Auf deutschen Straßen ist immer mehr los. Laut Angaben des Kraftfahrt-Bundesamtes waren am 1. Januar 2016 rund 61,5 Millionen Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik zugelassen. Mit immer mehr Fahrzeugen geht unweigerlich ein Problem einher: der sich stetig verschlimmernde Platzmangel. Parkplätze sind vielerorts Mangelware und die Straßen und Autobahnen sind verstopft. Wird der Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten, kann dies verheerende Folgen haben.
Was ist der Seitenabstand?
Wer an einem anderen Verkehrsteilnehmer, z. B. einem Auto oder einem Fahrrad, vorbeifährt oder diesen überholt, muss zu diesem einen bestimmten seitlichen Sicherheitsabstand einhalten, um diesen und sich selbst nicht zu gefährden. Aber ist der Seitenabstand in der StVO überhaupt festgelegt? Welche Regeln gelten für den nötigen seitlichen Abstand beim Halten und Parken sowie beim Überholen?
Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr
Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Seitenabstand beim Überholen
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Maßgeblich sind hier verschiedene Urteile, die einen seitlichen Mindestabstand festlegen. Je nach individuellen Straßenbedingungen sollte der Abstand beim Überholen aber größer sein. Beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer schreibt § 5 Abs. 4 StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.
Dass zum Vordermann ein ausreichender Sicherheitsabstand gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) eingehalten werden muss, ist den meisten Kraftfahrern ein Begriff. Abstandsmessungen sind bei ihnen gefürchtet. Aber nicht nur nach vorn muss ein Abstand eingehalten werden. Der Seitenabstand ist gemäß StVO beim Überholen ebenfalls einzuhalten.
Wie groß muss der Seitenabstand sein?
- Beim Vorbeifahren an einspurigen Fahrzeugen wie Fahrrädern oder Motorrädern ist ein Seitenabstand von mind. 1,5 Metern einzuhalten.
- Zu fahrenden mehrspurigen Fahrzeugen (Pkw, Lkw) gilt ein Seitenabstand von 1 Meter, zu parkenden von 80 Zentimetern bis 1 Meter.
- Überholen Sie Fußgänger, Radler oder E-Scooter Fahrer, müssen Sie innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m Abstand einhalten.
Ein Verkehrszeichen gibt es dazu nicht und auch in der StVO steht keine fixe Zahl. Dort wird nur ein „ausreichender Seitenabstand“ verlangt.
Weitere Aspekte bei der Wahl des Seitenabstandes:
- Eigene Fahrzeugart: Gerade Lkw-Fahrer sollten Anderen beim Fahren auf der Straße nicht bedrängend nahe kommen.
- Fahrbahnverhältnisse: Bei einer schlechten Fahrbahn sollte der seitliche Abstand größer gewählt werden.
- Eigenart des Eingeholten: Handelt es sich um einen Fußgänger, Radfahrer, ein Motorrad oder einen anderen Pkw?
Seitenabstand beim Halten und Parken
Auch wenn Sie an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahren, ist ein ausreichender Seitenabstand wichtig. Ein Abstand von einem Meter muss hierbei jedoch nicht zwingend eingehalten werden.
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Als Faustregel gilt: Lassen Sie beim Halten und Parken höchstens einen Abstand von 30 Zentimetern zum Bordstein.
Wenn Sie an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren wollen, sollten Sie stets einen Abstand von einer Autotürbreite lassen. Das sind ca.
Worauf ist beim Parken zu achten?
- Zum einen dürfen Sie nicht zu nah an anderen Fahrzeugen parken. Nur so ist gegeben, dass andere Personen problemlos in Ihr Auto ein- und aussteigen können und die Parklücke ohne Schwierigkeiten wieder verlassen können. Hierzu ist laut Gesetz kein Wert festgelegt.
- Zum anderen sollten Sie beim Halten und Parken am Fahrbahnrand vorsichtig sein. Lassen Sie hier nicht zu viel Seitenabstand zum Bordstein.
Sicherheitsabstand zum Vordermann
Beim Thema „Abstandsvergehen“ denken die meisten Autofahrer aber wohl nicht an den Seitenabstand, sondern an den Abstand zum Vordermann. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt generell, dass der Mindestabstand gleich der in einer Sekunde gefahrenen Strecke betragen soll. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h wären dies rund 15 Meter bzw.
Außerhalb geschlossener Ortschaften sind die meisten Fahrer schneller unterwegs, dementsprechend größer sollte der Abstand ausfallen. Als Faustregel gilt, dass der Abstand dem halbem Tachowert entsprechen sollte.
Merke: Denken Sie also daran: Achten Sie nicht nur darauf, den nötigen Abstand zum Vordermann einzuhalten. Gerade beim Überholen ist es wichtig, dass ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern besteht, der an die jeweilige Situation und die Umstände anzupassen ist.
Bußgelder bei Unterschreitung des Seitenabstandes
Wird der Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten, kann dies verheerende Folgen haben. Insbesondere Radfahrer leiden darunter, wenn PKW oder LKW ihnen zu stark auf die Pelle rücken. Dabei ist es nicht mal das größte Problem, dass es zur Berührung kommt. Daher gilt: Innerorts müssen Sie beim Überholen dieser Verkehrsteilnehmer mindestens 1,5 m Abstand halten.
Lassen Sie beim Vorbeifahren oder Überholen dieser Personengruppen einen zu geringen Seitenabstand, müssen Sie mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen. Kommt es bei der Nichteinhaltung des nötigen Seitenabstands sogar dazu, dass Sie eine der genannten Personen schädigen, steigt das Bußgeld auf 100 Euro an.
Wie wird ein unterschrittener Seitenabstand geahndet?
- Wer beim Überholen keinen ausreichenden Seitenabstand einhält, muss mit einer Geldbuße von 30 Euro rechnen.
- Dies kann bis zu 100 Euro Bußgeld und einen Punkt zur Folge haben.
Das Nichteinhalten der Überholregeln für Radfahrer in Deutschland gilt als schwerwiegender Verstoß und unterliegt Sanktionen gemäß der StVO (Straßenverkehrsordnung), überwacht von der BAG (Bundesamt für Güterverkehr).
- Bußgeld von bis zu 70 Euro: Für das Nichteinhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts beim Überholen eines Radfahrers.
- Bußgeld von bis zu 100 Euro und 1 Punkt in Flensburg: Wenn das Überholen gefährlich ist oder den Radfahrer gefährdet.
- Gefährdung des Straßenverkehrs: Wenn das Leben des Radfahrers ernsthaft gefährdet wird, drohen hohe Geldstrafen, Führerscheinentzug und sogar Haftstrafen.
- Bußgeld von bis zu 150 Euro: In gefährlichen Bereichen oder bei eingeschränkter Sicht, wie in Kurven oder bei Kuppen.
Diese Strafen sollen Autofahrer sensibilisieren und die Verkehrssicherheit für alle Straßenbenutzer gewährleisten. Die Verkehrspolizei und der ADAC (Allgemeiner Deutscher Automobil-Club) haben verstärkte Kontrollen und Aufklärungskampagnen gestartet, um Unfälle zu reduzieren und verantwortungsbewusstes Fahren zu fördern.
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zum Sicherheitsabstand zwischen Radfahrern
Nach einem Unfall zwischen zwei Radfahrern ging es um Schadenersatz und Schmerzensgeld. Folgendes war passiert: Ein Radfahrer fuhr auf dem Radweg einer Straße. Ein zweiter Radfahrer bog aus einer Einfahrt ein und fuhr vor dem ersten langsam und unsicher her. Als der erste Radfahrer überholen wollte, schwenkte der zweite stark nach links. Es kam zum Zusammenstoß, bei dem der erste Radfahrer verletzt wurde. Er musste ins Krankenhaus und physiotherapeutisch behandelt werden. Später klagte er auf Schmerzensgeld und Schadenersatz.
Sicherheitsabstand zwischen Radfahrern nötig?
Das Landgericht lehnte die Ansprüche in erster Instanz noch ab. Begründung: Weil er den notwendigen Sicherheitsabstand nicht habe einhalten können, hätte der Kläger gar nicht überholen dürfen. Die Sache ging in die zweite Instanz.
Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach dem ersten Radfahrer 50 Prozent der Schadenersatzforderung und 3500 Euro Schmerzensgeld zu. Überhole ein Radfahrer den anderen, müsse dabei anders als bei überholenden Autofahrern nicht generell ein Sicherheitsabstand von eineinhalb bis zwei Metern eingehalten werden, führten die Richter aus. Sonst sei gerade in Innenstädten Überholen fast nicht möglich. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Im konkreten Fall wies der Radweg nämlich eine ausreichende Breite zum Überholen aus.
Mitschuld wegen erkennbarer Unsicherheit
Im vorliegenden Fall habe der beklagte Radfahrer durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Danach müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Weil der Kläger aber hätte erkennen können, dass der andere Radfahrer unsicher fuhr, treffe ihn hier jedoch ein Mitverschulden von 50 Prozent, so die Richter.
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