Auch in Zeiten von Elektrofahrrädern gibt es noch immer das klassische „Fahrrad mit Hilfsmotor“. Eines der Bekanntesten dürfte die Sachs „Saxonette“ sein. Wie ein solches Fahrzeug rechtlich einzuordnen ist, ist nicht unumstritten.
Die Frage, um was für ein Fahrzeug es sich handelt, wirkt sich dabei auch unmittelbar rechtlich aus. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ein grundsätzliches Bedürfnis besteht, Fahrräder mit einem Hilfsantrieb nutzten zu können. Im Ergebnis werden derartige Fahrzeuge grundsätzlich als eine Art „Unterkategorie“ zu Mofas eingeordnet.
Begriffe rund um E-Bikes und Pedelecs
Zunächst muss man zwischen E-Bike und Pedelec unterscheiden: Das Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit einem Elektromotor, welches auf bis zu 25 km/h beschleunigen darf. Ein E-Bike (auch: S-Pedelec) ist ein Fahrrad mit einem Elektromotor, der auf bis zu 45 km/h beschleunigen kann.
Ein E-Bike mit Gasgriff (auch: Gasdrehgriff) ist ein Elektrofahrrad, das ohne zu Treten beschleunigen kann. ACHTUNG: Die Begriffe E-Bike und Pedelec werden oftmals vermischt. Meistens, wenn man "E-Bike" benutzt, ist das Pedelec gemeint. Wenn man wortwörtlich ein E-Bike bis 45 km/h meint, nennt man es S-Pedelec.
Wie funktioniert der Gasgriff beim E-Bike?
Der Gasdrehgriff funktioniert vom Prinzip her wie beim Motorrad: Mit dem Drehgriff kannst du die Leistung stufenlos von 0-100% bestimmen und beim Loslassen sorgt eine Rückholfeder dafür, dass der Griff von selbst in die Ausgangsstellung zurückspringt. Bei unseren E-Bikes kann diese Funktion per Knopfdruck an- und ausgeschaltet werden.
Vorteile eines E-Bikes mit Gasgriff
Mit einem Gasdrehgriff an deinem E-Bike musst du gar nicht mehr in die Pedale treten, um voranzukommen. Besonders für Menschen mit Behinderungen ist dies hilfreich, denn das Rad beschleunigt wie ein Mofa per Daumengas. Damit du nicht losdüst, wenn du mal aus Versehen an den Hebel kommen, kannst du diese Funktion per Knopfdruck deaktivieren.
Erst bei erneutem Drücken des Knopfes aktiviert sich die Gasgriff-Funktion. Während der Benutzung des Gasgriffes musst du nicht in die Pedale treten, damit der Motor unterstützt. Bei Pedelecs (25 km/h) liegt die maximale Geschwindigkeit für den Gasgriff bei 20 km/h. Um die 25 km/h zu erreichen, musst du für die restlichen 5 km/h in die Pedale deines E-Bikes treten.
Bei S-Pedelecs (45 km/h) brauchst du zwar eine Mofa-Bescheinigung, kannst dafür bis zu 45 km/h fahren, ohne in die Pedale zu treten.
Rechtslage für Pedelecs (E-Bike bis 25 km/h)
Laut § 1 Abs. 3 StVG gilt ein Pedelec als ein Fahrrad:
- Maximale Tretunterstützung bis 25 km/h; Anschiebehilfe ist erlaubt
- Maximal 250W Nenndauerleistung
- Keine Führerscheinpflicht
- Keine Zulassungspflicht
- Keine Helmpflicht
- Mit Gasgriff/ Gashebel: Mofa-Bescheinigung benötigt (sonst Gasgriff nur auf Privatgelände nutzbar)
- Radwegpflicht
- Kinderanhänger sind erlaubt
Rechtslage für Elektro-Leichtmofa (Elektrogefährt bis 20 km/h)
- Gilt rechtlich als Kleinkraftrad oder Mofa
- Mofaprüfschein oder Führerschein benötigt
- Zusätzliche Versicherung wird benötigt
- Helmpflicht
- Keine Radwegpflicht
Rechtslage für S-Pedelec (E-Bike bis 45 km/h)
- Maximale Unterstützung bis 45 km/h
- Mindestalter: 15 oder 16 Jahre (je nach Bundesland)
- Führerschein: Mindestens Berechtigung zum Fahren eines Kleinkraftrads nötig (Führerscheinklasse AM oder B)
- Kennzeichnungspflicht: Haftpflichtversicherung inkl. Kennzeichen
- Helmpflicht
- Mit Gasgriff/ Gashebel: Mofa-Bescheinigung benötigt
- Permanent mit Licht fahren
- Radweg: Niemals
Weiterer Hinweis: Die Verwendung des Gashebels beim Pedelec ist in Verbindung mit dem öffentlichen Straßenverkehr illegal, allerdings kann man sich auf Privatgelände austoben.
Mofa auf dem Fahrradweg: Was ist erlaubt?
Um herauszufinden, ob ein Mofa auf dem Fahrradweg darf, ist ein Blick in § 2 der StVO notwendig. Denn darin regelt der Gesetzgeber die allgemeinen Vorgaben zur Straßenbenutzung durch Fahrzeuge. Demnach müssen Kraftfahrzeuge üblicherweise die Fahrbahnen nutzen. Allerdings sieht der Gesetzestext unter § 2 Abs. 4 StVO eine Sonderregelung für Mofas vor.
Demnach dürfen Mofas außerorts auf dem Radweg fahren. Gleichzeitig dient die allgemeine Freigabe von Radwegen außerorts auch dem Abbau des Schilderwaldes. Ist eine Nutzung durch Mofas auf bestimmten Streckenabschnitten nicht gewünscht, kann dies durch das Zusatzzeichen „keine Mofas“ (VZ 1012-33) angeordnet werden.
Darüber hinaus besteht mithilfe des Zusatzzeichens 1022-11 auch die Möglichkeit, innerorts einen Radweg für Mofa freizugeben. Auch wenn innerorts das Mofa auf dem Fahrradweg meist nicht erlaubt ist, bewertet der Gesetzgeber einen solchen Verkehrsverstoß lediglich als eine Ordnungswidrigkeit. Der Verkehrssünder muss daher nur mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Fahrrad mit Hilfsmotor: Technische Details und rechtliche Einordnung
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass ein grundsätzliches Bedürfnis besteht, Fahrräder mit einem Hilfsantrieb nutzten zu können. Im Ergebnis werden derartige Fahrzeuge grundsätzlich als eine Art „Unterkategorie“ zu Mofas eingeordnet.
Die Einordnung von „Fahrrädern mit Hilfsmotor“ bleibt daher im Ergebnis rechtlich problematisch.
Ein Fahrrad mit Hilfsmotor kann durch Benzin aber auch elektrischen Strom angetrieben werden, welcher in einem aufladbaren Speicher mitgeführt wird. Das S-Pedelec erreicht Geschwindigkeiten von 20 km/h ohne Treten und maximal 45 km/h mit Pedalunterstützung.
Wenn ein Fahrrad mit einem Benzinmotor oder einem Elektromotor ausgestattet ist, aber die maximale Geschwindigkeit des Rades auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt, gilt es rechtlich gesehen (§ 4 FeV) als Mofa.
Ein Leichtmofa zeichnet sich dadurch aus, dass sein Verbrennungsmotor nicht mehr als 30 cm³ Hubraum und 0,5 Kilowatt Leistung hat. Außerdem darf dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h betragen und das Leergewicht darf nicht mehr als 30 Kilogramm betragen.
Führerschein und Versicherung
Jedes Fahrrad mit Hilfsmotor gilt als Kraftfahrzeug und muss nach dem „Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter“ § 1 eine eigene Haftpflichtversicherung aufweisen.
Nach § 6 Absatz 1 FeV benötigen Sie normalerweise eine Fahrerlaubnis der Klasse AM, um ein Fahrrad mit Hilfsmotor zu fahren. Einen AM-Führerschein benötigen Sie auch für Kleinkrafträder wie Roller oder Mopeds.
Sie dürfen ein Fahrrad mit Hilfsmotor sowie andere Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklasse AM auch mit folgenden Führerscheinen fahren: A, A2, A1, B und T (§ 6 Abs. 1 FeV).
Ein Sonderfall liegt bei langsameren Fahrrädern mit Hilfsmotor vor, zu denen auch Mofas gezählt werden. Das herausragende Merkmal von Mofas, was sie von anderen Fahrrädern mit Hilfsmotor abgrenzt, ist also die relativ niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung.
Um diese Fahrzeuge zu fahren, benötigen Sie keine Fahrerlaubnis der Klasse AM, sondern lediglich eine Prüfbescheinigung, welche Sie ab dem 15. Lebensjahr erwerben können. Allerdings spielt hierbei auch das Geburtsjahr des Fahrers eine Rolle.
Wenn Sie ein Fahrrad mit einem Motor, welcher durch Benzin oder Strom angetrieben wird und nicht schneller als 25 km/h fährt, fahren möchten und vor dem 1. April 1965 geboren wurden, benötigen Sie keine Prüfbescheinigung.
Helmpflicht
Die entsprechenden Regeln zu Schutzeinrichtungen im Straßenverkehr finden Sie in der Straßenverkehrs-Ordnung in § 21a Absatz 2. Demnach müssen Sie einen Schutzhelm tragen, wenn Sie mit einem offenen Fahrzeug unterwegs sind, welches keine Sicherheitsgurte hat und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h erreicht.
Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss mit dem Mofa üblicherweise die Straße genutzt werden. Mit einem Mofa dürfen Sie nach § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Radwege nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzen.
Fahrräder mit Hilfsmotor, die eine höhere Geschwindigkeit erreichen als Mofas, gehören auch außerhalb von Ortschaften auf die Straße.
Illegales Tuning von Elektrofahrrädern
In einigen Fällen wird der Grenzwert von maximal 25 km/h für ein normales Elektrofahrrad - kein S-Pedelec - ganz bewusst überschritten. Hier werden an serienmäßigen Pedelecs zusätzliche elektronische Bauteile eingesetzt, die der Motorsteuerung eine geringere Fahrgeschwindigkeit vortäuschen. Auch die Steuerungssoftware oder die Sensoren für die Drehzahl von Tretkurbel und Hinterrad lassen sich manipulieren.
Der Umfang des Phänomens „Pedelec-Tuning“ ist kaum zu bestimmen. Der rege Erfahrungsaustausch in Internetforen, Anleitungen auf Videoplattformen und Angebote im Internet belegen aber Kauf und Nutzung von Tuning-Kits.
Tuning-Verdachtsfälle werden verfolgt. Im Verdachtsfall darf die Polizei das Pedelec auch ohne Unfall für eine Untersuchung sicherstellen. Doch Sachverständige sind rar und so wird eine gezielte Suche nur bei einem konkreten Verdacht stattfinden.
Bosch, einer der größten Hersteller von Elektromotoren fürs Fahrrad, hat Gegenmaßnahmen ergriffen: Wenn die Elektronik des Antriebsherstellers eine Manipulation erkennt, schaltet sie für 90 Minuten in einen Notlaufbetrieb mit eingeschränkter Leistung. Kommt das drei Mal vor, kann nur noch eine Fachwerkstatt das normale Fahrprogramm aktivieren.
Rechtliche Konsequenzen des illegalen Elektrorad-Tunings
Durch das verbotene Tuning wird ein Elektrofahrrad zum S-Pedelec. Außerhalb des privaten Grundstücks fehlt die vorgeschriebene Betriebserlaubnis. Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 4 und § 48 Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Wer die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen nicht vorweisen kann, begeht eine Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Wenn die notwendige Fahrerlaubnis fehlt (mindestens Klasse AM), ist das ebenfalls strafbar.
Unfallrisiko und Haftung
Ein Unfall mit einem solchen Zweirad kann leicht zum finanziellen Ruin führen. Nach § 7 Straßenverkehrsgesetz haften Halter:innen eines Kraftfahrzeugs ohne Verschulden für Schäden beim Betrieb. Kraftfahrzeuge sind zum Ausgleich pflichtversichert, nicht jedoch S-Pedelecs ohne Betriebserlaubnis.
Auch die Privathaftpflichtversicherung, die das Pedelec bis zum Umbau abgedeckt hat, zahlt nicht. Zur gesteigerten Haftung kommt also eine unbegrenzte, nicht versicherte Schadensersatzpflicht, die nach Auskunft des Versicherungsverbands GDV auch nicht von der Verkehrsopferhilfe aufgefangen wird.
Tabelle: Übersicht der rechtlichen Bestimmungen
| Fahrzeugtyp | Maximale Geschwindigkeit | Führerschein | Zulassung | Helmpflicht | Versicherung | Radwegnutzung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Pedelec (E-Bike bis 25 km/h) | 25 km/h | Nein | Nein | Nein | Private Haftpflicht empfohlen | Ja |
| Elektro-Leichtmofa | 20 km/h | Mofa-Prüfbescheinigung oder Führerschein | Ja | Ja | Kfz-Haftpflicht | Nein |
| S-Pedelec (E-Bike bis 45 km/h) | 45 km/h | Klasse AM oder B | Ja | Ja | Kfz-Haftpflicht | Nein |
Verwandte Beiträge:
- Triumph Mountainbike Test & Kaufberatung: Modelle, Preise & Erfahrungen
- Decathlon Mountainbike 26 Zoll: Test & Kaufberatung
- Ist Fahrradfahren Sport? Kalorienverbrauch & gesundheitliche Aspekte
- E-Dreirad mit Akku: Test & Vergleich der besten Modelle für Senioren & Erwachsene
- Durch Radfahren abnehmen: Tipps & Trainingsplan für Gewichtsverlust
- Tigerenten Laufrad aus Holz: Test & Kaufberatung für Kinder
Kommentar schreiben