Wer als Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber ein Dienstrad leasen kann, kommt nicht nur in den Genuss eines topmodernen Bikes für kleines Geld. Ein wesentlicher Grund für die steigende Popularität von E-Bikes ist die Unterstützung durch Arbeitgeber, die diese Form der Mobilität im Rahmen von steuerlich begünstigten Dienstfahrrädern fördern. Besonders verbreitet ist das E-Bike-Leasing über das Modell der Gehaltsumwandlung.
Grundlagen des Fahrrad-Leasings
Arbeitnehmer, die über ihren Arbeitgeber ein E-Bike, S-Pedelec oder ein klassisches Fahrrad leasen, müssen dieses Dienstrad unter bestimmten Umständen versteuern - genauso wie es auch bei einem klassischen Dienstwagen der Fall ist. Anders als bei einem PKW als Dienstwagen, gibt es beim E-Bike-Leasing verschiedene Arten der Dienstrad-Versteuerung. Diese richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer das E-Bike via Gehaltsumwandlung oder als Gehaltsextra bezieht. Wie Arbeitnehmer ein Firmenfahrrad versteuern müssen, hängt davon ab, wie das Leasing-Modell aussieht. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten: Sie erhalten das E-Bike als Gehaltsextra oder per Gehaltsumwandlung.
Fahrrad-Leasing via Gehaltsumwandlung
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Dienstrad via Gehaltsumwandlung anbietet, zahlt der Arbeitnehmer selbst für das neue Bike. Der Arbeitgeber behält die Leasing-Raten einfach vom Gehalt des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer darf mit dem Bike nicht nur zum Job radeln, sondern das Fahrrad auch privat nutzen.
Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Gehaltsumwandlung
Früher mussten E-Bikes und andere Dienstfahrräder wie Dienstwagen versteuert werden - also mit 1 %. Seit 2020 ist das anders, denn seitdem liegt der Prozentsatz, mit dem der geldwerte Vorteil versteuert werden muss, nur noch bei 0,25 %. Dieses muss seit 2020 monatlich mit 0,25 Prozent (geldwerter Vorteil) versteuert werden. 0,25 Prozent von 3.000 Euro sind 7,50 Euro.
Wichtig: Wer sein E-Bike vor dem Stichtag am 01.01.2020 geleast hat, profitiert unter Umständen ebenfalls von der neuen Regelung. Leasingverträge, die im Kalenderjahr 2019 abgeschlossen wurden, fallen ab dem 01. Januar 2020 auch unter die neue Regelung. Diese gilt allerdings nicht rückwirkend, sondern kommt erst ab dem 01. Januar 2020 zu tragen.
Jobrad als Gehaltsextra
Beim Jobrad als Gehaltsextra entfällt die Steuer auf den geldwerten Vorteil. Arbeitnehmer müssen das E-Bike nicht versteuern, sondern radeln komplett steuerfrei. Und das nicht nur auf dem Weg zur Arbeit, sondern auch in der Freizeit. Eine Beispielrechnung für die Dienstrad-Versteuerung von Bikes, die als Gehaltsextra vom Chef spendiert werden, braucht es nicht. Denn Radler fahren hier komplett steuerfrei.
Regelungen für S-Pedelecs
S-Pedelec, E-Bike oder normales Fahrrad - für welche Bikes gelten die Regelungen rund um Überlassung, geldwerten Vorteil und Co.? Die steuerlichen Regelungen und Vergünstigungen, die im Jahr 2019 bzw. 2020 fürs Fahrrad-Leasing eingeführt wurden, gelten für alle normalen Fahrräder und E-Bikes, die als Dienstfahrrad geleast werden können.
Die Jobrad-Versteuerung für S-Pedelecs, die ein Tempo von bis zu 45 km/h erreichen können, sieht etwas anders aus als bei herkömmlichen Fahrrädern und geleasten E-Bikes. Denn aus Sicht des Gesetzgebers gelten sie nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug. Trotzdem kann man die schnellen Bikes ebenfalls mit steuerlichen Vorteilen nutzen. So gilt für sie seit dem 01. Januar 2020 ebenfalls die Regelung, dass nur 0,25 % pro Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern sind.
Anders sieht es bei der Versteuerung des Anfahrtsweges aus. Hier müssen S-Pedelec-Besitzer, genauso wie die Leasing-Nutzer von E-Autos, Steuern zahlen.
Aktuelle Änderungen und Gültigkeit
Bei der Versteuerung eines Dienstfahrrads hat sich nichts geändert. Seit 2019 können Arbeitnehmer, die ihr Bike als Gehaltsextra vom Arbeitgeber bekommen, komplett steuerfrei unterwegs sein. Dies hat sich zum 01. Januar 2020 noch einmal geändert: Mittlerweile müssen nur noch 0,25 Prozent des ursprünglichen Listenpreises für die steuerliche Berechnung berücksichtigt werden.
Die Überlassung eines neuen Fahrrads zur betrieblichen und privaten Nutzung ist für viele Arbeitnehmer schon ein großer Vorteil. Immerhin sind sie so deutlich fitter und klimaschonender unterwegs als mit einem klassischen Dienstwagen.
Leasingdauer und Restwert
Leasing-Verträge und Überlassung des Jobrads zur privaten Nutzung gelten in den meisten Fällen für einen Zeitraum von 3 Jahren. Bei vielen Leasing-Anbietern kostet das Dienstfahrrad nach Ablauf des Leasingzeitraums nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Neupreises. So kommen Nutzer noch günstiger an das Bike, das sie bereits seit drei Jahren fahren und das ihnen bestens vertraut ist.
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass ein Bike nach 3 Jahren Leasing-Dauer noch einen Restwert von 40 Prozent des ursprünglichen Neupreises hat. Bietet der Leasing-Anbieter dem Arbeitnehmer das Bike für weniger Geld an, muss die Differenz als geldwerter Vorteil versteuert werden. Trotzdem kann es sich unter Umständen lohnen, das Bike zu übernehmen.
Steuerfreiheit für Dienstfahrräder bei Finanzierung durch den Arbeitgeber
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, bleiben lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für E-Bikes als auch für Fahrräder. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle der Fahrradüberlassung im Wege der Gehaltsumwandlung, insbesondere beim sogenannten E-Bike-Leasing.
Dienstfahrrad: Begünstigung bei privater Nutzung
Bei einer Gehaltsumwandlung greift die Steuerbefreiung also nicht. Allerdings gibt es auch hier mehrere Vergünstigungen. Überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Fahrrad zur privaten Nutzung, gelten grundsätzlich folgende lohnsteuerliche Bewertungsregeln.
Regelmäßig ist für die Fahrradüberlassung als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen. Der Ansatz gilt jeweils für alle privaten Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Anders als beim Auto gibt es hier also keine 0,03-Prozent-Regelung.
Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern ausnahmsweise zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte (zum Beispiel Fahrradverleihfirmen), ist der Angebotspreis des Arbeitgebers anzusetzen. Bei Personalrabatten ist der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro zu berücksichtigen.
Berechnung des geldwerten Vorteils bei Überlassung eines E-Bikes
Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad sowohl für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Entfernungskilometer. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers des Fahrrads beträgt 2.500 Euro. Der Mitarbeiter hat einen geldwerten Vorteil von sechs Euro (abgerundetes Viertel des Listenpreises = 600 Euro) monatlich zu versteuern.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Erstmals hat die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrradüberlassung Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 7. Februar 2022). Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).
Der Arbeitgeber kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung berechnen. Im Übrigen sind jedoch abweichende ertragsteuerliche Ansätze (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG oder Viertelung des Listenpreises) nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen. Die Verwaltung begründet dies mit der regelmäßigen Möglichkeit des Arbeitgebers zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Auch die Fahrtenbuchmethode ist für Fahrräder ausgeschlossen.
Zumindest bei vergleichsweise geringwertigen Fahrrädern ohne Elektroantrieb zeigt sich die Verwaltung aber etwas großzügiger: Wenn der als Bemessungsgrundlage anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist also keine Umsatzbesteuerung der Leistung an die Beschäftigten erforderlich. E-Bikes dürfte es jedoch in der Preisklasse nicht geben.
Hinweis: Die Sachbezugsfreigrenze ist ausdrücklich nicht anzuwenden.
Vorsicht bei E-Bikes, die als Kraftfahrzeug einzuordnen sind
Die lohnsteuerliche Regelungen zur Fahrradüberlassung gelten für Fahrräder ohne Elektroantrieb und Elektrofahrräder (E-Bikes), wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind.
Ist ein Elektrofahrrad hingegen verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug (sogenannte S-Pedelecs; Kennzeichen- beziehungsweise Versicherungspflicht) einzuordnen, sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die allgemeinen Regeln zur Pkw-Besteuerung anzuwenden. Insbesondere gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge.
Für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, erfolgt zwar bei der Ertragsteuer ebenfalls regelmäßig ein Ansatz mit einem Viertel des Listenpreises, bei der Umsatzsteuer gilt dies wiederum nicht.
Die Viertelung gilt hier aber auch für den lohnsteuerlichen Vorteil aus den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die in diesen Fällen gesondert mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer anzusetzen sind - letztlich der einzige Unterschied zu den obigen Fahrrädern.
Entgeltumwandlung bei Dienstrad-Leasing
In der Praxis werden in der Regel folgende Vertragsgestaltungen bei Leasing-Modellen gewählt: Der Arbeitgeber schließt mit einem Anbieter, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag mit einer festen Laufzeit von zumeist drei Jahren ab. Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für diese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt.
Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um die Leasingrate für das Fahrrad heruntergesetzt. Vorteil dabei: regelmäßig ist der nach der Gehaltsumwandlung zu versteuernde geldwerte Vorteil für das Fahrrad (zum Beispiel sechs Euro für ein Fahrrad mit einem Listenpreis von 2.500 Euro) deutlich niedriger als der Gehaltsverzicht in Höhe der Leasingrate (zum Beispiel 70 Euro). Dadurch sinkt das steuerpflichtige Brutto.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung resultiert der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-) Fahrrads aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage, wenn er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist oder er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist.
E-Bike als Dienstfahrrad: Achtung bei Kauf am Ende der Leasingzeit
Die Vertragsgestaltungen sehen regelmäßig vor, dass ein Dritter (zum Beispiel der Leasinggeber) dem Arbeitnehmenden das von ihm genutzte (Elektro-) Fahrrad bei Beendigung der Überlassung durch den Arbeitgeber zu einem Restwert von beispielsweise zehn Prozent des ursprünglichen Kaufpreises zum Erwerb anbieten kann.
Vorsicht ist auch geboten mit verbindlichen Kaufrechten, die den Mitarbeitenden das spätere Eigentum sichern sollen. Kann der Arbeitnehmer im Falle des Leasings das E-Bike nach Ablauf der Leasinglaufzeit von einem Dritten zu einem geringeren Preis als dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort erwerben, ist der hierdurch entstehende Preisvorteil als Arbeitslohn (von dritter Seite) anzusetzen.
Kauf zum Ende der Leasingzeit: lohnsteuerliche Behandlung
Vergleichsmaßstab für die erforderliche Bewertung ist dabei der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Die Verwaltung lässt zu, diesen üblichen Endpreis eines E-Bikes, das Arbeitnehmenden nach drei Jahren Nutzungsdauer übereignet wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf voll 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-) Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten.
Bei einem Fahrrad zum Neupreis von 2.599 Euro wären das beispielsweise 1.000 Euro. Ein niedriger Wert kann nachgewiesen werden. Die Zahlung der Mitarbeitenden wird jeweils abgezogen. Ist sie niedriger, verbleibt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug.
Hinweis: In der Praxis wird vielfach pauschal der Ansatz eines Restwerts von zehn Prozent des Kaufpreises begehrt. Der Nachweis eines derart niedrigen Restwerts dürfte nach dem Erlass schwierig werden.
E-Bike-Kauf am Leasingende: Pauschalierung nach § 37b EStG möglich
Weil in vielen Fällen die Übertragung des Fahrrads auf die Mitarbeitenden zu geldwerten Vorteilen führen könnte, hat die Verwaltung die Anwendung der Pauschalsteuer von 30 Prozent auf Geschenke und Incentives nach § 37b EStG durch den Zuwendenden zugelassen.
Die Pauschalierung kann nur der Zuwendende selbst vornehmen (Arbeitslohn von dritter Seite). Als Bemessungsgrundlage will die Verwaltung den gemeinen Wert ansetzen, weil dem Zuwendenden keine beziehungsweise geringe Aufwendungen entstanden sind. Aus Vereinfachungsgründen erlaubt sie auch hier eine Schätzung mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung einschließlich Umsatzsteuer. Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. Der Kaufpreis, den der Zuwendungsempfänger gegebenenfalls zahlt, mindert die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer.
Beispiel für die Berechnung des geldwerten Vorteils:
- Listen-Neupreis des Fahrrads: 2.599 Euro
- Geschätzter Endpreis der Verwaltung nach drei Jahren (40 Prozent x 2.500 Euro, gerundet): 1.000 Euro
- Kaufpreis nach Ablauf von drei Jahren (zehn Prozent Neupreis): 259 Euro
- Bemessungsgrundlage nach § 37b EStG: 741 Euro
- Pauschalsteuer nach § 37b EStG: 222 Euro
Alternative: Pauschalierung mit 25 Prozent bei Dienstrad möglich
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an Arbeitnehmende pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
Die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit gilt sowohl für Elektrofahrräder, als auch für Fahrräder. Nicht einbezogen werden Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist, dass die Übereignung von betrieblichen Fahrrädern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Achtung: Beim E-Bike-Leasing müsste das Fahrrad aber nach dem Wortlaut der Vorschrift zunächst in das Eigentum des Arbeitgebers übergehen.
Aufladen des E-Bikes beim Arbeitgeber begünstigt
Für das Aufladen von Rädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, beim Arbeitgeber, gilt eine gesetzliche Steuerbefreiung. Aus Billigkeitsgründen werden aber auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn gerechnet. Die Regelung ist bis Ende 2030 verlängert worden. Damit können alle Arten von Elektrorädern beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden.
Aufgrund der Billigkeitsregelung erfolgt auch keine Anrechnung des Ladestroms auf die Sachbezugsfreigrenze.
Tipp: Die vorstehende Steuerbefreiung für Ladestrom gilt auch für sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge. Es handelt sich dabei vor allem um E-Scooter.
Leistet der Arbeitgeber Erstattungen für das Aufladen des E-Bikes zuhause, sind diese regelmäßig steuerpflichtig.
Kauf nach Leasingende: Was ist zu beachten?
Nach drei Jahren geht das Rad zurück an den Händler, wenn Du nichts machst. Du kannst neu leasen - das ist aber oft nicht die günstigste Lösung. Ist das Jobbike gut in Schuss, kann sich der Kauf lohnen. Achte dabei auf ein paar Punkte.
Warum solltest Du den Kauf vorab nicht vertraglich festhalten?
Vereinbarst Du eine Kaufoption im Vertrag droht eine Steuerfalle. Finanzierst Du über Gehaltsumwandlung im Wesentlichen selbst, könntest Du als wirtschaftlicher Leasingnehmer gelten. Folge: Nachzahlungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung sowie Rückzahlung der Vorsteuer für die Firma.
Warte deshalb bis kurz vor Vertragsende. Zeige erst dann Kaufinteresse oder gehe auf ein Angebot des Leasinggebers ein. Vorteil: Du kennst den Zustand des Rads nach drei Jahren am besten und entscheidest fundiert.
Wie viel kannst Du beim Kauf sparen?
Früher warb man oft mit nur 10 Prozent des Neupreises zur Übernahme. Insgesamt schien das deutlich günstiger als ein Direktkauf - 40 Prozent Ersparnis waren keine Seltenheit.
Heute gilt: Nach drei Jahren ist das Rad oft mehr als 10 Prozent wert. Der Preisvorteil bei günstiger Übernahme gilt als Arbeitslohn von dritter Seite - und ist als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Wie versteuerst Du den Bewertungsunterschied?
Maßstab ist der Zeitwert des Jobbikes. Alternativ erlaubt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 17. November 2017 eine Pauschale: Am Vertragsende hat das Rad noch 40 Prozent des Neupreises.
Kaufst Du es für 10 Prozent, bliebe ein Bewertungsunterschied von 30 Prozent. Dieser wäre von Dir zu versteuern. Das würde das Rad insgesamt deutlich teurer machen.
Tipp: Hältst Du 40 Prozent für zu hoch, weise einen geringeren Restwert per Gutachten nach. Aber das musst Du vielleicht gar nicht, denn die Leasing-Firmen haben natürlich kein Interesse daran, dass der Preisvorteil beim Leasing verschwindend gering ist. Und haben reagiert.
Was haben Leasingfirmen geändert - und wer zahlt die Steuer?
Einerseits haben die Leasinganbieter die Übernahmepreise angehoben: Bei Eurorad zum Stand März 2025 von 10 auf 16 Prozent, bei Jobrad von 10 auf 18 Prozent des ursprünglichen Verkaufspreises, Stand März 2025. Der geldwerte Vorteil sinkt so auf 24 Prozent bei Eurorad oder 22 Prozent bei Jobrad - bezogen auf 40 Prozent Restwert. Du zahlst damit mehr für das Rad als früher.
Andererseits müsstest Du dann die 22 bis 24 Prozent noch versteuern - bei 2.500 Euro Neupreis also über 500 Euro. Die gute Nachricht: Die Leasingfirma kann das übernehmen und laut BMF-Schreiben pauschal mit 30 Prozent versteuern. Der geldwerte Vorteil gilt dann als Lohn von dritter Seite (§ 37b EStG).
Insgesamt kostet Johanna das Rad 1.190 + 450 = 1.640 Euro. Das ist eine Ersparnis von 860 Euro, also rund 35 Prozent gegenüber dem Direktkauf. Ohne Versicherungen läge die Ersparnis rund bei 1.000 Euro, also etwa 40 Prozent. Wichtig: Die Ersparnis hängt stark vom Arbeitgeberzuschuss ab. Je geringer, desto weniger sparst Du gegenüber dem Direktkauf.
Tipp: Rechne mit einem Jobrad-Rechner Deine persönlichen Werte durch.
Gibt es eine Alternative mit pauschaler Lohnsteuer?
Ja. Seit mit dem Jahressteuergesetz 2019 gibt es die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschal besteuert, wenn die Firma zusätzlich zum Lohn ein Dienstrad übereignet (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG).
Beispiel: Nach drei Jahren wird die Firma zunächst Eigentümerin. Johanna kauft es dann für günstige 250 Euro. 40 Prozent vom Brutto-Listenpreis 2.500 Euro sind 1.000 Euro. Abzüglich des Kaufpreises von 250 Euro ist der geldwerte Vorteil 750 Euro. Darauf fallen 25 Prozent pauschale Lohnsteuer plus gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Das wäre sogar noch günstiger als die Variante mit der Leasingfirma. Aber: Für die Firma sind das zusätzliche Kosten.
Weitere wichtige Punkte
- Du musst das Jobbike nach drei Jahren nicht übernehmen. Du kannst das Rad abgeben und ein neues per neuem Leasingvertrag bekommen. Das ist weniger günstig, aber Du hast alle drei Jahre ein neues Rad.
- Manche Verträge decken Wartung und Reparaturen ab. Fehlt eine solche Klausel oder wurde das Rad gekauft, bist Du für den Zustand verantwortlich - es sei denn, Ihr vereinbart etwas anderes.
- Der Überlassungsvertrag gilt nur während Deiner Beschäftigung. Kündigst Du, gibst Du das Rad zurück.
- Wird das Dienstrad nicht zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, muss es als geldwerter Vorteil versteuert werden. Bis 2030 gilt die 0,25-Prozent-Regel. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Jobrad steuerfrei.
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