Zollbestimmungen für die Einfuhr von Fahrrädern nach Deutschland

Die Zollkontrollen auf Autobahnen mögen für viele Autofahrer wie eine Routine erscheinen, doch dahinter steckt ein komplexes System aus Vorschriften und Bestimmungen, das oft unterschätzt wird. Insbesondere bei der Einfuhr von Gegenständen aus Nicht-EU-Staaten wie der Schweiz können sich unerwartete zollrechtliche Probleme ergeben, die zu erheblichen Einfuhrabgaben führen.

Sachverhalt

Bei gemeinsamen Kontrollen von Zoll und Polizei auf der Autobahn 96 bei Sigmarszell wurden im Minivan eines 34-jährigen Bulgaren drei hochwertige E-Bikes aus der Schweiz gefunden. Trotz vorgelegter Quittungen, die jedoch einen offensichtlich viel zu niedrigen Wert auswiesen, wurde der tatsächliche Warenwert auf knapp 17.000 Euro geschätzt. Zusätzlich wurde festgestellt, dass die Rahmennummern der Fahrräder entfernt wurden, was den Verdacht auf Diebesgut erhärtete.

Rechtliche Bewertung

Die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz unterliegt zollrechtlichen Vorschriften. Gemäß Artikel 79 des Unionszollkodex (UZK) entsteht die Zollschuld, wenn eine Ware in das Zollgebiet der Union verbracht wird, ohne dass sie den geltenden Zollvorschriften entsprechend angemeldet wird. Dies gilt sowohl für den Minivan als auch für die E-Bikes. Die Einfuhrzollschuld entsteht hierbei durch das vorschriftswidrige Verbringen der Ware in das Zollgebiet der EU.

Der Zoll ermittelt den Warenwert anhand objektiver Kriterien. Im vorliegenden Fall wurden die vorgelegten Quittungen als unglaubwürdig eingestuft, da der tatsächliche Wert der E-Bikes weit über den angegebenen Preisen lag. Dies ist ein häufiger Ansatz im Zollrecht, um Steuerhinterziehungen zu verhindern. Neben den zollrechtlichen Aspekten kommt regelmäßig die Einleitung eines Steuerstrafverfahrns hinzu. Gemäß § 370 AO wird die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im vorliegenden Fall droht dem Fahrer eine erhebliche Geldstrafe.

Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung einer gründlichen Kenntnis der zollrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr von Waren aus Drittstaaten. Die Einhaltung der Zollvorschriften und die ordnungsgemäße Anmeldung der eingeführten Waren können erheblichen rechtlichen und finanziellen Problemen vorbeugen.

Zollgebühren in der EU und Deutschland

Sogenannte Zollgebühren sind beim Import von Waren nicht ungewöhnlich, dennoch beachten viele Online-Shopper dieses Thema nicht. Wichtig ist hier, wovon die Höhe der Zollgebühren abhängt.

Was ist unter Zollgebühren zu verstehen?

  1. Einfuhrumsatzsteuer
  2. Verbrauchsteuern

Müssen Zollgebühren in Deutschland gezahlt werden?

Ja. Führen Sie Waren mit einem bestimmten Wert ein, fallen Zollgebühren an. Ab welchem Wert Gebühren zu zahlen sind, erfahren Sie hier.

Betreffen Zollgebühren auch Internetbestellungen?

Ja. Gebühren fallen beim Zoll für eine Internetbestellung an, wenn diese aus Ländern außerhalb der EU versandt wurden. Je nach Warenwert kommen bestimmte Steuern dazu.

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Art Mehrwertsteuer, die auf Produkte erhoben wird, die aus Nicht-EU-Ländern importiert werden. In der Regel entspricht die erhobene Einfuhrumsatzsteuer weitgehend der Mehrwertsteuer, die für diese Waren in Deutschland anfällt. Bestellen Sie nun Produkte aus dem Ausland und führen diese umsatzsteuerfrei nach Deutschland ein, fällt ab einem bestimmten Warenwert diese Steuer wieder an. In diesem Fall wird diese dann zu einer „Einfuhrumsatzsteuer“.

Verbrauchsteuer

Auf Tabak, Kaffee und Alkohol wird eine sogenannte Verbrauchssteuer erhoben. Diese Zollgebühren werden üblicherweise von den Händlern direkt beglichen und beim Kaufpreis einkalkuliert. Das muss allerdings nicht so sein. Diese Zollgebühren fallen beim Online-Shopping ebenso an wie beim direkten Einkauf im Urlaub.

Zollsatz

Neben den oben genannten Steuern kann der Zoll noch einen Zollsatz erheben. Ob ein solcher zu zahlen ist, hängt davon ab, ob ein internationaler Zolltarif vereinbart ist. Das ist je nach Produkttyp unterschiedlich.

Wie viel Zollgebühren muss ich zahlen?

Grundlage der Berechnung der Zollgebühren ist der Warenwert. Dieser setzt sich also aus dem Kaufpreis und den veranschlagten Versandkosten zusammen. Doch ab welchem Betrag fallen Zollgebühren an? Waren, die nach Deutschland eingeführt werden und einen Wert von unter 150 Euro aufweisen, gelten in der Regel als zollfrei.

Allerdings fällt üblicherweise neben der Einfuhrumsatzsteuer auch die Verbrauchssteuer an. Zudem gilt bei der direkten Einfuhr von Waren für Zollgebühren eine Freigrenze. Bis zum 1. Juli 2021 galt: Keine Zollgebühren fielen an, wenn der Warenwert Ihres Pakets nicht mehr als 22 Euro betrugt. Mittlerweile existiert ein solcher Freibetrag nicht mehr. Der Zoll erhebt lediglich Forderungen, die weniger als 1 Euro betragen nicht, weil sich der Aufwand in diesem Fall nicht lohnen würde.

Zollinhaltserklärung

Der Zoll entnimmt der Zollinhaltserklärung den Warenwert. Doch gerade hier tricksen Händler oft: Um ihren Kunden die Einfuhrabgaben zu ersparen, geben Händler in der Zollinhaltserklärung einen niedrigeren Warenwert an. Meist liegt der wirkliche Wert allerdings höher. Kommt hierbei ein Zweifel gegenüber dem Warenwert auf, wird der Empfänger kontaktiert. Dieser muss nachweisen, dass der Warenwert tatsächlich die angegebene Höhe hat. Auf Wunsch übernimmt dann die Deutsche Post die Zustellung.

Geschenksendungen

Bei Geschenksendungen muss es sich um Pakete bzw. Produkte handeln, die von einer Privatperson an eine Privatperson verschickt werden. Sie wird auch als „gelegentliche, nicht kommerzielle Sendung“ bezeichnet. Wichtig ist, dass sie den Wert von 45 Euro nicht überschreitet. Ansonsten fallen auch Zollgebühren auf das Geschenk an. Häufig werden Pakete als Geschenksendungen deklariert, die gar keine sind. Hier versuchen Händler, dafür zu sorgen, dass keine Zollgebühren beim Import des Produkts für den Käufer entstehen.

Zahlungsarten für Zollgebühren

Fallen Gebühren beim Zoll an, kommt oft folgende Frage auf: Welche Zahlarten gibt es? Kann ich die Zollgebühren online bezahlen und überweisen? Wie Sie zahlen, obliegt der Entscheidung, ob Sie in das Zollamt fahren oder nicht. Falls ja, dann müssen Sie vor Ort den nachzuzahlenden Betrag vorlegen. Dabei ist jedoch zu beachten: Es handelt sich hierbei nicht um die Gebühr, die Sie an den Dienstleister für die erneute Zustellung entrichten müssen.

Rückerstattung von Zollgebühren

Es kann durchaus möglich sein, sich die Zollgebühren durch eine Rückerstattung zurückzuholen. Damit Ihr Antrag so schnell wie möglich bearbeitet werden kann, empfehlen wir, alle wichtigen Unterlagen mit einzureichen. Welche das sind, sollen Sie zuvor beim Zoll erfragen, da dieser je nach Einzelfall unterschiedliche Dokumente benötigt.

Reisebestimmungen und Freigrenzen

Reist Du aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland ein, musst Du Deine Einkäufe nicht verzollen. Hast Du Deinen Urlaub außerhalb der EU verbracht und dort eingekauft, musst Du die Waren grundsätzlich beim Zoll anmelden.

Wenn Du mit dem Flugzeug oder Schiff reist, steht Dir ein Freibetrag von 430 Euro zu, bis zu dem die Einfuhr zollfrei bleibt. Überprüfe mit der Zoll-App, ob Du Deine Urlaubs-Einkäufe bei der Einreise beim Zoll angeben musst. Hast Du die Freibeträge überschritten, musst Du die Waren beim Zoll anmelden.

Freibeträge für die Einfuhr von Waren

  • bei Flug- und Seereisen: bis zu einem Wert von 430 Euro
  • bei Bahn-, Auto- oder anderen Reisen: bis zu einem Wert von 300 Euro
  • für Reisende unter 15 Jahren: bis zu einem Wert von 175 Euro

Auch wenn Du mit Deiner Familie reist, darfst Du die Freigrenzen mehrerer Personen nicht addieren. Überschreitet eine Ware die Freigrenze, etwa ein Notebook für 850 Euro, musst Du 850 Euro verzollen. Die Einfuhrabgaben sind auf den Gesamtwert der Ware zu bezahlen und nicht nur auf den Anteil, der die Freigrenze übersteigt.

Beschränkungen für Tabak und alkoholische Getränke

  • 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren, 250 Gramm Rauchtabak
  • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent
  • 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.

Zollpräferenzen und individuelle Zollsätze

Waren mit einem Wert zwischen 430 und 700 Euro werden pauschal mit 17,5 Prozent besteuert (§ 29 Abs. 2 ZollV). Allerdings gewährt die EU einigen Staaten wie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sogenannte Zollpräferenzen. Das bedeutet: Du zahlst etwas weniger Zoll: 15 Prozent statt 17,5 Prozent. Darunter finden sich auch Länder wie Japan, Kanada, Israel oder der Libanon.

Alles, was teurer ist als 700 Euro, wird mit einem individuellen Zollsatz und der Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent belegt. Beispiele für Warenarten und deren Einfuhrabgabensätze hat das Bundesministerium für Finanzen zusammengestellt: der Kauf eines Mobiltelefons in den USA ist zollfrei, zahlen musst Du allerdings eine Einfuhrumsatzsteuer; Kleidung aus Textilien ist mit 12 Prozent zu verzollen.

Beispiel für Einkäufe in den USA

Gekaufte Ware und Preis Zollsatz Einfuhr-Umsatzsteuer Zoll-Abgaben Kosten gesamt
Sportschuhe: 190 € 16,8 % 19 % 0 € (unterhalb der Freigrenze von 430 €) 190 €
Bekleidung: 240 € 12 % 19 % 0 € (unterhalb der Freigrenze von 430 €) 240 €
Playstation 5: 400 € 0 % 19 % 0 € (unterhalb der Freigrenze von 430 €) 476 €
iPhone 13 mini 128 GB: 687 € 0 % 17,5 % 120 € (oberhalb der Freigrenze von 430 €, aber weniger als 700 €) 807 €
Notebook: 850 € 0 % 19 % 162 € 1.012 €
Schmuck: 1.000 € 3,3 % 19 % 223 € 1.223 €

Lade Dir vor Deiner Reise in ein Drittland die kostenlose App „Zoll und Reise“ des Bundesministeriums für Finanzen auf Dein Smartphone. Die App hilft Dir, schnell herauszufinden, welche Waren bei der Einreise erlaubt sind und was Du ohne zusätzliche Kosten nach Deutschland mitbringen darfst.

Strafen bei Nichtanmeldung von Waren

Zölle sind den Steuern gleichgestellt (§ 3 Abs. 3 der AO). Eine Zollhinterziehung kann also wie die Steuerhinterziehung strafbar sein.

Zollzuschlag

Wer Waren hätte angeben müssen und erwischt wird, muss seine Waren verzollen und noch einmal die gleiche Summe als Zollzuschlag zahlen (§ 32 Abs. 3 ZollVG). Das gilt aber nur, wenn die Summe, die der Reisende eigentlich hätte zahlen müssen, 250 Euro nicht übersteigt. In diesen Bagatellfällen wird kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet.

Ordnungswidrigkeit

Befinden sich nach Abzug des Freibetrags zu verzollende Waren im Gepäck, kann bei einem leichtfertigen Vergehen eine Geldbuße verhängt werden (§ 378 AO). Leichtfertig handelt, wer trotz seiner Einkäufe durch den grünen Ausgang geht und wahrheitswidrig auf Nachfragen eines Zollbeamten erklärt, er habe keine Waren zu verzollen. Von der Verfolgung kann nur abgesehen werden, wenn er weniger als 250 Euro hätte zahlen müssen. Du kannst Dich nicht damit rausreden, dass Du von den Zollpflichten nichts wusstest. Denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Reisende müssen die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs am Flughafen kennen (BFH, Urteil vom 16. März 2007, Az. VII B 21/06).

Strafverfahren

Befinden sich nach Abzug des Freibetrags Waren für mehr als 700 Euro im Gepäck und werten die Behörden das Verhalten als nicht nur leichtfertig, leiten die Zöllner in der Regel ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung ein. Bei einem Zollvergehen kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden (§ 370 AO). Im Regelfall wird es auf eine Geldstrafe von mindestens fünf und höchstens dreihundertsechzig Tagessätzen hinauslaufen. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei wird vom Nettoeinkommen ausgegangen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag haben könnte.

Antidumpingmaßnahmen bei Fahrrädern und Fahrradteilen

Auf die Einfuhren von Fahrrädern und Fahrradteilen mit Ursprung in China bestehen Antidumpingmaßnahmen. Die Maßnahmen wurden 2013 auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren ausgeweitet. Die EU-Kommission verlängerte die Antidumpingmaßnahmen im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379.

Gegenstand der Untersuchung sind Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 70 91, 8712 00 70 92 und 8712 00 70 99).

Ausweitung auf weitere Länder

Der Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien versandt - ob als Ursprungserzeugnisse angemeldet oder nicht - und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 10 und 8712 00 70 91). Bestimmte Unternehmen sind davon ausgenommen, siehe Artikel 1 Absatz 3.

Des Weiteren wird der Antidumpingzoll ausgeweitet auf Einfuhren, die aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt - ob als Ursprungserzeugnisse angemeldet oder nicht - und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712 00 30 20 und 8712 00 70 92). Bestimmte Unternehmen sind davon ausgenommen, siehe Artikel 1 Absatz 4.

Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze oder der Befreiungen für einzelne Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind."Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 48,5 Prozent Anwendung.

Das Fahrrad ist zollrechtlich aber auch eine echte Herausforderung, ist es doch Gegenstand einer der ältesten und detailreichsten Antidumping-Maßnahmen im Zollrecht, also einer Maßnahme, mit der Zusatzzölle auf Fahrräder und Fahrradteile (Rahmen, Gabeln, Felgen, Naben, Kettenschaltungen, Bremsen, Lenker, u.a.) aus der Volksrepublik China und andere Länder, erhoben werden, um auszugleichen, dass die betreffenden Waren günstiger für den Export verkauft werden, als es der Selbstkosten oder örtliche Marktpreis möglich machen sollte.

Dieser Antidumpingzoll existiert schon seit vielen Jahren. Genau genommen seit 1993 und hat sich seitdem erheblich weiterentwickelt. Was zunächst für Fahrräder gedacht war, wurde in den Folgejahren wegen befürchteter Umgehung auf die sogenannten wesentlichen Fahrradteile ausgeweitet. Die Umgehung lag in dem Versuch, durch einfaches Zusammenschrauben (Screw-driving) von Fahrrädern den Antidumpingzoll zu umgehen. In 2019 wurde zuletzt die fünfjährige Verlängerung beschlossen.

Außerdem wurde die Anwendung regional ausgeweitet auf die Länder Indonesien, Malaysia, Sri Lanka. Auch vor dem technischen Fortschritt machte diese Regelung nicht halt. Der Antidumpingzoll wird seit 2019 auch auf Fahrräder mit Hilfsmotor, sogenannte E-Bikes mit Ursprung in der VR China ausgeweitet.

Möglichkeiten zur Reduzierung oder Befreiung vom Antidumpingzoll

Nun gibt es zahlreiche Möglichkeiten, diesen Antidumpingzoll zu reduzieren bzw. sich davon vollständig befreien zu lassen:Es existiert die Möglichkeit der vollständigen Befreiung vom Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile nach der Verordnung (EG) 88/97, nämlich dann, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen der Produktion in der EU den Teilen mit chinesischem Ursprung mindestens 25 % Wertzuwachs verliehen wird, oder dass die Produktion des Fahrrades mit mehr als 40 % von Teilen nicht chinesischen Ursprungs erfolgte.

Es sind in einem solchen Verfahren etliche weitere Voraussetzung und Formalien nachzuweisen. Insbesondere ist ein Bewilligungsantrag nur dann möglich, wenn das jeweilige Unternehmen in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung nicht weniger als 300 Fahrräder pro Monat produziert hat.

Für Unternehmen oder Personen, die weniger als 300 Fahrräder produzieren, gibt es andere Befreiungsmöglichkeiten auf Ebene des örtlichen Hauptzollamtes mit dann zu erfüllenden weiteren Bedingungen.

Für E-Bikes ist zu beachten, dass lediglich die Einfuhr von Fahrrädern den Antidumpingzoll auslöst. Die Einfuhr von Fahrradteilen zum Einbau in E-Bikes unterfällt per se nicht dem Antidumpingzoll. Hier muss aufgrund identischer Zolltarifnummern die Befreiung auf Ebene des Hauptzollamts beantragt werden.

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