Abgasuntersuchung für Motorräder: Pflichten und Fristen ab Baujahr

Die Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO ist für Motorräder in Deutschland Pflicht. Zusätzlich müssen alle Modelle, die ab Januar 1989 erstzugelassen wurden, im Rahmen der HU die Abgasuntersuchung Krafträder (AU) bestehen.

Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung: Was ist zu beachten?

HU und AU müssen alle 24 Monate durchgeführt werden. Das gilt auch für ganz neue Bikes. Seit dem 01.07.2012 wird die Hauptuntersuchung nicht mehr zurückdatiert, wenn die Vorführfrist überzogen ist.

Saisonkennzeichen

Bei Motorrädern mit Saisonkennzeichen - z. B. von April bis Oktober -, bei denen die Hauptuntersuchung außerhalb der Saison liegt, also etwa im Januar, geht die Fälligkeit automatisch in den ersten Monat des Betriebszeitraums über (StVZO Anlage VIII, Punkt 2.6).

Wichtige Dokumente

Bewahren Sie den Untersuchungsbericht zur Hauptuntersuchung bitte sorgfältig auf, damit Sie ihn nach Verkehrskontrollen oder bei der Wiederzulassung des Fahrzeugs griffbereit haben. Sofern Ihr Motorrad von der GTÜ untersucht wurde, kann jederzeit ein Nachdruck des HU-Berichts für Sie angefertigt werden.

Vorbereitung auf die Hauptuntersuchung

Gehen Sie zur Vorbereitung auf die Hauptuntersuchung einfach die kostenlose GTÜ-Checkliste „Prüfpunkte für Motorräder zur Hauptuntersuchung“ durch. Drucken Sie die Liste am besten aus und legen Sie sie auf den Sattel des Bikes; so ist der Check schnell erledigt. Wenn Sie alle Fragen mit Ja beantworten können, wird Ihr Motorrad bei der Hauptuntersuchung eine gute Figur machen. Bei der HU geht es in erster Linie um die Verkehrssicherheit.

Abgasuntersuchung im Detail

Motorräder müssen im Rahmen der Hauptuntersuchung künftig auch eine Abgasuntersuchung bestehen. Im Februar hat der Gesetzgeber für alle Motorräder ab Erstzulassung 1. Januar 1989 verbindliche Grenzwerte für das Abgasverhalten festgeschrieben. Bläst ein Bike mehr hinten raus, gilt das als erheblicher Mangel, folglich gibt’s von TÜV, Dekra oder den anderen Prüforganisationen keine neue HU-Plakette.

Messvorgang

Frank Ulrich ist seit zehn Jahren Prüf-ingenieur beim TÜV Filderstadt nahe Stuttgart: Hupe, Licht, Lenkkopflager, Kette, Reifen, nacheinander nickt er die Prüfpunkte an der Enduro ab. Kurze Probefahrt, Bremsung, alles okay. Wieder in der Halle, lässt er den Einzylinder im Stand tuckern und stellt den Adapter für die Mess-Sonde dahinter auf: »Die Sonde muss mindestens 300 Millimeter tief in den Schalldämpfer eingeführt werden«, sagt er.

Doch dafür ist das rostige Serienteil der Suzuki zu kurz. Deswegen braucht’s den Adapter, quasi als Verlängerung (großes Foto). Der Übergang zwischen Endtopf und Adapter wird mit einer hitzebe- ständigen Kunststoff-Manschette gasdicht abgeschlossen. »Das wird, unabhängig von der Schalldämpferlänge, bei Ein- und Zweizylindern bei uns grundsätzlich so gemacht. Sonst könnte die Pulsierung der Abgase die Messung beeinträchtigen«, erklärt der TÜV-Mann und schiebt die Sonde ins Adapterrohr.

Grenzwerte und Toleranzen

Christoph Gatzweiler, zuständig für Technik beim Industrie-Verband Motorrad (IVM): »Die Werte sind so festgelegt, dass ein Fahrzeug nur dann die AU nicht besteht, wenn irgendwas nicht in Ordnung ist. Defekte Motorräder haben wesentlich mehr CO. Bei Vergaser-Modellen gibt’s dafür etliche denkbare Ursachen, von ausgeschlagenen Nadeln bis zu falschen Einstellungen. Bei der Einspritzung kann in der Regel der Fehler aus dem Fehlerspeicher ausgelesen werden. Umgekehrt gilt: Für ein gut gewartetes, technisch einwandfreies Motorrad, egal, ob mit oder ohne G-Kat, sollte die Abgasuntersuchung kein Problem darstellen.«

Vor allem deswegen nicht, weil viele Hersteller von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die gesetzlichen Grenzwerte je nach Modell zum Teil deutlich nach oben zu korrigieren. Besonders für die vermeintlich sauberen Kat-Modelle scheint das nötig.

Messvorschriften im Überblick

  • Welche Motorräder werden getestet? Alle zulassungspflichtigen Zweiräder mit Zwei- oder Viertaktmotor (Leichtkrafträder, Krafträder, Kraftroller und Quads/ATVs) und Erstzulassung ab dem 1. Januar 1989.
  • Wann muss eine AU absolviert werden? Die AU ist an die alle zwei Jahre fällige Hauptuntersuchung (HU) gekoppelt, muss aber nicht zwingend zeitgleich, sondern kann bis zu einem Monat im Voraus durchgeführt werden.
  • Welche Grenzwerte für welche Modelle?
    • Maschinen mit G-Kat: maximal 0,3 Vol.% CO, gemessen bei erhöhtem Standgas (2000 bis 3000/min).
    • Maschinen ohne G-Kat: maximal 4,5 Vol.% CO, gemessen bei Standgas.
  • Wer darf messen? Die amtlich anerkannten Prüforganisationen wie TÜV, Dekra, GTÜ oder speziell zertifizierte Fachwerkstätten.
  • Wie wird gemessen? Motorräder mit einem Endtopf: Mess-Sonde wird 30 Zentimeter tief in den Endtopf eingeführt. Motorräder mit mehreren Endtöpfen: Je nach Verbindung zwischen den Krümmern wird entweder jeder Endtopf einzeln gemessen oder eine Messung an einem Endtopf genügt.

Änderungen bei der Abgasuntersuchung 2018

Seit dem 1. Januar 2018 müssen alle Fahrzeuge zu einer Abgasuntersuchung, ob Autos, Motorrad oder Wohnmobil, ob Benzin oder Diesel. Statt der OBD muss eine Endrohrmessung durchgeführt werden, bei der eine Messsonde die Abgase im Auspuff überprüft.

Fristen und Konsequenzen

Motorräder müssen wie Pkw alle 2 Jahre zur Haupt- und Abgasuntersuchung. Das gilt aber nur für Modelle, die seit dem 1. Januar 1989 erstmals zugelassen wurden. Krafträder, die zuvor zugelassen wurden, müssen nicht zur Abgasuntersuchung. Eine Ausnahme von der AUK besteht überdies auch für Krafträder mit Kompressionszündungsmotoren.

Haben Sie einen Termin zur Abgasuntersuchung, sollten Sie diesen unbedingt einhalten. Das Ziel der Abgasuntersuchung ist schließlich, Schadstoffe zu verringern und die Umwelt zu schonen. Wird der Termin für die Abgasuntersuchung versäumt, müssen Sie zunächst mit einem Verwarnungsgeld rechnen. Überziehen Sie den Termin aber über einen langen Zeitraum, droht ein Bußgeld mit Punkten.

Die Hauptuntersuchung: Mehr als nur die Abgasuntersuchung

Durch die Hauptuntersuchung (HU) - im Volksmund auch einfach nur „TÜV“ genannt - soll sichergestellt werden, dass nur Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, die keine erheblichen Mängel aufweisen und daher keine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Bei der Hauptuntersuchung erfolgt eine Sicht-, Funktions- und Wirkprüfung der Fahrzeuge. Verantwortlich für die fristgerechte Vorführung zur HU ist die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter.

Wann Ihr KFZ zur HU muss, erkennen Sie an der runden Plakette auf dem hinteren Kennzeichen und im Fahrzeugschein. Die Abgasuntersuchung ist bei allen Pkws - für Benziner ab Erstzulassung 1.7.1969 und für Dieselfahrzeuge ab Erstzulassung 1.1.1977 - und bei Motorrädern ab Erstzulassung 1. Januar 1989 - Teil der Hauptuntersuchung.

Mängelklassen bei der HU

Die "HU-Richtlinie" definiert den Rahmen für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und gibt die Mängelklassen vor, in die das untersuchte Fahrzeug einzustufen ist.

Mängelklassen im Überblick

Einstufung Definition
HW - Hinweise Hinweise sind selbst keine Mängel, sondern weisen auf zukünftige Mängel wie Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hin, die sich schon abzeichnen. Die Prüfplakette wird zugeteilt.
GM - Geringe Mängel Hierbei ist zum Zeitpunkt der Feststellung eine Verkehrsgefährdung oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Prüfplakette kann zugeteilt werden,wenn mit unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu rechnen ist.
EM - Erhebliche Mängel Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässigen Umweltbelastung führen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Die Prüfplakette wird nicht zugeteilt.
VM - Gefährliche Mängel Erhebliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und kein unmittelbares Verbot zum Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich ziehen. Alle Mängel sind unverzüglich zu beheben. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde.
VU - Verkehrsunsicher Gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und zum unmittelbaren Verbot des Fahrzeugbetriebs auf öffentlichen Straßen führen. Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen, die Zulassungsbehörde wird informiert. Keine Zuteilung einer Prüfplakette.

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