Die Unterkategorie „Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen“ ist ein wesentlicher Bestandteil der Hauptkategorie Verhalten im Straßenverkehr. Sie umfasst die notwendigen Verhaltensregeln und Sicherheitsmaßnahmen, die bei einem liegengebliebenen Fahrzeug oder einem Abschleppvorgang einzuhalten sind. Ein Fahrzeug kann aus verschiedenen Gründen liegenbleiben, sei es durch eine Panne, einen Motorschaden oder leeren Kraftstofftank. In solchen Fällen ist schnelles und besonnenes Handeln gefragt.
Das Fahrzeug sollte, sofern möglich, auf den Seitenstreifen oder eine andere sichere Stelle gelenkt werden. Nach dem Anhalten sollten alle Insassen das Fahrzeug verlassen und sich hinter die Leitplanke oder an einen sicheren Ort begeben. Das Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen erfordert Aufmerksamkeit, Umsicht und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Wer die Sicherheitsmaßnahmen beachtet und verantwortungsvoll handelt, trägt dazu bei, Gefahren zu minimieren und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Abschleppen von Motorrädern
Die Straßenverkehrsordnung stellt klar: Motorräder dürfen nicht abgeschleppt werden. Aus Sicherheitsgründen müssen Krafträder mittels Anhänger oder Transporter bewegt werden. Bei Motorrädern ist diese Form der Pannenhilfe vom Gesetzgeber nicht erlaubt, erklärt der Tüv Nord. Zweiräder müssen daher zum Abtransport nach einer Panne aus Sicherheitsgründen entweder auf einen Transporter, in einen großen Kombi oder auf einen Fahrzeug-Anhänger geladen werden.
Die Schweiz geht mit dem Thema weniger streng um und lässt das Abschleppen von Zweirädern unter bestimmten Bedingungen zu. Paragraf 15a der Straßenverkehrs-Ordnung spricht ein klares Machtwort: "Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden". Es benötigt immer einen Transporter, Anhänger oder ein ähnliches Kraftfahrzeug, auf, oder in dem das Motorrad fest und sicher verladen werden kann.
Allgemeine Vorschriften zum Abschleppen von Fahrzeugen
Beim Abschleppen eines Fahrzeugs gelten spezifische Vorschriften. Das Abschleppen ist nur erlaubt, wenn das defekte Fahrzeug nicht mehr aus eigener Kraft bewegt werden kann, beispielsweise bei einem technischen Defekt. Dabei muss ein geeignetes Abschleppseil oder eine Abschleppstange verwendet werden. Das Abschleppen auf Autobahnen ist nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt. Anschließend muss das Fahrzeug auf normalen Straßen weiterbewegt werden.
Während des Abschleppens ist besondere Vorsicht geboten. Der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs sollte darauf achten, dass die Verbindung stets gespannt bleibt, um ruckartige Bewegungen zu vermeiden. Es ist wichtig, klare Handzeichen oder Lichtsignale zu verwenden, um die Kommunikation zwischen den Fahrern zu erleichtern. An beiden Fahrzeugen muss das Warnblinklicht eingeschaltet sein. Abschleppseil bzw. -stange müssen zudem gerade verlaufen und dürfen nicht diagonal angebracht werden.
Das Abschleppseil, bzw. die Abschleppstange darf höchstens 5 m betragen und muss darüber hinaus in der Mitte mit einem roten Fähnchen gekennzeichnet werden. Sie darf selbstverständlich nicht irgendwo angehängt werden, hierfür gibt es speziell vorgeschriebene Abschleppösen an der Front des Autos - wo diese sich genau befinden, lässt sich im Bordbuch nach lesen. Des weiteren darf das Abschleppseil oder die -stange niemals diagonal verlaufen, da dies dazu führen könnte, dass das abgeschleppte Fahrzeug in den Verkehr auf der Gegenfahrbahn gerät.
Abschleppen auf der Autobahn
Nein, die Autobahn muss bei der nächsten Ausfahrt verlassen werden. Sie dürfen sie beim Abschleppen nicht befahren. Ist das Fahrzeug auf der Autobahn liegen geblieben, ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, diese auf schnellstem Weg - also bei der nächsten Ausfahrt - in Richtung Werkstatt zu verlassen. Abschleppen von Autos auf Autobahnen stellt immer ein gewissen Risiko für andere Fahrzeuge dar. Bei Zuwiderhandlung dieser Vorschrift muss mit einem Bußgeld von 20 € gerechnet werden.
Abschleppen nach einem Unfall
Im Falle eines Unfalls oder einer Panne kommt in den meisten Fällen der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung oder die eigene Vollkasko Versicherung für die Abschleppkosten auf. Was Sie außerdem nach einem Unfall beachten müssen, lesen Sie hier.
Unterscheidung zwischen Schleppen und Abschleppen
In Paragraph 33 StVZO ist bestimmt, dass Kraftfahrzeuge nicht als Anhänger genutzt werden dürfen. Erfahren Sie im Folgenden mehr über den Unterschied zwischen dem Abschleppen und Schleppen von Fahrzeugen.
- Abschleppen: Vordergründig ist hier der Nothilfegedanke. Es ist nur in Notlagen erlaubt, betriebsunfähige gewordene Fahrzeuge bis zur nächsten geeigneten Stelle abzuschleppen (Parkplatz, Werkstatt o.a.). Dabei ist es zulässig, dass das abgeschleppte Auto auch nur mit einer Achse die Fahrbahn berührt (bei Hebevorrichtung an Abschleppfahrzeugen).
- Schleppen: Zulässig ist dieser Vorgang nur durch behördliche Genehmigung. Schleppen liegt dann vor, wenn ein betriebsfähiges oder ein betriebsunfähiges Fahrzeug über eine längere Strecke fortbewegt wird (z. B. für Überführungen).
Als Betriebsunfähig gilt ein Fahrzeug erst dann, wenn der Schaden oder generelle Mängel die Verkehrssicherheit gefährden bzw. das Fahrzeug nicht mehr zu fahren ist. Kleinere Schäden, die schnell vor Ort beseitigt werden können und die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar beeinträchtigen wie etwa eine defekte Glühbirne, begründen eine Notfalllage nicht. Damit ist das Abschleppen nach § 33 StVZO untersagt.
Beispiele für Mängel, die Betriebsunfähigkeit definieren:
- Motor- und Getriebeschäden
- defekte Batterie
- defekte Lenkung
- kaputter Kühlwasserschlauch
- fehlendes Öl, Kühlwasser, Benzin u.a.
- defekte Bremsen
Abschleppen wegen Falschparkens
Wer falsch parkt, muss nicht nur mit einem Knöllchen rechnen - unter Umständen wird das Fahrzeug auch abgeschleppt. Ob durch die Polizei oder ein privates Abschleppunternehmen: Das Abschleppen ist mit hohen Kosten verbunden. Doch ab wann darf ein Fahrzeug überhaupt abgeschleppt werden? Welche Rechnungen kommen auf den Fahrzeughalter zu und was ist zu tun, wenn zu Unrecht abgeschleppt wurde?
Das Abschleppen falsch geparkter Fahrzeuge durch die Polizei erfolgt auf Grundlage des Allgemeinen Polizeirechts der einzelnen Bundesländer. Ist das Abschleppen eine polizeiliche Maßnahme, müssen:
- der Grundsatz der Notwendigkeit und
- der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
eingehalten werden. Das bedeutet: Das Abschleppen ist nur gerechtfertigt, wenn das Parken verboten, gefährdend oder für andere behindernd ist, der polizeiliche Zweck nicht anders erreicht werden kann und die Abschlepp-Maßnahme nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.
Typische Abschlepp-Gründe sind:
- Das Abschleppen aufgrund von Verkehrszeichen
- Das Abschleppen aufgrund der aktuellen Verkehrszeichenrechtsprechung
- Das Abschleppen von abgemeldeten/betriebsunfähigen Fahrzeugen auf öffentlichen Plätzen
Abschleppen von Privatparkplätzen
Häufig kommt es auch zu Fällen, in denen beauftragte Firmen Privatparkplätze überwachen und unrechtmäßig geparkte Fahrzeuge abschleppen. Dies ist beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn ein Kfz-Führer auf einem Supermarktparkplatz parkt, ohne selbst Kunde zu sein. Auch, wenn die für einen Parkplatz ausgeschilderte maximale Parkdauer überschritten wird, ist das Abschleppen zulässig, denn: Der Besitzer hat gem. § 858 Abs. 1 BGB ein erkennbares Interesse, die vorhandenen Parkflächen für den von ihm gewünschten Zweck freizuhalten.
Das Versetzen als Alternative zum Abschleppen
Grundsätzlich gilt: Rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen nur soweit weggezogen werden, wie es unbedingt erforderlich ist. Befinden sich in der Nähe beispielsweise geeignete, freie und der Straßenverkehrsordnung (kurz: StVO) entsprechende Parkplätze, kann ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs um wenige Meter ausreichen, um den polizeilichen Zweck zu erreichen. Aber: Musste das Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden, darf es nicht mehr unbeaufsichtigt abgestellt werden - ein bloßes Versetzen ist unzulässig. In derartigen Fällen wird das Fahrzeug auf einen behördlichen Verwahrplatz oder auf den Betriebshof eines Abschleppunternehmens überführt.
Kosten für das Abschleppen
Wird ein Fahrzeug von der Polizei abgeschleppt, sind die durch die Abschleppmaßnahmen entstandenen Kosten vom Störer - d.h. vom Fahrer - gem. § 8 Abs. 2 Polizeigesetz (kurz: PolG) zu ersetzen. Kann der Fahrer nicht ermittelt werden, muss der Halter für die Abschleppkosten aufkommen. Die Höhe der Kosten hängt vom Abschleppunternehmen, der Tageszeit sowie dem Wochentag ab und liegen üblicherweise zwischen 130 und 300 Euro. Kehrt der Fahrer zu seinem Fahrzeug zurück, bevor es auf die Ladefläche geladen wurde und konnte der Abschleppvorgang rechtzeitig abgebrochen werden, fallen lediglich die Kosten für eine Leerfahrt an. Diese liegen bei ca. 55 Euro.
Zu den Abschleppkosten kommen das fällige Verwarn- oder Bußgeld. Wird das Abschleppen durch die Polizei angeordnet, wird zusätzlich eine Verwaltungsgebühr zwischen 25 und 250 Euro erhoben. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Aufwand sowie der investierten Zeit der Beamten.
Zusatzkosten beim Abschleppen
- Verwarn- oder Bußgeld
- Verwaltungsgebühr (25 bis 250 Euro)
- Kosten für Leerfahrt (ca. 55 Euro)
Zu Unrecht abgeschleppt - Was tun?
Vor allem im Zusammenhang mit Privatgrundstücken werden regelmäßig zweifelhafte Forderungen gegen den Fahrzeugführer erhoben. Dies ist häufig der Fall, wenn ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt wurde, den Parkplatz zu überwachen und Falschparker abzuschleppen. In solchen Fällen ist es unzulässig, dass der Falschparker neben den Abschleppkosten auch die Kosten für das Dienstleistungsunternehmen tragen soll.
Betroffene sollten einen Kostenbescheid immer dann überprüfen, wenn:
- das Fahrzeug abgeschleppt wurde und erst gegen Zahlung eines hohen Betrages zurückgegeben werden soll
- Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und/oder der Beweissicherung gezahlt werden sollen
- zusätzlich zu den Abschleppkosten zweifelhafte Zusatzbeträge (beispielsweise für die Einschaltung eines Parkwächters oder eine Fahrtkostenpauschale) erhoben werden
- das Fahrzeug nachts von einem leeren Parkplatz abgeschleppt wurde
Hinweis:
Hat der Parkplatzbesitzer die Parküberwachungsfirma gar nicht erst beauftragt, muss der Falschparker deren Tätigkeit nicht bezahlen.
Wo ist mein Auto?
Soll dem Fahrzeugführer oder -halter der Standort des Fahrzeuges nach dem Abschleppen erst nach der Rechnungszahlung genannt werden, ist dies nach der aktuellen Rechtsprechung zulässig (BGH-Urteil v. 02.12.2011, Az.: V ZR 30/11). Betroffene sollten zunächst eine detaillierte Rechnung verlangen und - falls die Zahlung nicht abgewendet werden kann - nur unter Vorbehalt zahlen. Zudem ist es empfehlenswert, einen Rechtsbeistand einzuschalten. Häufig führt dieses Vorgehen dazu, dass das Abschleppunternehmen den Standort des Fahrzeugs preisgibt.
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