Abgasuntersuchung für Motorräder: Pflicht ab Baujahr 1989

Die Hauptuntersuchung (HU) ist seit dem 1. Dezember 1951 in Deutschland für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben. Durch die Hauptuntersuchung (HU) - im Volksmund auch einfach nur „TÜV“ genannt - soll sichergestellt werden, dass nur Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, die keine erheblichen Mängel aufweisen und daher keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Bei der Hauptuntersuchung erfolgt eine Sicht-, Funktions- und Wirkprüfung der Fahrzeuge.

Wer den „TÜV-Termin“ verpasst und seine Plakette nicht rechtzeitig erneuert, muss bei einer Fahrzeugkontrolle mit einem Bußgeld rechnen. Der Gesetzgeber regelt: „Alle Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die ein eigenes amtliches Kennzeichen führen müssen, müssen gemäß § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in regelmäßigen Zeitabständen auf Verkehrssicherheit und Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden.“

Wann Ihr KFZ zur HU muss, erkennen Sie an der runden Plakette auf dem hinteren Kennzeichen und im Fahrzeugschein. Die Zahl in der Mitte der Plakette steht für das Jahr der Fälligkeit (z.B. 2024). Die senkrecht stehende Zahl am oberen Rand benennt den Prüfungsmonat (z.B. hier Januar). Sie können den Tag der Prüfung im gesamten Monat frei wählen.

Die Farbe der Plakette gibt Auskunft darüber, in welchem Jahr die nächste Fahrzeugprüfung fällig ist. Trägt Ihre Plakette z.B. die Farbe orange, ist das Fahrzeug im Jahr 2025 wieder zur Hauptuntersuchung fällig. So ist bereits aus der Ferne über das Nummernschild erkennbar, ob ein Fahrzeug mit einer gültigen Plakette unterwegs ist oder nicht. Die farbliche Reihenfolge lautet: orange, blau, gelb, braun, rosa und grün. Danach wiederholen sich die Farben wieder.

Im Fall einer Polizeikontrolle kann je nach Dauer der HU-Fristüberschreitung ein Bußgeld und ggf. ein Punkt in Flensburg fällig werden. Bei Überziehung der HU-Frist um mehr als 2 Monate müssen Ergänzungsuntersuchungen durchgeführt werden, welche die HU-Gebühr um 20% erhöhen.

Zusätzlich erhalten Sie einen schriftlichen Untersuchungsbericht, den Sie bitte bis zur nächsten Hauptuntersuchung sorgfältig aufbewahren. Der HU-Bericht wird ausschließlich für die Dokumentation von amtlichen Fahrzeuguntersuchungen verwendet und ist mit fälschungserschwerenden Merkmalen versehen. Der Untersuchungsbericht ist zuständigen Personen bzw. Stellen (Polizei, Straßenverkehrsbehörde) auf Verlangen vorzuzeigen. Es ist jedoch nicht erforderlich, den Untersuchungsbericht grundsätzlich im Auto mitzuführen. Prüfzeugnisse über Änderungen am Fahrzeug, die nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen sind, müssen Sie im Fahrzeug mitführen.

Die Prüfplakette wird sofort zugeteilt. Ihr Fahrzeug weist StVZO-relevante Mängel auf, bei denen eine zeitnahe Verkehrsgefährdung nicht zu erwarten ist. Sie müssen die festgestellten Beanstandungen unverzüglich und vollständig beheben lassen, sonst droht ein Bußgeld bei einer Polizeikontrolle. Die Prüfplakette kann zugeteilt werden, wenn die unverzügliche Mängelbeseitigung zu erwarten ist Allerdings besteht bei geringen Mängeln kein Anspruch auf Zuteilung der Prüfplakette!

Werden an Ihrem Fahrzeug gefährliche Mängel festgestellt, müssen diese unbedingt behoben werden. Bis dahin darf das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht benutzt werden. Bitte bringen Sie Ihr Fahrzeug innerhalb eines Monats zur Nachprüfung. Andernfalls müssten unsere Prüferinnen und Prüfer erneut eine vollständige, neue HU durchführen. Bitte lassen Sie zur Nachprüfung alle, auch die geringen Mängel, beheben. Nur dann dürfen unsere Prüfstellen Ihnen eine neue Prüfplakette erteilen!

Für die Durchführung der Hauptuntersuchung legen Sie bitte folgende Dokumente vor: Zulassungsdokument: Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I, bei abgemeldeten Fahrzeugen ggf. Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II Bei einer Nachuntersuchung den Untersuchungsbericht der vorangegangenen Hauptuntersuchung Eventuell die Prüfzeugnisse oder Änderungsabnahmebestätigungen von Anbauteilen, wie z.B.

Abgasuntersuchung (AU) für Motorräder

Die Abgasuntersuchung ist bei allen Pkws - für Benziner ab Erstzulassung 1.7.1969 und für Dieselfahrzeuge ab Erstzulassung 1.1.1977 - und bei Motorrädern ab Erstzulassung 1. Januar 1989 - Teil der Hauptuntersuchung. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung integraler Bestandteil der Hauptuntersuchung und somit durch den HU-Bericht abgedeckt. Die UMA (= Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems) - früher AU genannt - darf aber auch von anerkannten Werkstätten durchgeführt und separat dokumentiert werden. Allerdings darf die Abgasuntersuchung frühestens einen Monat vor der Durchführung der Hauptuntersuchung durchgeführt werden.

Die Abgasuntersuchung findet zugleich bei der Hauptuntersuchung gem. §29 der StVZO statt. Die Hauptuntersuchung gilt nur als bestanden, wenn die Abgasuntersuchung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Die Abgasuntersuchung erfolgt bei allen Krafträdern mit einem 2- und 4-Takt Fremdzündung mit einem Hubraub über 50 ccm sowie einer Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h.

Prüfpunkte und Anforderungen

Neben den üblichen Unterlagen wie die Zulassungsbescheinigung I und der Fahrzeugschein muss ein gut lesbares Kennzeichen befestigt sein und der Tacho sowie elektrische Leitungen keine Beschädigungen aufweisen. Alle Leuchten, Kontrollleuchten und sämtliche Bauteile der Bremsanlage dürfen nicht beanstandet werden. Die Reifengröße und die Bezeichnung müssen die gleichen Daten wie in den Fahrzeugpapieren aufweisen. Der Motor und das Getriebe nebst Federbeine und Gabelrohre müssen dicht sein. Keine Beschädigungen der Felgen und Reifen sowie die erforderliche Profiltiefe müssen vorliegen. Kette, Kettenrad und Ritzel müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand sein.

Grenzwerte für CO-Emissionen

Folgende Werte dürfen beim CO Wert nicht überschritten werden:

  • Fahrzeuge, die über einen ungeregelten oder keinen Katalysator verfügen, sind es 4,5% vol., bzw. die Angabe des Herstellers.
  • Für Krafträder mit geregeltem Katalysator gelten 0,3% vol. oder die Herstellerangabe.

Motorrad-HU: Was wird geprüft?

Motorräder müssen alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung. Das gilt für Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum und Krafträder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 45 km/h Bei der HU werden alle sicherheitsrelevanten Bauteile und Funktionen des Motorrads geprüft. Im Rahmen einer Probefahrt werden u.a. Lenk- und Bremsfunktion sowie die Funktionen elektronischer Sicherheitsassistenten - wie das Antiblockiersystem (ABS) - geprüft. Sofern Sie keine neue Plakette erhalten, müssen Sie die Mängel an der Maschine innerhalb eines Monats beheben. Spätestens einen Monat nach der nicht bestandenen Hauptuntersuchung müssen Sie bei dem reparierten Kraftrad eine Nachuntersuchung durchführen lassen.

Besonderheiten

Seit dem 01.07.2012 wird die Hauptuntersuchung nicht mehr zurückdatiert, wenn die Vorführfrist überzogen ist. Bei Motorrädern mit Saisonkennzeichen - z. B. von April bis Oktober -, bei denen die Hauptuntersuchung außerhalb der Saison liegt, also etwa im Januar, geht die Fälligkeit automatisch in den ersten Monat des Betriebszeitraums über (StVZO Anlage VIII, Punkt 2.6).

Bewahren Sie den Untersuchungsbericht zur Hauptuntersuchung bitte sorgfältig auf, damit Sie ihn nach Verkehrskontrollen oder bei der Wiederzulassung des Fahrzeugs griffbereit haben. Sie haben den Bericht verloren oder verlegt? Sofern Ihr Motorrad von der GTÜ untersucht wurde, kann jederzeit ein Nachdruck des HU-Berichts für Sie angefertigt werden.

Mängelklassen bei der Hauptuntersuchung

Die "HU-Richtlinie" definiert den Rahmen für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und gibt die Mängelklassen vor, in die das untersuchte Fahrzeug einzustufen ist. Achtung: Der Weiterbetrieb eines Fahrzeuges mit nicht behobenen Mängeln (verkehrsunsichere, gefährliche, erhebliche und auch geringe) verstößt gegen die §§ 23 StVO und 31 StVZO!

Einstufung Definition Folgen
HW - Hinweise Hinweise sind selbst keine Mängel, sondern weisen auf zukünftige Mängel wie Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hin, die sich schon abzeichnen. Die Prüfplakette wird zugeteilt.
GM - Geringe Mängel Hierbei ist zum Zeitpunkt der Feststellung eine Verkehrsgefährdung oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Prüfplakette kann zugeteilt werden,wenn mit unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu rechnen ist.
EM - Erhebliche Mängel Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässige Umweltbelastung führen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Die Prüfplakette wird nicht zugeteilt.
VM - Gefährliche Mängel Erhebliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und kein unmittelbares Verbot zum Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich ziehen. Alle Mängel sind unverzüglich zu beheben. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Eine Nachprüfung ist erforderlich.Keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde.
VU - Verkehrsunsicher Gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und zum unmittelbaren Verbot des Fahrzeugbetriebs auf öffentlichen Straßen führen. Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen, die Zulassungsbehörde wird informiert. Keine Zuteilung einer Prüfplakette.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0