E-Bike Überlassung durch den Arbeitgeber und die steuerlichen Aspekte

Die Überlassung eines E-Bikes durch den Arbeitgeber ist ein attraktives Modell, das sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber Vorteile bietet. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die korrekte steuerliche Behandlung. Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte zur Versteuerung von E-Bikes im Rahmen derJobRad®-Regelung erläutert.

Der geldwerte Vorteil bei der Gehaltsumwandlung

Bei der Gehaltsumwandlung für ein Dienstrad fällt ein geldwerter Vorteil an. Das bedeutet, dass die private Nutzung des Dienstrads als Sachleistung betrachtet wird, die vom Unternehmen gewährt wird. Dieser Vorteil muss versteuert werden. Wenn das Dienstrad per Gehaltsumwandlung von JobRad® bezogen wird, kommt die 0,25%-Regel zur Anwendung.

Konkret bedeutet das: Vereinfacht gesagt müssen 0,25% der UVP (bei Versandkosten inkl. Versand) für das Rad versteuert werden. Die Rechnung der Finanzbehörden lautet: Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) wird geviertelt und auf volle 100€ abgerundet.

Weitere Steuervorteile mit JobRad®

  • Leasingfähiges Zubehör: Die Steuervorteile gelten auch für viele Zubehörteile wie Schlösser, Gepäckträger, Klingeln usw.
  • Zweitrad für Angehörige: Viele Arbeitgeber erlauben auch Diensträder von JobRad® für Haushaltsangehörige wie Partner und Kinder. Auch für diese Räder gelten die Steuervorteile.
  • Arbeitsweg geltend machen: Unabhängig vom Verkehrsmittel können aktuell 0,30 € pro Kilometer Arbeitsweg in der Steuererklärung geltend gemacht werden (Pendlerpauschale). Bei einem Arbeitsweg von über 21 km sind es sogar 0,38 € pro Kilometer.

Häufige Fragen zur Versteuerung von JobRad®

Muss JobRad® in der Steuererklärung angegeben werden?

Nein. JobRad® muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden, da ein eventuell zu versteuernder geldwerter Vorteil bereits über die Lohnabrechnung abgewickelt wurde.

Anfahrtsweg zur Arbeit: Versteuern oder nicht?

Nein. Im Gegensatz zu Dienstwägen, bei denen der Anfahrtsweg mit 0,03 % vom Listenpreis pro Kilometer und Monat versteuert werden muss, ist dies beim Dienstrad durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils bereits abgegolten.

Wird der JobRad®-Zuschuss durch Arbeitgeber versteuert?

Nein. Durch die Versteuerung des geldwerten Vorteils für das Dienstrad ist dies bereits abgegolten.

Fällt ein geldwerter Vorteil am Leasingende an?

Ja, aber JobRad® übernimmt diesen in der Regel. Nach Leasingende wird ein vergünstigter Gebrauchtkaufpreis kalkuliert, wodurch ein geldwerter Vorteil entsteht. Dieser wird jedoch von JobRad® übernommen.

Was ist bei der E-Bike-Versteuerung zu beachten?

Für E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis zu 25 km/h gelten die gleichen steuerlichen Regeln wie für normale Fahrräder.

Versteuerung von S-Pedelecs

S-Pedelecs (Tretunterstützung bis 45 km/h) werden steuerlich als Kraftfahrzeuge behandelt. Daher gelten hier teilweise andere Regeln als für herkömmliche Fahrräder.

Dienstrad-Leasing für Selbstständige und Angestellte im öffentlichen Dienst

Auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende können die Steuervorteile des Dienstrad-Leasings nutzen. Im öffentlichen Dienst ist das Dienstrad von JobRad® ausschließlich per Gehaltsumwandlung erhältlich.

Übernahme des JobRad® nach Leasingende

Nach 36 Monaten Leasingzeit gibt es verschiedene Optionen. Das Rad kann an den Händler zurückgegeben werden, ein neuer Leasingvertrag kann abgeschlossen werden, oder das Rad kann gekauft werden. Beim Kauf sollte man einige Punkte beachten, um Steuerfallen zu vermeiden.

Vermeidung einer Steuerfalle

Eine Kaufoption sollte nicht bereits im Leasingvertrag vereinbart werden, da dies als wirtschaftliches Eigentum gewertet werden könnte. Es ist ratsam, erst kurz vor Vertragsende Kaufinteresse zu zeigen.

Wie viel kann man beim Kauf sparen?

Früher warb man oft mit niedrigen Übernahmepreisen von etwa 10 Prozent des Neupreises. Heute sind die Übernahmepreise höher, da der Preisvorteil als Arbeitslohn von dritter Seite versteuert werden muss.

Versteuerung des Bewertungsunterschieds

Maßstab ist der Zeitwert des Jobbikes. Alternativ erlaubt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. November 2017 eine Pauschale: Am Vertragsende hat das Rad noch 40 Prozent des Neupreises. Die Leasingfirma kann die Versteuerung pauschal mit 30 Prozent übernehmen, wodurch der geldwerte Vorteil als Lohn von dritter Seite gilt.

Beispiel:

Johanna hatte mit ihrem 2.500 Euro teuren E-Bike 1.190 Euro weniger Netto in drei Jahren. Für die Übernahme zahlt sie 18 Prozent, das sind 450 Euro. Die Versteuerung der restlichen 22 Prozent, also 550 Euro übernimmt die Leasingfirma. Insgesamt kostet Johanna das Rad 1.190 + 450 = 1.640 Euro. Das ist eine Ersparnis von 860 Euro, also rund 35 Prozent gegenüber dem Direktkauf.

Wichtig: Die Ersparnis hängt stark vom Arbeitgeberzuschuss ab.

Alternative mit pauschaler Lohnsteuer

Seit dem Jahressteuergesetz 2019 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal besteuern, wenn die Firma zusätzlich zum Lohn ein Dienstrad übereignet (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG). In diesem Fall fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Beispiel:

Nach drei Jahren wird die Firma zunächst Eigentümerin. Johanna kauft es dann für günstige 250 Euro. 40 Prozent vom Brutto-Listenpreis 2.500 Euro sind 1.000 Euro. Abzüglich des Kaufpreises von 250 Euro ist der geldwerte Vorteil 750 Euro. Darauf fallen 25 Prozent pauschale Lohnsteuer plus gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an.

Weitere Aspekte

  • Das Jobbike muss nach drei Jahren nicht übernommen werden. Es kann auch zurückgegeben und ein neues Rad geleast werden.
  • Manche Verträge decken Wartung und Reparaturen ab.
  • Der Überlassungsvertrag gilt nur während der Beschäftigung. Bei Kündigung muss das Rad zurückgegeben werden.

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