Häufig ist zu beobachten, vor allem im Stau, dass Motorradfahrer zwischen den beiden Fahrspuren an den Autos vorbeifahren. Doch dieses Verhalten ist nicht nur riskant, sondern kann auch rechtliche Folgen haben. Wer im Hochsommer auf dem Motorrad unterwegs ist, kennt die Situation: Der Verkehr stockt, der Fahrtwind lässt mit sinkender Geschwindigkeit nach, und die Schutzkleidung wird zur Sauna.
Zudem ist das ständige Anfahren und Halten auf dem Motorrad deutlich anstrengender. Sich durch den Stau zu schlängeln oder einfach an ihm vorbeizufahren, mag zwar die einfachste Lösung sein, ist aber keine gute Idee. Weder aus rechtlicher Sicht noch mit Blick auf die eigene Sicherheit.
Rechtliche Situation in Deutschland
Generell gilt die Straßenverkehrsordnung für alle Verkehrsteilnehmer und in ihr ist sehr klar geregelt, das Überholen rechts ist verboten. Und wer sich im Stau durch die Mitte schlängelt oder die Rettungsgasse befährt, überholt automatisch rechts. Ob es sich beim Durchschlängeln um einen unzulässigen Überholvorgang handelt, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) zwar nicht explizit geregelt.
Beim Überholen muss generell Abstand zum Nebenfahrzeug eingehalten werden. Bei Fahrrädern 1,5 Meter, bei mehrspurigen Fahrbahnen - wie auf einer Autobahn - 1 Meter. Rechtsanwalt Elsner: „Zwar darf man auch im Stau beziehungsweise bei zähflüssigem Verkehr die Fahrbahn wechseln, doch darf nicht zwischen zwei Fahrbahnen gefahren werden.“ Das aber wird im Stau schwierig. Denn wie soll ein Motorradfahrer ansonsten vorankommen?
Zudem kann der Seitenabstand wohl kaum eingehalten werden, wenn auf der Fahrbahn selbst überholt wird. Hier gibt es allerdings Ausnahmen. So darf dann rechts überholt werden, wenn dem Rechtsüberholenden ein freier Fahrstreifen zur Verfügung steht. Rechtlich unproblematisch können Motorradfahrer also nur auf der ganz linken Spur überholen, die bei voller Fahrbahn allerdings nicht frei ist.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum Überholvorgang von Motorrädern auf der Autobahn bereits 1990 eine bis heute häufig zitierte Entscheidung getroffen. In dem Fall überholte ein Krad-Fahrer (alte Bezeichnung für ein Kraftrad, also etwa ein Motorrad) zwischen der zweiten und dritten Fahrbahn Autos, die nur langsam vorankamen. Dabei überholte er mindestens fünf links neben ihm befindliche Fahrzeuge - und war somit Rechtsüberholer. Das Gericht erkannte darin ein verbotenes Rechtsüberholen (Beschluss vom 30.
Dabei gibt es eine Ausnahmevorschrift, die in §5 der StVO geschrieben steht. Sie bezieht sich auf Fahrrad- und Mofafahrer, die in Ausnahmefällen auch rechts überholen dürfen, zumindest dann, wenn ausreichend Raum vorhanden ist. Dabei müssen sie mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. Mit der Einschränkung für Mofafahrer gelten die oben angeführten Bestimmungen auch für Motorradfahrer an roten Ampeln.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits über einen Fall zu entscheiden, in dem der Biker innerhalb einer Überholverbotszone an einer vor einer Ampel wartende Autoschlange vorbei nach vorne gefahren ist. Dabei komme es weder darauf an, ob der Überholende seine Fahrgeschwindigkeit erhöht, noch, dass er einen Wechsel der Fahrspur vornimmt oder auf seine ursprünglich benutzte Fahrspur nach Beendigung des Überholvorgangs zurückkehre.
Laut ADAC stellt das Durchschlängeln einen Überholvorgang dar, bei dem in der Regel kein ausreichender Sicherheitsabstand zu den Fahrzeugen eingehalten werden kann. Zudem müssten häufig Fahrbahnmarkierungen überfahren werden. Das macht den Vorgang zu einem klaren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.
Rettungsgasse und Seitenstreifen
Noch heikler wird es, wenn Motorradfahrer die Rettungsgasse nutzen. Auch das ist untersagt - und wird deutlich sanktioniert: 240 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot sind laut Bußgeldkatalog möglich. Die Gefahr, dass Einsatzfahrzeuge behindert werden, ist außerdem zu groß. Die Regel ist daher klar: Rettungsgasse bleibt Rettungsgasse - für Einsatzkräfte.
Ebenfalls tabu ist der Seitenstreifen. Hier sind mindestens 55,-- Euro Bußgeld fällig. Wird er, wie im Stau, benutzt, um schneller voranzukommen, sind es sogar 75,-- Euro und ein Punkt in Flensburg. Die Ausnahme: der Seitenstreifen darf im Falle eines Notfalls benutzt werden. Dieser könnte vorliegen, wenn im Sommer bei hohen Temperaturen unter der Schutzkleidung Überhitzung droht.
Zwar wird immer wieder diskutiert, ob Motorradfahrer diesen zumindest bis zur nächsten Ausfahrt nutzen dürfen. Doch auch das ist nicht zulässig. Der Seitenstreifen darf nur im Notfall befahren werden - etwa, wenn die Hitze unter der Motorradkluft zu gesundheitlichen Problemen führt. Dann darf das Motorrad dort abgestellt werden, nicht aber zur Weiterfahrt genutzt werden.
Links überholen
Rein rechtlich dürfen Motorradfahrer auf der linken Spur überholen - sofern sie sich an die geltenden Abstands- und Geschwindigkeitsregeln halten. Doch gerade im Stau ist das oft nicht möglich. Laut ADAC fehlt es in der Praxis meist am Platz. Fahrzeuge stehen dicht an dicht, ein ausreichender Sicherheitsabstand kann nicht eingehalten werden. Ein sicheres Überholen ist damit nicht gewährleistet.
Bußgelder und Strafen
Der Bußgeldkatalog legt recht genau fest, welche Strafen je nach Vergehen drohen. Das Landesgericht Trier erkannte zum Beispiel eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Lasten einer Motorradfahrerin. Sie überholte eine vor einer Ampel haltende Fahrzeugkolonne auf der gleichen Fahrspur. Eine Polo-Fahrerin fuhr allerdings zeitgleich aus einer Parklücke in eine Lücke der Kolonne. Es kam zu einer Kollision, woraufhin sich die Motorradfahrerin verletzte.
Zwar sah das Gericht den Hauptverursachungsanteil bei der Polo-Fahrerin - doch ebenso eine Mithaftung der Motorradfahrerin, da es sich bei ihrem Verhalten um einen Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot gehandelt habe und das Überholen der Kolonne bei unklarer Verkehrslage geschehen sei (Urteil vom 10.
Die folgende Tabelle zeigt einige Verstöße und die entsprechenden Bußgelder, Punkte und Fahrverbote:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Verbotswidriges Rechtsüberholen außerorts | 100 Euro | 1 | |
| ... mit Gefährdung | 120 Euro | 1 | |
| ... mit Unfallfolge | 145 Euro | 1 | |
| Seitenstreifen zum Vorwärtskommen genutzt | 75 Euro | 1 | |
| ... mit Gefährdung | 90 Euro | 1 | |
| ... mit Unfallfolge | 110 Euro | 1 | |
| Beim Überholen Seitenabstand nicht eingehalten | 30 Euro | ||
| Beim Überholen verbotswidrig die Fahrstreifenbegrenzung überfahren | 30 Euro | ||
| Unberechtigte Nutzung der Rettungsgasse | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
| ... mit Behinderung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
| ... mit Gefährdung | 300 Euro | 2 | 1 Monat |
| ... mit Unfallfolge | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
Verhalten im Stau
So nachvollziehbar der Wunsch nach schnellerem Vorankommen ist - er hilft am Ende nicht weiter. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert Punkte, Fahrverbot und gefährdet sich selbst und andere. Stattdessen sollten Motorradfahrer sich auf den Stau einstellen:
- Trinken einpacken: Flüssigkeitsverlust durch Schwitzen kann schnell zu Kreislaufproblemen führen.
- Kleidung anpassen: Auch bei der Schutzkleidung gibt es Unterschiede.
Situation im Ausland
In Frankreich ist das Durchschlängeln im Stau in einigen Regionen versuchsweise legalisiert. Dort darf auf Autobahnen und Straßen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 70 km/h gilt, bei Stau überholt werden. In der Schweiz ist das Überholen im Stau generell untersagt. Nachbarland Österreicher ist Motorradfahrer-freundlicher. Hier dürfen Fahrer einspuriger Fahrzeuge ausdrücklich überholen, wenn der restliche Verkehr steht. Voraussetzung ist, dass der Verkehr stillsteht, genügend Platz vorhanden ist und keine durchgezogenen Linien missachtet werden.
Zu beachten gilt jedoch auch der Grund des Staus. An Ampeln, Kreuzungen und Baustellen ist das Durchschlängeln erlaubt. Bei Staus aufgrund verkehrsbedingter Überlastung jedoch nicht. Dennoch wird das Überholen auch dann häufig geduldet und von Autofahrern wohlwollend Platz für Motorradfahrer gelassen. Auch in den Niederlanden darf überholt werden, wenn der Geschwindigkeitsunterschied zwischen Auto und Motorrad nicht mehr als 10 km/h beträgt.
Vorsicht ist oberstes Gebot
Generell gilt, egal ob das Durchschlängeln legal oder höchstens geduldet ist, sich nur mit äußerster Vorsicht durch stillstehenden Verkehr zu bewegen. Gerade im Stau und zäh fließenden Verkehr wird oftmals abrupt die Spur gewechselt oder bei komplettem Stillstand die Tür geöffnet und das Auto verlassen.
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