Die Unterkategorie „Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis“ ist ein zentraler Bestandteil der Hauptkategorie Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist essenziell, um die Teilnahme am Straßenverkehr rechtmäßig und sicher zu gestalten.
Die Zulassung zum Straßenverkehr, die Fahrzeugpapiere und die Fahrerlaubnis sind essenzielle Voraussetzungen für den sicheren und rechtmäßigen Betrieb eines Fahrzeugs. Wer diese Vorschriften einhält, trägt nicht nur zur eigenen Sicherheit bei, sondern schützt auch andere Verkehrsteilnehmer.
Zulassungspapiere gehören zu vielen Fahrzeugen. Doch was steht genau drin, und wie unterscheiden sich die Fahrzeugpapiere? Hier erfahren Sie mehr.
Allgemeines zu Zulassungsdokumenten
In Deutschland gibt es die EU-weit einheitlichen Fahrzeugpapiere: die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Vereinzelt sieht man auch noch die alten Fahrzeugdokumente. Diese sind weiterhin gültig.
Die Fahrzeug-Zulassungsdokumente bestehen aus zwei Teilen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I - früher Fahrzeugschein (im Folgenden "Teil I" genannt)
- Zulassungsbescheinigung Teil II - früher Fahrzeugbrief (im Folgenden "Teil II" genannt)
Um Sprachprobleme innerhalb der Mitgliedstaaten zu vermeiden und Fahrzeugkontrollen zu erleichtern, wurden für bestimmte Angaben EU-weit einheitliche Nummerierungen (Codes) festgelegt. Die EU-weiten Codes bestehen aus Buchstaben und gegebenenfalls aus Unternummern, wie z.B.:
- C.3.1 Name oder Firmenname
- C.3.2 Vorname
- E Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- P.3 Kraftstoffart oder Energiequelle
Angaben, die nur national von Bedeutung sind, werden durch andere - in Klammern dargestellte - Nummerierungen kenntlich gemacht. Für die deutsche Zulassungsbescheinigung bestehen diese Codes aus Zahlen, wie z.B.:
- (9) Anzahl der Antriebsachsen
- (14) Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse
Die aktuellen Zulassungsdokumente unterscheiden sich im Aussehen deutlich von den alten Dokumenten Fahrzeugbrief und -schein.
Muster und Codes
Zur Ansicht können Sie sich hier Muster der Zulassungsdokumente als PDF herunterladen:
Zulassungsbescheinigung Teil I
Die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Einzeldaten sind ausschließlich in Teil I vollständig enthalten. Auf bestimmte bisher ausgewiesene Einzeldaten wurde jedoch verzichtet. Anders als im alten Fahrzeugschein wird nur noch eine Reifengröße eingetragen. Es ist nicht erforderlich, dass diese Bereifung tatsächlich am Fahrzeug montiert ist. Dies gilt sowohl für die Auslieferung eines Neufahrzeugs als auch im späteren Gebrauch.
Welche Rad-/Reifenkombinationen außerdem zulässig sind, kann u.a. dem COC-Dokument (Certificate of Conformity = EWG-Übereinstimmungsbescheinigung) entnommen werden. Dieses Dokument sollte beim Verkauf stets mit übergeben werden.
Sollten andere Reifen als die in der Zulassungsbescheinigung Teil I erwähnten angebracht sein, ist das Mitführen des entsprechenden Nachweises dringend zu empfehlen.
Digitaler Fahrzeugschein ab 2025
Die Bundesregierung führt den digitalen Fahrzeugschein ein: Im April beginnt die Pilotphase, dann können erste Nutzerinnen und Nutzer ihren Fahrzeugschein auf dem Smartphone in einer App speichern. Sie sollten in dieser Testphase den Papierschein aber vorsichtshalber noch dabei haben. Der Wechsel ist außerdem kein Muss: Wer die Papierversion bevorzugt, kann diese weiterhin mitführen.
Detaillierte Informationen zum Fahrzeugschein finden Sie hier.
Zulassungsbescheinigung Teil II
In Teil II (Größe DIN-A4, früher Fahrzeugbrief) sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Im Gegensatz zum alten Fahrzeugbrief werden nur noch die zwei letzten Halter bzw. Halterinnen (früher: sechs) eingetragen.
Deshalb muss bei der zweiten Umschreibung eines Fahrzeugs eine neue Bescheinigung Teil II ausgestellt werden. Der Zulassungsbescheinigung Teil II können entsprechend nur noch die Namen der letzten beiden Vorbesitzer bzw. Vorbesitzerinnen entnommen werden. Der Käufer oder die Käuferin wissen also nur, aus wievielter Hand das gebrauchte Fahrzeug stammt.
Wer ein Fahrzeug mit alten Dokumenten kauft, sollte sie bei der Ummeldung entwerten lassen und behalten. Dies kann bei einem späteren Verkauf vorteilhaft sein.
Es gibt jedoch auch zulassungsfreie Fahrzeuge, die wie z.B. ein Kleinkraftrad keine Zulassungsbescheinigung erhalten. Andere zulassungsfreie Fahrzeuge wie z.B. ein Sportanhänger erhalten nur eine Zulassungsbescheinigung Teil I. Diese Fahrzeuge sind zwar zulassungsfrei, benötigen allerdings meistens eine Betriebserlaubnis.
Abmeldung eines Fahrzeugs
Wer sein Fahrzeug abmeldet, bekommt die Abmeldung in den Teil I von der Zulassungsstelle eingetragen. Man kann das Dokument im Anschluss allerdings wieder mitnehmen. Das Dokument verbleibt nicht bei der Zulassungsstelle. Somit stehen dem Fahrzeughalter bzw. der Fahrzeughalterin immer beide Teile der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung.
Soll ein Fahrzeug später wieder zugelassen werden, sind beide Bescheinigungen hierfür erforderlich.
Alter Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
Wer noch die alten Dokumente (vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt) besitzt, kann diese weiterhin benutzen. Für bereits zugelassenen Fahrzeuge müssen die Fahrzeugpapiere nicht umgetauscht werden. Die alten Dokumente behalten so lange ihre Gültigkeit, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird.
Wenn aber ein Halterwechsel stattfindet, muss eine aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I und zugleich auch Teil II ausgestellt werden. Die Fahrzeugdokumente müssen "paarig" sein, d.h. ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung "aktuell" mit einem Dokument "alt" kann es nicht geben.
Werden die alten Papiere umgetauscht, sollte man auf Rückgabe der alten (entwerteten) Papiere bestehen, da in die neue Zulassungsbescheinigung Teil I nur noch eine Reifengröße eingetragen wird.
Ausgestaltung der neuen Dokumente
Fahrzeugpapiere und ihre Einträge sind gegen Fälschungen gesichert. Die Vordrucke bestehen aus einem einheitlichen Trägermaterial, das mit diversen eingearbeiteten sowie drucktechnisch aufgebrachten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist, wie z.B.:
- ein Wasserzeichen (stilisierter Adler)
- diverse sichtbare und nicht sichtbare fluoreszierende Fasern bzw. Planchetten
- Mikroschriften
- nur unter UV-Licht sichtbarer Bundesadler
Zusätzlich enthält Teil I ein optisch-variables Element in Form eines Kinegrams. Es stellt ein weiteres Echtheitsmerkmal dar und kann von den Polizeibehörden maschinell kontrolliert werden.
Weitere Absicherungen gegen Missbrauch bilden eindeutige Nummerierungen der Blankovordrucke und die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die sich mit der in den Fahrzeugregistern gespeicherten deckt.
Fahrzeugpapiere im Auto
Die Zulassungsbescheinigung Teil I müssen Sie stets im Original im Auto mitführen und bei einer Kontrolle vorzeigen können. Andernfalls droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Für die Zulassungsbescheinigung Teil II gilt dies nicht, diese sollten Sie deshalb sicher zu Hause aufbewahren und nicht im Fahrzeug deponieren.
Auch der Fahrzeugschein gehört eher in den Geldbeutel als ins Handschuhfach. Kommt es nämlich in einem solchen Fall zum Kfz-Diebstahl, kann es Probleme mit der Versicherung geben oder der Versicherungsschutz gänzlich entfallen.
Zulassung einer 125ccm Maschine
Endlich ist es so weit und die eigene Maschine steht vor der Haustüre. Die Freude ist groß und vermutlich kannst du es kaum erwarten endlich die ersten Runden zu drehen. Das kann jeder Motorradfan verstehen. Doch trotz der großen Freude müssen die ersten Touren erst einmal warten. Immerhin muss das Motorrad vorher zugelassen werden und dafür braucht es so einige Dokumente.
Egal ob es die erste eigene Maschine ist oder du bereits zuvor ein Motorrad zugelassen hast, es schadet nie sich vorab noch einmal gründlich über die nötigen Unterlagen für die Zulassung zu informieren. Immerhin könnten sich die Regeln in der Zwischenzeit ja auch geändert haben.
Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind die Grundvoraussetzung, was den meisten auch bekannt ist. Im Rahmen einer EU-Regelung wurden diese Papiere umbenannt und werden nun in vielen Portalen und auf Formularen als Zulassungsbescheinigung I und II bezeichnet. Ohne diese Beiden geht bei der Zulassungsstelle gar nichts.
Wer eine neue 125er Motorradzulassung durchführt, muss zusätzlich auf jeden Fall den Besitznachweis (Kaufvertrag) und den Typenschein (auch Prüfungsbefund genannt) mitführen. Zusätzlich zu den Papieren für die Maschine musst du dich natürlich selbst identifizieren können. Ohne gültigen Reisepass oder Personalausweis geht bei der Zulassungsstelle daher gar nichts.
In deinem Ausweisdokument sollte auf jeden Fall bereits deine derzeitige Meldestelle eingetragen sein. Ist dies nicht der Fall, lohnt es sich dies vorab noch zu ändern. In Deutschland braucht es bei jeder Zulassung außerdem den Nachweis einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Ob du deine Maschine zusätzlich Teilkasko oder Vollkasko versicherst, interessiert die Zulassungsstelle nicht. Darüber solltest du dir dennoch rechtzeitig Gedanken machen.
Für den Nachweis der Haftpflichtversicherung gab es vor einigen Jahren gab es noch die Doppelkarte, mittlerweile ist diese durch die evB (ein elektronischer Code) ersetzt worden. Neben der Versicherung musst du der Zulassungsstelle auch ein SEPA-Lastschriftmandat ausstellen. Mit diesem bevollmächtigst du das Finanzamt jährlich die KFZ-Steuer von deinem Bankkonto abzubuchen. Halte daher deine Kontodaten bereit.
Bei der Zulassung von gebrauchten Maschinen muss auch stets der Prüfbericht der letzten Inspektion vom TÜV vorgelegt werden. Dazu gehört auch der Abgas- und Funktionstest. Hier kann eventuell vier Monate überzogen werden. Falls du es selber nicht zur Zulassungsstelle schaffst und deine Eltern oder Freunde für dich schickst, musst du diesen eine Vollmacht ausfüllen. Viele vergessen dabei jedoch die Vollmacht für das SEPA-Lastschriftverfahren.
Für die Zulassung kannst du dir vorab im Internet auch schon einmal dein Wunschkennzeichen aussuchen. Für einen geringen Betrag kannst du dies online reservieren lassen und die Bestätigung (Reservierungsnummer ist meist ausreichend) einfach mit zur Zulassungsstelle bringen.
Entgegen vieler Gerüchte kannst du deine 125ccm auch ohne Führerschein bereits anmelden. Für den Abschluss einer Versicherung und die 125er Motorradzulassung muss der Führerschein nicht vorgelegt werden. Du kannst du dein Motorrad zulassen, während du noch mit deinem Führerschein beschäftigt bist. Die Vorfreude auf den großen Tag ist dann noch größer. Immerhin wartet die eigene 125ccm nach der bestandenen Prüfung direkt vor der Haustüre.
Der deutsche Winter ist nicht immer besonders Motorrad freundlich. Das liegt zum einen an dem kalten Wetter und zum anderen auch an dem Salz auf der Straße. Dieses kann schnell gefährlich werden und greift zusätzlich auch die Maschine an. Daher gibt es viele Fahrer, die ihre 125er über die Wintermonate Einwintern. Hier lohnt es sich oft finanziell (Versicherung und KFZ-Steuer) das Motorrad über die Wintermonate abzumelden.
Das hört sich jetzt alles wahnsinnig kompliziert an, aber eigentlich ist es ganz einfach. Wir haben hier noch einmal alle nötigen Unterlagen für dich zusammengefasst.
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II: Was ist der Unterschied?
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) muss stets im Original im Auto mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden. Andernfalls droht ein Verwarnungsgeld. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief) sollte sicher zu Hause aufbewahrt und nicht im Fahrzeug deponiert werden.
Leichtkraftrad (LKR) und Zulassungsbescheinigung
Leichtkrafträder (LKR) sind in Deutschland nach § 3 Abs. 2 Nr. 1c der FZV zulassungsfrei, weshalb nicht immer eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wird. Ob eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt wird, kann von der zuständigen Zulassungsstelle abhängen.
Sicherheitsmerkmale der Fahrzeugpapiere
Die Fahrzeugpapiere sind mit verschiedenen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, um Fälschungen zu erschweren. Dazu gehören unter anderem Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern, Mikroschriften und ein Kinegramm. Außerdem sind die Blankovordrucke eindeutig nummeriert und die Zulassungsbehörde bringt eine Nummer auf, die sich mit den Daten in den Fahrzeugregistern deckt.
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