Haben Radfahrer immer Vorrang? Verkehrsregeln für Radfahrer in Deutschland

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt, wo man fahren darf und wo man warten muss. Dieser Artikel erläutert das richtige Verhalten im Straßenverkehr für Radfahrer.

Vorfahrt: Wo darf man fahren und wo muss man warten?

Die StVO § 8 regelt die Vorfahrt für alle Fahrzeuge, also auch für Fahrräder, an einer Einmündung und einer Kreuzung bzw. einem Kreuzungsbereich. Die StVO §§ 7 und 10 regeln den Spurwechsel und das Einfädeln. Es ist wichtig, dass die Verkehrsteilnehmer von beiden Seiten rechtzeitig erkennen, wer Vorrang hat. Beachtet man die Vorfahrt nicht, kann es zu folgenschweren Unfällen kommen. Ist man unsicher, sollte man den Augenkontakt suchen und sich mit Handzeichen verständigen.

StVO § 8 Vorfahrt (Auszug)

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht:

  1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205 und 206 Wartepflicht sowie 301 und 306 Vorfahrtsrecht) oder
  2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt (…).

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird (…).

Umsetzung im Verkehr

Soweit Verkehrsschilder aufgestellt sind, ist die Vorfahrtsregelung eindeutig. Man hat ein Vorfahrtsrecht oder man ist wartepflichtig. Ansonsten gilt die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ immer auf gleichberechtigten Straßen, somit auch für öffentliche Feld- und Waldwege. Wanderwege und Trails gehören nicht dazu. Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone, aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat keine Vorfahrt.

Radwegführung auf die Fahrbahn

Radverkehrsanlagen an oder neben Straßen „erben“ die auf der Fahrbahn geltende Vorfahrtsregelung, soweit nicht anders beschildert. Radfahrende können weiter auf der Spur fahren. Für Kraftfahrzeuge gelten die Abstandsregeln. Ein Schutzstreifen ist für Radfahrende nicht benutzungspflichtig und Teil der Fahrbahn. Deswegen muss der rückwärtige Verkehr beobachtet und gegebenenfalls vorbeigelassen werden, auch wenn ein Schutz für Radfahrende errichtet wurde.

Auch hier haben Radfahrende keine Vorfahrt, jedoch werden sie durch Baumaßnahmen vor dem rückwärtigen Verkehr geschützt. Durch die gestrichelte Linie wird der Radfahrstreifen aufgelöst und Radfahrende auf die Fahrbahn geführt. Dadurch haben sie keine Vorfahrt mehr.

Stoppschild (Verkehrszeichen 306)

Das Stoppschild kennt man bereits als Kind. Was es bedeutet, dürfte soweit auch klar sein, nämlich: Anhalten! Auch Radfahrende! Stoppschilder signalisieren besonders gefährliche Kreuzungen und zeigen an, dass man unbedingt an der Haltelinie stehen bleiben muss. Egal wie gut man vermeintlich in die Kreuzung einsieht. Wer ein Stoppschild überfahrt, zahlt ein Bußgeld und kassiert einen (1) Punkt, auch Radfahrende.

Kreisverkehr

Befindet sich bei der Einmündung des Kreisverkehrs ein „Vorfahrt gewähren“-Schild, bedeutet dies, der fließende Verkehr im Kreisverkehr hat Vorrang. Gibt es keinen Fahrradweg um den Kreisverkehr, sollten Radfahrende zu ihrer eigenen Sicherheit immer in der Mitte der Spur fahren, um zu verhindern, dass sie kurz vor einer Ausfahrt noch geschnitten und überholt werden.

Radwege, die parallel zu einem Kreisverkehr geführt sind, erben die dort geltende Vorfahrtsregel. Das heißt, Radfahrende, die in der richtigen Fahrtrichtung dem Radweg um den Kreisverkehr folgen und auf den Radverkehrsfurten die Fahrbahnen überqueren, haben gegenüber den ein- und ausfahrenden Kfz Vorfahrt. Bei der Einfahrt in den Kreisverkehr müssen sie jedoch den im Kreisverkehr fahrenden Kfz Vorfahrt gewähren. Radverkehrsfurten werden mit zwei unterbrochenen Linien und Fahrradpiktogrammen markiert. Sollten an einem um den Kreisverkehr führenden Radweg „Vorfahrt-Achten“-Schilder stehen, sind diese zu beachten.

Vorfahrt bei Zweirichtungsradwegen

Ist ein Radweg für Radverkehr in beiden Richtungen freigegeben, so haben Radfahrende an Einmündungen von Straßen Vorfahrt. Das gilt unabhängig davon, aus welcher Richtung sie kommen. Aus den Einmündungen kommende Fahrzeugführer*innen werden mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr kreuzt von links und rechts“ über Zeichen „Vorfahrt gewähren“ über den kreuzenden Zweirichtungsradweg in Kenntnis gesetzt. Im Idealfall sind die Radverkehrsfurten an solchen Stellen mit Piktogrammen und gegenläufigen Pfeilen versehen. Das gilt auch für Zweirichtungsradwege an oder um Kreisverkehre. Sind Querungen und Furten mit davon abweichenden Verkehrsschildern geregelt, so gelten diese natürlich.

StVO §§ 7 und 10 - Spurwechsel und Einfädeln

Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Dies gilt analog auch für Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (hier Fahrräder) sind. Schon alleine deshalb, weil man sich nicht gefährden darf. Kommt es beim Spurwechsel zum Unfall, ist dieser in aller Regel dem Verkehrsteilnehmer anzulasten, der die Spur gewechselt hat. Das gilt auch für Radfahrende.

Das Einfädeln beim Anfahren vom Fahrbahnrand erfordert ebenso große Aufmerksamkeit auf dem von hinten kommenden fließendem Verkehr. Radfahrende sind hier aber durch parkende Fahrzeuge am Fahrbahnrand oft in einer besonderen Situation. Viele Radfahrende weichen in mehr oder weniger große Lücken zwischen parkenden Autos aus. Sei es, weil sie sich beim rechts fahren sicherer fühlen, sei es, um den rückwärtigen Verkehr vorbei zu lassen. Damit begeben sie sich auf eine andere Spur. Wenn sie sich hinter dem nächsten geparkten Auto wieder einfädeln wollen, müssen sie den rückwärtigen Verkehr beobachten, denn dieser hat in diesem Fall Vorfahrt.

Deshalb sollten Radfahrende, wenn die Lücken zwischen parkenden Autos nicht zu groß sind, nicht in diese Lücken einscheren, sondern geradeaus fahren.

Fahrradstraßen

Immer häufiger ist das Schild "Fahrradstraße" in deutschen Städten zu sehen. Was Radfahrer und Autofahrer hier beachten müssen:

  • In einer Fahrradstraße dürfen nur Fahrräder und E-Scooter fahren.
  • Zusatzschilder können Auto- und Motorradverkehr zulassen.
  • Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

So wie Hauptverkehrsstraßen den Autoverkehr konzentrieren, dienen Fahrradstraßen der Bündelung des Radverkehrs. Sie können dort eingerichtet werden, wo der Radverkehr Priorität hat oder bekommen soll. Erlaubt sind also "normale" Fahrräder, Pedelecs, die mit elektrischer Unterstützung maximal 25 km/h erreichen, und E-Scooter. Häufig werden auch Piktogramme auf der Fahrbahn angebracht, besonders in den Zufahrtsbereichen.

Mit Zusatzzeichen kann auch Krafträdern und Kraftwagen die Benutzung erlaubt werden. Vom Status einer Fahrradstraße profitieren übrigens auch ihre Anwohner, wenn durch das Zusatzzeichen "Anwohner frei" der Durchgangsverkehr ausgeschlossen und damit der Verkehr beruhigt wird.

Diese Regeln der StVO gelten

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt in Fahrradstraßen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Falls Pkw und/oder Motorräder zulässig sind, dürfen sie den Radverkehr weder behindern noch gefährden. Beim Überholen innerorts ist auch in Fahrradstraßen auf den Mindestabstand von 1,50 Metern von Kraftfahrzeugführern gegenüber Radfahrenden zu achten.

Das hat aber keinen Einfluss auf das Vorfahrtsrecht: Falls die Vorfahrt nicht durch Zeichen geregelt ist, gilt für alle rechts vor links. Dem Fahrverkehr kann die Vorfahrt aber auch über eine so genannte Gehwegüberfahrt eingeräumt werden. Dabei werden der Gehweg der Fahrradstraße und sein abgesenkter Bordstein ohne Unterbrechung über die einmündende Fahrbahn hinweg geführt.

Autos und Motorräder dürfen in Fahrradstraßen parken, falls keine Beschilderung dies verbietet oder einschränkt. In Fahrradstraßen dürfen Radler grundsätzlich nebeneinander fahren. In allen anderen Straßen ebenfalls, sofern der Verkehr dadurch nicht behindert wird.

Gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240)

Gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240) müssen benutzt werden. Auf parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen haben Radfahrer beim Überqueren einer Einmündung Vorrang vor Rechtsabbiegern, Linksabbiegern und Vorfahrt vor ausfahrenden Fahrzeugen. Gemeinsame Fuß- und Radweg sind Sonderwege für Fußgänger und Radfahrer. Für dich als Radfahrer ist dann nicht mehr die Fahrbahn relevant. Du musst den Sonderweg anstatt der Fahrbahn benutzen. Die Benutzungspflicht gilt für alle Arten von Fahrrädern.

Nur mehrspurige Fahrräder müssen gemeinsame Fuß- und Radwege nicht benutzen, wenn die Benutzung unzumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Breite des gemeinsamen Fuß- und Radweges zu gering ist. Was ist aber, wenn der gemeinsame Fuß- und Radweg in einem schlechten Zustand ist und er dadurch gar nicht, oder nur schwer, zu benutzen ist? Gemeinsame Fuß- und Radwege mit Löchern müssen nach Ansicht des OLG Köln auch nicht benutzt werden. Wenn du auf einem gemeinsamen Fuß- und Radwege auf Schnee oder Eis stößt, ist es dir aber genauso zumutbar, dass du absteigst und zu Fuß weitergehst.

In welche Fahrtrichtung du gemeinsame Fuß- und Radwege benutzen darfst, hängt davon ab, auf welcher Seite Zeichen 240 aufgestellt ist. Ist der linke Weg nicht als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet, würde ich dir wärmstens empfehlen, diesen auch nicht in Gegenrichtung zu befahren.

Wenn gemeinsame Fuß- und Radwege parallel zur Fahrbahn verlaufen, haben Radfahrer auch ohne Radwegefurt Vorfahrt gegenüber aus der Einmündung ausfahrenden Fahrzeugen, wenn für ausfahrenden Fahrzeuge ein Zeichen 205 aufgestellt ist. Das ergibt sich daraus, dass gemeinsame Fuß- und Radwege, die parallel zur Fahrbahn verlaufen, hinsichtlich der Vorfahrt der durchgehenden Fahrbahn zugeordnet werden.

Demnach müssen Fußgänger und Radfahrer auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen aufeinander Rücksicht nehmen. Aufgrund der Fülle an Urteilen, kann man mittlerweile sagen, dass die höhere Sorgfaltspflicht von Radfahrern gegenüber Fußgängern ständige Rechtsprechung ist. Einige Gerichte raten zudem dazu zur Verständigung Blickkontakt aufzunehmen.

Das Rechtsfahrgebot besagt, dass du möglichst weit rechts fahren musst. Jedoch gilt das Rechtsfahrgebot “nicht nur bei” Gegenverkehr. Das Rechtsfahrgebot gilt für Fahrzeuge. Fahrräder sind Fahrzeuge. Kurz und knapp: Das Rechtsfahrgebot gilt auch auf Sonderwegen. Hindernisse dürfen vorsichtig links umfahren werden. Das Umfahren von Hindernissen fällt dann aber unter das Vorbeifahren (§ 6 StVO).

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 Absatz 1 StVO). Nach Ansicht des OLG Nürnberg gilt dies auch bei Dunkelheit. Radfahrer müssen dann bremsbereit sein. Das OLG München vertritt sogar die Auffassung, dass Radfahrer anhalten müssen, wenn Schrittgeschwindigkeit nicht ausreicht.

Bei parallel zur Fahrbahn verlaufenden gemeinsamen Fuß- und Radwegen hast du beim Überqueren von Einmündungen Vorrang vor Rechts- und Linksabbiegern, wenn es sich um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der rechten Seite handelt.

Radfahrer müssen auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Die Benutzungspflicht von gemeinsamen Fuß- und Radwegen hat auch ihre Grenzen.

Wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer

In Deutschland gilt: Als Fahrradfahrer musst Du einen Fahrradweg nur dann benutzen, wenn er mit den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Das sind die blauen Schilder, auf denen ein weißes Fahrrad abgebildet ist. Ist das nicht der Fall, darfst Du als Radfahrer auf der Fahrbahn fahren. Generell gilt auch auf dem Fahrrad das Rechtsfahrgebot - und zwar auf der Straße ebenso wie auf dem Radweg.

Erlaubt ist das Fahren auf dem linken Radweg nur dann, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen darauf hinweist. Das Gleiche gilt für das Fahren in entgegengesetzter Richtung einer Einbahnstraße: Das darfst Du als Fahrradfahrer nur, wenn es dort ein „Radfahrer frei“-Schild gibt.

Mit dem Fahrrad rechts zu überholen ist nur dann erlaubt, wenn es einen eigenen Radweg oder eine Radspur gibt. Du darfst als Radfahrer also nicht einfach rechts an den Autos vorbeifahren, wenn keine entsprechende Fahrspur für Fahrradfahrer vorhanden ist.

Laut § 5 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es in bestimmten Verkehrssituationen, z. B. wenn der Verkehr auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommen ist oder sich nur sehr langsam bewegt, erlaubt, dass Radfahrer rechts an stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugen vorbeifahren. Aber Vorsicht: Wenn Du an einem stehenden Auto vorbeifahren möchtest, wie zum Beispiel an einer roten Ampel oder im Stau, dann achte dabei besonders auf geöffnete Autotüren oder plötzlich abbiegende Fahrzeuge. Und auch auf einem Radweg oder einer Radspur solltest du beim Überholen stets auf ausreichend Abstand und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer achten.

Generell dürfen Radfahrer auch andere Radfahrer rechts überholen, sofern genügend Platz vorhanden ist und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Grundsätzlich gilt: Überholen nur dann, wenn es sicher und erlaubt ist.

Generell spricht nichts dagegen, dass Du beim Fahrradfahren über Kopfhörer Musik hörst oder einem Podcast lauschst. Auch Telefonieren per In-, On- oder Over-Ear-Kopfhörer ist generell erlaubt, solange Du Dein Handy dabei nicht in der Hand hältst. Wichtig ist auch, dass Du die Geräusche des Straßenverkehrs problemlos wahrnehmen kannst. Wird Dein Gehör durch die Kopfhörer beeinträchtigt, darfst Du damit nicht aufs Rad steigen.

Generell darfst Du auch als Fahrradfahrer den Zebrastreifen zum Überqueren einer Straße nutzen. Allerdings gilt das Vorrecht, das Fußgänger und Rollstuhlfahrer vor dem querenden Straßenverkehr haben, für Dich dann nicht. Das heißt, auf dem Fahrrad musst Du warten, bis die Straße frei ist, bevor Du sie überquerst.

Rein verkehrsrechtlich ist die Antwort hier ein klares Nein, wenn es um das Fahren auf einem unmotorisierten Fahrrad oder einem Pedelec mit Tretunterstützung bis maximal 25 km/h geht. Auf dem S-Pedelec ist dagegen ein Helm vorgeschrieben. Da ein Helm in vielen Fällen darüber entscheiden kann, ob ein Sturz oder Unfall mit dem Fahrrad glimpflich ausgeht oder nicht, finden wir, dass Du für Deine eigene Sicherheit auch ohne Fahrradhelmpflicht einen tragen solltest.

Laut Straßenverkehrsordnung gelten die grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (z.B. 50 km/ innerorts) für Fahrradfahrer nicht. Anders sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild auf die Begrenzung hinweist.

Als Fahrradfahrer rechts an einem Auto vorbeizufahren ist nicht nur gefährlich, sondern in den meisten Fällen auch verboten. Eine Ausnahme gilt, wenn die Fahrzeuge - zum Beispiel an einer roten Ampel - stehen und rechts ausreichend Platz zum Vorbeifahren ist. Dann darfst Du auf dem Fahrrad langsam und vorsichtig passieren.

S-Pedelecs sind rechtlich gesehen keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. Darum gelten für sie andere Verkehrsregeln als die oben beschriebenen Regeln für Fahrräder.

Nicht nur als Autofahrer, auch wenn Du mit dem Fahrrad unterwegs bist, kann es für Dich teuer werden, wenn Du gegen geltendes Verkehrsrecht verstößt. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt dabei nicht nur davon ab, welche Regeln Du missachtet hast, sondern auch, ob Du dadurch andere behinderst, gefährdest oder sogar einen Unfall verursachst.

Bußgelder für Radfahrer

Wenn der Bußgeldkatalog keinen extra Tatbestand für Radfahrer enthält, reduziert sich der vorgesehene Bußgeldregelsatz um die Hälfte. Hier einige Bußgelder für Radler:

  • Mit wie viel Promille darf man Fahrrad fahren? Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat.
  • Welche Ampel gilt für Radfahrer auf Radwegen? Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend.
  • An der Ampel: Darf man stehende Pkw rechts überholen? Ja, als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.

Häufige Irrtümer im Straßenverkehrsrecht für Radfahrer

Viele Radfahrende sind jedoch unsicher, welche Regeln tatsächlich gelten. Hier werden einige Irrtümer aufgeklärt:

Irrtum Nummer 1: Radwegbenutzungspflicht

Wenn ein Radweg da ist, müssen Radfahrende ihn auch benutzen. Das ist falsch.

Richtig ist: Nur auf Radwegen mit den blauen Radwegschildern besteht eine Radwegebenutzungspflicht, außer der Radweg wird durch ein Hindernis blockiert, dann darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Fehlt das blaue Schild können Radfahrende den Radweg benutzen, müssen es aber nicht.

Irrtum Nummer 2: Zebrastreifen

Auf Zebrastreifen haben Radfahrende Vorrang, genauso wie Fußgänger:innen. Das ist falsch.

Richtig ist: Wenn Radfahrende den Schutz des Zebrastreifens haben wollen, müssen sie absteigen und ihr Rad über den Zebrastreifen schieben. Wenn sie über den Zebrastreifen fahren - was erlaubt ist -, haben sie keinen Vorrang und müssen Fahrzeuge durchfahren lassen.

Irrtum Nummer 3: Nebeneinander fahren

Radfahrende müssen immer hintereinander fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Radfahrende dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Ausnahmen sind Fahrradstraßen und das Fahren in einem geschlossenen Verband. In Fahrradstraßen dürfen Radfahrende immer zu zweit nebeneinander fahren. Bilden Radfahrende einen sogenannten geschlossenen Verband (ab 16 Radfahrer:innen), dürfen sie in Zweierreihe nebeneinander fahren und Autos müssen dahinter bleiben.

Irrtum Nummer 4: „Radfahrer absteigen“-Schild

Beim Schild „Radfahrer absteigen“ muss man runter vom Rad. Das ist falsch.

Richtig ist: Das Zusatzschild „Radfahrer absteigen“ ist kein Gebotszeichen, sondern nur eine Empfehlung. Es kann nicht zum Absteigen zwingen. Wenn es an einer Baustelle steht, die den Radweg versperrt, darf man trotzdem auf die Fahrbahn ausweichen. Unter dem „Gehweg“-Zeichen angebracht, ist es überflüssig, weil auf einem Gehweg das Radfahren ohnehin verboten ist.

Irrtum Nummer 5: Alkohol auf dem Fahrrad

Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist rechtlich kein Problem. Das ist falsch.

Richtig ist: Schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen, wenn es zu einem Unfall kommt oder man auffällig fährt. Ab 1,6 Promille begehen Radfahrende auch ohne erkennbare Fahrunsicherheit eine Straftat. Nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, sogar ein Radfahrverbot ist möglich.

Irrtum Nummer 6: Einbahnstraßen

Radfahrende dürfen in Einbahnstraßen immer in Gegenrichtung fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Das dürfen Radfahrende nur in den dafür frei gegebenen Einbahnstraßen, von denen es allerdings immer mehr gibt. Erkennbar sind sie am Zusatzschild „Radfahrer frei“ unterhalb des Einbahnstraßenschilds. Ohne das Zusatzschild ist das Radfahren in Gegenrichtung verboten und kostet 20 Euro Bußgeld.

Irrtum Nummer 7: Handynutzung

Nur beim Autofahren ist die Nutzung des Mobiltelefons verboten, beim Radfahren ist das in Ordnung. Das ist falsch.

Richtig ist: Das Telefon während der Fahrt in der Hand zu halten und zu benutzen, kostet Radfahrende 55 Euro Verwarnungsgeld. Am Lenker befestigte Geräte dürfen jedoch per Sprachsteuerung oder Vorlesefunktion genutzt werden. Freisprechanlagen sind erlaubt.

Irrtum Nummer 8: Handzeichen beim Abbiegen

Beim Abbiegen müssen Radfahrende die ganze Zeit den Arm ausstrecken. Das ist falsch.

Richtig ist: Wenn man das Handzeichen gegeben hat, kann man den Arm wieder herunternehmen - etwa nach dem Einordnen auf einer Linksabbiegerspur oder während des Abbiegens. Wichtig ist nur, dass andere Verkehrsteilnehmende die Absicht rechtzeitig erkennen können.

Irrtum Nummer 9: Kopfhörer beim Radfahren

Kopf- oder Ohrhörer sind für Radfahrende verboten. Das ist falsch.

Richtig ist: Verboten sind sie nur dann, wenn das Gehör wesentlich beeinträchtigt wird. Radfahrende müssen ihre Umgebung noch vollständig wahrnehmen können -und Klingeln, Fahrgeräusche oder Martinshörner hören. Bei Unfällen kann es Konsequenzen haben, wenn Radfahrende zu laut Musik gehört haben.

Irrtum Nummer 10: Geschwindigkeitsbegrenzungen

Tempo 50 in der Stadt gilt auch für Radfahrende. Das ist falsch.

Richtig ist: 50 km/h als zulässige Höchstgeschwindigkeit ab der gelben Ortseingangstafel gilt nur für Kraftfahrzeuge. Radfahrende müssen aber immer mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Andere Tempolimits sind auch für Radfahrende verbindlich wie Tempo 30 in Fahrradstraßen oder Schrittgeschwindigkeit in verkehrsberuhigten Bereichen.

Irrtum Nummer 11: Gehwegnutzung mit Kindern

Als Familie mit Kind dürfen wir alle auf dem Gehweg fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Nur ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das Rad fahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten. Eine Familie mit zwei Erwachsenen oder auch einem weiteren älteren Kind fährt getrennt! Gemeinsam kann die Familie auf baulich getrennten Radwegen fahren, denn dort dürfen Kinder jeden Alters unterwegs sein.

Irrtum Nummer 12: S-Pedelecs auf Radwegen

S-Pedelecs dürfen wie normale Elektrofahrräder auf allen Radwegen fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: S-Pedelecs gelten rechtlich als Kleinkrafträder und dürfen grundsätzlich nicht auf Radwegen fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn bleiben. Nur Radwege mit dem Zusatzzeichen „Mofas frei" dürfen sie nutzen. Fahrende benötigen Versicherungskennzeichen, Führerschein der Klasse AM und Helm. Nur normale Elektrofahrräder bis 25 km/h und 250 Watt sind dem Fahrrad gleichgestellt.

Irrtum Nummer 13: Fußgängerzonen und gemeinsame Geh- und Radwege

In Fußgängerzonen darf man nicht Rad fahren, auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen können Radfahrende in normalem Tempo fahren. Das ist falsch.

Richtig ist: In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende ihr Rad als Tretroller nutzen - mit einem Fuß auf dem Pedal und dem anderen zum Abstoßen. Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Radfahrende ihre Geschwindigkeit an Fußgänger:innen anpassen und besondere Rücksicht nehmen. Notfalls muss man mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder anhalten. Bei Konflikten bekommen Fußgänger:innen meist Recht.

Irrtum Nummer 14: Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen

Erwachsene oder ältere Kinder dürfen auf dem Gepäckträger mitfahren. Das ist falsch.

Richtig ist: Das Mitnehmen von Menschen über sieben Jahren auf dem Gepäckträger oder Lenker ist verboten und kostet fünf Euro Bußgeld. Nur Kinder bis sieben Jahre dürfen in geeigneten Kindersitzen oder Fahrradanhängern transportiert werden - maximal zwei Kinder pro Anhänger. Lastenräder sind oft auch für den Transport älterer Kinder und Erwachsener ausgelegt, normale Fahrräder jedoch nicht.

Irrtum Nummer 15: Fahrradbeleuchtung

Beleuchtung am Fahrrad muss fest installiert sein und von einem Dynamo betrieben werden. Das ist falsch.

Richtig ist: Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen nur bei schwierigen Sichtverhältnissen mitgeführt und genutzt werden.

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