Wie sollten sich Radfahrer im Straßenverkehr verhalten?

Wie man sich im Verkehr verhält, wissen die meisten. Für den Radverkehr gibt es jedoch einige Regeln, die nicht allen geläufig sind, und manchmal sind völlig falsche Annahmen in Umlauf. Hinzu kommen seit April 2020 neue Regelungen in der StVO.

Allgemeine Regeln und Pflichten

Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungs­vorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßen­verkehrs zu gewährleisten. Die Grund­regel für das Verhalten im Straßen­verkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßen­verkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegeben­heiten angemessen weit rechts zu fahren.

  • Radfahrer dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
  • Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot.
  • Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.

Radwegebenutzungspflicht

Häufig ist die Meinung zu finden, vorhandene Radwege müssten immer genutzt werden. Das ist jedoch nicht richtig. Eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht gibt es nicht, und nur entsprechend ausgeschilderte Radwege müssen auch benutzt werden.

Gewisse Sicherheits­abstände, z. B. Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird.

  • Die Benutzungs­pflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winter­dienst).
  • Radfahrende müssen den in Fahrt­richtung rechts­seitigen Radweg benutzen.

Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht. Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.

Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.

Kinder auf dem Gehweg

  • Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen.
  • Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren.
  • Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.

Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.

Für Kinder bis zum achten Geburts­tag schreibt die Straßenverkehrs­ordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen. Einzige Ausnahme: Der Radweg ist baulich von der Fahr­bahn getrennt, beispiels­weise durch Bord­steine, Park- oder Grün­streifen. Dann dürfen Kinder unter 8 Jahren auch den Radweg nutzen.

Sonderfälle und Ausnahmen

Neue Regelungen wie die Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Radverkehr sind ebenfalls häufig unbekannt.

  • Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrs­regeln über die Fahrbahn­benutzung und die Vorfahrt.
  • Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen.
  • Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist.

Der Kraftfahrzeug­verkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.

Liegefahr­räder gelten dieselben Verkehrs­regeln wie für herkömm­liche Fahr­räder.

Lastenräder und Fahr­räder mit Anhänger, die zu breit für den Fahr­radweg sind, dürfen immer auf der Straße fahren. Der Gehweg ist für Lastenräder dagegen tabu, selbst wenn das Lastenrad mit Kindern beladen ist.

Ampeln und Vorfahrt

An Ampeln, in der Fachsprache Licht­signal­anlagen, gelten für Radfahrende die Licht­zeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Licht­zeichen für den Fußverkehr.

Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.

Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten. Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.

Der Vorrang an einem Fußgänger­überweg mit Zebra­streifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Roll­stuhlfahrer. Die Vorzüge eines Zebra­streifens genießen Radfahrer deshalb nur, wenn sie absteigen und schieben. Wer als Radfahrer über den Zebra­streifen rollen möchte, muss den Autos die Vorfahrt lassen und kann dann hinterher­rollen. Umge­kehrt gilt: Fahr­radfahrer müssen vor dem Zebra­streifen genau wie Auto­fahrer die Geschwindig­keit verringern und dürfen nicht über­holen. Will ein Fußgänger die Fahr­bahn über­queren, hat er Vorrang.

Alkohol und Drogen

Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führer­schein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Fahr­rad. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizi­nisch-psycho­logische Unter­suchung (MPU), fällig werden.

Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.

Technische Anforderungen an Fahrräder

Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.

Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern

Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.

Autos müssen beim Über­holen von Radfahrern inner­orts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außer­halb - auf Land­straßen beispiels­weise - sind es sogar 2 Meter.

Neuerungen in der StVO seit April 2020

Die neuesten Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind im April 2020 in Kraft getreten. Sie bringen einige Verbesserungen für die Sicherheit von Radfahrer*innen im Straßenverkehr.

  • Neu ist beispielsweise, dass Kfz-Fahrer:innen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer:innen einhalten müssen.
  • Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten, und damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten.
  • Neu ist auch der Grünpfeil nur für den Radverkehr!

Seit der letzten Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahr­radfahrer auch neben­einander fahren, sofern sie niemand anderen behindern. Es gelten außerdem geänderte Abstands­regeln beim Parken von Autos an Kreuzungen - und es gibt zusätzliche Verkehrs­schilder, etwa das für den Radschnellweg.

Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahr­radweg gibt.

Durch die StVO-Novelle wurden 2020 außerdem Fahr­radzonen einge­führt.

Bußgelder für Fehlverhalten

Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten für Kfz-Fahrer:innen höhere Bußgelder, für gefährdendes Abbiegen und Dooring wurden die Bußgelder sogar verdoppelt: Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig - und ein Monat Fahrverbot. Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro.

Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler.

Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.

Beispiele für Bußgelder

Verstoß Bußgeld
Gefährdung von Fußgängern am Zebrastreifen 40 Euro
Überfahren einer roten Ampel Bis zu 100 Euro
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Überfahren einer roten Ampel Bis zu 160 Euro und ein Punkt in Flensburg

E-Bikes und Pedelecs

Es wird zwischen Pedelecs (Tret­unter­stützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tret­unabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tret­unter­stützung bzw. tret­unabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprach­gebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt. Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahr­zeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungs­kennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungs­kennzeichen und Helm­pflicht vorgeschrieben.

Schnel­lere Elektrofahr­räder mit einer Motor­unterstüt­zung bis 45 Stundenkilo­meter gelten als Kfz.

E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilo­metern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im recht­lichen Sinn als Fahr­räder (siehe unseren Test von E-Bikes/Pedelecs).

Elektrofahr­räder, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Klein­kraft­räder und brauchen ein Versicherungs­kenn­zeichen. Diese Räder werden als S-Pedelec bezeichnet. Wer ein solches Rad fährt, muss stets auf der Fahr­bahn fahren. Es gibt aber ein erstes Modell­projekt in Tübingen, bei dem S-Pedelecs auf rund 80 Radwegen zugelassen sind. Auf einem Groß­teil dieser Radwege gilt allerdings ein Tempolimit von 30 Kilo­metern pro Stunde.

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