Wo darf man mit dem E-Scooter fahren? Die Straßenverkehrsordnung im Überblick

Immer mehr E-Scooter bevölkern die Innenstädte. Offiziell heißen die Kraftfahrzeuge, die in der Presse E-Scooter genannt werden, Elektrokleinstfahrzeuge. Klingt trocken, beflügelt aber schon in vielen anderen europäischen Innenstädten die Mobilität.

Was sind E-Scooter?

Elektro-Scooter - kurz: E-Scooter - sind elektrisch betriebene Tretroller. Die offizielle Bezeichnung lautet: Elektrokleinstfahrzeug mit Lenk- oder Haltestange. Das zusammenklappbare Gefährt ist leicht und wendig und kann problemlos mit in die Straßenbahn oder den Bus genommen werden. Es ist eine Möglichkeit zu mehr sauberer Mobilität und damit zu mehr sauberen Innenstädten.

Grundlagen der Straßenverkehrsordnung für E-Scooter

Die Frage "Wo darf ich mit dem E-Scooter fahren?" regelt seit dem Jahr 2019 die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (EKV). E-Scooter sind Tretroller mit Elektromotor und Akku, deren Geschwindigkeit der Nutzer über einen Drehgriff am Lenker steuert.

Damit Fahrzeuge auf unseren Straßen unterwegs sein dürfen, müssen diese den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und verschiedene Voraussetzungen erfüllen. So hat der Gesetzgeber auch für die E-Scooter Regeln definiert, die sich vor allem aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ergeben.

Die Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge (EKfV) regelt die Verwendung dieser Elektroroller. Die Verordnung gilt für E-Scooter und Segways, nicht aber für Airwheels, Hoverboards oder E-Skateboards.

Diese Regelung legt unter anderem fest, dass E-Roller und Segways mindestens 6 km/h und maximal 20 km/h schnell sein dürfen. E-Scooter dürfen nicht mehr als 500 Watt Leistung haben und ohne Fahrer nicht mehr als 55 kg wiegen.

Mindestausstattung

Der elektrische Tretroller benötigt zudem folgende Mindestausstattung:

  • Beleuchtung vorne und hinten (auch abnehmbar möglich)
  • Klingel
  • Gelbe Reflektoren an den Seiten oder reflektierende Weißwandreifen
  • Zwei voneinander unabhängige Bremsen (wobei eine Bremse allein mindestens 44 Prozent der Mindestbremskraft aufbringen muss)

Betriebserlaubnis und Versicherung

Damit Sie im Straßenverkehr einen E-Scooter fahren dürfen, benötigt das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis. Mittlerweile beantragen die meisten Hersteller eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beim Kraftfahrtbundesamt. Damit entfällt die teure und aufwendige Einzelabnahme der Roller bei einem Prüfinstitut wie dem TÜV.

Für Elektrokleinstfahrzeuge besteht eine Versicherungspflicht und sie müssen über eine Betriebserlaubnis verfügen! Die Polizei NRW wünscht eine gute Fahrt.

Die Verordnung sieht vor, dass Sie ähnlich wie beim Mofa oder einem 50-ccm-Motorroller mindestens eine spezielle Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Sie erhalten ein Versicherungskennzeichen, das wie beim Mofa vom 01.03. eines Jahres bis zum 28.02. des Folgejahres gilt. Das Folienkennzeichen sieht aus wie ein Mofa-Kennzeichen, ist aber kleiner.

Das Kennzeichen muss hinten auf dem E-Scooter gut sichtbar befestigt sein, wenn Sie auf öffentlichen Wegen E-Scooter fahren möchten.

Der Gesetzgeber verlangt wie beim Auto eine Haftpflichtversicherung, damit Sie am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Teilkasko-Versicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung abzuschließen. Dann greift die Versicherung auch bei:

  • Diebstahl
  • Naturgewalten (z. B. Hagel, Überschwemmung)
  • Grober Fahrlässigkeit
  • Explosion oder Brand (Bedenken Sie die Brandgefahr durch den Akku!)
  • Kurzschluss in der Verkabelung
  • Zusammenstoß mit Tieren

Wo dürfen E-Scooter fahren?

E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten.

Elektrokleinstfahrzeuge müssen den Radweg benutzen. Ist kein Radweg vorhanden müssen sie auf die Fahrbahn, der Gehweg ist tabu.

Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.

Sind diese nicht vorhanden, muss auf die Straße ausgewichen werden. Dabei ist gemäß den E-Scooter-Verkehrsregeln grundsätzlich möglichst weit recht zu fahren und ein Fahrtrichtungswechsel mithilfe von Handzeichen zu signalisieren.

Die E-Scooter-Regeln sehen keine eigene Promillegrenze vor, stattdessen gelten die gleichen Vorgaben wie für Autofahrer.

Altersbeschränkungen und Führerschein

Um einen E-Scooter zu fahren, benötigen Sie keinen Führerschein. Allerdings dürfen Jugendliche erst ab einem Alter von 14 Jahren E-Roller fahren.

Fürs E-Scooter-Fahren wird weder eine Mofa-Prüfbescheinigung, noch ein Führerschein benötigt. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Verwendung der Elektro-Scooter bereits ab 14 Jahren erlaubt. Allerdings sind Minderjährige wohl darauf angewiesen, dass ihre Eltern ein entsprechendes Gefährt kaufen, denn die Verleiher der E-Scooter schreiben ein Mindestalter von 18 Jahren vor.

Helmpflicht

Der erste Gesetzentwurf sah eine Helmpflicht vor, diese wurde in der gültigen Fassung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung jedoch wieder verworfen. Trotzdem ist ein Helm sehr empfehlenswert. Denn eine Vollbremsung bei 20 km/h führt schnell zum Sturz. Außerdem schätzen viele andere Verkehrsteilnehmer die elektrischen Tretroller falsch ein oder übersehen sie ganz und schneiden sie.

Auch wenn keine Helmpflicht für Elektro-Tretroller besteht, ist das Tragen eines Helms empfehlenswert.

Die Verkehrsregeln schreiben für E-Scooter keine Helmpflicht vor. Dennoch ist es ratsam, freiwillig einen Schutzhelm anzulegen.

In § 21a Abs. Somit sorgt die Begrenzung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit auf maximal 20 km/h dafür, dass keine gesetzliche Helmpflicht besteht. Experten raten dennoch dazu, einen Schutzhelm anzulegen, um im Falle eines Sturzes Verletzungen zu vermeiden bzw.

ABER: Selbst bei Stürzen mit geringer Geschwindigkeit kann es zu schwersten Kopfverletzungen kommen! Tragen Sie deshalb zur eigenen Sicherheit stets einen Helm.

Alkohol am Steuer

Übrigens: Für Elektro-Scooter-Fahrten gelten dieselben Grenzwerte für Alkohol wie für Autofahrer:innen. Das bedeutet, ab 0,5 bis 0,9 Promille droht ein Bußgeld. Und auch für Cannabis gilt dasselbe wie für die Autofahrt.

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.

Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.

Weitere wichtige Regeln

  • Die Fahrzeuge dürfen nur von einer Person benutzt werden.
  • E-Scooter dürfen nicht nebeneinander fahren, wer mit dem Gefährt abbiegt, muss wie beim Fahrradfahren Handzeichen geben.
  • Beim Abstellen darauf achten, dass niemand behindert wird.
  • Es ist untersagt, auf dem E-Scooter zu zweit zu fahren. Denn eine Personenbeförderung ist generell verboten.
  • Sind Sie als Gruppe auf mehreren elektrischen Tretrollern unterwegs, müssen Sie zudem hintereinander fahren.

Parkregeln für E-Scooter

Zum Parken mit E-Scootern wird es vorerst keine neuen Regeln geben. Wie bisher dürfen die Elektrofahrzeuge auf Gehwegen abgestellt werden - solange sie Fußgänger:innen und Rollstuhlfahrer:innen nicht behindern. Ebenso wie bei Fahrrädern. Es gibt keine speziellen Parkverbote nach der Straßenverkehrsordnung.

Allerdings gilt auch für E-Scooter: Stellen Sie diese in nicht zulässigen Verkehrsflächen ab, droht ein Bußgeld in Höhe von 15 Euro.

Diskutiert werden aber Abstellverbote, beziehungsweise neue Regeln, wonach E-Scooter nur in markierten Flächen zum Verleih angeboten werden.

Manche Städte haben bereits solche Regeln für bestimmte Bereiche. So regelt die Stadt Düsseldorf, dass entlang der Königsallee die Elektrofahrzeuge nur in sechs eigens dafür markierten Flächen abgestellt werden dürfen.

Damit nicht genutzte E-Scooter nicht überall im Weg rumliegen, gibt es auch Vorschriften zum Parken. Diese orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben für Fahrräder, weshalb das Anschließen auf Gehwegen erlaubt ist.

Geplante Neuregelungen

Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.

Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden.

Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.

E-Scooter-Fahrer sollen Radwege nur benutzen müssen, wenn die Benutzungspflicht auch für Radfahrer angeordnet ist. Bisher mussten diese von E-Scooter-Fahrern immer benutzt werden, das Fahren auf der Fahrbahn ist aktuell nicht zulässig.

An einem Grünpfeil für Radfahrer sollen E-Scooter-Fahrer künftig nun auch bei Rotlicht unter denselben Bedingungen wie Radfahrer abbiegen dürfen.

Neu zugelassene E-Scooter sollen zukünftig verpflichtend mit Blinkern ausgestattet sein. Zudem brauchen sie eine technisch voneinander getrennte Vorder- und Rückbremse.

Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.

Ab April 2025 gelten neue Regeln für E-Scooter mit Straßenzulassung. Danach dürfen E-Scooter-Fahrer:innen künftig bei roten Ampeln den Grünpfeil nutzen sowie Straßen und Wege, die auch Radfahrende befahren dürfen. Allerdings müssen Sie dabei Fußgänger:innen besonders berücksichtigen und Schrittgeschwindigkeit fahren.

Für die neuen Regeln gilt aber eine Übergangsfrist von einem Jahr. So sollen die Kommunen Zeit haben, die Umsetzung zu prüfen. Beispielsweise, ob auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen oder Fußgängerzonen ein Verbot für Elektro-Scooter gelten soll.

Blinker-Pflicht ab 2027?

Auch eine Blinker-Pflicht für E-Scooter wird diskutiert. Bislang gilt für das Abbiegen noch: nur mit Handzeichen - wie auf dem Fahrrad. Das Bundesverkehrsministerium hat vorgeschlagen, dass E-Scooter künftig mit Blinkern ausgestattet sein müssen. Gelten soll das aber erst ab Anfang 2027.

Bußgelder bei Verstößen

Einige Bußgelder für Verstöße mit E-Scootern werden erhöht. Künftig fallenfür das Fahren auf Gehwegen laut Bußgeldkatalog 25 Euro an.Fürs Slalomfahren sind es dann 35 Euro.

Wer mit 0,5 - 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.

Wer zum ersten Mal gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt und dabei erwischt wird, dem drohen 500 Euro Bußgeld und zwei Punkte in Flensburg. Ein Fahrverbot von einem Monat kommt hinzu. Wer häufiger auffällig wird, wird härter bestraft, wie der Alkohol-Bußgeldkatalog vorsieht.

Bußgeldtabelle

Hier eine Übersicht über die Bußgelder bei Verstößen:

Tatbestand Bußgelder
Bei Rot über die Ampel zwischen 60 und 180 €
Fahren auf dem Gehweg 15 bis 30 €
Fahren auf der Autobahn 20 €
Fahren ohne Versicherungskennzeichen 40 €
Fahren ohne Betriebserlaubnis 70 €
Nebeneinander fahren 15 bis 30 €
Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt 100 €, 1 Punkt

Batterie-Entsorgung

Ab 2025 treten neue Regeln für die Entsorgung von Elektro-Scooter-Batterien in Kraft. Die Regeln sind Teil des neuen Batterierecht-Durchführungsgesetzes (noch als Entwurf). Ab April können die Akkus einfach beim Wertstoffhof abgegeben werden. Auch Hersteller müssen sich mehr an der Entsorgung beteiligen. Sie müssen Rückerstattungs-Systeme einrichten oder an bestehende, bereits vorhandene Möglichkeiten zum Recyceln anschließen.

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