E-Bike, Pedelec, S-Pedelec, Elektrofahrrad - lauter unterschiedliche Begriffe für ein und dieselbe Sache oder steckt hinter jeder Bezeichnung auch was Anderes? Eigentlich meinen E-Bike und Pedelec nicht ein und dasselbe und trotzdem wird der Begriff E-Bike häufig auch dafür verwendet, wenn von einem Pedelec die Rede ist. Verwirrend?
Was ist ein Pedelec?
Pedelec steht für Pedal Electric Cycle und bezeichnet ein Fahrrad, das mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor betrieben wird. Der Motor schaltet sich allerdings nur zu, wenn die Pedale getreten werden. Die Unterstützung des Motors darf maximal bei 250 Watt liegen und die Geschwindigkeit muss auf 25 km/h begrenzt sein. Diese Bedingungen haben rechtliche Hintergründe: Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt und ist beispielsweise nicht extra versicherungspflichtig.
Eine private Haftpflichtversicherung, die jeder haben sollte, deckt i.d.R. auch Fremdschäden, die man als Pedelec Fahrer anderen zufügt. Die Anfahrhilfe darf zudem auf maximal 6 km/h beschleunigen. Es besteht keine Helmpflicht.
Wie bei einem Fahrradfahrer gilt auch für den Fahrer eines Pedelecs, dass er den Radweg benutzen muss, wenn er benutzt werden kann und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet. An einem Pedelec können ohne Probleme Anhänger angebracht werden, um Kinder zu transportieren.
Eine Zulassung ist nicht nötig, jedoch benötigen alle in der EU verkauften Pedelecs ein EU-Konformitätserklärung inkl. CE Kennzeichnung - darauf sollte man achten bzw.
Das S-Pedelec: Schnell und Rechtlich Anders
S-Pedelecs bieten ebenfalls eine Tretunterstützung, mit dem Unterschied, dass sie ihre Motorunterstützung nicht schon bei 25 km/h abschalten, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Ohne Tretunterstützung, also per Gashebel, sind 20 km/h erlaubt. Der Motor darf maximal über eine Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max. 400 %) haben.
S-Pedelecs sind ebenfalls, wie E-Bikes, rechtlich keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 16 Jahre. Fahrer müssen ein Versicherungskennzeichen anbringen und brauchen einen Führerschein der Klasse AM. Ein normaler Auto-Führerschein deckt übrigens auch die Klasse AM ab. Die benötigte Haftpflichtversicherung für das S-Pedelec kostet um die 35-50 € im Jahr. Für ein paar Euro mehr bekommt man eine Diebstahl- und Teilkaskoversicherung direkt mit dazu. So landet man dann in Summe bei ca. 70-100 € pro Jahr.
Zudem besteht seit 2013 eine Helmpflicht. Nach heutiger Auffassung reicht ein normaler Fahrradhelm. Wer ein S-Pedelec ohne Helm fährt und in einen Unfall verwickelt wird, muss sich eine Teilschuld anrechnen lassen - auch dann, wenn er eigentlich keine Schuld daran trägt. Das entschied das Landgericht Bonn (AZ: 18 O 388/12).
Mit einem S-Pedelec dürfen keine Radwege und keine Einbahnstraßen befahren werden. Sogenannte Fahrradstraßen dürfen mit “S-Klasse-Pedelecs” jedoch befahren werden, sofern sie für Kraftfahrzeuge allgemein oder für Krafträder freigegeben sind. Eine Freigabe für Mofas reicht nicht aus.
Es dürfen zudem keine Anhänger am Rad befestigt werden, Kindersitze hingegen schon. Alkohol ist bei einem Speed Pedelec übrigens wie bei Auto fast tabu.
Regeln für S-Pedelecs im Überblick:
- Motorleistung: maximale Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max.
- Radwege: niemals, auch nicht außerorts, auch nicht, wenn für Mofas oder E-Bikes freigegeben.
- Einbahnstraßen: nur in Fahrtrichtung, auch wenn für Radfahrer die Gegenrichtung freigegeben ist.
E-Bike Kategorien und ihre Besonderheiten
Ein E-Bike bezeichnet ein Elektrorad, das unabhängig von der Trittleistung des Fahrers eingesetzt werden kann. Meistens gibt es einen Gashebel oder einen Beschleunigungshebel.
- E-Bike bis 20 km/h und max. 500 Watt: Es fällt in die Kategorie Leichtmofa, erfordert ein Mindestalter von 15 Jahren, eine Mofaprüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen. Der Motor hat maximal 500 Watt. Es besteht keine Helmpflicht. Radwege dürfen innerorts nur genutzt werden, wenn diese mit "E-Bike frei" gekennzeichnet sind. Außerorts dürfen E-Bikes dieser Kategorie Radwege nutzen. Einbahnstraßen dürfen nicht in entgegengesetzte Richtung genutzt werden. Kinderanhänger sind nicht erlaubt.
- E-Bike bis 25 km/h: Rechtlich gesehen handelt es sich um ein Mofa. Der Fahrer muss einen Helm tragen und mindestens 15 Jahre alt sein, sowie einen Mofaprüfbescheinigung haben.
- E-Bike bis 45 km/h: Hier handelt es sich um ein Kleinkraftrad. Fahrer benötigen den Führerschein der Klasse AM (ehemals M) und müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Es muss ein geeigneter Helm getragen werden. Fahrradwege dürfen nicht benutzt werden.
Laut deutschem Gesetz ist bei schnellen E-Bikes ein “geeigneter Schutzhelm” zu tragen. Dieser wäre nach strenger Auslegung gemäß der ECE-Richtlinie Nr. 22 ein Mofa- oder Motorradhelm, also ein typgeprüfter (Kraftrad-)Helm. In der Realität ist dieser Sachverhalt allerdings recht unklar. Daher überlässt es der Gesetzgeber der Industrie “geeignete Helme” also typgeprüfte Helme bereit zu stellen.
Frei nach § 21a StVO: Vorgeschrieben sind geeignete Schutzhelme. Amtlich genehmigt und damit auch geeignet sind entsprechend der ECE-Regelung Nr 22 gebaute und mit Prüfzeichen versehene Helme.
Bis auf Weiteres dürfen auch nicht genehmigte Schutzhelme verwendet werden, soweit sie ausreichende Schutzwirkung aufweisen. Ungeeignet sind nach diesen Maßstäben Helme irgendwelcher Art wie z.B. Bauarbeiterhelme, Feuerwehr-, Radfahrhelme oder Helme der Bundeswehr, weswegen Fahrten mit solchen Helmen verboten sind.
E-Bike Tuning: Was ist erlaubt und was nicht?
Elektrofahrräder sind weltweit Verkaufsschlager. Mit Nachrüstsätzen lässt sich ein bereits vorhandenes Fahrrad zum E-Rad aufrüsten. Im Netz finden sich Tipps für das Tuning von Elektrorädern. Was legal und was illegal ist, zeigt der ADFC.
Legales Tuning von Fahrrädern
Der Umbau eines Fahrrads zum Pedelec wird im Fachhandel selten angeboten, denn die Werkstatt wird durch die Montage eines Elektroantriebs zum Hersteller und muss die Übereinstimmung des so geschaffenen Pedelecs mit der Maschinenrichtlinie und weiteren Sicherheitsvorschriften gewährleisten. Das ist bei der Vielzahl der Fahrräder, die für eine Nachrüstung in Frage kommen, praktisch kaum leistbar.
Für Privatleute gilt diese Einschränkung nicht: Wer sich die Aufrüstung seines Fahrrads zutraut, darf das für den eigenen Gebrauch tun. Bei der Auswahl von Motor und Steuerung ist dann auf § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz zu achten, also auf eine Nenndauerleistung von 250 Watt und eine Unterstützungsgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.
Der ADFC rät aus Sicherheitsgründen aber auch von erlaubten Umrüstungen ab. Denn: Ein Rad, das nicht für die Belastungen durch einen Elektromotor konstruiert wurde, kann zum Sicherheitsrisiko werden.
Illegales Tuning von Elektrofahrrädern
In einigen Fällen wird der Grenzwert von maximal 25 km/h für ein normales Elektrofahrrad - kein S-Pedelec - ganz bewusst überschritten. Hier werden an serienmäßigen Pedelecs zusätzliche elektronische Bauteile eingesetzt, die der Motorsteuerung eine geringere Fahrgeschwindigkeit vortäuschen. Auch die Steuerungssoftware oder die Sensoren für die Drehzahl von Tretkurbel und Hinterrad lassen sich manipulieren.
Der Umfang des Phänomens „Pedelec-Tuning“ ist kaum zu bestimmen. Der rege Erfahrungsaustausch in Internetforen, Anleitungen auf Videoplattformen und Angebote im Internet belegen aber Kauf und Nutzung von Tuning-Kits. Zum Anteil getunter Pedelecs an Unfällen sind keine Studien bekannt, allerdings sind Veränderung äußerlich unauffällig. Die Verkleidung des Mittelmotors macht es leicht, die kleinen Tuning-Bauteile zu verstecken.
Konsequenzen des illegalen Tunings
Im Verdachtsfall darf die Polizei das Pedelec auch ohne Unfall für eine Untersuchung sicherstellen. Doch Sachverständige sind rar und so wird eine gezielte Suche nur bei einem konkreten Verdacht stattfinden. Ins Visier genommen hat die Polizei durch ihr Design auffällige Modelle, deren Hersteller Softwareanpassungen auf ihrer Homepage anbieten.
Bosch, einer der größten Hersteller von Elektromotoren fürs Fahrrad, hat Gegenmaßnahmen ergriffen: Wenn die Elektronik des Antriebsherstellers eine Manipulation erkennt, schaltet sie für 90 Minuten in einen Notlaufbetrieb mit eingeschränkter Leistung. Kommt das drei Mal vor, kann nur noch eine Fachwerkstatt das normale Fahrprogramm aktivieren.
Rechtliche Konsequenzen des illegalen Elektrorad-Tunings
Durch das verbotene Tuning wird ein Elektrofahrrad zum S-Pedelec. Außerhalb des privaten Grundstücks fehlt die vorgeschriebene Betriebserlaubnis. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 und § 48 Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Wer die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen nicht vorweisen kann, begeht eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Wenn die notwendige Fahrerlaubnis fehlt (mindestens Klasse AM), ist das ebenfalls strafbar. Ein Unfall mit einem solchen Zweirad kann leicht zum finanziellen Ruin führen. Nach § 7 Straßenverkehrsgesetz haften Halter:innen eines Kraftfahrzeugs ohne Verschulden für Schäden beim Betrieb. Kraftfahrzeuge sind zum Ausgleich pflichtversichert, nicht jedoch S-Pedelecs ohne Betriebserlaubnis.
Auch die Privathaftpflichtversicherung, die das Pedelec bis zum Umbau abgedeckt hat, zahlt nicht. Zur gesteigerten Haftung kommt also eine unbegrenzte, nicht versicherte Schadensersatzpflicht, die nach Auskunft des Versicherungsverbands GDV auch nicht von der Verkehrsopferhilfe aufgefangen wird.
Wer ein Pedelec als Dienstrad hat, sollte nicht auf ein stillschweigendes Einverständnis des Arbeitgebers oder der Leasingfirma vertrauen, denn das Tuning verursacht einen Wertverlust, selbst wenn es vor der Rückgabe rückgängig gemacht wird. Die Bordelektronik speichert die Manipulation.
ADFC-Rechtsexperte Roland Huhn sagt: „Massenhaftes Tuning gefährdet auf lange Sicht den rechtlichen Status des Pedelecs als Fahrrad, ebenso wie die Forderungen nach einer Steigerung der Unterstützungsgeschwindigkeit auf 30 km/h.
Chinesische E-Klappräder: Legal oder nicht?
Chinesische E-Klappräder erobern Deutschland. Aber sind sie überhaupt legal? Wir zeigen, welche Vorschriften zu beachten sind und geben Tipps, woran man ein legales Pedelec oder E-Bike erkennt.
Fahrräder mit Hilfsmotor gibt es schon lange. Etwa die legendäre reibradgetriebene Vélosolex, bekannt aus französischen Blödelfilmen. Oder die Saxonette von 1938 mit Zweitakt-Einbaumotor. Beides klassische Fahrräder mit Kette, Pedalantrieb und angeflanschten Benzinmotor. Knatternd und qualmend erreichten sie mit Mühen und etwas Tretunterstützung die 20 Kilometer pro Stunde.
Heute sieht die Mikromobilität ganz anders aus. Eine Unzahl verschiedenster Konzepte buhlen um die Käufergunst. Gerade E-Klappräder aus China drängen auf den deutschen Markt. Sie überzeugen vor allem durch ein hervorragendes Preis-Leistungs-Verhältnis. Besonders stechen das extravagante Fiido M1 (Testbericht) für knapp 1000 Euro und der Allrounder Fiido D4S (Testbericht) für gut 600 Euro hervor. Ihr Problem: Sie kommen stets mit einem Gashebel und sind unter anderem deswegen für deutsche Straßen nicht zugelassen.
Vollkommen legale E-Klappräder sind deutlich teurer. Besten Beispiel ist das Faltwunder Brompton Electric (Testbericht) für über 3000 Euro. Dagegen wirkt das moderne Blaupunkt Fiene 500 (Testbericht) für 1500 Euro fast schon wie ein Schnäppchen.
Der Schwerpunkt dieses Ratgebers liegt auf dem als Fahrrad eingestuften E-Bike mit Tretunterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde, für das sich der Begriff Pedelec durchgesetzt hat. E-Scooter (Bestenliste) , S-Pedelec und E-Bike, sind hingegen alle als Kraftfahrzeuge versicherungs-, betriebs- und zum Teil fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge, für die gänzlich andere Verhaltensvorschriften als beim Pedelec gelten.
In dem Beitrag wollen wir die rechtlichen Rahmen zeigen, in denen sich diese Fahrzeuge bewegen und was man als Fahrer beachten muss.
Überblick über Fahrzeugtypen und Vorschriften
Was es aktuell an Varianten gibt und auf welche Regeln zu achten sind, zeigt die tabellarische Übersicht.
| Fahrzeugtyp | Mindestalter | Fahrerlaubnispflicht | Antrieb | Helm | Radwegnutzung | Versicherungs-pflicht/Betriebserlaubnis | Kindersitz |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Pedelec bis 25 km/h | kein | nein | Muskelkraft und Tretunterstützung, 0,25 kW, optional Schiebehilfe bis 6 km/h | empfohlen | ja, bei Radwegspflicht | nein/nein | ja, bis 7 Jahre |
| S-Pedelec bis 45 km/h Kleinkraftrad (Klasse L1e-B) | 16 Jahre | ja, Klasse AM | Muskelkraft und Tretunterstützung, 4,0 kW, Gashebel bis 20 km/h | Pflicht | verboten | ja/ja | ja, bis 7 Jahre |
| Elektro-Kleinstfahrzeug von 6 bis 20 km/h (u.a. E-Scooter) | 14 Jahre | nein | Gashebel, max. 0,5 kW, Lenk- oder Haltestange | empfohlen | immer verpflichtend | ja/ja | nein |
| E-Bike bis 20 km/h Leichtmofa | 15 Jahre | nein, Prüfbescheinigung erforderlich* | Gashebel, max. 0,5 kW | empfohlen | Radwege nur bei „E-Bike-„ oder „Mofa frei“ | ja/ja | ja, bis 7 Jahre |
| E-Bike bis 25 km/h Mofa | 15 Jahre | nein, Prüfbescheinigung erforderlich* | Gashebel, max. 0,5 kW | Pflicht | Radwege nur bei „E-Bike-„ oder „Mofa frei“ | ja/ja | ja, bis 7 Jahre |
| E-Bike bis 45 km/h Kleinkraftrad (Klasse L1e-B) | 16 Jahre | ja, Klasse AM | Gashebel, max. 4,0 kW | Pflicht | verboten | ja/ja | nein |
* Keine Prüfbescheinigung wird benötigt, wenn der Fahrer: im Besitz einer (beliebigen) Fahrerlaubnis ist oder vor dem 01.04.1965 geboren ist.
Das legale E-Bike: Das Pedelec
Im Sprachgebrauch hat sich E-Bike durchgesetzt, dabei wäre der eigentlich richtige Begriff Pedelec (Pedal Electric Cycle). Dabei handelt es sich um ein Fahrrad mit Tretunterstützung aber ohne separaten Gashebel. Solange das Pedelec den Fahrer nur beim Tritt in die Pedale unterstützt und nicht schneller ist als 25 km/h ist kein Führerschein nötig. Gerade günstige E-Bikes aus China kommen aber mit einem separaten Gashebel, der wie beim E-Scooter das Rad antreibt, ohne dass man treten muss. Sobald diese Schiebehilfe 6 km/h überschreitet, handelt es sich nicht mehr um ein legales Pedelec.
Technische Aspekte und CE-Kennzeichnung
Grundlegend besteht das System aus einem Elektromotor mit Steuerelektronik, Akku sowie Sensoren für die Geschwindigkeit und Drehbewegungserkennung der Pedale. Ergänzend sind die meisten Modelle noch mit Akkuladestandsanzeige und einer Einstellungsmöglichkeit für die Motorkraft ausgestattet. Zum Erfolg gehört auch, dass Pedelecs mittlerweile weit weg vom einfachen Fahrrad mit angeflanschtem Motor und Akku sind. Viele stellen inzwischen funktionale und elegante Systeme dar, bei denen Antrieb und Akku komplett im Rahmen integriert sind.
Das Angebot an verschiedensten Pedelec-Typen ist in den letzten Jahren enorm angewachsen - nahezu jeden Fahrradtyp gibt es auch elektrifiziert. Galten Pedelecs früher noch als Rentnerfahrräder, sind heute auch Rennrad, Mountain-, Gravel- oder Fatbike mit Elektromotoren ausgestattet, die locker mit bis zu 90 Newtonmeter an der Kette zerren. Auch immer mehr Falträder kommen mit Motor, auf unserer Themenseite E-Klappräder haben wir einige getestet.
Das Pedelec ist im Gegensatz zum Fahrrad eine Maschine. Wie beim Fahrrad braucht man als Käufer weder eine Fahrerlaubnis noch eine Versicherung. Im Straßenverkehr gelten dieselben Regeln wie für Fahrrad. Aber wie erkennt man, ob das Wunsch-Pedelec wirklich zulässig ist? Der entscheidende Unterschied liegt am Motor. Durch den Motor wird das Fahrrad zur Maschine und damit gilt für das Pedelec eine Maschinenrichtline.
Gemäß der Maschinenrichtlinie muss deshalb jedem Pedelec, das innerhalb der EU verkauft wird, eine EU-Konformitätserklärung beiliegen. Die ist meist in der Bedienungsanleitung abgedruckt oder als extra Papierdokument beigelegt. Das auffälligste ist jedoch die CE-Kennzeichnung, die jedes Pedelec fest am Rahmen angebracht haben muss. Die Kennzeichnung wird dabei meist von den Herstellern mit Klarlack auf dem Rahmen fixiert. Die CE-Kennzeichnung wird vom Fahrzeughersteller in Eigenverantwortung aufgebracht.
Der Hersteller oder Importeur hat dabei die volle Verantwortung, dass das Pedelec allen Vorgaben entspricht und der Käufer die Sicherheit, dass das Pedelec zulässig ist. Pedelecs, die nicht konform gekennzeichnet sind, werden vor dem Verkauf verstärkt vom Zoll und den Gewerbeaufsichtsämtern der Bundesländer aus dem Verkehr gezogen. Auch die Polizei prüft inzwischen verstärkt die im Verkehr befindliche E-Bikes, das kann empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Inhalte der CE-Kennzeichnung:
- Hersteller
- Modell
- Baujahr
- Maximal zulässiges Gesamtgewicht z.B.: 120 kg
- Maximale Geschwindigkeit mit Tretunterstützung z.B.: 25 km/h
- Maximale Nenndauerleistung z.B.: 0,25 kW
- DIN EN 15194
- DIN EN ISO 4210
Anforderungen für die Legalität von Pedelecs
Welche Anforderungen müssen Pedelecs erfüllen, um damit legal auf öffentlichen Straßen zu fahren?
- Ein fest angebrachtes CE-Kennzeichen ist vorgeschrieben.
- Es muss beim Kauf eine EG-Konformitätserklärung dabei sein, separat oder mit der Bedienungsanleitung verbunden.
- Pedelecs müssen den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und der EMV-Richtlinie 2004/108/EG entsprechen.
Geschwindigkeit und Nenndauerleistung
Wie schnell darf ein Pedelec wirklich fahren und was bedeutet die Nenndauerleistung?
Im Straßenverkehrsgesetz (§1 Absatz 3 StVG) steht:
Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 Kilowatt ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde oder früher,wenn der Fahrer im Treten einhält, unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
Die im Straßenverkehrsgesetz angegebenen 25 Kilometer pro Stunde mit Tretunterstützung dürfen maximal 10 Prozent (StVZO Toleranzenkatalog) überschritten werden. Das bedeutet, 27,4 Kilometer pro Stunde sind noch okay, bei 27,5 Kilometer pro Stunde muss die Stromzufuhr abschalten. Wer schneller fahren will muss kräftig in die Pedale treten und ohne Motor auskommen.
Die Nenndauerleistung ist die durchschnittliche Leistung in Kilowatt, die der Motor über 30 Minuten erbringt. So sind ohne weiteres kurzeitige Peak-Leistungen, mit deutlich über 0,25 Kilowatt möglich, im Schnitt dürfen es aber nicht mehr als die besagten 0,25 Kilowatt sein.
Verhalten im Straßenverkehr mit dem Pedelec
Wie muss ich mich mit dem Pedelec im Straßenverkehr verhalten?
Im Prinzip wie mit dem Fahrrad. Es müssen benutzungspflichtige, durch blaue Verkehrsschilder mit weißem Fahrradsymbol gekennzeichnete Radwege befahren werden. Besteht keine Radwegspflicht, kann der Fahrer den Radweg nutzen, muss es aber nicht.
Für Passagiere bis sieben Jahre ist ein geeigneter Kindersitz nötig, (Kinder-)Anhänger dürfen angebracht werden.
Eine Sicherheitsausrüstung ist nach Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) Vorschrift. Dazu gehört eine helltönende Glocke, zwei voneinander unabhängige Bremsen, ein weißer Scheinwerfer und ein weißer nach vorne gerichteter Reflektor. Nach hinten muss eine rote Schlussleuchte und ein roter Rückstrahler oder Reflektor vorhanden sein. Die Beleuchtung benötigt entweder eine Lichtmaschine oder Batterien. Gelbe Reflektoren an den Fahrradpedalen nach vorne und hinten und je zwei gelbe Reflektoren in den Speichen der Räder oder ein weißer reflektierender Ring, auf jeder Reifenseite sind ebenfalls zwingend vorgeschrieben.
Unterschiede beim S-Pedelec
Was ist am S-Pedelec anders?
Das „S“ steht für Speed und dient im Sprachgebrauch zur Unterscheidung von dem als Fahrrad eingestuften Pedelec mit Tretunterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde. Die schnellen S-Pedelecs fallen ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge.
S-Pedelecs sind somit Kraftfahrzeuge (vergleichbar mit Mofas) und dürfen mit Tretunterstützung bis zu 45 Kilometer pro Stunde (+10 Prozent) schnell fahren. Ohne Tretunterstützung, also mit Gashebel, dürfen S-Pedelecs bis zu 20 Kilometer pro Stunde schnell fahren. Die Nenndauerleistung kann bis zu 4 Kilowatt betragen und mit maximal 400 Prozent Tretkraftunterstützung den Fahrer vorantreiben. Für die Reifen gilt eine Mindestprofiltiefe eines Millimeters. Rückspiegel, gelbe Seitenreflektoren, Beleuchtung für Versicherungskennzeichen, Hupe, Seitenständer und Bremslicht müssen vorhanden sein.
Der Seitenständer muss bei Entlastung selbstständig einklappen. Mehrspurige S-Pedelecs, zum Beispiel Lastenräder, brauchen zusätzlich Blinker und eine Füllstandanzeige der Bremsanlage.
Es dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die laut Betriebserlaubnis (BE) freigegeben sind.
Regelungen für S-Pedelecs und Fahrer
Welche Regelungen gelten für S-Pedelecs und ihre Fahrer?
Als Kleinkrafträder (Klasse L1e-B) benötigen sie eine Betriebserlaubnis und sie sind versicherungspflichtig. Ein Versicherungskennzeichen muss angebracht und beleuchtet sein. Das Mindestalter der Fahrer ist 16 Jahre. Ein Führerschein mindestens der Klasse AM ist zum Fahren nötig. Weiter gilt eine Helmpflicht und das Licht muss immer eingeschaltet sein. Für den Kindertransport muss ein geeigneter Kindersitz für Passagiere bis sieben Jahre angebracht werden. Maximale Zuladung beachten. Der Alkoholpegel hinterm Lenker darf maximal 0,5 Promille betragen.
Die Mitnahme in Bus und Bahn sind je nach Bundesland und Verkehrsverbund unterschiedlich, hier muss man sich vorher informieren. Kinderanhänger sind verboten, Lastenanhänger unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Radwege dürfen niemals, auch nicht außerorts und auch nicht, wenn sie für Mofas oder E-Bikes freigegeben sind, befahren werden. Einbahnstraßen dürfen S-Pedelec-Fahrer nur in Fahrtrichtung befahren, auch wenn für Radfahrer die Gegenrichtung freigegeben ist. Feld- und Waldwege mit Schild „Durchfahrt verboten“ (roter Kreis auf weißem Grund) sind tabu, auch mit ausgeschaltetem Motor.
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