E-Bike Leasing und die 1-Prozent-Regelung: Ein umfassender Rechner

Das E-Bike-Leasing erfreut sich wachsender Beliebtheit, sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgebern. Ein wesentlicher Aspekt dabei ist die steuerliche Behandlung, insbesondere die sogenannte 1-Prozent-Regelung. Dieser Artikel beleuchtet die Details und bietet einen umfassenden Überblick.

Was ist E-Bike Leasing?

Immer mehr Arbeitgeber denken darüber nach, ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder zur Verfügung zu stellen. Eine Möglichkeit hierfür ist das E-Bike Leasing, bei dem der Arbeitgeber ein E-Bike least und es dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Mitarbeiter, die ihr E-Bike über die Firma leasen, dürfen ihr Bike auch unbeschränkt privat nutzen!

Die Steuervorteile für Diensträder gelten auch für E-Bikes. Das schöne am E-Bike Leasing ist, dass Mitarbeiter, die ihr E-Bike über die Firma leasen, ihr Bike auch unbeschränkt privat nutzen dürfen!

Die 1-Prozent-Regelung beim E-Bike Leasing

Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Fahrrad oder Pedelec, muss dieser den geldwerten Vorteil, den er aus der privaten Nutzung zieht, versteuern. Hierbei kommt die sogenannte 1-%-Regelung zur Anwendung.

Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die 44 € Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden.

Ein Beispiel: Bei einem E-Bike mit einem Bruttolistenpreis von 1.999 € inkl. MwSt. würde die monatliche Versteuerungsgrundlage 19 € betragen (1 % von 1.900 €). Sollte sich der Arbeitnehmer an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligen, versteuert er lediglich 0,25% und nicht mehr 1% als geldwerten Vorteil - diese Regelung gilt für alle Räder, die ab dem 01.01.2019 überlassen wurden.

Seit dem 01.01.2020 - 31.12.2030 fallen die S-Pedelecs, genau wie Elektroautos, unter die 0,25% Regelung (vormals 0,5% Regelung). Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.

Ausnahmen von der 1-Prozent-Regelung

Es gibt jedoch folgende 0% Ausnahme vom 01.01.2019 - 31.12.2030: Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei - es gilt dann die 0% Regelung. Sollte der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligen zählt seit 01.01.2020 die 0,25% Regelung.

Bei Selbstständigen geht die 0% Regelung vom 01.01.2019 - 31.12.2030 sogar noch weiter: Du fährst immer steuerfrei, sofern das e-Bike dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann bzw.

Wie funktioniert der E-Bike Leasing Rechner?

Um die Ersparnis beim E-Bike Leasing zu berechnen, gibt es verschiedene Online-Rechner. Diese berücksichtigen Faktoren wie Kaufpreis des E-Bikes, Bruttogehalt, Steuerklasse und gegebenenfalls Zuschüsse des Arbeitgebers.

Mit dem BusinessBike Dienstrad Leasing-Rechner können Sie ganz einfach vergleichen, ob sich das Leasen eines Fahrrads oder E-Bikes für Ihre persönliche Situation lohnt. Nutzen Sie den Pendlerrechner von BusinessBike um zu berechnen, wie viel Sie monatlich durch die Nutzung eines E-Bikes anstelle des Autos einsparen können!

Mit unserem Fahrrad-Leasing-Rechner für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten Sie schnell eine unverbindliche Preisgestaltung für Ihr Dienstrad. Tragen Sie den Kaufpreis des gewünschten Fahrrads, Ihr monatliches Bruttogehalt und Ihre Steuerklasse ein. Schon erfahren Sie über die Schaltfläche „Jetzt berechnen“, wie viel Sie im Vergleich zum Fahrradkauf sparen.

Geldwerter Vorteil beim E-Bike Leasing

Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, Naturallohn oder eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Sie wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt. Der bekannteste “geldwerte Vorteil”, den die Leute kennen, ist der Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird. Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil.

Wie wird der geldwerte Vorteil berechnet?

Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil mit 1% monatlich versteuern. Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B.: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.

Vorteile des E-Bike Leasings

Das E-Bike Leasing bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber attraktive Vorteile:

  • Geringere Kosten: Durch die Gehaltsumwandlung und die steuerliche Förderung können Arbeitnehmer bis zu 40 % gegenüber einem herkömmlichen Kauf sparen.
  • Förderung der Gesundheit: Das regelmäßige Radfahren trägt zur Gesundheit und Fitness der Mitarbeiter bei.
  • Umweltschutz: Wer statt dem Auto auf's E-Bike steigt, kann Emissionen und Kosten für Kraftstoff einsparen.
  • Attraktive Mitarbeiterbindung: Das Angebot eines E-Bike Leasings kann die Mitarbeitermotivation und -bindung erhöhen.

Steuerliche Aspekte für Unternehmer

Unternehmer können ein E-Bike von der Steuer absetzen, wenn sie es für betriebliche Zwecke nutzen. Es gibt hierbei verschiedene Möglichkeiten:

  • Betriebsausgabe absetzen: Die Kosten für das E-Bike können als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
  • Abschreibung: E-Bikes können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  • Beispiel: Der Unternehmer kauft ein E-Bike für 5.000 Euro. Er kann das E-Bike dann über 7 Jahre abschreiben, was zu einer jährlichen Abschreibung von ca. 714 Euro führt.

Wichtige Hinweise

Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerliche Behandlung von E-Bikes von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. der Art der Nutzung (privat oder beruflich) und der Art des E-Bikes (Fahrrad oder Kraftfahrzeug).

Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h unterstützt) und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl 2019 I Seite 756; Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h) sind ertragsteuerlich als Kfz im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG einzustufen.

Zusatzleistungen

Ich habe auch Interesse an folgenden Zusatzleistungen Komplettschutz-Versicherung, 0 € Selbstbehalt & Pick-Up Service Full-Service Inspektions- & Verschleiß Paket inkl. Akkuverschleiß Rücknahmegarantie & Ratenschutz bei vorzeitigem Abbruch z.B.

Zusammenfassung

Das E-Bike Leasing bietet eine attraktive Möglichkeit, umweltfreundlich und kostengünstig mobil zu sein. Durch die Nutzung eines E-Bike Leasing Rechners können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die individuellen Vorteile ermitteln und von den steuerlichen Vergünstigungen profitieren.

Häufig gestellte Fragen zum Fahrrad-Leasing-Rechner

Sie haben unseren Fahrrad-Leasing-Rechner ausprobiert und möchten nun noch mehr erfahren? Damit bei Ihnen keine Fragen übrigbleiben, haben wir für Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0