Im Straßenverkehr treffen die unterschiedlichsten Verkehrsteilnehmer aufeinander. Damit kein Chaos entsteht, helfen Verkehrsschilder dabei, dass alles in geregelten Bahnen verläuft. So gibt es auch viele wichtige Verkehrszeichen für Radfahrer.
Die Unterkategorie „Vorschriftzeichen“ ist ein zentraler Bestandteil der Hauptkategorie Verkehrszeichen. Vorschriftzeichen geben klare Anweisungen, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer regeln und die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Vorschriftzeichen sind essenzielle Steuerungselemente im Straßenverkehr. Sie sorgen für Klarheit, Sicherheit und Ordnung und tragen dazu bei, Unfälle zu vermeiden. Wer die Zeichen kennt und deren Anweisungen folgt, handelt verantwortungsvoll und trägt zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer bei.
Radwegbenutzungspflicht und zugehörige Verkehrszeichen
Nicht immer muss ein vorhandener Fahrradweg auch tatsächlich von Radfahrern befahren werden. Dies ist nur der Fall, wenn der Radweg als benutzungspflichtig gilt.
Welche Verkehrszeichen markieren einen benutzungspflichtigen Fahrradweg? Dies sind die Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (Getrennter Geh- und Radweg). Sehen Sie eines dieser Verkehrsschilder, muss der Fahrradweg benutzt werden. Das Radfahren auf der Fahrbahn ist dann nicht erlaubt.
Der Radweg muss von Radfahrern und E-Scooterfahrern benutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen, es sei denn, ein Zusatzschild erlaubt es ihnen.
- Der Weg muss sowohl von Fußgängern als auch von Radfahrern (und E-Scooterfahrern) benutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen, es sei denn, ein Zusatzschild erlaubt es ihnen. Die Geschwindigkeit ist an den Fußgängerverkehr anzupassen, falls erforderlich.
- Die für den Radverkehr vorgesehene Seite des Weges muss von Radfahrern (und E-Scooterfahrern) benutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen, es sei denn, ein Zusatzschild erlaubt es ihnen.
Nicht alle Verkehrsschilder mit weißem Fahrrad-Symbol auf blauem Grund zeigen einen Fahrradweg an.
Die drei wichtigsten Verkehrszeichen für Radwege:
Die drei unteren Verkehrszeichen bedeuten, dass der Radweg generell benutzt werden muss. Ausnahme bei widrigen Verhältnissen.
Radweg (Zeichen 237 StVO): Das blaue Verkehrszeichen mit weißem Fahrradsymbol kennzeichnet benutzungspflichtige Radwege. Sie müssen von Radfahrenden genutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ist die Nutzung verboten.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240 StVO): Ob zu Fuß oder mit dem Rad - dieser Weg ist für beide Verkehrsteilnehmende da. Für Radfahrende gilt: Rücksicht auf Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen! Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Getrennter Fuß- und Radweg (Zeichen 241 StVO): Bei getrennten Fuß- und Radwegen haben Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende eigene Bereiche. Sie sind durch eine Markierung oder baulich voneinander getrennt. Am Verkehrszeichen lässt sich ablesen, welche Wegseite für den Radverkehr bestimmt ist. Radfahrende müssen diese Wege benutzen.
Weitere wichtige Schilder und ihre Bedeutung:
- Fußweg (VZ 239): Wege die mit diesem Verkehrsschild gekennzeichnet sind, sind ausschließlich für zu Fuß Gehende vorgesehen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden ist der Weg nicht zugelassen. Ausgenommen sind Kinder auf dem Fahrrad.
- Fußweg mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei" (Zeichen 239 mit 1022-10 StVO): Auf Fußwegen, die zusätzlich zum Zeichen „Fußgänger“ (Z. 239) mit dem Zeichen „Radfahrer frei“ beschildert sind, dürfen Fahrradfahrende fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf die Fußgängerinnen und Fußgänger nehmen und dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Solche Wege stellen ein Angebot für Radfahrende dar, es besteht aber keine Benutzungspflicht.
- Fahrradstraße (Zeichen 244 StVO): In diesem Bereich dürfen nur Radfahrende fahren, auch nebeneinander. Autos und andere Fahrzeuge sind nur erlaubt, wenn dies durch ein Zusatzschild zugelassen ist. Es gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Radfahrende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die anderen Verkehrsteilnehmenden langsamer fahren.
Gibt es Verkehrszeichen mit Fahrrad-Symbol, die auch für Autofahrer relevant sind? Ja, dies sind zum Beispiel die Verkehrszeichen, die eine Fahrradstraße oder -zone markieren, denn das bedeutet für Kraftfahrer in der Regel, dass diese Straße für sie tabu ist. Zusatzzeichen mit Fahrrad-Symbol richten sich oftmals sogar vorrangig an Kraft- statt an Radfahrer. Sie zeigen z. B. an, dass Sie an dieser Stelle als Autofahrer besonders auf den Radverkehr achten und ihm gegebenenfalls Vorrang gewähren müssen.
Oftmals kommen Verkehrsschilder nicht alleine daher, sondern werden mit einem Zusatzzeichen versehen. Dieses bestimmt dann das eigentliche Verkehrsschild näher oder gibt zusätzliche Bedingungen vor.
Ist an Verkehrsschildern ein Zusatzschild „Radfahrer frei“ angebracht, bedeutet dies, dass Radfahrer die Straße bzw. den Teil der Straße, auf den sich das durch das Zusatzzeichen erweiterte Verkehrsschild bezieht.
Entsprechend durch ein Schild für Radfahrer gekennzeichnete Einbahnstraßen (Z 220) können laut StVO von RadfahrerInnen in beiden Richtungen genutzt werden.
Irrtümer und Fakten für Radfahrer
Radfahren hält fit, ist umweltfreundlich und macht Spaß - aber nur, wenn man sich sicher im Verkehr bewegt. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Muss ich wirklich jeden Radweg benutzen? Darf ich mit dem Handy telefonieren? Wie ist das mit Alkohol auf dem Fahrrad?
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Hier sind einige häufige Irrtümer und die dazugehörigen Fakten:
- Irrtum: Radwegbenutzungspflicht - Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
- Irrtum: Zebrastreifen - Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen. Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.
- Irrtum: Nebeneinander fahren - Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.
- Irrtum: „Radfahrer absteigen“-Schild - Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.
- Irrtum: Alkohol auf dem Fahrrad - Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem. Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
- Irrtum: Einbahnstraßen - Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren. Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.
- Irrtum: Handynutzung - Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung. Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.
- Irrtum: Handzeichen beim Abbiegen - Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
- Irrtum: Kopfhörer beim Radfahren - Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.
- Irrtum: Geschwindigkeitsbegrenzungen - Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
- Irrtum: Gehwegnutzung mit Kindern - Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren. Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
- Irrtum: S-Pedelecs auf Radwegen - S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren. Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.
- Irrtum: Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege - In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren. Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
- Irrtum: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen - Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren. Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.
- Irrtum: Fahrradbeleuchtung - Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden. Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.
Sicher Radfahren: Tipps und Verhaltensregeln
Radfahrer sollen also nicht gezwungen werden auf Radwegen zu fahren, die Mängel in der Qualität oder der Verkehrssicherheit aufweisen. Daher ist es gut zu wissen, wann man den Radweg „legal" verlassen darf - in Richtung Fahrbahn, versteht sich, nicht in Richtung Gehweg.
Folgende Tipps und Verhaltensregeln sollten beachtet werden:
- Nutzen Sie die Möglichkeit auf der Fahrbahn zu fahren, wenn Sie den parallel verlaufenden Radweg nicht benutzen müssen. Auf der Fahrbahn werden Sie von Autofahrern besser gesehen, denn Radwege sind meist abgesetzt und parkende Kfz oder Grünstreifen beeinträchtigen dann die Sichtbeziehung zu den Autofahrern.
- Bei einem benutzungspflichtigen Radweg muss an jeder Kreuzung und Einmündung eines der oben genannten Verkehrszeichen aufgestellt sein. Fehlt ein solches, besteht keine Benutzungspflicht mehr.
- Auch bei ansonsten benutzungspflichtigen Radwegen kann im Einzelfall die Fahrbahn benutzt werden. Nämlich dann, wenn die Radwegebenutzung unzumutbar wäre. Das ist beispielsweise im Winter der Fall, wenn der Radweg nicht von Eis und Schnee befreit ist, oder wenn Baustellen oder andere Hindernisse ein Vorwärtskommen erschweren.
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