Vor allem die dunkle Jahreszeit macht es Radlern und Autofahrern schwer. Scheinwerfer, Rücklichter und Ampeln, dazu häufig nasse, reflektierende Fahrbahnen - gerade Radfahrer sind in der Flut der Lichter nur schlecht zu sehen. Ein gut beleuchtetes Rad wird gesehen und hilft außerdem, Hindernisse rechtzeitig zu erkennen. Verordnungen regeln, wie ein Fahrrad beleuchtet sein muss.
Gesetzliche Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung
In Paragraph 67 der StVZO wird geregelt, wie die lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern auszusehen haben. § 67 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt vorn am Fahrrad einen Scheinwerfer für weißes Abblendlicht und hinten eine Rückleuchte für rotes Licht vor. Das Fahrrad muss außerdem mit Reflektoren ausgestattet sein, und zwar mit einem Heck- und einem Front-Rückstrahler sowie Reflektoren an den Pedalen und in den Speichen.
Die komplette Fahrradbeleuchtung besteht nicht nur aus aktiv leuchtenden Elementen (Lampen). Reflektoren gehören laut StVZO zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrads. Dazu zählen Lampen bzw. Scheinwerfer und Reflektoren.
Laut StVZO sind ein weißer Reflektor für vorne, einer kleiner für hinten sowie ein Großflächen-Rückstrahler vorgeschrieben. Moderne Dynamolampen sind von Hause aus in der Regel mit Reflektoren ausgestattet. Doch weitaus schwieriger ist die Sachlage bei den gelben Reflektoren an den Pedalen, da diese sowohl nach vorne als auch nach hinten strahlen sollen, damit Radfahrer als solche auf den ersten Blick erkennbar werden. Bei Plastikpedalen sind die Reflektorplatten meist integriert, so dass es in der Praxis keine Probleme gibt.
Damit das Fahrrad auch zur Seite hin sichtbar wird, müssen sich laut StVZO an den Laufrädern jeweils zwei gelbe Speichenrückstrahler befinden, die im 180-Grad-Winkel angebracht werden. Eine Alternative zu den Katzenaugen stellen dünne Speichenreflektoren dar. Diese werden ringförmig um das ganze Rad herum montiert. Wem das immer noch zu aufdringlich ist, der findet bei den Reifen eine weitere Lösungsmöglichkeit für die Reflektoren. Vor allem bei Trekkingbikes und Tourenräder sind die Mäntel oft mit einem durchgehenden Reflektorstreifen ausgestattet.
Welche Lampen sind zulässig?
Millionen von Radfahrer werden sich über die Abschaffung der Dynamo-Pflicht gefreut haben. Denn somit sind seit Mitte 2013 auch akku- und batteriebetriebene Lampen an Rädern erlaubt. Für die richtige Beleuchtung muss dabei am Fahrrad kein Dynamo mehr montiert sein. Erlaubt sind auch Leuchten mit Batterien oder Akkus.
Laut einer 40 Jahre alten Regelung, die im Sommer 2013 gekippt wurde, musste die Beleuchtung über einen Dynamo angetrieben werden. Seit der Abschaffung der Dynamo-Pflicht dürfen Radfahrer aber endlich auch von Gesetzeswegen Lampen mit Batterie- oder Akkubeleuchtung verwenden.
Alle Leuchten und Reflektoren müssen vom Kraftfahrtbundesamt zugelassen sein und ein Prüfzeichen tragen. Es besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer mehrstelligen Zahl. Im Handel tragen solche Leuchten meist den Hinweis "mit StVZO-Zulassung". Sie sind auch für Pedelecs zugelassen, die höchstens 25 km/h mit Unterstützung des Elektromotors fahren können.
Ansteckbare Batterie-Leuchten haben - im Unterschied zu Dynamo-Leuchten - häufig keine eingebauten Rückstrahler. Dann sind zusätzlich Rückstrahler nach vorn und hinten vorgeschrieben. Der Scheinwerfer darf wie hier mit einem Rückstrahler kombiniert sein.
Die LED-Technik hat sich inzwischen auch bei Fahrradscheinwerfern durchgesetzt. Sie sorgt für deutlich helleres Licht als Glüh- oder Halogenlampen. Werden LED-Lampen zu hoch eingestellt, blenden sie entgegenkommende Fahrer und verringern die eigene Sicht. Der hellste Punkt des Lichtkegels sollte etwa zehn Meter vor dem Vorderrad auf die Fahrbahn treffen.
Blinkende Scheinwerfer: Erlaubt oder verboten?
Nein. § 67 Abs. 3 Satz 3 StVZO verbietet sogar ausdrücklich blinkende Scheinwerfer. „Die StVZO setzt hier einen klaren Rahmen und erlaubt blinkende Rückleuchten nur in Verbindung mit einer Notbremslichtfunktion“, erklärt Tim Salatzki vom Zweirad-Industrie-Verband (ZIV).
Allerdings schreibt Paragraf 17 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch Licht vor "wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern". Wer nur bei Tageslicht fährt, muss die meist ansteckbaren Leuchten nicht dabeihaben. Erst wenn es dunkel wird, geht es nicht mehr ohne.
Verboten sind Blinkies nur, wenn sie direkt am Fahrzeug, also dem Fahrrad, befestigt sind. Schalten Sie an Ihrem fest montierten Rücklicht, falls es einen „alten“ Blinkmodus besitzt, auf Dauer-Licht um. Das vermeidet Diskussionen und Knöllchen.
Weitere Aspekte der Fahrradbeleuchtung
Neben einer funktionierenden Beleuchtung sorgt Kleidung mit Reflektoren für mehr Sicherheit. Es gibt verschiedene Arten der Fahrradbeleuchtung.
Ein zweiter Scheinwerfer oder auch eine zweite Rückleuchte am Fahrrad ist zulässig. Fahrräder mit einer Breite von über einem Meter müssen sogar mindestens zwei Scheinwerfer und zwei Rückleuchten haben. Das gilt beispielsweise für einige Cargobikes. Wenn die Räder gar eine Breite von über 1,80 Metern haben, muss die Beleuchtung den Anforderungen für Kraftfahrzeuge entsprechen.
Mountainbiker:innen nutzen gerne eine Helmlampe, wenn sie nachts unterwegs sind. Diese ist als Zusatzbeleuchtung erlaubt, solange sie den Gegenverkehr nicht blendet.
Neuerungen und Entwicklungen
Fahrradfahrer dürfen beim Abbiegen künftig einen Blinker benutzen, statt den Arm auszustrecken. Der Bundesrat hat einer Änderung der Vorschriften im Straßenverkehrsrecht zugestimmt, wonach künftig für alle Fahrräder Blinker zugelassen sind.
Das Verkehrsministerium will künftig mehr Fahrradblinker erlauben als bislang. Das geht aus einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage hervor, über die zuerst die "Rheinische Post" berichtete. Das Ministerium sei besorgt über die steigende Anzahl von Unfällen mit Pedelecs, hieß es weiter.
Bislang waren sogenannte Fahrtrichtungsanzeiger nur bei mehrspurigen Fahrrädern und Rädern mit einem Aufbau, wie etwa bei Fahrradrikschas, erlaubt. Mit immer kürzer werdenden Tagen erfährt das Thema Fahrradlicht wieder wachsende Bedeutung. Aber auf den Straßen sind oftmals Beleuchtungskonstruktionen zu sehen, die nicht der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen.
Ein wichtiger Hinweis zur Verwendung: Wie beim Auto sollte auch beim Fahrrad das Fernlicht bei Nebel nicht eingeschaltet werden. Die feinen Wassertropfen reflektieren das Licht der aufgeblendeten Scheinwerfer stärker, die Sicht wird dadurch schlechter. „Bei Nebel gilt zudem, eine möglichst tiefe Einstellung für den Scheinwerfer zu wählen. Ganz schlecht sind bei diesen Bedingungen Helmleuchten“, so Feßen-Fallsehr.
Leuchtende, reflektierende Bekleidung sowie Elemente am Helm sind ebenfalls beliebt und erlaubt. Reflektierende Aufkleber am Rahmen haben hingegen keine Zulassung durch die StVZO.
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