Im Gegensatz zu Autos benötigen Zweiräder wie Mopeds, Roller und Mofas unter 50 ccm nur ein Versicherungskennzeichen und kein Kennzeichen der örtlichen Zulassungsstelle, wie es für ein Auto notwendig ist. Kleinkrafträder unter 50 ccm müssen nicht bei der örtlichen Zulassungsbehörde angemeldet werden.
Versicherungskennzeichen für Mopeds
Das Versicherungskennzeichen ist der Nachweis dafür, dass das Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfügt. Mit Abschluss der Haftpflichtversicherung erhalten Sie auch ein „Moped-Kennzeichen“, welches Sie an Ihrem Fahrzeug anbringen müssen.
Der Versicherungsschutz gilt jeweils für ein Jahr, vom 1. März bis zum 28. oder 29. Februar des Folgejahres und muss zum Ablauf der Frist erneuert werden. Ab dem 01. Nach Abschluss oder Erneuerung Ihrer Kfz-Haftpflicht erhalten Sie dann ein aktuelles Moped-Kennzeichen von Ihrem Versicherer. Bei der HUK-COBURG geht das ganz unkompliziert per Post oder auch persönlich bei Ihrem Ansprechpartner vor Ort.
Dabei ändert sich auch die Farbe der Roller-Kennzeichen jährlich und wechselt zwischen den drei Farben Grün, Schwarz und Blau. In der Mopedsaison 2025/26 sind die Versicherungskennzeichen grün. Das Kennzeichen selbst besteht aus zwei Zeilen mit jeweils drei Ziffern bzw. Am unteren Rand gibt es noch eine Prägung mit den Buchstaben GDV.
Nehmen Sie Ihren Versicherungsschein als Nachweis für bestehenden Versicherungsschutz wie gewohnt in Papierform oder im digitalen Format auf dem Smartphone mit. Die digitale Versicherungsbescheinigung können Sie einfach unter „Meine HUK” herunterladen. Und auch die anderen Fahrer profitieren von dem digitalen Nachweis, der bei einem Fahrerwechsel nicht erst umständlich weitergereicht werden muss.
Verlust des Versicherungskennzeichens
Es kann passieren, dass ein Versicherungskennzeichen verloren geht. Ein häufiger Grund ist Diebstahl. Kennzeichen können auch während der Fahrt abfallen. Wer feststellt, dass das Versicherungskennzeichen an seinem Roller fehlt, muss dies sofort der Versicherung melden und auch bei der Polizei anzeigen.
Wenn Sie den Verlust bei der Versicherung gemeldet haben, erhalten Sie ein neues Kennzeichen und eine neue Police. Sie dürfen Ihren Roller nicht ohne Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr bewegen. Wenn Sie dies dennoch tun und in eine Polizeikontrolle geraten, wird ein Bußgeld fällig. Das Fahren ohne Kennzeichen ist verboten.
Freiwillige Zulassung von Kleinkrafträdern
Kleinkrafträder wie z. B. Roller, Mofas etc. sind grundsätzlich zulassungsfrei und können unter vereinfachten Bedingungen in den Verkehr gebracht werden. Sie benötigen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Auf Antrag können diese Fahrzeuge auch freiwillig zugelassen werden.
In diesem Fall gelten dann allerdings auch vollumfänglich die strengeren Regeln für eigentlich zulassungspflichtige Fahrzeuge. Anstelle der Betriebserlaubnis wird von der Zulassungsstelle eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt. Weiterhin wird ein reguläres Kennzeichen zugeteilt, welches an der vom Hersteller vorgesehenen Kennzeichen-Anbringungsstelle fest anzubringen ist.
Kleinkrafträder unterliegen nicht der Pflicht zur Durchführung einer regelmäßigen Hauptuntersuchung (HU) - dies ändert sich auch durch eine freiwillige Zulassung nicht. Auf dem Kennzeichen wird daher nur eine Zulassungsplakette aber keine HU-Plakette verklebt. Neben konventionellen Kleinkrafträdern mit Benzinmotor können auch Kleinkrafträder mit Elektromotor freiwillig zugelassen werden.
WICHTIG: Elektro-Kleinstfahrzeuge ("E-Scooter") dürfen nicht freiwillig zugelassen werden. Diese Fahrzeuge müssen mit einer Versicherungsplakette versehen werden, die Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen beantragen können.
Voraussetzungen für die freiwillige Zulassung
Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise unten in der Rubrik "Voraussetzungen", da die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades an einige Bedingungen gekoppelt ist. In Zweifelsfällen setzen Sie sich bitte telefonisch mit uns in Verbindung, bevor Sie zur Zulassungsstelle kommen. Den Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades finden Sie unten zum Download.
Die freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades kann nur dann erfolgen, wenn alle technischen Daten, die für die Zulassung benötigt werden, vorgelegt werden. Diese Daten können im Regelfall aus der Betriebserlaubnis bzw. dem CoC-Papier entnommen werden. Gerade bei älteren Fahrzeugen liegen die technischen Daten oftmals nicht vollständig vor. In diesem Fall muss sich der Halter auf eigene Kosten um den Nachweis der Daten kümmern. Ausdrucke aus dem Internet o. ä. können hier nicht anerkannt werden. Es ist in der Regel ein Gutachten oder Datenblatt einer technischen Prüfstelle erforderlich. Hat das Kleinkraftrad gar keine Betriebserlaubnis mehr, ist in jedem Fall ein Vollgutachten erforderlich.
Kleinkrafträder zählen nach der gesetzlichen Definition nicht als "Krafträder". Daher dürfen hier ausschließlich zweizeilige Kennzeichen (ähnlich wie beim Quad) in der Größe 250 x 200 mm bzw. 260 x 200 mm zugeteilt werden. Leichtkraftradkennzeichen und Motorradkennzeichen (Kraftradkennzeichen) sind nicht zulässig. Ebenfalls dürfen bei Elektrofahrzeugen keine E-Kennzeichen zugeteilt werden.
Die Fahrzeuge benötigen eine Kennzeichenbeleuchtung. Ist diese nicht vorhanden, so muss auf eigene Kosten eine bauartgeprüfte Kennzeichenbeleuchtung nachgerüstet werden.
Das Kleinkraftrad muss VOR der freiwilligen Zulassung von der Zulassungsstelle identifiziert werden. Hierzu ist das Kleinkraftrad vorzufahren. Es wird hier u. a. geprüft, ob die eingeschlagene Fahrzeug-Identnummer (FIN) mit den Papieren übereinstimmt, ob das Kennzeichen korrekt angebracht werden kann und ob eine Kennzeichenbeleuchtung vorhanden ist. Weiterhin wird geprüft, ob sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustand befindet. Offensichtliche Schrottfahrzeuge oder Fahrzeuge mit Mängeln, die einen sicheren Betrieb nicht gewährleisten, können nicht zugelassen werden.
Die Zulassung einer Vielzahl von Fahrzeugen auf einen Fahrzeughalter (Massenzulassung) ist nicht zulässig und wird von der Zulassungsstelle abgelehnt.
Benötigte Unterlagen für die freiwillige Zulassung
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier) oder Betriebserlaubnis im Original
- Elektronische Versicherungsbestätigung -eVB- (=Codenummer 7-stellig)
- Personalausweis/Pass
- Bei Firmen: Handelsregisterauszug
- Im Vertretungsfalle: schriftliche Vollmacht für den Beauftragten mit Ausweis bzw. Ausweiskopie des Vollmachtgebers
- Antrag auf freiwillige Zulassung eines Kleinkraftrades (unten zum Download verfügbar)
- Bei älteren Fahrzeugen wird ggf. noch eine Datenbestätigung einer techn. Prüfstelle benötigt, falls nicht alle erforderlichen Daten aus der Betriebserlaubnis entnommen werden können
- Online-Terminvereinbarung für die Zulassungsstelle
Leichtkrafträder
Bei der Zulassung von Leichtkrafträdern (Hubraum von mehr als 50 ccm aber weniger bzw. einschließlich 125 ccm) ist zu berücksichtigen, dass diese steuerbefreit sind. Die*Der Halter*in muss die Verfügungsberechtigung nachweisen: Durch Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) bzw. Hubraum von mehr als 50 ccm aber weniger bzw. Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder COC-Papier bzw. Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO.
HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. Nachweis über Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ab einer Höhe von 19,90 Euro erhoben. Sollten Steuerrückstände vorhanden sein, müssen diese beim zuständigen Hauptzollamt entrichtet werden.
Sonstige Informationen
- Kleinkrafträder: Kleinkrafträder eignen sich optimal, um gerade, kurze Strecken zu überbrücken. Außerdem haben Sie den Vorteil, dass weniger Platz für das Parken erforderlich ist. Kleinkrafträder gibt es mit zwei Rädern sowie mit drei Rädern.
- Motorleistung: Bei zweirädrigen Kleinkrafträdern mit Verbrennungsmotoren darf der Hubraum maximal 50 cm³ betragen, bei Elektromotoren beträgt die Nenndauerleistung maximal 4 kW. Dreirädrige Kleinkrafträder dürfen bei Benzinern einen Hubraum von ebenfalls maximal 50 cm³ haben. Bei anderen Verbrennungsmotoren bestimmt das Gesetz nicht ausdrücklich die Größe des Motors, die Nutzleistung darf jedoch maximal 4 kW betragen.
- Führerschein: Für Kleinkrafträder benötigen Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. Die Klasse AM ist automatisch Bestandteil der Klasse B.
- Hauptuntersuchung: Kleinkrafträder sind von der Pflicht zur Hauptuntersuchung befreit.
- Helmpflicht: Wenn Sie mit Kleinkrafträdern unterwegs sind, müssen Sie stets einen geeigneten Helm tragen.
- Alkoholgrenzen: Bei Kleinkrafträdern gelten dieselben Alkoholgrenzen wie beim Autofahren. Das bedeutet, dass ab 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Geahndet wird diese mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille macht man sich strafbar.
Für jedes Fahrzeug, das im Straßenverkehr bewegt wird, ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die im Straßenverkehr gegenüber Dritten entstehen.
Verwandte Beiträge:
- Motorrad Stahlhelm mit ECE Zulassung: Sicherheit & Style
- H4 LED Birne Motorrad mit Zulassung: Test, Vergleich & Kaufberatung
- EU Zulassung Motorrad: Voraussetzungen & Ablauf
- Motorrad Zusatzscheinwerfer LED mit Zulassung: Top Modelle im Vergleich
- Shimano CN Kette: Test, Vergleich & Kaufberatung
- Rennrad mit Federung: Komfort und Performance vereint
Kommentar schreiben