Damit sich Schülerinnen und Schüler im Straßenverkehr stets sicher verhalten können, sollten Eltern, Schule und Akteure der Verkehrssicherheitsarbeit für eine solide Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung sorgen. Nicht nur in Bezug auf das sichere und richtige Verhalten als Fußgänger, sondern auch mit dem Rad brauchen Kinder mindestens eine Person, die ihnen die wichtigsten Verhaltensregeln erklärt. So kann sicheres und richtiges Verhalten dazu beitragen, Verkehrsunfälle und schwere Verletzungen zu vermeiden.
Schülerinnen und Schüler, welche mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen, sowie deren Eltern sollten einige wichtige Punkte beachten:
- Beim Fahren auf der Straße immer am rechten Fahrbahnrand fahren.
- Dabei ausreichend Abstand zu parkenden Fahrzeugen halten.
- Auch wenn das Nebeneinanderfahren grundsätzlich erlaubt ist, ist das Hintereinanderfahren aus Sicherheitsgründen ausdrücklich zu empfehlen.
- Rasen und waghalsige Manöver haben im Straßenverkehr nichts zu suchen.
- Aus Sicherheitsgründen sollten Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, auch wenn es erlaubt ist, nicht rechts überholt werden.
- Stets ausreichend Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmenden halten.
- Mitgeführte Ladung wie Schulranzen oder Ähnliches muss so gesichert sein, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen kann und auch die Fahrdynamik nicht beeinflusst.
- Sie darf nur an dafür vorgesehenen und geeigneten Orten transportiert werden; nichts seitlich an den Lenker anhängen.
Regeln für das Fahren auf dem Gehweg
Alle Teilnehmenden am Straßenverkehr müssen sich an die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Die StVO definiert Fahrräder als Fahrzeuge, demzufolge müssen sie die Fahrbahn benutzen, wenn ihnen keine anderen Wege zugeordnet sind beziehungsweise die Nutzung anderer Wege nicht ausdrücklich erlaubt ist. Grundsätzlich dürfen Radfahrende nicht den Gehweg benutzen. Ausnahmen gelten bei Kindern:
- Bis zum vollendeten achten Lebensjahr sind sie verpflichtet, mit dem Fahrrad auf dem Gehweg zu fahren, da unter anderem die Wahrnehmung, welche eine Schlüsselkompetenz für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad darstellt, noch nicht vollständig ausgebildet ist.
- Sind Geh- und von der Fahrbahn baulich getrennte Radwege vorhanden, können Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch den von der Fahrbahn baulich getrennten Radweg benutzen.
- Wenn Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer Aufsichtsperson begleitet werden, darf diese ebenfalls den Gehweg benutzen.
- Auf Fußgängerinnen und Fußgänger gilt es, besondere Rücksicht zu nehmen.
- Auch zwischen acht und zehn Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler mit Fahrrädern noch Gehwege benutzen. Sie sind aber in jedem Fall verpflichtet, auf Fußgängerinnen und Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
- Wird vor dem Überqueren der Fahrbahn der Gehweg benutzt, so müssen Kinder und ihre Begleitperson vor dem Queren absteigen.
- Kinder ab zehn Jahre müssen den Radweg oder die Fahrbahn nutzen. Eltern entscheiden, ob die Schülerinnen und Schüler Straßen benutzen dürfen, wenn dort kein Gehweg oder Radweg vorhanden ist.
Neue Regelungen in der StVO seit April 2020
Wie man sich im Verkehr verhält, wissen die meisten. Für den Radverkehr gibt es jedoch einige Regeln, die nicht allen geläufig sind, und manchmal sind völlig falsche Annahmen in Umlauf. Hinzu kommen seit April 2020 neue Regelungen in der StVO.
Häufig ist die Meinung zu finden, vorhandene Radwege müssten immer genutzt werden. Das ist jedoch nicht richtig. Eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht gibt es nicht, und nur entsprechend ausgeschilderte Radwege müssen auch benutzt werden. Neuere Regelungen wie die Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für den Radverkehr sind ebenfalls häufig unbekannt.
Die wichtigsten Regeln für Radfahrende hat der ADFC in der Rubrik „Verkehrsrecht für Radfahrende“ erklärt.
Die neuesten Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind im April 2020 in Kraft getreten. Sie bringen einige Verbesserungen für die Sicherheit von Radfahrer*innen im Straßenverkehr.
Wichtige Änderungen und Ergänzungen
- Neu ist beispielsweise, dass Kfz-Fahrer:innen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer:innen einhalten müssen.
- Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten für Kfz-Fahrer:innen höhere Bußgelder, für gefährdendes Abbiegen und Dooring wurden die Bußgelder sogar verdoppelt: Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig - und ein Monat Fahrverbot.
- Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro.
- Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten, und damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten.
- Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.
- Neu ist auch der Grünpfeil nur für den Radverkehr! Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.
Was macht der ADFC?
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft
- Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.
- Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen.
- Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt.
- Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.
Mit dem ADFC-Bundesverband, den Landesverbänden und den Kreisverbänden in mehr als 450 Städten und Ortschaften in ganz Deutschland finden Sie mit Sicherheit auch in Ihrer Nähe die passende Ansprechperson. Um die 500 Ortsgruppen und Ortsverbände sind darüber hinaus für den ADFC aktiv.
Einen besonderen Dienst leisten die vielen ehrenamtlich Engagierten im ADFC: Sie organisieren Radtouren, kommen mit Politikern ins Gespräch und tragen mit unzähligen Aktionen dazu bei, dass die Bedingungen für Rad fahrende Menschen zunehmend besser werden.
Verkehrssicherheit des Fahrrads
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.
Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen
Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.
Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.
Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.
Pedelecs und E-Bikes: Die Unterschiede
Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes.
- Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter.
- Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben.
- Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig.
E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind - rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.
Fahrradfahren in der Gruppe
Fahrradfahren in der Gruppe macht Spaß, ist aber auch mit besonderen Herausforderungen verbunden. Eine Gruppe ab 16 Radfahrern darf einen geschlossenen Verband bilden. Gemäß §27 StVO Absatz 1 ist ein Verband dann geschlossen, wenn er für die anderen Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei geschlossenen Verbänden aus Kraftfahrzeugen muss jedes einzelne Fahrzeug durch beispielsweise Fahnen als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
Im Verband sind Radfahrer von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen. Ein Gruppenmitglied muss den Verband führen. Wer die Kolonne führt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Verband an die allgemeinen Verkehrsregeln und die Sonderregelungen hält. Gemäß §27 StVO ist darauf zu achten, dass der Verband geschlossen bleibt. Besondere Vorschriften gelten hier insbesondere an Ampeln und beim Abbiegen.
Regelt weder eine Ampel noch ein anderes Verkehrszeichen die Vorfahrt an einer Kreuzung, gilt bekanntlich rechts vor links. Beim Fahren in der Gruppe ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den anderen Radfahrern zu achten. Nach §27 StVO Absatz 2 muss ein geschlossener Verband in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr einrichten, wenn seine Länge dies erfordert.
Damit die Tour reibungslos verläuft, sollten sich Fahrradfahrer lauf ADFC an gewisse Radregeln für die Gruppe halten. Der Radfahrer, der die Kolonne führt, ist für die Sicherung der Gruppenmitglieder zuständig. Er benachrichtigt die Radler hinter sich durch Handzeichen. Bei kleinere Radler-Gruppen gelten die allgemeinen Regeln der StVO für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Straßenverkehr.
Radfahrer dürfen auch in kleineren Gruppen zu zweit nebeneinander fahren, aber nur, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Ausnahme sind hier Fahrradstraßen, da dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Autofahrer haben auf einer Fahrradstraße nur die Erlaubnis zu überholen, wenn ausreichend Abstand gehalten werden kann, ansonsten müssen Autofahrende hinter den Radfahrenden bleiben.
Beim Radfahren in der Gruppe gelten die allgemein bekannten Vorschriften und Verhaltensregeln. Eine Gruppentour ist ein echtes Erlebnis: Gleichzeitig werden insbesondere größere Verbände mit ganz neuen Herausforderungen konfrontiert. Man sollte immer im Hinterkopf behalten, dass die Fahrradfahrer in der Mitte nicht die beste Sicht auf den Straßenverkehr haben - und sich auf die vorausfahrenden Radler verlassen können müssen.
Bußgelder für Radfahrer
Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.
Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler.
Alkoholgrenze auf dem Fahrrad
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Ampeln für Radfahrer auf Radwegen
Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
Stehende Autos rechts überholen
Ja, als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
Gehweg: Fahren oder Rad schieben?
Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden. Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
Radelnde Kinder auf dem Gehweg
Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
Helmpflicht für Radfahrer?
Nein. Ein Helm ist aber jedem Fahrradfahrer zu empfehlen. Sollte Radfahren als Sport betrieben werden, trägt der Radfahrer zudem bei einem Unfall eine Mithaftung, wenn er keinen Helm trägt - auch wenn ihn sonst kein Verschulden trifft.
Musik hören während des Radfahrens
Ja, solange sie nicht zu laut aufgedreht ist. Die Musik darf auf keinen Fall das Fahren oder die Wahrnehmung beeinträchtigen. Das gilt auch für Kopfhörer und Ohrstöpsel.
Überqueren von Zebrastreifen
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen. Wenn ein Radfahrer möchte, dass der Verkehr wie bei Fußgängern anhält, muss er dort absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen schieben.
Müssen Radwege benutzt werden?
Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht.
Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.
Dürfen Radler nebeneinander fahren?
Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Für Kfz, die Radfahrer überholen möchten, gilt: Sie müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter.
Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.
Ist Radeln auf einer Bundesstraße erlaubt?
Das kommt auf die genaue Kennzeichnung der Straße an. Ein quadratisches blaues Schild (Zeichen 331.1) mit einem weißen Auto darauf weist die Straße als Kraftfahr- bzw. Schnellstraße aus. Hier gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Das heißt, Fahrradfahrer sind hier nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 schon. Auch hier gilt: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Fahrradfahrer dort fahren.
Darf man einen Hund vom Fahrrad aus führen?
Ja, aber es muss dabei immer die persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden, wenn das mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sich sowohl Radfahrer als auch andere Verkehrsteilnehmer an die geltenden Regeln und Vorschriften halten. Dies umfasst unter anderem die korrekte Ausstattung des Fahrrads, das Beachten der Vorfahrtsregeln, das Einhalten von Mindestabständen und das Vermeiden von riskantem Verhalten.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält zahlreiche Bestimmungen, die speziell auf die Bedürfnisse von Radfahrern zugeschnitten sind. Es ist ratsam, sich regelmäßig über die aktuellen Änderungen und Ergänzungen der StVO zu informieren, um stets auf dem neuesten Stand zu sein.
Bußgelder für Radfahrer im Überblick
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über einige der häufigsten Verstöße von Radfahrern und die entsprechenden Bußgelder:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Fahren ohne Licht | 20 Euro |
| Fahren auf dem Gehweg (erlaubt) | 15 Euro |
| Rotlichtverstoß | 60 Euro |
| Alkohol am Steuer (ab 1,6 Promille) | Geldstrafe + Punkte in Flensburg + MPU |
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