In Deutschland ist es grundsätzlich nicht erlaubt, ohne Kennzeichen auf den Straßen unterwegs zu sein. Das gilt auch dann, wenn Ihr Kennzeichen vorher gestohlen oder beschädigt wurde. Wer ohne Kennzeichen erwischt wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Bestimmte Fahrzeuge mit niedriger Leistung, wie zum Beispiel Kleinkrafträder, sind nicht zulassungspflichtig und weisen entsprechend kein Kfz-Kennzeichen auf. Doch eine Haftpflichtversicherung muss nach dem Pflichtversicherungsgesetz für jedes Kfz bestehen. Zulassungsfreie Fahrzeuge müssen die Versicherung über das Versicherungskennzeichen nachweisen.
Gesetzliche Grundlagen
§ 52 und § 53 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) definieren die gesetzlichen Vorschriften diesbezüglich.
Nach § 52 Absatz 2 FZV muss das Versicherungskennzeichen ein Schild sein, das durch eine entsprechende Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes beim Fahrzeug eine eindeutige Identifikation zulässt. Gibt es keinen zuständigen Verband, muss alternativ das Zeichen des Versicherungsunternehmens und das Verkehrsjahr angegeben sein.
FAQ: Versicherungskennzeichen
Wozu wird das Versicherungskennzeichen benötigt?
Dieses Kennzeichen dient als Nachweis über eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese ist laut Gesetzgeber auch bei zulassungsfreien Kraftfahrzeugen notwendig.
Für welche Fahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen vorgeschrieben?
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr müssen Mofas, Mopeds, Roller, Segways und E-Scooter über ein Versicherungskennzeichen verfügen.
Nicht nur entsprechende Fahrzeuge mit einer Mopedversicherung müssen dieses Kennzeichen als Nachweis für die bestehende Versicherung aufweisen. Die Betriebserlaubnis in Kombination mit dem Versicherungskennzeichen ist für folgende Fahrzeugtypen notwendig:
- Pedelecs mit einer Motorenleistung über 250 Watt, einer Tretunterstützung über 25 km/h oder einer Anfahrhilfe über 6 km/h
- Quads, Segways und Trikes, bei einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum, der 50 ccm nicht überschreitet
- Mofas und Mopeds, die vor dem 01.03.1992 das erste Mal versichert waren und nicht schneller fahren als 60 km/h
- Fahrräder mit Hilfsmotor
- E-Roller
- Motorisierte Krankenfahrstühle, wenn sie unter die Führerscheinklasse AM fallen
- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, bei einer maximalen Leermasse von 350 kg und einer Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h
- Kleinkrafträder, dazu zählen Mofas, Mopeds und Roller, die nicht schneller als 45 km/h sind und einen maximalen Hubraum von 50 ccm besitzen
Neben der Zulassung sind diese Fahrzeuge auch von der Steuer befreit.
E-Bikes und Pedelecs, die die oben genannte Leistungsgrenze nicht überschreiten, benötigen kein Versicherungskennzeichen. Eine private Haftpflichtversicherung deckt einen möglichen Schaden ab.
Um ein Versicherungskennzeichen für einen Roller oder ein Mofa kommt in den oben genannten Fällen aber niemand herum.
§ 52 FZV legt fest, dass nach Zahlung der Versicherungsprämie dem Halter von dem Versicherer auf Antrag das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer dazugehörigen Bescheinigung ausgestellt wird. Versicherungen sind ab diesem Zeitpunkt gültig.
Jeder Antragssteller ist dann auch dazu verpflichtet, folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
- Fahrzeugklasse
- Art, Aufbau und Marke eines Fahrzeugs
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer
In der Versicherungsbescheinigung ist das Verkehrsjahr genau vermerkt. Ist das Jahr erst einmal vorbei, verlieren die Bescheinigung und das Kennzeichen ihre Gültigkeit.
Ein Tipp: Bei einem Versicherungskennzeichen lohnt der Preisvergleich in dem Sinne, dass die Versicherung von verschiedenen Anbietern zu unterschiedlichen Preisen angeboten wird. Wer vergleicht, kann dabei durchaus Geld sparen.
Ausgestaltung und Anbringung
Nicht mehr als drei Ziffern und drei Buchstaben dürfen zusammen die Erkennungsnummer ergeben. Diese wird vom zuständigen Verband oder mit der Genehmigung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Versicherungsunternehmen übermittelt.
Dabei gibt der Gesetzgeber vor, dass die Ziffern eine Zeile über den Buchstaben stehen müssen und das Verkehrsjahr durch Angabe des Kalenderjahrs zu benennen ist. Auch der Versicherer wird vom Gesetz in die Pflicht genommen. So muss das Unternehmen die aufgenommenen Halterdaten unverzüglich dem Kraftfahrt-Bundesamt mitteilen.
In § 53 FZV wird genauer auf die Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens eingegangen. So beschreibt Absatz 1 die Farbänderung, die jedes Jahr stattfindet:
„Die Beschriftung eines Versicherungskennzeichens hat im Verkehrsjahr 2023 schwarz auf weißem Grund zu sein, im Verkehrsjahr 2024 blau auf weißem Grund und im Verkehrsjahr 2025 grün auf weißem Grund. Die Farben haben sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge und Zusammensetzung zu wiederholen. Der Rand hat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen zu haben. Ein Versicherungskennzeichen kann erhaben sein. Ein Versicherungskennzeichen darf nicht spiegeln und weder verdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe und Ausgestaltung eines Versicherungskennzeichens hat dem Muster und den Angaben in Anlage 17 zu entsprechen.“
Aus dieser Vorgabe ergibt für Versicherungskennzeichen immer eine Farbe, die sich jedes dritte Jahr wiederholt. Entsprechend hat ein Versicherungskennzeichen 2025 die Farbe Grün. Dem Gesetz folgend hat der Rand des entsprechenden Schilds die gleiche Farbe wie die Schriftzeichen aufzuweisen.
Auch muss die Sichtbarkeit an einem Fahrzeug gewährleistet sein. So darf ein Versicherungskennzeichen an einem Mofa nicht spiegeln, noch darf es verdeckt oder verschmutzt sein.
In § 53 Absatz 2 FZV ist definiert, dass das Kennzeichen reflektieren muss, die Rückstrahlwerte unterliegen dabei Abschnitt 5.3.4 des Normblattes DIN 74069 aus der Ausgabe Oktober 2022.
Ein Versicherungskennzeichen beim Moped ist ein Nachweis für die bestehende Haftpflichtversicherung.
Die Anbringung muss am Fahrzeug-Heck erfolgen, nach Möglichkeit unter der Schlussleuchte. Dabei darf das Kennzeichen eine Neigung bis zu einem vertikalen Winkel von 30° in Fahrtrichtung zeigen.
Auch darf das Schild nicht weniger als 200 mm über dem Fahrbahnrand liegen.
Wer ein Mofa, einen Roller oder einen entsprechenden anderen Fahrzeugtyp besitzt und nach dem Gesetz eine Versicherung dieser Art abschließen muss, ist bei der Mitführung eins Anhängers dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Erkennungsnummer der Versicherung am Heck des Anhängers wiederholt wird. Für diese Wiederholung gilt, dass sie bei Tageslicht beidseitig aus einem Winkel von 45° und auf einer Entfernung von 15 m lesbar sein muss. Die Farbe der Schrift und des Untergrundes müssen dem Kennzeichen der Versicherung entsprechen.
Eine Beleuchtung des Kennzeichens oder der Wiederholung ist erlaubt, wird aber nicht gefordert.
Erinnerung: Ein Versicherungskennzeichen, das einmal abgelaufen ist, sollte nicht weiter verwendet werden. Wer ein Fahrzeug ohne laufende Versicherung in Betrieb nimmt, begeht eine Straftat. Entsteht während dieser Tat ein Schaden, wird es richtig teuer.
Neben dem Kennzeichen der Versicherung darf nur das Unterscheidungskennzeichen am Kfz angebracht werden. In Deutschland wird es durch den Großbuchstaben „D“ ausgedrückt.
Gültigkeit im EU-Ausland
Für ein Versicherungskennzeichen im EU-Ausland gilt, dass dieses dort genauso gültig ist, sofern das Unterscheidungskennzeichen angebracht ist und die Bescheinigung der Versicherung mitgeführt wird.
Sanktionen bei Verstößen
Wer ohne Versicherungskennzeichen unterwegs ist, muss mit Bußgeldern ab 40 Euro rechnen. Im schlimmsten Fall zieht solch ein Verstoß aber weitere Sanktionen mit sich. In der Vergangenheit sahen sich auch Fahrer:innen von Leichtkrafträdern mit dem Vorwurf einer Straftat wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz konfrontiert.
Spätestens bei wiederholter Zuwiderhandlung müssen Ordnungshüter und Behörden davon ausgehen, dass Sie das Kennzeichen vorsätzlich nicht angebracht haben - beispielsweise um eine Straftat zu begehen.
Beim Führen eines nicht versicherten Fahrzeuges verstoßen Sie gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder Kraftfahrzeugsteuergesetz. Hierbei handelt es sich um eine Straftat und keineswegs mehr um ein Kavaliersdelikt. Ein Vergehen wird mit Geld- und/oder Haftstrafe bestraft.
Tabelle: Sanktionen bei Verstößen gegen die Versicherungskennzeichenpflicht
| Verstoß | Bußgeld | Sonstige Konsequenzen |
|---|---|---|
| Fahren ohne gültiges Versicherungskennzeichen | 40 Euro | Mögliche Strafanzeige gemäß Pflichtversicherungsgesetz |
| Nichtmitführen der Versicherungsbescheinigung | 10 Euro | |
| Fahren ohne Haftpflichtversicherung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr |
Es ist grundsätzlich nicht erlaubt, ohne Kennzeichen auf den Straßen unterwegs zu sein. Das gilt auch dann, wenn Ihr Kennzeichen vorher gestohlen oder beschädigt wurde.
Was tun bei Verlust oder Diebstahl des Kennzeichens?
Wenn Ihr Kennzeichen gestohlen wurde oder verloren ging, müssen Sie den Diebstahl oder Verlust sofort der Polizei melden. Ihr Kennzeichen könnte missbräuchlich verwendet werden und gleichzeitig Ihnen schaden. Wenn Ihr Kennzeichen nicht mehr lesbar ist, muss das Nummernschild ebenfalls von der zuständigen Zulassungsstelle ersetzt werden. Das alte Kennzeichen können Sie jedoch behalten.
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