederzeit nebeneinander fahren. Autos haben hier keinen Zutritt, es sei denn, es wird durch ein Zusatzzeichen angezeigt. Es gilt die Höchstgeschwin­dig­keit von 30 km/h. Radfah­rende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die anderen Verkehrsteilnehmenden langsamer fahren.

Radverkehr von links und rechts und Radfahrer im Gegenverkehr (Zusatzzeichen 1000-32 und -33)

Diese Verkehrsschilder sieht man häufig im Zusammenhang mit dem Verkehrsschild für Einbahnstraßen. Die Verkehrszeichen 1000-32 und -33 erlauben Radfahrern das Einfahren in Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung. Außerdem sollen die Schilder andere Verkehrsteilnehmer auf eventuell entgegenkommende Radfahrer aufmerksam machen.

Mofas frei (Zusatzzeichen 1026-31 und 1022-11)

Dieses Zeichen ist besonders für S-Pedelec-Fahrer interessant. Denn laut StVZO sind sie schnellen Pedelecs, die den Fahrer bis 45 km/h unterstützen, Kleinkrafträder mit geringer Leistung. Sie dürfen daher innerorts nicht auf Fahrradwegen fahren, außer die Fahrradwege sind mit einem der beiden Mofas-frei-Verkehrsschilder gekennzeichnet.

Radfahrer absteigen (Zusatzzeichen 1012-31)

Dieses Verkehrsschild ist oft an Gefahrenstellen oder Baustellen zu finden und gilt nur in Verbindung mit anderen Verkehrsschildern, zum Beispiel Gemeinsamer Geh- und Radweg. Allerdings wird dieses Schild weder in der Straßenverkehrsordnung (StVO) noch im Bußgeldkatalog erwähnt. Es ist also mehr als Empfehlung denn als Anweisung zu sehen und eine Zuwiderhandlung bleibt somit im Normalfall ohne Folgen.

Durchlässige Sackgasse (Verkehrszeichen 357.1)

Seit 2009 gibt es dieses Verkehrsschild.

Weitere wichtige Verkehrsregeln und Infrastruktur für Radfahrer

  • Radweg (Zeichen 237 StVO): Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege.
  • Radfahrstreifen: Sie sind mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet und somit für den Radverkehr immer benutzungspflichtig.
  • Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO): Dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfah­rende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen!
  • Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO): Hier haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche.
  • Fußweg (VZ 239): Wege die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind, sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen.
  • Fußweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" (Zeichen 239 mit 1022-10 StVO): Fahrradfahrende dürfen hier fahren, müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schritt­ge­schwin­dig­keit fahren.
  • Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325): Verkehrsberuhigte Bereiche sind für alle Verkehrsteilnehmenden nutzbar. Der Fahrzeug- und Radverkehr muss Schrittgeschwindigkeit fahren (4 bis 7 km/h).
  • Grünpfeil für den Radverkehr (Zeichen 721 StVO): Wenn sie aus einem Radfahr­strei­fen oder einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen, müssen sie an der Ampel nicht warten.
  • Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (Zeichen 277.1 und 281.1 StVO): Bei diesem Schild gilt ein Überhol­ver­bot von einspu­ri­gen Fahrzeugen.
  • Schutzstreifen: Eine gestrichelte Linie trennt den Schutzstreifen für den Radverkehr vom Rest der Fahrbahn. Im Unterschied zum Radfahrstreifen sind Schutzstreifen nicht speziell beschildert.
  • Nicht-benutzungspflichtige Radwege: Dadurch haben Radfahrende die Wahl: Sie können den Radweg benutzen oder alternativ auf der Fahrbahn fahren.
  • Freigabe für den Radverkehr in der Fußgängerzone: Radfahrende dürfen hier in Schrittgeschwindigkeit in beiden Richtungen fahren. Dabei müssen sie Rücksicht auf die Menschen nehmen, die zu Fuß gehen.
  • S-Pedelec frei: Das Zusatzschild erlaubt es S-Pedelecs, auf Rad- und Gehwegen zu fahren.
  • Aufgeweiteter Radaufstellstreifen: In einem extra Bereich vor einer Ampel können sich Radfahrende nebeneinander vor den Autos oder Bussen aufstellen.

Handzeichen für Radfahrer

Handzeichen helfen dir, dich im Straßenverkehr klar verständlich zu machen und tragen erheblich zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei. Sie ermöglichen es dir, deine Fahrtrichtung, Geschwindigkeitsänderungen oder Hindernisse frühzeitig anzuzeigen.

  1. Geschwindigkeit reduzieren: Strecke deinen Arm waagerecht aus, die Handfläche zeigt nach unten, und mache kurze Auf- und Abbewegungen mit der Hand.
  2. Abbiegen nach links oder rechts: Strecke deinen Arm in die gewünschte Fahrtrichtung aus - für mehr Sichtbarkeit kannst du mit dem ausgestreckten Arm leichte Auf- und Abbewegungen machen.
  3. Anhalten oder Stopp: Hebe eine Hand über deinen Kopf, die Handfläche zeigt nach vorne.
  4. Hindernisse auf der Fahrbahn anzeigen: Strecke den Arm aus und zeige mit dem Finger oder der Handfläche auf das Hindernis.
  5. Schlaglöcher melden: Strecke den Arm aus und mache wiederholte Auf- und Abbewegungen mit der Hand, um auf ein Schlagloch hinzuweisen.
  6. Schmutz oder Öl auf der Fahrbahn anzeigen: Strecke den Arm aus, die Handfläche zeigt nach unten, und mache seitliche Bewegungen.
  7. Ein Hindernis umfahren: Schwenke deinen Arm hinter deinem Rücken und weise auf die gewünschte Richtung hin.
  8. Fahrzeugen beim Überholen helfen: Bewege dich zur Straßenseite und winke mit dem Arm nach vorne, um dem Fahrer zu signalisieren, dass er sicher überholen kann.

In Deutschland sind einige Handzeichen für Radfahrer gesetzlich vorgeschrieben. Laut § 9 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) musst du beim Abbiegen oder plötzlichen Anhalten ein Handzeichen geben. Wer kein Handzeichen gibt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 35 € (laut Bußgeldkatalog). Auch wenn nicht alle Handzeichen verpflichtend sind, sorgen sie für mehr Sicherheit im Straßenverkehr.

Pedelec und S-Pedelec: Was ist zu beachten?

Es ist wichtig, den rechtlichen Unterschied zwischen Pedelec und S-Pedelec zu kennen:

  • Pedelec: Unterstützt nur beim Treten bis max. 25 km/h. Gilt rechtlich als Fahrrad.
  • S-Pedelec: Unterstützt bis 45 km/h. Gilt als Kleinkraftrad mit Helm- und Versicherungspflicht.

Das Zusatzzeichen erlaubt die Nutzung durch E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h - also klassische Pedelecs. Schnelle E-Bikes (S-Pedelecs über 25 km/h) sind ausgenommen.

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