Promillegrenze auf dem Fahrrad: Was Sie wissen müssen

Nach einem Abend mit ein paar Gläsern Wein oder mehreren Bieren verzichten manche vernünftigerweise auf die Heimfahrt mit dem Auto. Viele setzen deshalb aufs Fahrrad, denn damit gelten deutlich großzügigere Regeln. Aber Achtung: Schon bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen. Man gilt dann als relativ fahruntüchtig.

Doch was viele nicht wissen: Auch für das Fahrradfahren gibt es Promillegrenzen. Grundlage zur Festlegung der Promillegrenze und Strafe beim Fahrradfahren ist Paragraf 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wie dem Gesetz zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestrafung auf das Führen von Fahrzeugen unter Alkoholkonsum und nicht nur in Bezug auf Kraftfahrzeuge. Für Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise Pkw, gilt Paragraf 24a „0,5 Promille-Grenze“ des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Welche Promillegrenzen gelten auf dem Fahrrad?

Auf dem Rad gilt in Deutschland eine Alkohol­grenze von 1,6 Promille. Fahrradfahrer, bei denen ein Blutalkoholgehalt in dieser Höhe oder höher gemessen wird, gelten als absolut fahrun­tauglich und machen sich strafbar. Allerdings gilt diese Alkoholgrenze auf dem Fahrrad in der Probezeit nicht, sondern nur für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug.

Es gibt im Wesentlichen zwei Promillegrenzen, die es sich zu merken lohnt. Die erste Alkoholgrenze liegt bei 0,3 Promille. Fahrradfahren gilt rechtlich als in Ordnung - aber nur wenn das Fahrverhalten nicht auffällig ist und kein Unfall passiert. Sollte die Promillegrenze von 1,6 erreicht oder überschritten werden, hat das schon härtere Konsequenzen. Denn ab hier wird von einer „absoluten Fahruntüchtigkeit“ gesprochen.

Relative und absolute Fahruntüchtigkeit

Im Zusammenhang mit Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss sind zwei Arten der Fahrun­taug­lichkeit zu unterscheiden: die relative und die absolute. Wenn jemand mit einem Promillewert von mindestens 1,6 auf dem Fahrrad angehalten wird, gilt er als absolut fahruntauglich.

Da sich Alkohol von Person zu Person unter­schied­lich auswirken kann, gibt es auch die relative Fahruntaug­lichkeit, die bereits ab einem Promillewert von 0,3 gilt. Wenn beispielsweise ein Radfahrer mit einem Promillewert von 0,7 angehalten wird, weil er in Schlangenlinien fährt, gilt das als relative Fahrun­fähigkeit und hat Konsequenzen zur Folge.

Fahrunfähigkeit tritt häufiger auf als man denkt. Bereits ab einem Promillewert von 0,3 können Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und Entfernung auftreten. Dies verdeutlicht, dass Alkoholkonsum selbst in vermeintlich geringen Mengen das Fahrvermögen beeinträchtigen kann und somit ein hohes Risiko für alle Verkehrs­teilnehmer darstellt.

Sanktionen bei Überschreitung der Promillegrenze

Wer die Alkoholgrenze von 1,6 Promille missachtet, macht sich strafbar und riskiert bis zu drei Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Führerschein­entzug reichen. Das Strafmaß hängt vom gemessenen Blutalkoholwert ab und wird je nach Situation individuell bewertet.

Auch wenn man als Radfahrer weniger als 1,6 Promille hat, kann eine Straftat vorliegen. Wer betrunken auf dem Fahrrad in einen Unfall verwickelt wird oder sogar Verursacher ist, riskiert die Gefährdung der eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer und muss mit einer deutlich höheren Strafe rechnen.

Die Promillegrenze für Fahrradfahrer hat einen Sinn: Ab einer bestimmten Menge sorgt Alkohol dafür, dass die Sinne eingeschränkt werden („Tunnelblick“), sich die Reaktionszeit verlängert und der Gleichgewichtssinn beeinträchtigt wird. Auch wenn Radfahrer bei Unfällen generell weniger Schaden anrichten können als Autos, ist es dennoch möglich, dass Sie bei Zusammenstößen Fußgänger verletzen und auch Fahrzeuge beschädigen können.

Mögliche Konsequenzen im Überblick

  • Ab 0,3 Promille: Strafanzeige bei auffälliger Fahrweise oder Unfall.
  • Ab 1,6 Promille: Geldstrafe (ca. ein Monatsgehalt), 3 Punkte in Flensburg, MPU.
  • MPU nicht bestanden: Entzug der Fahrerlaubnis möglich.

Die folgende Tabelle fasst die Promillegrenzen und Konsequenzen nochmals zusammen:

Promillewert Fahrverhalten Konsequenzen
Unter 0,3 Unauffällig Keine
Ab 0,3 Auffällig oder Unfall Strafanzeige, Punkte, Geldstrafe
Ab 1,6 Unabhängig vom Verhalten Geldstrafe, Punkte, MPU, ggf. Führerscheinentzug

Fahrverbot für Radfahrer

Ja, in Deutschland kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsregeln oder bei wiederholtem Fahren unter Alkoholeinfluss ein Fahrradfahrverbot ausgesprochen werden. Es wird in der Regel von der zuständigen Verwaltungs­behörde oder vom Gericht verhängt.

Ein Fahrradfahrverbot bedeutet, dass die betroffene Person für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft von der Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad ausgeschlossen ist.

Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs

Auch auf einem E-Bike gelten bestimmte Promillegrenzen. Um hier die genauen Konsequenzen aufzuzeigen, muss erst einmal geklärt werden, was ein E-Bike genau ist. Generell wird hier zwischen einem Pedelec und einem E-Bike unterschieden.

Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad, bei dem der Fahrer durch das Treten in die Pedale Unterstützung durch einen Elektromotor erhält. Die Hilfe endet automatisch bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Rechtlich werden Pedelecs allerdings als Fahrräder eingestuft, somit gilt die maximale Promillegrenze von 1,6.

Anders ist es bei E-Bikes. Diese sind mit einem Elektromotor ausgestattet, der den Fahrer auch ohne Treten der Pedale unterstützt. Stattdessen wird der Elektroantrieb durch einen Drehgriff oder Schaltknopf am Lenker aktiviert. Sie können eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen, sodass sie als Klein- oder Leichtkrafträder eingestuft werden.

Zusammenfassung der Promillegrenzen für E-Bikes und Pedelecs

  • Pedelecs (bis 25 km/h): Wie Fahrräder, 1,6 Promille Grenze.
  • E-Bikes (bis 45 km/h): Wie Kraftfahrzeuge, 0,5 Promille Ordnungswidrigkeit, 1,1 Promille Straftat.

Für Fahrer auf dem E-Bike ist die Alkoholgrenze die gleiche wie für Autofahrer. Wirst du mit 0,5 Promille auf dem E-Bike erwischt, begehst du eine Ordnungswidrigkeit. Ab einem Alkoholgehalt von 1,1 Promille im Blut handelt es sich um eine Straftat. Bußgelder von mehreren Hundert Euro, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug und MPU sind die Folge. Die Regeln gelten auch für E-Scooter.

Auswirkungen auf den Führerschein

Obwohl du zum Fahrrad fahren keinen Führerschein brauchst, kann unter Umständen bei einer alkoholisierten Fahrradtour auch der Führerschein entzogen werden. Der Führerscheinentzug erfolgt aber nicht direkt, da die Straftat ja nicht mit einem Kraftfahrzeug begangen wurde. In den meisten Fällen verlangt die zuständige Verwaltungsbehörde dann aber die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Wird bei einer Fahrradfahrt die Alkoholgrenze von 1,6 Promille nicht eingehalten, droht neben Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe, die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU). Bei dieser Untersuchung wird die Fahreignung in einer Reihe von Tests geprüft. Wird sie bestanden, bekommt man ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten, das einem die eigene Fahrtüchtigkeit bescheinigt. Wird die MPU aber nicht bestanden, wird der Führerschein entzogen. Das passiert auch dann, wenn das ursprüngliche Vergehen „nur“ Alkohol auf dem Fahrrad war. Die Kosten für die Untersuchung müssen selbst gezahlt werden.

Promillegrenzen in anderen Ländern

In anderen Ländern Europas ist die Alkoholgrenze für Fahrradfahrer deutlich strenger angesetzt als die 1,6 Promille in Deutschland. Im Idealfall bleiben Sie auch auf dem Fahrrad unter der Alkoholgrenze von 0,3 Promille nicht überschreiten.

Die Antworten variieren: Grundsätzlich fällt die Regelung in Deutschland milde aus - andere Staaten greifen bei diesem Thema stärker durch. In Tschechien gilt die 0,0-Promille-Regelung für Radfahrer, in Frankreich, Italien, der Schweiz, Italien und den Niederlanden ist die Grenze auf 0,5 festgelegt. In Österreich sind 0,8 Promille erlaubt.

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