Jeder Verkehrsteilnehmer weiß: Nicht nur Autos dürfen auf asphaltierten Verkehrswegen unterwegs sein. Auf befahrenen Straßen kann das Fahrrad ebenfalls benutzt werden. Dabei kommt es nicht selten zu Streitigkeiten, bei denen Auto- und Radfahrer aneinander geraten. Der vorliegende Ratgeber soll mit diesen aufräumen und die wichtigsten Infos zum Fahrradfahren auf der Straße übersichtlich präsentieren.
Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten.
Grundregeln für Radfahrer im Straßenverkehr
Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren.
Radwegbenutzungspflicht
Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst).
Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen.
- Es gibt unterschiedliche Arten von Verkehrswegen für Radfahrer: Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen.
- Mit Pop-up-Radwegen ist in den vergangenen Jahren eine neue Form entstanden. Dabei werden vorübergehend Fahrbahnen für den Autoverkehr in Radwege umgewandelt. Sie sind gelb markiert.
Kinder auf dem Gehweg
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.
- Für Kinder bis zum achten Geburtstag schreibt die Straßenverkehrsordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen.
- Einzige Ausnahme: Der Radweg ist baulich von der Fahrbahn getrennt, beispielsweise durch Bordsteine, Park- oder Grünstreifen. Dann dürfen Kinder unter 8 Jahren auch den Radweg nutzen.
- Kinder ab 10 Jahren sowie Erwachsene dürfen auf dem Gehweg nur radeln, wenn er durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemeinsam freigegeben ist (siehe Zeichen 240).
- Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie dort Kinder unter 9 Jahren begleiten.
Fahrradstraßen
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnnutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist.
- Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen.
- Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
- Die Fahrbahn von Fahrradstraßen ist in Deutschland dem Fahrradverkehr vorbehalten.
- Nur wenn ein Zusatzschild wie „Anlieger frei“ es zulässt, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge die Straße benutzen.
- Inline-Skater und Rollschuhfahrer dürfen die Fahrbahn einer Fahrradstraße nur nutzen, wenn unter dem Verkehrsschild „Fahrradstraße“ das Zusatzzeichen „Inline-Skaten und Rollschuhfahren frei“ angebracht ist.
Ampeln und Lichtzeichen
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr.
- Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln.
- Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
Nebeneinanderfahren
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Seit der letzten Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahrradfahrer auch nebeneinander fahren, sofern sie niemand anderen behindern.
In einer Fahrradstraße ist es Radfahrern erlaubt, nebeneinander zu fahren, so dass es manchmal hinterher fahrenden Autofahren nicht möglich ist, vorbei zu fahren.
E-Bikes und Pedelecs
Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.
Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.
- E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilometern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im rechtlichen Sinn als Fahrräder.
- Elektrofahrräder, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Kleinkrafträder und brauchen ein Versicherungskennzeichen. Diese Räder werden als S-Pedelec bezeichnet.
- Wer ein solches Rad fährt, muss stets auf der Fahrbahn fahren. Es gibt aber ein erstes Modellprojekt in Tübingen, bei dem S-Pedelecs auf rund 80 Radwegen zugelassen sind. Auf einem Großteil dieser Radwege gilt allerdings ein Tempolimit von 30 Kilometern pro Stunde.
Zebrastreifen
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt.
Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
- Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer.
- Die Vorzüge eines Zebrastreifens genießen Radfahrer deshalb nur, wenn sie absteigen und schieben.
- Wer als Radfahrer über den Zebrastreifen rollen möchte, muss den Autos die Vorfahrt lassen und kann dann hinterherrollen.
- Umgekehrt gilt: Fahrradfahrer müssen vor dem Zebrastreifen genau wie Autofahrer die Geschwindigkeit verringern und dürfen nicht überholen. Will ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren, hat er Vorrang.
Weitere wichtige Regeln
- Autos müssen beim Überholen von Radfahrern innerorts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außerhalb - auf Landstraßen beispielsweise - sind es sogar 2 Meter.
- Im Fahrradanhänger dürfen maximal zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr transportiert werden, sofern der oder die Radfahrende mindestens 16 Jahre alt ist. Die Altersgrenze gilt nicht für Kinder mit einer Behinderung.
- Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahrradweg gibt.
- Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger, die zu breit für den Fahrradweg sind, dürfen immer auf der Straße fahren. Der Gehweg ist für Lastenräder dagegen tabu, selbst wenn das Lastenrad mit Kindern beladen ist.
- Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Geisterfahrer sind und leben gefährlich!
- Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radler nur benutzen, wenn das durch ein Schild ausdrücklich zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Straße fahren.
- Für Liegefahrräder gelten dieselben Verkehrsregeln wie für herkömmliche Fahrräder.
- Das grüne Schild „Radschnellweg“ ist seit 2020 in der Straßenverkehrsordnung zu finden. Radschnellwege haben eine ausreichende Breite, sind gut beleuchtet und bis auf wenige Ausnahmen ohne Stopp zu befahren.
Bußgelder und Konsequenzen
Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führerschein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), fällig werden.
Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein.
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte
Hier eine Tabelle mit einigen wichtigen Regeln und Bußgeldern für Radfahrer:
| Regel/Verstoß | Bußgeld | Weitere Konsequenzen |
|---|---|---|
| Fahren mit mehr als 1,6 Promille | Geldstrafe (ca. 30 Tagessätze) | Punkte in Flensburg, MPU, Führerscheinverlust möglich |
| Missachtung der Radwegbenutzungspflicht | Variiert je nach Situation | - |
| Rotlichtverstoß | Variiert je nach Situation | Punkte in Flensburg möglich |
| Geisterfahrer (Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt) | Variiert je nach Situation | - |
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