Sonne, Fahrtwind, Kurven - bei gutem Wetter zieht es Motorradfans in ganz Deutschland auf die Straßen. Und was gibt es angenehmeres, als während der Tour den ein oder anderen Zwischenstop im Biergarten einzulegen? Doch mit wie viel Promille dürfen Motorradfahrer überhaupt noch aufs Bike steigen? Gibt es eine andere Promillegrenze beim Motorrad als beim PKW? Die in Deutschland geltende Promillegrenze ist für Motorrad-Fahrer nämlich genauso verbindlich wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer.
Innerhalb des in Deutschland geltenden Verkehrsrechts wird beim Tatbestand „Alkohol am Steuer“ nicht zwischen Zweiradfahrern und anderen Verkehrsteilnehmern unterschieden. Trotzdem behandelt der Gesetzgeber in Deutschland Motorradfahrer und Autofahrer bei dem Verkehrsdelikt „Alkohol am Steuer“ gleich. So gilt dieselbe Promillegrenze für Motorrad- und Autofahrer. Diese Grenze liegt bei 0,5 Promille.
Es ist durchaus sinnvoll, nach einem Unterschied zwischen Motorradfahrern und Autofahrern zu fragen, denn manchmal unterscheidet auch das deutsche Recht. Aus der Größe und dem Gewicht eines Kfz ergeben sich ganz unterschiedliche Gefahrenpotenziale im Straßenverkehr.
Welche Promillegrenze gilt für Motorradfahrer?
Für alle Kfz-Fahrer gilt in Deutschland eine Promillegrenze von 0,5. Wie auch für Pkw-Fahrer liegt die Promillegrenze für Motorradfahrer in Deutschland bei 0,5. Berauscht am Straßenverkehr teilzunehmen, ist gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) verboten. Für alle Fahrer eines Kfz gilt daher eine Grenze von 0,5 Promille. Die Promillegrenze für Motorrad-Fahrer hat die gleiche Höhe wie für PKW-Fahrer.
Allerdings gilt das strikte Alkoholverbot am Steuer, dass sich aus § 24c StVG ergibt, für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren. Eine Ausnahme gilt für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren. Diese dürfen nicht einen Schluck Alkohol trinken, wenn sie anschließend noch mit einem Kfz fahren möchten. Hier herrscht ein absolutes Alkoholverbot vor und während der Fahrt.
Wer die Alkoholgrenze, ob mit Motorrad oder Auto, von 0,5 Promille erreicht oder überschreitet, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern, Punkten oder gar einem Fahrverbot bestraft werden.
Dennoch kann es sein, dass schon eine geringere Alkoholgrenze beim Motorrad- oder Autofahren strenger geahndet wird. Woran liegt das? Der Wert 0,5 Promille bedeutet nicht, dass eine geringere Blutalkoholkonzentration automatisch straffrei bleibt. Wer fahruntüchtig ist oder Fehler im Straßenverkehr begeht, das heißt, den Verkehr gefährdet, muss schon ab 0,3 Promille mit Sanktionen und Führerscheinentzug rechnen.
Hat eine Person 0,3 Promille, kann in der Regel noch von einer relativen Fahrtüchtigkeit ausgegangen werden. Während sich jemand mit 0,5 Promille noch nüchtern und fit fühlt, haben andere schon bei 0,3 Promille einen gefährlichen Tunnelblick. Was viele Fahrzeugführer ausblenden: Bereits ab einem Alkoholwert von 0,3 Promille kann der Straftatbestand der Trunkenheit am Steuer erfüllt sein. Dies gilt häufig dann, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z. B.
Ist dies der Fall, kann sich der Betroffene auch bei einem geringeren Blutalkoholspiegel nicht auf die Einhaltung der Promillegrenze von 0,5 berufen. Es spielt nämlich durchaus eine Rolle, ob der Fahrer durch eine alkoholtypische Fahrweise auffällig geworden ist (z. B. Schlangenlinienfahrt).
Sanktionen bei Überschreitung der Promillegrenze
Verstoßen Verkehrsteilnehmer gegen die Promillegrenze, erwartet diese mindestens ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro. Zudem werden zwei Punkte in Flensburg vermerkt und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Wird die Promillegrenze beim Motorrad überschritten, können hohe Bußgelder, Punkte und ein Fahrverbot folgen. In schweren Fällen kommt es sogar zum Entzug vom Führerschein mit MPU-Anordnung.
Wird ein Fahrer mit Werten zwischen 0,5 und 1,09 Promille erwischt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß Bußgeldkatalog geahndet wird. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, die laut Strafgesetzbuch (StGB) sanktioniert wird.
Ab einem Wert oberhalb von 1,1 Promille ist die Fahrerlaubnis weg. Alles darüber, also ab einem Wert von 1,1, gilt als Straftat. Wer jenseits dieser Promillegrenze auf dem Motorrad erwischt wird, muss mit einer hohen Geldstrafe rechnen, kassiert Punkte in Flensburg und riskiert in der Regel auch seinen Führerschein.
Ab 1,1 Promille ist die sogenannte „absolute Fahruntüchtigkeit“ erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, ist zehnmal höher als unter nüchternen Bedingungen. In jedem Fall erfolgt eine strafrechtliche Verfolgung, auch wenn kein Fahrfehler oder Unfall vorliegt.
Oft ist das Überschreiten der Promillegrenze - egal, ob Motorrad- oder Autofahrer - mit weiteren Führerscheinmaßnahmen verbunden. Fahranfängern drohen ein Aufbauseminar und eine Probezeitverlängerung von zwei auf vier Jahre.
Nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) kann eine Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe oder bis zu einjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden. Außerdem kann ein Fahrverbot bis zu 6 Monaten oder gar der Führerscheinentzug drohen. Verursacht der angetrunkene Fahrer sogar einen Unfall, kann es alternativ auch zur Anklage wegen Gefährdung im Straßenverkehr nach § 315c StGB kommen.
Nicht nur ordnungswidrig handelt eine Person, die den Tatbestand der §§ 315 bis 315 d Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen. Aber von welcher Promillegrenze wird hierbei ausgegangen?
Im Falle einer Straftat, die mit dem Fahren unter Alkoholeinfluss verbunden ist, also beispielweise eines Unfalles, oder grundsätzlich ab einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille kann der Führerschein entzogen werden.
Sanktionen für Fahranfänger
Besonders geregelt ist die Promillegrenze für Fahranfänger, also solche, die sich in der Probezeit befinden oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier herrscht ein absolutes Alkoholverbot vor und während der Fahrt.
In der Probezeit und unter 21 kann ein Verstoß gegen die Promillegrenze auf dem Motorrad einen Fahrer 250 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg einbringen. Für Anfänger kommen noch die Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzu.
Während der zweijährigen Probezeit gilt die Verletzung der 0,0-Promillegrenze mit dem Motorrad als A-Verstoß und wird entsprechend mit Probezeitmaßnahmen geahndet. Bei einem erstmaligen Verstoß verlängert sich die Probezeit auf insgesamt vier Jahre und der Fahranfänger muss an einem speziellen Aufbauseminar teilnehmen, das er aus eigener Tasche zu bezahlen hat.
Darüber hinaus fiele ein Bußgeld von 250 Euro und ein Punkt in Flensburg an - solange der Promillewert unter 0,5 liegt. Ab 0,5 Promille beträgt das Bußgeld auch für Fahranfänger 500 Euro. Kommt es zu weiteren Verstößen gegen die Promillegrenze auf dem Motorrad während der Probezeit, steigen das Bußgeld und die Punkte. Auch Fahrverbote oder der Entzug der Fahrerlaubnis wären als Sanktionen gegen die jungen Motorradfahrer im Bereich des Möglichen. Daher sollten Verstöße gegen die Promillegrenze beim Motorrad nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Sanktionen für erfahrene Motorradfahrer
Für Fahrer außerhalb der Probezeit und über 21 drohen Bußgelder zwischen 500 und 1500 Euro wenn die Werte zwischen 0,5 und 1,09 Promille liegen. Abhängig ist die Höhe davon, ob es der erste Verstoß ist oder es sich um einen Wiederholungstäter handelt.
Erfahrene Motorradfahrer haben zwar keine Probezeitmaßnahmen zu fürchten dafür aber höhere Bußgelder, Punkte und Fahrverbote. Hier fallen je nach Promillezahl die Bußgelder recht unterschiedlich hoch aus. Wer die Promillegrenze auf dem Motorrad überschreitet und zwischen 0,5 und 1,09 Promille hat, muss unter anderem Bußgelder zwischen 500 und 1500 Euro bezahlen.
Die Missachtung der Promillegrenze mit dem Motorrad wird, wie beschrieben, ab 1,1 Promille, als Straftat gewertet. In einem solchen Fall ist mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu rechnen.
Liegt eine Gefährdung vor oder haben Sie einen Unfall verursacht, kann es aber auch schon unterhalb der Promillegrenze für das Motorrad kritisch werden. Hier können bereits bei 0,3 Promille strengere Sanktionen verhängt werden.
Der Beifahrer auf dem Motorrad
Beim Motorrad muss der Fahrer jedoch darauf achten, dass Mitfahrer keine Gefahr für sich und andere darstellen. Der Fahrzeugführer ist für die Personen, die er mitnimmt, verantwortlich und so auch für durch diese verursachte Schäden. Können sich Betrunkene nicht mehr selbstständig festhalten oder besteht die Gefahr, dass sie durch ihre Verhalten, das Fahrzeug außer Kontrolle bringen, sollten Fahrer sie nicht mehr mitfahren lassen.
Nimmt der Motorradfahrer einen Betrunkenen mit und ist dadurch für einen entstehenden Unfall verantwortlich, kann sich die Versicherung unter Umständen weigern, für den Schaden aufzukommen, selbst wenn er selbst sich an die Promillegrenze mit dem Motorrad gehalten hat. Ihm kann die Mitnahme des betrunkenen Mitfahrers nämlich als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden.
Der Beifahrer auf dem Motorrad muss keine Promillegrenze einhalten. Da er das Fahrzeug nicht führt, ist es im Grunde egal, ob und wie viel der Beifahrer getrunken hat. Solange der Mitfahrer sich auf dem Motorrad halten kann und keine Gefahr für sich und andere darstellt, bietet auch ein höherer Alkoholpegel keinen Anlass zur Sorge.
Zwar muss sich der Beifahrer an keine Promillegrenze beim Motorrad halten, aber der Fahrer ist für die Sicherheit seines Passagiers verantwortlich. Läuft dieser Gefahr, sich zu verletzen oder würden durch das Verhalten des Beifahrers andere zu Schaden kommen, z. B. weil dieser mit seinen Bewegungen das Kfz außer Kontrolle bringt, darf der Fahrer ihn nicht mehr auf dem Motorrad mitnehmen.
Rechtsmittel bei Alkohol am Steuer
Die Einstufung als Ordnungswidrigkeit beziehungsweise als Verkehrsstraftat bestimmt auch die möglichen Rechtsmittel, die dabei genutzt werden können. Wenn man lediglich eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und dafür einen Bußgeldbescheid erhält, ist es wie auch bei anderen Vergehen, die mit einer Geldbuße geahndet werden, Einspruch gegen diesen zu erheben.
Ist die Überschreitung der Promille Grenze besonders groß beziehungsweise führen andere Umstände dazu, dass die Trunkenheit am Steuer als Verkehrsstraftat angesehen wird, so können Personen gegen das gerichtliche Urteil Berufung oder Revision einlegen. Bei der Berufung muss der Beschuldigte allerdings nachweisen können, dass die Konzentration im Blut niedriger als angegeben war, damit das Rechtsmittel auch den gewünschten Ausgang bringt.
Hierbei ist es empfehlenswert, sich so früh wie möglich die Hilfe eines entsprechenden Juristen zu holen, um das angestrebte Ergebnis zu erreichen.
Bußgeldtabelle: Drogen- und Trunkenheitsfahrt mit dem Motorrad
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr. | |||
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr. | |||
| Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr geführt hat. | |||
| Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels. |
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