E-Scooter erfreuen sich in deutschen Innenstädten immer größerer Beliebtheit. Doch wo genau dürfen diese Elektrokleinstfahrzeuge eigentlich fahren? Seit dem 15. Juni 2019 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) in Kraft, die unter anderem die Nutzung von E-Scootern regelt.
Was sind Elektrokleinstfahrzeuge?
Unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen sechs und 20 km/h. Sie haben folgende Merkmale:
- Fahrzeug ohne Sitz (selbstbalancierendes Fahrzeug auch mit Sitz)
- Eine Lenk- oder Haltestange
- Eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt
- Begrenzte Abmessungen und Masse (u. a. eine Gesamtbreite bis 700 mm und eine maximale Fahrzeugmasse bis 55 kg)
Nicht zugelassen sind: Geräte ohne Lenk- oder Haltestange wie Monowheels, Hoverboards oder Skateboards mit Elektroantrieb. Die „Mobilitätshilfenverordnung“ für den Segway ist außer Kraft getreten - Segways fallen nun unter die eKFV.
Wo dürfen Elektrotretroller fahren?
Elektrotretroller sind Kraftfahrzeuge und nicht - wie Tretroller mit Muskelkraftantrieb - Fortbewegungsmittel, die zum Fußverkehr zählen. Aber wo sollen sie fahren? Trotz der Begrenzung auf 20 km/h sind sie auf Gehwegen eindeutig zu schnell. Auf der Fahrbahn erscheinen sie langsam und gefährdet.
E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und in Fahrradstraßen erlaubt. Nur wenn diese fehlen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Auf dem Gehweg, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind die kleinen E-Roller verboten. Bei Verbot der Einfahrt bei Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf anderen Verkehrsflächen kann durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt werden.
„Die Fahreigenschaften von Elektrokleinstfahrzeugen sowie die Verkehrswahrnehmung ähneln am stärksten denen des Fahrrads“: So begründet das Bundesverkehrsministerium, dass diese Elektrofahrzeuge auf Radwegen fahren müssen, auch auf solchen ohne die blauen Radwegschilder.
Für die E-Scooter gilt also eine strengere Radwegbenutzungspflicht als für Fahrräder. Im Gegensatz zu Elektrofahrrädern sind Elektrokleinstfahrzeuge dem Fahrrad nicht gleichgestellt. Für den Kfz-Verkehr gesperrte Straßen bleiben ihnen versperrt, ebenso Wege im Wald und in der freien Landschaft.
Elektrotretroller: Viel Leistung, wenig Bremskraft
Die zulässige Nenndauerleistung von 500 Watt beträgt etwa das Fünffache der Dauerleistung eines durchschnittlichen Radfahrenden und liegt deutlich über der eines Elektrorads (max. 250 Watt).
Zwar ist die Höchstgeschwindigkeit begrenzt, die Motorleistung ermöglicht aber eine weit stärkere Beschleunigung - bei schwachen Bremsen: Der vorgeschriebene Mindestverzögerungswert von 3,5 m/s² mit beiden Bremsen lässt sich beim Fahrrad schon mit der weniger wirksamen Hinterradbremse erreichen. Radfahrende müssen also kaum mit überraschenden Notbremsungen von E-Tretrollern rechnen.
Weitere wichtige Regeln für E-Scooter
- Mindestalter: 14 Jahre
- Kein Führerschein erforderlich
- Helmpflicht: Keine, aber empfohlen
- Promillegrenze: Wie beim Autofahren (0,5 Promille)
- Personenbeförderung: Nur eine Person pro Roller erlaubt
Pflichtausstattung für E-Scooter
Der elektrische Tretroller benötigt zudem folgende Mindestausstattung:
- Beleuchtung vorne und hinten (auch abnehmbar möglich)
- Klingel
- Gelbe Reflektoren an den Seiten oder reflektierende Weißwandreifen
- Zwei voneinander unabhängige Bremsen (wobei eine Bremse allein mindestens 44 Prozent der Mindestbremskraft aufbringen muss)
Versicherungspflicht
Damit Sie im Straßenverkehr einen E-Scooter fahren dürfen, benötigt das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis. Mittlerweile beantragen die meisten Hersteller eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beim Kraftfahrtbundesamt. Damit entfällt die teure und aufwendige Einzelabnahme der Roller bei einem Prüfinstitut wie dem TÜV.
Die Verordnung sieht vor, dass Sie ähnlich wie beim Mofa oder einem 50-ccm-Motorroller mindestens eine spezielle Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Sie erhalten ein Versicherungskennzeichen, das wie beim Mofa vom 01.03. eines Jahres bis zum 28.02. des Folgejahres gilt. Das Folienkennzeichen sieht aus wie ein Mofa-Kennzeichen, ist aber kleiner. Das Kennzeichen muss hinten auf dem E-Scooter gut sichtbar befestigt sein, wenn Sie auf öffentlichen Wegen E-Scooter fahren möchten.
Bußgelder bei Verstößen
Wer am öffentlichen Verkehr teilnehmen möchte, muss sich dabei an die geltenden Vorschriften halten. Ob ein Verwarngeld oder ein Bußgeld droht, können Sie folgender Tabelle entnehmen:
| Tatbestand | Bußgelder |
|---|---|
| Bei Rot über die Ampel | zwischen 60 und 180 € |
| Fahren auf dem Gehweg | 15 bis 30 € |
| Fahren auf der Autobahn | 20 € |
| Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 € |
| Fahren ohne Betriebserlaubnis | 70 € |
| Nebeneinander fahren | 15 bis 30 € |
| Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt | 100 €, 1 Punkt |
Geplante Neuregelungen
Die Elektrokleinstfahrzeugverordnung wird aktuell nach einer sogenannten Evaluation überarbeitet, weil die Zahl der Unfälle mit schweren Personenschäden steigt. Um die Verkehrssicherheit zu verbessern, hat das Bundesverkehrsministerium einen Entwurf für Neuregelungen vorgelegt. Die verhaltensrechtlichen Regeln der Verordnung sollen zukünftig in die StVO übernommen und E-Scooter noch stärker den Fahrrädern gleichgestellt werden.
Das bedeutet im Kern, dass immer dort, wo der Radverkehr freigegeben ist, automatisch auch der Verkehr mit E-Scootern freigegeben sein soll. Auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen, die durch Zusatzzeichen für E-Scooter freigegeben sind, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und besonderer Rücksichtnahme gefahren werden. Für Sharing-E-Scooter soll das Parken auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten werden.
Nach Angaben des Verkehrsministeriums soll die Verordnung voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 in Kraft treten. Vor allem die Regeln des Verhaltensrechts sollen erst mit einer Übergangsfrist von einem Jahr greifen. Damit soll den Kommunen die Zeit gegeben werden, ein Verbot von Elektrokleinstfahrzeugen auf Fußgängerflächen, die für den Radverkehr freigegeben sind, zu prüfen.
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