Worauf müssen Autofahrer im Umgang mit Radfahrern achten?

Radfahren hält fit, ist umweltfreundlich und macht Spaß - aber nur, wenn man sich sicher im Verkehr bewegt. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?

Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Radwegbenutzungspflicht

Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht. Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Das ist falsch.

Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.

Zebrastreifen

Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen. Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen. Das ist falsch.

Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.

Der Vorrang an einem Fußgänger­überweg mit Zebra­streifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Roll­stuhlfahrer. Die Vorzüge eines Zebra­streifens genießen Radfahrer deshalb nur, wenn sie absteigen und schieben. Wer als Radfahrer über den Zebra­streifen rollen möchte, muss den Autos die Vorfahrt lassen und kann dann hinterher­rollen. Umge­kehrt gilt: Fahr­radfahrer müssen vor dem Zebra­streifen genau wie Auto­fahrer die Geschwindig­keit verringern und dürfen nicht über­holen. Will ein Fußgänger die Fahr­bahn über­queren, hat er Vorrang. Buße bei Nicht­beachtung: 40 Euro.

Nebeneinander fahren

Irrtum Nummer 3: Nebeneinander fahren. Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren.

Seit der letzten Novelle zur Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahr­radfahrer auch neben­einander fahren, sofern sie niemand anderen behindern.

Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben. Mehr zu Radfahren auf Fahrbahnen.

„Radfahrer absteigen“-Schild

Irrtum Nummer 4: „Radfahrer absteigen“-Schild. Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Das ist falsch.

Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.

Alkohol auf dem Fahrrad

Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad. Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem. Das ist falsch.

Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich. Mehr zum Radfahren unter Alkoholeinfluss.

Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs ist, kann seinen Führer­schein verlieren. Das gilt laut StVO auch für Radfahrer. Radler mit 1,6 Promille oder mehr gelten als absolut fahruntauglich. Dann kann auch der sogenannte Idiotentest, die medizi­nisch-psycho­logische Unter­suchung (MPU), fällig werden.

Einbahnstraßen

Irrtum Nummer 6: Einbahnstraßen. Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.

Handynutzung

Irrtum Nummer 7: Handynutzung. Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung. Das ist falsch.

Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt. Mehr zu Ablenkung beim Radfahren.

Handzeichen beim Abbiegen

Irrtum Nummer 8: Handzeichen beim Abbiegen. Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Das ist falsch.

Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.

Kopfhörer beim Radfahren

Irrtum Nummer 9: Kopfhörer beim Radfahren. Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Das ist falsch.

Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben. Mehr zu Ablenkung beim Radfahren.

Musik. Musik hören auf dem Rad ist erlaubt. Radfahrer dürfen beim Fahr­radfahren Stöpsel in beiden Ohren haben. Ob In- oder On-Ear-Kopf­hörer, macht keinen Unterschied. Radler müssen allerdings gewähr­leisten, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahr­nehmen. Die Musik darf also nicht so laut sein, dass sie Warn­signale über­hören. Diese Regeln gelten übrigens für Radfahrer und Auto­fahrer gleichermaßen.

Geschwindigkeitsbegrenzungen

Irrtum Nummer 10: Geschwindigkeitsbegrenzungen. Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Das ist falsch.

Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.

Das normale Tempolimit von 50 Stundenkilo­metern für geschlossene Ortschaften gilt nur für Kraft­fahr­zeuge und damit nicht für Fahr­radfahrer. Einzeln ange­ordnete Rege­lungen wie Tempo 30 oder im Einzel­fall sogar noch weniger gelten kurioser­weise für alle Verkehrs­teilnehmer und damit auch für Fahr­radfahrer. Praktischer Anwendungs­fall: Spiel­straßen. Da dürfen auch Radfahrer nicht schneller fahren als Schritt­geschwindig­keit.

Gehwegnutzung mit Kindern

Irrtum Nummer 11: Gehwegnutzung mit Kindern. Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein. Mehr zu Gehwegen und Fußgängerzonen.

Kinder dürfen mit ihrem Fahr­rad auf dem Gehweg fahren. Für Kinder bis zum achten Geburts­tag schreibt die Straßenverkehrs­ordnung vor, dass diese auf dem Gehweg fahren müssen. Einzige Ausnahme: Der Radweg ist baulich von der Fahr­bahn getrennt, beispiels­weise durch Bord­steine, Park- oder Grün­streifen. Dann dürfen Kinder unter 8 Jahren auch den Radweg nutzen. Kinder ab 10 Jahren sowie Erwachsene dürfen auf dem Gehweg nur radeln, wenn er durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemein­sam freigegeben ist (siehe Zeichen 240). Erwachsene und Jugend­liche ab 16 Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, wenn sie dort Kinder unter 9 Jahren begleiten.

S-Pedelecs auf Radwegen

Irrtum Nummer 12: S-Pedelecs auf Radwegen. S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.

Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege

Irrtum Nummer 13: Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege. In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.

Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen

Irrtum Nummer 14: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen. Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.

Im Fahr­rad­anhänger dürfen maximal zwei Kinder bis zum voll­endeten siebten Lebens­jahr trans­portiert werden, sofern der oder die Radfahrende mindestens 16 Jahre alt ist. Die Alters­grenze gilt nicht für Kinder mit einer Behin­derung.

Fahrradbeleuchtung

Irrtum Nummer 15: Fahrradbeleuchtung. Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden. Das ist falsch.

Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.

Bis 2013 mussten alle Radler eine „funk­tionierende „Licht­maschine“, also einen Dynamo haben. Heute sind auch akku- und batterie­betriebene Lampen an Fahr­rädern erlaubt (Fahrradhelm und Beleuchtung). Noch gibt es jedoch einen theoretischen Haken: die Lampe muss fest montiert sein. Mehr dazu in unserer Meldung Dynamo-Pflicht ist abgeschafft. Fahr­radlampen müssen der Straßenverkehrs­zulassungs­ordnung entsprechen.

Weitere wichtige Punkte für Autofahrer

  • Abstand halten: Autos müssen beim Über­holen von Radfahrern inner­orts mindestens 1,50 Meter Abstand halten. Außer­halb - auf Land­straßen beispiels­weise - sind es sogar 2 Meter.
  • Kreuzungen freihalten: Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahr­radweg gibt. Kreuzungen dürfen nicht zuge­parkt werden.
  • Rechtsfahrgebot beachten: Wie für alle anderen Verkehrs­teilnehmer gilt für Radfahrer das Rechts­fahr­gebot. Geisterfahrer sind und leben gefähr­lich! Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radler nur benutzen, wenn das durch ein Schild ausdrück­lich zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Straße fahren.
  • Fahrradstraßen: Die Fahr­bahn von Fahr­radstraßen ist in Deutsch­land dem Fahr­radverkehr vorbehalten. Nur wenn ein Zusatz­schild wie „Anlieger frei“ es zulässt, dürfen unter bestimmten Voraus­setzungen Kraft­fahr­zeuge die Straße benutzen.

E-Bikes und Pedelecs

Für Räder, bei denen ein Motor unterstützt, gelten - je nach Motor­leistung - unterschiedliche Regeln im Straßenverkehr. E-Bikes mit einem Motor, der maximal 250 Watt leistet und sich ab 25 Stundenkilo­metern ausschaltet, werden auch Pedelecs genannt und gelten im recht­lichen Sinn als Fahr­räder. Elektrofahr­räder, bei denen der Motor bis Tempo 45 mithilft, gelten als Klein­kraft­räder und brauchen ein Versicherungs­kenn­zeichen. Diese Räder werden als S-Pedelec bezeichnet. Wer ein solches Rad fährt, muss stets auf der Fahr­bahn fahren. Es gibt aber ein erstes Modell­projekt in Tübingen, bei dem S-Pedelecs auf rund 80 Radwegen zugelassen sind. Auf einem Groß­teil dieser Radwege gilt allerdings ein Tempolimit von 30 Kilo­metern pro Stunde.

Helmpflicht

Für Radler gibt es keine Helm­pflicht. Radler haben auch keine Mitschuld an einem Unfall, nur weil sie ohne Helm fahren. Dieser Irrtum hält sich hartnä­ckig, weil manche Richter die Schaden­ersatz­ansprüche von Radfahrern gemindert haben, wenn die Kopf­verletzung des Fahr­radfahrers durch das Tragen eines Helmes weniger schlimm ausgefallen wäre. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof geurteilt: Schmerzens­geld und Schaden­ersatz­ansprüche verletzter Fahr­radfahrer ohne Helm sind nur zu kürzen, wenn sich der Verzicht auf den Helm als Verstoß gegen allgemein anerkannte Sicher­heits­maßnahme darstellt (Urteil vom 17.06.2014, Aktenzeichen: VI ZR 281/13). Das komme vielleicht bei sport­licher Fahrt in Frage, bei Alltags­fahrten aber früher gar nicht und auch jetzt wohl eher noch nicht. So oder so: Für die Schuld­frage ist der Helm nicht relevant, auch wenn Fahr­radfahrer im Einzel­fall weniger Schaden­ersatz bekommen. Unfall­forscher sind sich einig, dass ein Helm das Risiko schwerer oder gar tödlicher Verletzungen bei Unfällen verringert.

Fahrrad in der Gruppe

Radfahren in der Gruppe macht Spaß, ist aber auch mit besonderen Herausforderungen verbunden. Eine Gruppe ab 16 Radfahrern darf einen geschlossenen Verband bilden. Gemäß §27 StVO Absatz 1 ist ein Verband dann geschlossen, wenn er für die anderen Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Im Verband sind Radfahrer von der Radwegbenutzungspflicht ausgenommen. Ein Gruppenmitglied muss den Verband führen. Wer die Kolonne führt, hat dafür zu sorgen, dass sich der Verband an die allgemeinen Verkehrsregeln und die Sonderregelungen hält. Beim Fahren in der Gruppe ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den anderen Radfahrern zu achten.

Bußgelder für Radfahrer

Nicht nur als Autofahrer, auch wenn Du mit dem Fahrrad unterwegs bist, kann es für Dich teuer werden, wenn Du gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt dabei nicht nur davon ab, welche Regeln Du missachtet hast, sondern auch, ob Du dadurch andere behinderst, gefährdest oder sogar einen Unfall verursachst.

Bußgelder für Radler:

  • Rotlichtverstoß: bis zu 100 Euro (bei Gefährdung bis zu 160 Euro)
  • Fahren ohne Licht: 20 Euro
  • Gehweg befahren (außer für Kinder): 55 Euro
  • Telefonieren mit Handy am Ohr: 55 Euro

Zusammenfassung

Im Alltag sind gegenseitige Rücksichtsnahme und vorausschauende Vorsicht am besten. Das Beharren auf ein vermeintliches oder auch ein tatsächliches Recht führt leicht zu einem Unfall. Es ist wichtig zu wissen, was der Gesetzgeber sagt.

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