Wer aus den USA, der Schweiz, Großbritannien oder einem anderen Drittstaat dauerhaft nach Deutschland umzieht, muss seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Bei längerem Aufenthalt benötigt man einen deutschen Führerschein. Die Umschreibung einer deutschen Fahrerlaubnis aufgrund ausländischen Fahrerlaubnisse, die von Staaten außerhalb der EU und des EWR erteilt wurden, erfordert in Deutschland das Bestehen der theoretischen wie auch der praktischen Befähigungsprüfung.
Umschreibung von Führerscheinen aus EU- und EWR-Staaten
Sie haben eine Fahrerlaubnis aus einem Land der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und sind nach Deutschland gezogen? Dann müssen Sie Ihre Fahrerlaubnis umschreiben lassen, wenn eine Verlängerung der Fahrerlaubnis ansteht.
Umschreibung von Führerscheinen aus Drittstaaten
Sogenannte Drittstaatenführerscheine sind in Deutschland nur begrenzt gültig. Nach Ablauf von sechs Monaten (ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland) erlischt die ausländische Fahrerlaubnis, danach wird diese nicht mehr anerkannt. Das gilt für Fahrberechtigungen aus Drittstaaten, also Staaten, die nicht zur EU oder dem Europäischen Wirtschaftraum EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) gehören. Um weiterhin Auto fahren zu dürfen, benötigt man nach Ablauf der Frist eine deutsche Fahrerlaubnis. Den ausländischen Führerschein müssen Sie deshalb in einen deutschen umtauschen.
Eine einmalige Verlängerung der Sechsmonatsfrist um ein weiteres halbes Jahr ist möglich, wenn Sie insgesamt nicht länger als zwölf Monate in Deutschland wohnen werden und dies gegenüber der Behörde nachweisen können.
Für die Umschreibung müssen Sie in der Regel die theoretische und praktische Prüfung (ohne Ausbildung) in Deutschland absolvieren. Dabei gibt es aber Ausnahmen - je nachdem, in welchem Land Sie Ihren Führerschein gemacht haben.
Ausnahmen von der Prüfungspflicht
Eine Führerscheinprüfung ist nicht erforderlich, wenn im Ausstellerland die EU-einheitlichen Mindeststandards für die Prüfung sichergestellt sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein gegenseitiges Anerkennungsabkommen zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat besteht. Ob mit Ihrem Land ein solches Abkommen besteht und Sie daher keine oder nur eine der beiden Prüfungen machen müssen, können Sie der nachfolgenden Staatenliste entnehmen:
Eine Ausnahme davon bilden die sogenannten Anlage 11 Staaten; hat einer dieser in der Anlage 11 erwähnten Staaten eine dort aufgeführte Fahrerlaubnisklasse erteilt, kann eine deutsche Fahrerlaubnis prüfungsfrei erworben werden.
Allerdings ist die zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen den Anlage 11 Staaten und Deutschland und auch der Besitz eines Führerscheins einer dieser Staaten allein keine Garantie für einen prüfungsfreien Umtausch. Eine Umschreibung ist auch nicht möglich, wenn die befristet gültige Fahrerlaubnis abgelaufen ist oder eine Verlängerung erfolgte, als sich der Lebensmittelpunkt („ordentliche Wohnsitz“) bereits in Deutschland befand.
Erforderliche Unterlagen und Verfahren
Der Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis ist beim Straßenverkehrsamt am Wohnort zu stellen (Fahrerlaubnisbehörde). Eine Frist für den Antrag gibt es nicht. Die zuständige Führerscheinstelle vermerkt im deutschen Führerschein, dass dieser auf Basis eines Drittstaaten-Führerscheins erteilt wurde. Den ausländischen Führerschein schickt die Führerscheinstelle an die Ausstellungsbehörde zurück oder nimmt ihn in Verwahrung.
Wenn die Behörde vor der Ausstellung eines deutschen Führerscheins eine Klassifizierung der ausländischen Fahrerlaubnis verlangt, können Sie diese beim ADAC Regionalclub erhalten.
Übersetzung von Führerscheinen
Wer keinen internationalen Führerschein besitzt, der muss während der ersten sechs Monate eine Übersetzung mitführen, wenn der Führerscheinnicht in deutscher Sprache ausgestellt ist oderer nicht dem Muster des Anhangs 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entspricht.
Bei englischsprachigen Führerscheinen wird größtenteils auf eine Übersetzung verzichtet. Hierzu gibt es aber keine bundeseinheitliche Regelung, im Zweifel sollten sich Betroffene deshalb an die zuständige Führerscheinbehörde wenden. Bei folgenden Staaten verzichtet Deutschland explizit auf das Mitführen einer Übersetzung: Andorra, Hongkong, Monaco, Neuseeland, San Marino, Schweiz und Senegal.
Besonderheiten für Minderjährige
Minderjährige Führerscheininhaber dürfen mit ihrem Drittstaaten-Führerschein in Deutschland nicht fahren, bzw. müssen die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis beantragen. Für Minderjährige bedeutet das die Teilnahme am sogenannten "Begleiteten Fahren ab 17". Das gilt auch für Führerscheininhaber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich nur vorübergehend als Touristen in Deutschland aufhalten.
Motorradführerscheine: Klassen und Voraussetzungen
Beim Erwerb des Motorradführerscheins kann man zwischen mehreren Klassen wählen. Welche Möglichkeiten es gibt, und ab wann man welches Kraftrad fahren darf, erfahren Sie hier.
Motorradführerscheinklassen im Überblick
Um den Motorradführerschein zu erhalten, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, dabei spielen Vorbesitz und Besitzstandsschutz eine Rolle. Außerdem kann man die Klasse B mittlerweile auf Leichtkrafträder bis 125 ccm erweitern.
| Motorradführerscheinklasse | Erlaubte Kraftfahrzeuge |
|---|---|
| A | Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge |
| A2 | Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. |
| A1 | Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW. |
| AM | Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. |
| Mofa | Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Wer diese fahren will, benötigt keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine sog. Prüfbescheinigung. Wer bereits eine Fahrerlaubnis hat, braucht die Prüfbescheinigung nicht. |
¹Allein entscheidend ist die Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Für Hybridfahrzeuge und reine Elektrofahrzeuge wird die Leermasse ohne Antriebsbatterie eingetragen.
Mindestalter für Motorradführerscheine
| Führerscheinklasse | Mindestalter |
|---|---|
| AM¹ | 16 Jahre |
| A1 | 16 Jahre |
| A2 | 18 Jahre |
| A | 24 Jahre (Direkteinstieg) oder 20 Jahre (Stufenführerschein) |
Direkteinstieg und Stufenführerschein
Dafür muss man die bisherige Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, braucht man nach einer Prüfungsvorbereitung in der Fahrschule nur noch eine praktische Prüfung, aber keine theoretische mehr (sog. Stufenführerschein). Auf diesem Weg kann man die Klasse A bereits mit 20 Jahren erwerben.
Man kann aber auch abkürzen und vor Ablauf der Zweijahresfrist von der Klasse A2 in die Klasse A aufsteigen. In diesem Fall muss man eine Ausbildung mit reduzierter Stundenzahl absolvieren. Nach theoretischer und praktischer Fahrschulausbildung sind zwei Prüfungen (Theorie und Praxis) für die Klasse A erforderlich.
Ausbildung und Prüfung muss man zwingend auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW absolvieren. Für den Direkteinstieg für die Klasse A muss man mindestens 24 Jahre alt sein.
Wenn man erstmalig eine Fahrerlaubnis erwirbt - ausgenommen sind die Klassen AM, L und T - wird der Führerschein immer auf Probe erteilt. Während der Probezeit von zwei Jahren drohen Fahranfängerinnen und -anfängern bei Verkehrsverstößen besondere Konsequenzen. Wer später die Pkw-Klasse B erwirbt, muss bei Vorbesitz der Klasse A1 oder A2 allerdings nicht nochmals eine Probezeit durchlaufen.
Fahren mit der alten Klasse 3
Mit einer vor dem 01.04.1980 erteilten Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse 3 darf man Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW fahren. Das gilt auch nach einem Umtausch des Papierführerscheins. In die Scheckkarte wird die Klasse A1 eingetragen. Die Berechtigung gilt EU-weit. Alle (alten und neuen) Pkw-Führerscheine beinhalten außerdem die Klasse AM für Kleinkrafträder.
Die Klasse B196
Seit dem 31.12.2019 gibt es die Klasse B196. Wer den Pkw-Führerschein hat, kann die Klasse B einfach und kostengünstig auf Fahrzeuge der Klasse A1 ausweiten. Dafür bedarf es keiner vollständigen Fahrschulausbildung und auch keiner theoretischen und praktischen Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.
Voraussetzungen für die Erweiterung der Klasse B auf Fahrzeuge der Klasse A1 sind:
- 5 Jahre Vorbesitz der Klasse B
- Mindestalter 25 Jahre
- Fahrerschulung
Die Fahrerschulung beinhaltet neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (6 Stunden Theorie, 7,5 Stunden Praxis). Die Berechtigung wird durch die Schlüsselzahl 196 im Führerschein eingetragen. Sie gilt nur in Deutschland.
Gültigkeit von Motorradführerscheinen
Motorradführerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind 15 Jahre gültig (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung). Wer seinen Führerschein vor dem 19.01.2013 bekommen hat, muss die gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan beachten und umtauschen. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag ohne Untersuchung oder Prüfung umgetauscht.
Der Führerschein der Klasse 1b
Diese Führerscheinklasse erlaubt das Führen eines Leichtkraftrades mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ sowie einer bbH von 80 km/h. Der Führerschein der Klasse 1b entspricht heute der Klasse A1, denn auch hier liegt die Begrenzung der Krafträder bei einen Hubraum von 125 ccm.
Wie aus der Tabelle ersichtlich wird, existieren beim 1b-Führerschein Unterschiede hinsichtlich der Schlüsselzahlen, die sich aus dem Datum der Führerscheinprüfung ergeben.
Der Führerschein der Klasse 1a
Dieser alte Führerschein war früher eine Art Einstiegs-Führerschein für Motorräder. Er ist auch weiterhin gültig. Der alte Führerschein entspricht den heutigen Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und L.
Es wird deutlich, dass der Zeitpunkt des Erwerbs der Klasse 1a von großer Bedeutung ist. Wurde Ihr Schein vor dem 1. Januar 1989 ausgestellt, dürfen Sie dank Schlüsselnummer L 175 landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge fahren, welche allerdings bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen.
Schlüsselzahlen im Führerschein
Schlüsselzahlen können eine Fahrerlaubnis erweitern oder einschränken.
Um den neuen gesetzlichen Regelungen gerecht zu werden, erfolgt bei der Umschreibung alter Führerscheinklassen auf die neuen oftmals die Eintragung bestimmter Schlüsselzahlen.
- 174: Erweiterung Klasse L auf Zugmaschinen bis max. 40 km/h inklusive einachsigem Anhänger, als Gespann mit Anhänger mit max.
Alte Führerscheinklasse 3
Die alten Führerscheinklassen (1, 2, 3, 4 und 5) sind weiterhin gültig. Allerdings nicht mehr unbegrenzt, denn bis zum Jahr 2033 müssen sie in einen EU-Führerschein und somit in neue Führerscheinklassen umgetauscht werden.
In welche neuen Führerscheinklassen die Klasse 3 umgeschrieben wird, hängt vom Erteilungs- oder Ausstellungsdatum ab und davon, ob die Fahrerlaubnis in der BRD oder in der DDR erlangt wurde. Darüber hinaus spielen auch Schlüsselzahlen eine Rolle.
Das Umschreiben ist bei der Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnort möglich. Sie benötigen beim Termin ihren alten Führerschein, ein neues biometrisches Passbild und einen Ausweis oder Reisepass. Die Gebühren belaufen sich derzeit auf etwa 25 Euro.
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