Richtiges Verhalten von LKW-Fahrern beim Überholen von Radfahrern

Das Thema tödliche Fahrradunfälle in Zusammenhang mit Lkw ist leider nicht neu: Am 22. Juni 2020 wurde in Leipzig eine Radfahrerin von einem rechtsabbiegenden Lkw erfasst und starb noch an der Unfallstelle. Bereits im Februar dieses Jahres haben der ADFC Bundesverband und der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. in einem Positionspapier Forderungen an die Politik gestellt, um die Abbiegesituation an Kreuzungen zu verbessern und den Konflikt LKW - Radfahrende zu entschärfen.

Dazu gehören der sichere Umbau von Kreuzungen, getrennte Grünphasen an Ampeln und die Ausrüstung möglichst aller Lkw mit Abbiegeassistenzsystemen. Aber auch das Verhalten von Radfahrenden kann entscheidend zur Entschärfung der Situation beitragen. Wir haben deshalb Verkehrsexperten nach ihren Tipps für das Verhalten an Kreuzungen im Zusammenhang mit Lkw gefragt.

Verhalten an Kreuzungen: Tipps von Verkehrsexperten

Im Sichtfeld des Lkw aufstellen

Dr. Christoph Waack, Radverkehrsbeauftragter der Stadt Leipzig, empfiehlt, sich an Kreuzungen, wenn ausreichend Platz vorhanden ist, möglichst weit vor dem Lkw im Sichtfeld des Fahrers aufzustellen, das heißt mind. ca. 3-5 Meter vor dem Fahrzeug. „Sicherer ist es allerdings oft, gleich hinter einem rechts blinkenden Lkw stehen zu bleiben und zu warten, bis er rechts abgebogen ist“, so Waack.

„Auf gar keinen Fall sollte man sich seitlich eines Lkws aufhalten, wenn man über die Kreuzung fährt. Die Gefahr, dann während des Abbiegevorgangs erfasst und überrollt zu werden, ist einfach zu groß“. Was tun, wenn man noch vor der Kreuzung von einem Lkw überholt wird? „Dann sollte man immer bremsbereit sein und im Zweifelsfall lieber stehen bleiben, bevor das Fahrzeug über den markierten Radfahrstreifen in der Kreuzung nach rechts einschwenkt“, erklärt der Radverkehrsexperte. „Hier auf sein Vorfahrtsrecht zu bestehen, ist nicht empfehlenswert."

Sichtkontakt herstellen

Grit Blümle, Geschäftsführerin der Verkehrswacht Leipzig, ergänzt: „Sind bei einem Fahrzeug die Blinklichter an, dann bitte Sichtkontakt herstellen und signalisieren, dass man geradeaus fahren möchte oder auch die beabsichtigte Fahrtrichtung per Handzeichen angeben. Deshalb sollte man in unübersichtlichen oder unsicheren Situationen warten, einen anderen Weg wählen oder sogar absteigen und die paar Schritte über die Straße schieben.

Das entbindet die anderen Verkehrsteilnehmer natürlich nicht von ihrer Sorgfaltspflicht und dem vorausschauenden Fahren mit besonderer Rücksicht auf Fußgänger und Radfahrer. Aber wir sind alle Menschen, und Menschen machen manchmal Fehler, dann sind wir froh, wenn andere für uns mitgedacht haben - gemäß Paragraph 1 der StVO: Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme!“

Mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer*innen rechnen

Auf diesen Aspekt weist auch die Polizei Leipzig hin: „Zunächst ist uns wichtig, dass die neueste Novelle der StVO die Rücksichtnahme durch alle in den Fokus (z. B. Schrittgeschwindigkeit rechtsabbiegender Lkw) rückt. Es ist schlichtweg nicht nur der Radfahrende verantwortlich, sondern jeder Verkehrsteilnehmer", betont Polizeisprecher Olaf Hoppe.

Wichtig sei ein verkehrssicheres, gut erkennbares Fahrrad, dazu erhöhe gut sichtbare, reflektierende und helle Bekleidung die Wahrnahme und damit die Sicherheit. „Bitte rechnen Sie immer mit Fehlern anderer und achten Sie auf die Vorderradstellung des Fahrzeuges an der Kreuzung. Eingelenkte Räder sind erste Anzeichen für einen möglichen Abbiegevorgang", erklärt Hoppe.

Sorgfaltspflicht beim Überholen: Ein Urteil unterstreicht die Straßenverkehrspflichten

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 4 U 4/19) beleuchtet die Rechtsprechung zur Sorgfaltspflicht beim Überholen von Radfahrern auf Landstraßen. Im Mittelpunkt dieses Falls steht ein Unfall, bei dem ein Sattelzug einen Radfahrer überholte und kurz darauf mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 01.07.2016 gegen 15:40 Uhr auf der L 108 zwischen H. und S. im unteren Bereich der sog. In Fahrtrichtung des Klägers ist die Strecke bergabfallend. Im unteren Bereich der Strecke, ca. 50 m vor dem dort befindlichen Parkplatz, geriet der Kläger in einer im Vergleich zum vorhergehenden Kurvenverlauf der Straße deutlich engeren Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem entgegenkommenden Tanklastzug mit dem amtl. ungarischen Kennzeichen XXX-XXX (Zugmaschine) bzw. YYY-YYY (Auflieger), der von dem Zeugen N. gesteuert wurde.

Unmittelbar vor der Kollision hatte der Zeuge N. auf der Höhe des Parkplatzes einen Fahrradfahrer, den Zeugen O., überholt. Bei dem Unfall wurde der Kläger lebensgefährlich verletzt. Er wurde im Klinikum O. notfallmäßig versorgt und befand sich dort in der Zeit vom 01.07.2016 bis 03.08.2016 in stationärer Behandlung. Er wurde für 3 Tage in ein Schmerzkoma versetzt und anschließend für 5 Tage künstlich beatmet; es erfolgten 4 operative Eingriffe. In der Zeit vom 06.09.2016 bis 17.10.2016 befand sich der Kläger in Reha.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Kontrolle über sein Motorrad nur deshalb verloren, weil er den Sattelzug auf seiner Fahrspur wahrgenommen habe. Dieser habe den Fahrradfahrer nur 40 - 50 m vor dem späteren Kollisionsort überholt und sei beim Überholen auf die Fahrspur des Klägers gewechselt. Der Kläger habe daher eine Notbremsung durchgeführt, wodurch sich sein Motorrad um 90° gedreht habe. Er sei dabei auf die aus seiner Sicht linke Fahrspur geraten und dort, nur 2 - 3 Sekunden nach Beendigung des Überholvorgangs des Sattelzuges, mit diesem kollidiert. Er sei ein erfahrener Motorradfahrer und verfüge über eine erhebliche Fahrpraxis. Er sei zuvor mit einer Geschwindigkeit von maximal 30 km/h gefahren.

Das Gericht bewertete den Überholvorgang des LKW-Fahrers unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrslage und der Streckenführung. Es stellte fest, dass der LKW-Fahrer die gesamte zum Überholen notwendige Strecke hätte überblicken müssen und sicherstellen, dass der gesamte Überholvorgang gefahr- und behinderungslos möglich sein würde. Ein wichtiger Aspekt des Urteils war die Beurteilung, wie sich die Zugmaschine und der Auflieger des LKW während des Überholvorgangs unterschiedlich verhalten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte uneingeschränkt für den Verkehrsunfall hafte, da allein das verkehrswidrige Verhalten des Fahrers des Sattelzuges für diesen ursächlich gewesen sei. Zu den Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls hat der Kläger behauptet, er habe einen dauerhaften Gesichtsfeldausfall im Bereich des rechten Auges erlitten. Er sei aufgrund des Unfalls seit dem 01.07.2016 arbeitsunfähig. Die Auswirkungen des Schadensereignisses auf das Leben und die Freizeitgestaltung des Klägers seien einschneidend. Der Kläger hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 € für angemessen gehalten. Der weiter geltend gemachte Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, da die Höhe des letztendlich eintretenden Schadens noch nicht abzuschätzen sei.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil eine klare Stellungnahme zur Sorgfaltspflicht beim Überholen im Straßenverkehr darstellt. Insbesondere hebt es die Verantwortung von Fahrzeugführern hervor, den gesamten Überholvorgang sicherzustellen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko von Unfällen zu minimieren.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe fehlerhaft einen Fahrfehler des Klägers als nicht nachweisbar verneint. Tatsächlich stehe ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO fest. Aus der Aussage des Zeugen K., wonach der Beiwagen des klägerischen Motorrad-Gespanns in den Kurven abgehoben habe, stehe fest, dass der Kläger nicht so gefahren sei, dass er, wie gefordert, sein Fahrzeug ständig beherrschte.

Jedenfalls habe das Landgericht zu Unrecht einen Anscheinsbeweis zulasten des Klägers abgelehnt. Die von dem Landgericht angeführte BGH-Entscheidung vom 19.03.1996 (VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828) sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Entgegen dem Landgericht könnten die feststehenden Sachverhaltselemente dem Geschehensablauf nicht die als Grundlage des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität nehmen. Vorliegend handele es sich geradezu um den Paradefall eines typischen Abkommens von der eigenen Spur in den Gegenverkehr, weil es sich um eine Rechtskurve handelte, aus der der Kläger aufgrund der zum kurvenäußeren Rand, also nach links, wirkenden Fliehkräfte herausgetragen wurde.

Hinsichtlich der Feststellung eines fehlenden Verkehrsverstoßes des Zeugen N., auf den sich die (Zweit-)Berufung des Klägers stützt, sei die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerfrei, womit eine erneute Feststellung im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausscheide. Die Spekulationen des Klägers im Hinblick auf einen (erforderlichen) Seitenabstand des Beklagten-Sattelzuges zum Zeugen O. seien durch den Sachverständigen Dr. P. widerlegt oder jedenfalls nicht zwingend. Im Übrigen habe der Zeuge N. beim Überholen des Zeugen O. weder gegen § 5 Abs. 2 S. 1 StVO (Überholen bei Gefährdung des Gegenverkehrs), gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) oder gegen § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) verstoßen.

Die Berufungen beider Seiten sind nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Erstberufung des Beklagten teilweisen Erfolg, während die Zweitberufung des Klägers unbegründet ist. Die in der Berufung gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen (nur) zugunsten des Beklagten eine insofern günstigere Entscheidung, als dass das Landgericht zu Unrecht auf Seite des Klägers nicht von einem unfallursächlichen Mitverschulden ausgegangen ist.

Sicherheitsabstand beim Überholen von Radfahrern

Wer mit dem Auto einen Radfahrer überholt, muss generell innerorts eineinhalb Meter und außerorts zwei Meter Sicherheitsabstand einhalten. Das gilt nicht, wenn ein Radfahrer einen anderen überholt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem ersten Radfahrer 50 Prozent der Schadenersatzforderung und 3500 Euro Schmerzensgeld zu. Überhole ein Radfahrer den anderen, müsse dabei anders als bei überholenden Autofahrern nicht generell ein Sicherheitsabstand von eineinhalb bis zwei Metern eingehalten werden, führten die Richter aus. Sonst sei gerade in Innenstädten Überholen fast nicht möglich. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Fall wies der Radweg nämlich eine ausreichende Breite zum Überholen aus.

Im vorliegenden Fall habe der beklagte Radfahrer durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Danach müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Weil der Kläger aber hätte erkennen können, dass der andere Radfahrer unsicher fuhr, treffe ihn hier jedoch ein Mitverschulden von 50 Prozent, so die Richter.

Besondere Verkehrssituationen und die Gefahrenlehre

Im Rahmen der Gefahrenlehre wird großer Wert darauf gelegt, dass Fahrerinnen und Fahrer lernen, auf besondere Verkehrssituationen vorbereitet zu sein. Solche Situationen treten oft unerwartet auf und erfordern eine schnelle und angemessene Reaktion. Baustellen auf der Fahrbahn stellen häufig eine Herausforderung dar. Oft sind die Fahrstreifen verengt, es gibt ungewöhnliche Fahrbahnmarkierungen oder ungewohnte Verkehrsführungen.

Scharfe Kurven können aufgrund der eingeschränkten Sicht und der Fliehkräfte gefährlich sein. Bahnübergänge erfordern besondere Aufmerksamkeit, da Züge oft schwer einzuschätzen sind. Im Stau ist ein umsichtiges Verhalten erforderlich, um gefährliche Situationen zu vermeiden.

Besondere Verkehrssituationen erfordern von Fahrern ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, Vorsicht und Flexibilität. Auch geübte Autofahrer können so manche Fragen zu Verkehrsregeln häufig nicht korrekt beantworten. Einige davon betreffen das Überholen von Radfahrern, insbesondere auf Straßen mit Radfahrstreifen und Schutzstreifen: so zum Beispiel, wie groß der seitliche Abstand beim Überholen von Radfahrern auf markierten Radfahr- und Schutzstreifen sein muss? Oder ob - und wenn ja wann - Autofahrer einen Schutzstreifen für den Radverkehr befahren dürfen?

Abstandsmessungen und Rechtsgutachten zum Überholen von Radfahrern

Dabei fanden auch Abstandsmessungen beim Überholen von Radfahrern statt. Das Ergebnis: Radler auf Radfahrstreifen und entsprechenden Schutzstreifen werden von anderen Verkehrsteilnehmern oft mit sehr geringem, vielfach zu geringem Abstand überholt. Wie die UDV feststellte, orientierten sich die überholenden Kraftfahrer dabei meist an den vorhandenen Markierungen.

Da die Straßenverkehrsordnung keine konkreten Vorgaben zu dem Abstand macht, der beim Überholen von Radfahrern einzuhalten ist, und keine expliziten Gerichtsurteile zum Überholen von Radfahrern auf markierten Radfahr- und Schutzstreifen vorliegen sollen, gab die UDV zur Klärung der oben genannten Fragen ein Rechtsgutachten bei dem Verkehrsrechtler Prof. Dr. jur. Der Experte macht in seinem Gutachten deutlich, dass Autofahrer beim Überholen von Radlern grundsätzlich einen seitlichen Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten haben.

Diese Vorgabe gilt demnach „unabhängig von der angeordneten Art der Radverkehrsführung“, also losgelöst davon, ob der Radfahrer auf der Fahrbahn, einem Radweg oder einem Schutzstreifen unterwegs ist. Und wenn dieser vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten werden kann, gilt für Autofahrer ein sogenanntes „faktisches Überholverbot“. Das bedeutet, dass Pkw, aber auch Lkw und Busse so lange hinter einem Radfahrer herzufahren und zu warten haben, bis ausreichend Platz für einen korrekten Überholvorgang mit ausreichendem Sicherheitsabstand vorhanden ist.

Prof. Müller begründet seine Auslegung der unsicheren Rechtsbegriffe „bei Bedarf“ und „ausreichender Seitenabstand“ beim Überholen von bzw. Die genannten unsicheren Rechtsbegriffe stammen aus den rechtlichen Vorgaben zu Radfahrstreifen bzw. Schutzstreifen. Klar ist, dass diese der alleinigen Benutzung durch Radfahrer dienen sollen. Deshalb sind jene Streifen in der Regel mit dem Fahrradsymbol auf blauem Grund gekennzeichnet.

Verkehrsrechtlich unterscheiden sich die Radwege, wie sie im Volksmund heißen, jedoch voneinander. Auf einem Radfahrstreifen, der als separater Weg mit einer durchgezogenen Linie gekennzeichnet ist, dürfen Kfz grundsätzlich weder fahren, halten noch parken - auch nicht teilweise. Anders verhält es sich bei den Schutzstreifen: Hier lassen die entsprechenden Formulierungen in der StVO einen Interpretationsspielraum zu, in welchen Fällen dieser Streifen überfahren werden darf.

Hierzu heißt es in Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, dass das Überfahren eines so markierten Fahrstreifens für den Radverkehr vom übrigen Verkehr „bei Bedarf“ zulässig ist, wenn der Radverkehr dabei nicht gefährdet wird. Als Gemeinsamkeit bei beiden Streifen machte Prof.

Da diese Vorgaben nach den Erkenntnissen der UDV jedoch vielen Verkehrsteilnehmern nicht geläufig sind und deshalb vor allem Schutzstreifen, aber auch Radfahrstreifen aus den verschiedensten Gründen sehr häufig von motorisierten Verkehrsteilnehmern überfahren werden, was vielfach eine Gefährdung von Radfahrern zur Folge hat, plädiert die Unfallforschung der Versicherer dafür, Kraftfahrer „wesentlich besser“ über die entsprechenden Vorschriften zu informieren. Außerdem sollen die Ordnungsbehörden „der weitgehend üblichen Missachtung“ der Regeln zum Überholen von Radfahrern klarere Grenzen setzen.

Die Bedeutung der Gefahrenlehre beim Überholen

Das Überholen ist eines der anspruchsvollsten und risikoreichsten Fahrmanöver im Straßenverkehr. Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist es entscheidend, die Regeln und Prinzipien dieses Vorgangs genau zu verstehen und umzusetzen.

Eine sorgfältige Vorbereitung ist essenziell, bevor der Überholvorgang eingeleitet wird. Überholen birgt verschiedene Risiken, die zu Unfällen führen können. Es gibt klare gesetzliche Vorgaben, in welchen Situationen Überholen untersagt ist.

Überholen ist eine anspruchsvolle Fahraufgabe, die ein hohes Maß an Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Regelkenntnis erfordert. Wer die Prinzipien der Gefahrenlehre - Vorsicht, Rücksicht und Verantwortung - beherzigt, kann die Risiken minimieren und sicher überholen.

Theoriefrage 1.1.06-127-M: Wie verhalten Sie sich richtig?

Ich überhole den Radfahrer

  • Richtig: - nach der Kurve
  • Falsch: - vor Erreichen des [Lkws]
  • Falsch: - zwischen [Lkw] und Kurve

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