Fahrrad mit Beiwagen: Erlaubte Vorschriften in Deutschland

Fahrräder sind, wie auch Kajaks, in Deutschland zulassungsfreie Fahrzeuge. Solange ein Fahrrad die Beleuchtungsvorschriften erfüllt und zwei ausreichende, voneinander unabhängige Bremsen hat, kannst Du so ziemlich alles fahren, was Du willst.

Die Frage, ob ein Fahrrad mit Beiwagen erlaubt ist, lässt sich grundsätzlich mit Ja beantworten. Beim Bau und Betrieb sind jedoch die Vorschriften über die Abmessungen und die Ladung einzuhalten.

Gesetzliche Grundlagen

§ 63 StVZO legt fest, dass für "andere Straßenfahrzeuge" wie Fahrräder die Vorschriften über Abmessungen von Kfz entsprechend gelten. Das bedeutet eine Breite von bis zu 2,55 m und eine Länge von 12,00 m.

§ 32 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legt eine allgemeine Höchstbreite von 2,55m für Kraftfahrzeuge fest. Laut Absatz 2 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger nicht höher als 4m sein. In §63 der StVZO heißt es dann: "Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... Höhe ... Länge ... (§ 30a Absatz 3 bezieht sich im Übrigen auf die "RICHTLINIE 2002/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18.

Einzuhalten ist auch die allgemeine Beschaffenheitsvorschrift des § 30 StVZO.

Beleuchtung

Beiwagen sind an Fahrrädern grundsätzlich erlaubt, wie die Beleuchtungsvorschrift des § 67 Abs. 4 S. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zeigt (roter Rückstrahler an Beiwagen).

Ein Fahrrad muss folgende Beleuchtung haben:

  • zwei voneinander unabhängige Bremsen (§ 65 Abs.)
  • ein weißer Scheinwerfer und ein weißer nach vorn gerichteter Reflektor (§ 67 Abs.)
  • eine rote Schlussleuchte und ein roter Rückstrahler bzw. Reflektor (§ 67 Abs.)
  • gelbe Reflektoren an den Fahrradpedalen nach vorne und hinten (§ 67 Abs.)
  • entweder je zwei gelbe Reflektoren in den Speichen der Räder oder ein weißer reflektierender Ring am Fahrradreifen (§ 67 Abs.)

Ladung

Die Verhaltensvorschriften im Umgang mit Ladung finden sich in den §§ 22 und 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach darf die Ladung nicht nach vorn über das Fahrzeug hinausragen (§ 22 Abs. 3 StVO), nach hinten bis zu 1,5 bzw. 3,00 m (§ 22 Abs. 4 StVO).

Kritisch ist die seitlich hinausragende Auflagen für das Boot, besonders bei einer Leerfahrt. Vgl. § 22 Abs. 5 S. 2 StVO zur Ladung (Verbot von einzelnen seitlich hinausragende Stangen).

Weil das Boot hier über das Vorderrad hinausragt, müsste man wohl beim zuständigen Straßenverkehrsamt eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO beantragen. Ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Ladung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO).

Radverkehrsanlagen

Was umgangssprachlich oft als Radweg bezeichnet wird, ist nicht immer ein Radweg. Neben dem reinen Radweg gibt es noch verschiedene Formen von sogenannten Radverkehrsanlagen. Diese unterscheiden sich baulich, durch Markierungen oder durch die Beschilderung. Bei Radverkehrsanlagen kann man, grob gesagt, zwischen Führung auf dem Gehweg und Führung auf der Fahrbahn unterscheiden.

Radwege mit blauen Verkehrszeichen (237, 240, 241 STVO) sind benutzungspflichtig. Radfahrende müssen sie benutzen. Ist der benutzungspflichtige Radweg - etwa im Winter oder wegen einer Baustelle - unzumutbar, dürfen Radfahrende trotz der Schilder die Fahrbahn benutzen.

Bei Wegen, die durch das Zusatzschild „Radfahrer frei“ (Zeichen 1022-10 StVo) gekennzeichnet sind oder gar keine Beschilderung haben, haben Radelnde die Wahl, ob sie dort radeln wollen.

Hier eine Übersicht der verschiedenen Radverkehrsanlagen:

  • Radweg
  • Gemeinsamer Fuß- und Radweg
  • Getrennter Fuß- und Radweg
  • Fußgänger mit Zusatzzeichen „Radfahrer frei“
  • Fußgängerzonen
  • Zebrastreifen
  • Fahrradstraße
  • Einbahnstraßen, Radfahrer in beiden Richtungen frei
  • Umweltspuren
  • Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

Ein Radfahrstreifen ist ebenfalls ein Sonderweg für Radfahrende der durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn abgetrennt ist. Eine bauliche Trennung von der Fahrbahn (zum Beispiel Bordstein) gibt es nicht. Der Radfahrstreifen darf nicht von Autos überfahren werden.

Der Radschutzstreifen ist von der Fahrbahn durch eine gestrichelte Linie mit Radpiktogrammen abgetrennt. Der Kfz-Verkehr darf diese Linie nur in Ausnahmefällen überfahren. Im Unterschied zum Radfahrstreifen ist der Schutzstreifen nicht beschildert und damit auch nicht benutzungspflichtig.

Protected Bike Lanes sind geschützte Radfahrstreifen, die durch Poller, Schutzbaken oder andere optische Elemente vom Kfz-Verkehr abgetrennt sind. Sie wurden in den USA entwickelt und eignen sich besonders für mehrspurige Hauptverkehrsstraßen mit genug Platz.

Ein „Anderer Radweg“ ist ein Angebot für Radfahrende, der optisch als Radweg meist gut erkennen ist. Er ist nicht beschildert und es besteht keine Benutzungspflicht. Oftmals handelt es sich um ehemalige benutzungspflichtige Radwege, die trotzdem für schwächere Verkehrsteilnehmer erhalten bleiben.

In Tempo-30-Zonen dürfen keine benutzungspflichtigen Radwege, Radfahr- oder Schutzstreifen eingerichtet werden. Wer durch eine Tempo-30-Zone radelt, muss sich an die Rechts-vor-Links-Regel halten und darf nicht schneller als 30 km/h fahren.

Weitere Regeln und Hinweise

  • Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.
  • Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind.
  • Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
  • Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
  • Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen (Zeichen 340) für den Radverkehr nicht parken.
  • Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
  • Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von Rad Fahrenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m.

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