Viele Urlauber verbinden ihre Reise gerne mit einer ausgiebigen Shoppingtour. Damit dies nicht zu Problemen führt, ist es wichtig, sich vorab über die geltenden Zollbestimmungen zu informieren.
Allgemeine Zollbestimmungen bei der Einreise nach Deutschland
Wenn Sie Waren nach Deutschland einführen oder aus dem Land herausbringen, müssen diese oft beim Zoll angemeldet werden. Kommen Sie beispielsweise aus dem Urlaub zurück und überschreiten die Freimengen an Tabak, Alkohol usw., ist eine Zollanmeldung erforderlich. Aber wann genau muss man Mitbringsel aus dem Urlaub beim Zoll anmelden?
Reisen innerhalb der EU
Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt grundsätzlich das Recht auf Freizügigkeit. Das bedeutet, dass Sie den größten Teil der Waren nicht beim Zoll deklarieren müssen. Davon ausgenommen sind Alkohol und Tabak, Medikamente und Betäubungsmittel sowie Bargeld über 10.000 Euro.
Reisen außerhalb der EU
Wenn Sie aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland einreisen, müssen Sie Ihre Einkäufe unter Umständen beim Zoll anmelden. Nicht alle Waren, die Sie im Ausland gekauft haben und mit nach Deutschland bringen, müssen Sie angeben.
Waren aus einem Land der Europäischen Union: Waren aus einem der 26 anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen Sie bei der Rückreise nicht deklarieren - unabhängig davon, wie viel sie gekostet haben. Ein- und Ausfuhrzölle sind durch das Europarecht zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Es gibt aber Beschränkungen für Genussmittel, wie Tabak, Alkohol und Kaffee.
Waren aus einem Drittland innerhalb der Freigrenzen: Haben Sie Waren in einem sogenannten Drittland wie zum Beispiel den USA, der Schweiz, China oder Australien gekauft, dürfen Sie sie ohne Angabe beim Zoll einführen, wenn ihr Wert bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet:
- Bei Flug- und Seereisen: bis zu einem Wert von 430 Euro
- Bei Bahn-, Auto- oder anderen Reisen: bis zu einem Wert von 300 Euro
- Für Reisende unter 15 Jahren: bis zu einem Wert von 175 Euro
Auch wenn Sie mit Ihrer Familie reisen, dürfen Sie die Freigrenzen mehrerer Personen nicht addieren. Überschreitet eine Ware die Freigrenze, etwa ein Notebook für 850 Euro, müssen Sie 850 Euro verzollen. Die Einfuhrabgaben sind auf den Gesamtwert der Ware zu bezahlen und nicht nur auf den Anteil, der die Freigrenze übersteigt.
Beschränkungen für Tabak und Alkohol:
- 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren, 250 Gramm Rauchtabak.
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent, 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier.
Großbritannien - Brexit
Nachdem Großbritannien aus der Europäischen Union ausgetreten ist, handelt es sich seit 1. Januar 2021 zollrechtlich um ein Drittland. Sie müssen Ihre Einkäufe also anmelden und unter Umständen verzollen.
Zollanmeldung: Welche Kosten entstehen?
So hat der Zoll beispielsweise die Möglichkeit, bei einem Warenwert bis zu 700 Euro eine Pauschale von 17,5 Prozent für den Einfuhrzoll zu erheben. Es ist übrigens nicht möglich, die Reisefreimengen für zwei Personen zu addieren.
Wichtig: Es muss bei einigen Waren auch eine Zollanmeldung bei der Ausfuhr erfolgen, wenn Sie die Waren an ein Ziel außerhalb der EU mitnehmen.
Welche Strafen drohen, wenn ich keine Zollanmeldung vollziehe?
Erfolgt durch Verbraucher keine Zollanmeldung, obwohl diese erforderlich wäre, kann dies unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen, welche stets im Einzelfall zu prüfen sind. Handeln Sie vorsätzlich, lügen einen Zollbeamten also an, wenn dieser Sie fragt, ob Sie Waren beim Zoll anmelden müssen, kommt sogar ein Strafverfahren in Betracht.
Antidumpingzölle auf Fahrräder und Fahrradteile
Das Fahrrad ist zollrechtlich eine echte Herausforderung, da es Gegenstand einer der ältesten und detailreichsten Antidumping-Maßnahmen im Zollrecht ist. Mit dieser Maßnahme werden Zusatzzölle auf Fahrräder und Fahrradteile (Rahmen, Gabeln, Felgen, Naben, Kettenschaltungen, Bremsen, Lenker, u.a.) aus der Volksrepublik China und anderen Ländern erhoben, um auszugleichen, dass die betreffenden Waren günstiger für den Export verkauft werden, als es der Selbstkostenpreis oder der örtliche Marktpreis ermöglichen würde.
Für Fahrräder und Fahrradteile regelt sich das nach der Verordnung (EG) Nr. 71/97 sowie der Verordnung (EG) 88/97. Dieser Antidumpingzoll existiert schon seit vielen Jahren, genau genommen seit 1993, und hat sich seitdem erheblich weiterentwickelt. Was zunächst für Fahrräder gedacht war, wurde in den Folgejahren wegen befürchteter Umgehung auf die sogenannten wesentlichen Fahrradteile ausgeweitet. In 2019 wurde zuletzt die fünfjährige Verlängerung beschlossen. Außerdem wurde die Anwendung regional ausgeweitet auf die Länder Indonesien, Malaysia, Sri Lanka.
Der Antidumpingzoll wird seit 2019 auch auf Fahrräder mit Hilfsmotor, sogenannte E-Bikes mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet.
Möglichkeiten zur Reduzierung oder Befreiung vom Antidumpingzoll
- Befreiung vom Antidumpingzoll auf wesentliche Fahrradteile: Nach der Verordnung (EG) 88/97 ist eine vollständige Befreiung möglich, wenn der Antragsteller nachweist, dass im Rahmen der Produktion in der EU den Teilen mit chinesischem Ursprung mindestens 25 % Wertzuwachs verliehen wird, oder dass die Produktion des Fahrrades mit mehr als 40 % von Teilen nicht chinesischen Ursprungs erfolgte.
- Befreiung für Unternehmen mit geringerer Produktion: Für Unternehmen oder Personen, die weniger als 300 Fahrräder produzieren, gibt es andere Befreiungsmöglichkeiten auf Ebene des örtlichen Hauptzollamtes mit dann zu erfüllenden weiteren Bedingungen.
- Antidumpingzoll für E-Bikes: Für E-Bikes ist zu beachten, dass lediglich die Einfuhr von Fahrrädern den Antidumpingzoll auslöst. Die Einfuhr von Fahrradteilen zum Einbau in E-Bikes unterfällt per se nicht dem Antidumpingzoll.
Unternehmen, die beides herstellen, können seit der Durchführungsverordnung 2020/1296 die befreit importierten wesentlichen Fahrradteile auch für die Produktion von E-Bikes verwenden. Solche Unternehmen, die nur E-Bikes herstellen, haben sich einer nationalen Endverwendungsbewilligung zu bedienen, die vom örtlichen Hauptzollamt erteilt wird.
Besonderheiten für Schweizer Kunden
Für Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz / Nicht-EU-Land wird die deutsche Mehrwertsteuer von 19 % nicht mitberechnet. Die Schweizer Mehrwertsteuer von nur 8.1 % + Zollgebühren muss bei Anlieferung nachbezahlt werden. Außerdem verlangt die Zustellspedition noch Handlingkosten, welche hinzukommen. Die Höhe der Handlingkosten beträgt im Durchschnitt ca. 100 CHF, kann je nach Warenwert aber auch höher sein.
Die Kosten bei Anlieferung im Einzelnen sind:
- 8.1 % Schweizer Mehrwertsteuer
- ca. 12 CHF Zollgebühren
- ca. 85 CHF Einfuhrverzollung (variiert nach Warenwert, Handlingkosten Spedition)
- ca. 6.50 CHF Kapitalkommission (variiert nach Warenwert, Handlingkosten Spedition)
Die Versandkosten in die Schweiz betragen für Fahrräder 149 Euro und für kleine Pakete 30 Euro.
Tipps und Informationen
Unser Tipp: Laden Sie sich vor Ihrer Reise in ein Drittland die kostenlose App „Zoll und Reise“ des Bundesministeriums für Finanzen auf Ihr Smartphone. Die App hilft Ihnen, schnell herauszufinden, welche Waren bei der Einreise erlaubt sind und was Sie ohne zusätzliche Kosten nach Deutschland mitbringen dürfen.
Weitere Tipps:
- Bewahren Sie die Kaufbelege auf und rechnen Sie damit, dass Sie die Belege bei der Einreise dem Zoll vorlegen müssen.
- Erkundigen Sie sich vorab über die geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslandes.
Beispiele für Einfuhrabgaben
Hier sind einige Beispiele für die Einfuhrabgaben bei Einkäufen in den USA:
| Gekaufte Ware und Preis | Zollsatz | Einfuhr-Umsatzsteuer | Zoll-Abgaben | Kosten gesamt |
|---|---|---|---|---|
| Sportschuhe: 190 € | 16,8 % | 19 % | 0 € (unterhalb der Freigrenze von 430 €) | 190 € |
| Bekleidung: 240 € | 12 % | 19 % | 0 € (unterhalb der Freigrenze von 430 €) | 240 € |
| Playstation 5: 400 € | 0 % | 19 % | 0 € (unterhalb der Freigrenze von 430 €) | 476 € |
| iPhone 13 mini 128 GB: 687 € | 0 % | 17,5 % | 120 € (oberhalb der Freigrenze von 430 €, aber weniger als 700 €) | 807 € |
| Notebook: 850 € | 0 % | 19 % | 162 € | 1.012 € |
| Schmuck: 1.000 € | 3,3 % | 19 % | 223 € | 1.223 € |
Quelle: Finanztip-Recherche (Stand: August 2022 )
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