Im Straßenverkehr gibt es immer wieder Situationen, in denen man sich fragt: Ist das eigentlich erlaubt? Der ADFC hat zusammengefasst, was Radfahrende wissen sollten und welche Regeln für sie gelten, und räumt weit verbreitete Irrtümer aus dem Weg. Radfahren hält fit, ist umweltfreundlich und macht Spaß - aber nur, wenn man sich sicher im Verkehr bewegt. Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten.
Das Fahrrad ist ein Fahrzeug - und damit sind diejenigen, die es fahren, Fahrzeugführende mit allen Rechten und Pflichten. Für sie gelten zunächst die allgemeinen Regeln für den Fahrzeugverkehr. Zusätzlich gibt es spezielle Vorschriften für Radfahrende in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Irrtümer und Fakten für Radfahrer
Im Folgenden werden einige der häufigsten Irrtümer im Zusammenhang mit dem Radfahren und die entsprechenden Fakten aufgeführt:
1. Radwegbenutzungspflicht
Irrtum: Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen.
Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.
2. Zebrastreifen
Irrtum: Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen.
Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.
Generell sollten Sie als Radfahrer immer darauf achten, den fließenden Verkehr nicht zu behindern.
3. Nebeneinander fahren
Irrtum: Radfahrende müssen immer hintereinander fahren.
Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.
4. „Radfahrer absteigen“-Schild
Irrtum: Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad.
Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.
5. Alkohol auf dem Fahrrad
Irrtum: Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem.
Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
6. Einbahnstraßen
Irrtum: Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren.
Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.
7. Handynutzung
Irrtum: Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung.
Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.
8. Handzeichen beim Abbiegen
Irrtum: Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken.
Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.
9. Kopfhörer beim Radfahren
Irrtum: Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten.
Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.
10. Geschwindigkeitsbegrenzungen
Irrtum: Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende.
Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.
11. Gehwegnutzung mit Kindern
Irrtum: Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren.
Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.
Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
12. S-Pedelecs auf Radwegen
Irrtum: S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren.
Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.
13. Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege
Irrtum: In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren.
Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.
14. Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen
Irrtum: Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren.
Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.
15. Fahrradbeleuchtung
Irrtum: Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden.
Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl).
Bußgelder für Radfahrer
Wer meint, ein Verstoß als Radfahrer sei nicht so schlimm, der täuscht sich: Es drohen Bußgelder und auch der Führerschein kann in Gefahr sein. Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler.
Hier eine Tabelle mit einigen Bußgeldern für Radfahrer:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Telefonieren während der Fahrt | 55 Euro |
| Fahren in Gegenrichtung in einer Einbahnstraße ohne Erlaubnis | 20 Euro |
| Mitnahme von Personen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger | 5 Euro |
Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
Fußgänger gehören zu den schwächeren Verkehrsteilnehmern und sind besonders schutzbedürftig. Fußgängerüberwege, auch Zebrastreifen genannt, sind spezielle Übergangsstellen, die Fußgängern Vorrang gewähren. Fahrzeugführer sind verpflichtet, ihre Geschwindigkeit rechtzeitig zu reduzieren und den Überweg freizugeben, sobald ein Fußgänger diesen erkennbar nutzen möchte. Das Überholen von Fahrzeugen, die vor einem Fußgängerüberweg halten, ist strengstens untersagt.
Radler haben keinen Vorrang an Fußgängerüberwegen mit Zebrastreifen
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen. Wenn ein Radfahrer möchte, dass der Verkehr wie bei Fußgängern anhält, muss er dort absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen schieben.
Radfahren und Gesundheit
Regelmäßiges Radfahren kann helfen, gesund zu bleiben oder zu werden. Es tut Rücken, Herz und Kreislauf, Lunge und Atemwegen, Gelenken und Muskulatur gut, kurbelt den Fettstoffwechsel an und sorgt dafür, dass wir uns wohl fühlen.
Vorteile des Radfahrens für die Gesundheit:
- Gut für den Rücken: Radfahren kräftigt die Rückenmuskulatur und stabilisiert die Wirbelsäule.
- Gut für Herz und Kreislauf: Regelmäßiges Radfahren bringt den Blutkreislauf auf Trab und kann das Risiko von Herz-Kreislauferkrankungen um bis zu 50 Prozent senken.
- Befreit die Atemwege: Die Lunge profitiert vom Rhythmus des Radfahrens und wird gleichmäßig mit Sauerstoff gefüllt.
- Gut für die Gelenke: Durch seine zyklischen Bewegungsabläufe ist Radfahren besonders gelenkschonend.
- Gut für die Muskeln: Wer richtig radelt, kann fast die gesamte Muskulatur des Körpers trainieren.
- Kurbelt den Fettstoffwechsel an: Wer sportlich aktiv ist, erhöht das „gute“ HDL-Cholesterin, das als Schutzfaktor vor Herz-Kreislaufkrankheiten gilt.
- Macht glücklich: Bei Ausdaueraktivitäten wie Radfahren werden nach 30 bis 40 Minuten die Glückshormone Endorphin und Adrenalin ausgeschüttet.
Der ADFC
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
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