Dashcams (oder Unfallkameras) sind kleine Videokameras, die an einem Kraftfahrzeug oder einem Zweirad, gegebenenfalls auch am Helm des Fahrers, befestigt sind und aus der Perspektive des Fahrers das Verkehrsgeschehen filmen.
Grundlagen und Zulässigkeit von Dashcams
Ja, Dashcams sind in Deutschland grundsätzlich erlaubt, sowohl für Motorräder als auch für andere Fahrzeuge. Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2018 dürfen Dashcam-Aufnahmen grundsätzlich als Beweismittel vor Gericht verwendet werden, sofern sie zur Aufklärung von Verkehrsunfällen dienen. Allerdings müssen dabei bestimmte Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass Dashcams nur zur privaten Nutzung erlaubt sind. Eine Veröffentlichung der Aufnahmen, beispielsweise in sozialen Medien oder als Beweismittel vor Gericht, ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Rechtliche Vorgaben und Einschränkungen
Die Nutzung von Dashcams auf deutschen Straßen ist jedoch mit bestimmten rechtlichen Einschränkungen verbunden. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2018 sind Dashcam-Aufnahmen grundsätzlich als Beweismittel vor Gericht zulässig. Allerdings müssen dabei bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die Aufnahmen dürfen nur zur Klärung von Unfällen oder anderen schwerwiegenden Verkehrsverstößen verwendet werden und dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass Dashcam-Aufnahmen nicht zur Überwachung des allgemeinen Verkehrs oder zur Aufzeichnung von Personen ohne deren Einwilligung verwendet werden dürfen. In Bezug auf Motorräder gibt es keine spezifischen Regelungen zur Verwendung von Dashcams. Die oben genannten Voraussetzungen gelten jedoch auch für Motorradfahrer. Es ist wichtig zu beachten, dass die Rechtslage zur Verwendung von Dashcams in Deutschland weiterhin diskutiert wird und sich ändern kann.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Dashcams in Deutschland erlaubt sind, auch für Motorräder. Es gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht verwenden zu können.
Datenschutzrechtliche Aspekte
Die für den Betrieb einer Dashcam einzig infrage kommende Zulässigkeitsvorschrift ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich nur bei anlassbedingten Aufzeichnungen, das heißt bei besonderen Verkehrssituationen (z. B. Unfällen) erfüllt. Um den Ablauf des betreffenden Geschehens auch in seiner Entstehung nachvollziehen zu können, ist ein gewisser - zunächst einmal anlassfreier - Vorlauf der Videoaufzeichnungen notwendig. Dafür sind aber regelmäßig ein bis drei Minuten vollkommen ausreichend.
Ohne besondere Vorkommnisse dürfen also in aller Regel nicht mehr als maximal drei Minuten Videoaufzeichnungen auf der Speicherkarte einer Dashcam enthalten sein. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich festgestellt (Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17), dass eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich und damit nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist. Weder könne sie auf eine Einwilligung noch auf eine entsprechende Interessenabwägung gestützt werden.
Auch hier ist nicht ersichtlich, inwieweit derartige Aufnahmen zum Erreichen des verfolgten Zweckes - Beweissicherung bei Verkehrsvorkommnissen - beitragen und dementsprechend erforderlich sein sollen. Werden die Gesprächsteilnehmer nicht darauf hingewiesen, steht darüber hinaus der Straftatbestand des § 201 Absatz 1 Nr. Fest in das Fahrzeug integrierte Kameras unterstützen spezielle Fahrzeugfunktionen bzw. ermöglichen diese überhaupt erst (z. B. Verkehrszeichenerkennung, Rückfahrkamera, Spurhalteassistent).
Anwendungsbereiche und Einschränkungen
Auch wenn der Einsatz von Dashcams vorrangig auf die Beweissicherung im Straßenverkehr zielt, ist ihr Anwendungsbereich nicht darauf beschränkt. Das heißt, es gibt darüber hinaus auch andere Anwendungsgebiete, in denen die Datenschutzvorschriften entweder nicht greifen oder einem Einsatz nicht entgegenstehen. So kann eine Dashcam auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes oder für ausschließlich persönliche Zwecke eingesetzt werden. Die Frage der zivil- bzw.
Laut dem Artikel "Sind Kameras am Motorrad erlaubt" von "Arten von Motorradkameras" gibt es keine spezifischen Gesetze, die den Einsatz von Kameras am Motorrad regeln. Zunächst müssen Kameras so angebracht werden, dass sie den Fahrer nicht ablenken oder behindern. Darüber hinaus müssen Kameras so konfiguriert werden, dass sie keine personenbezogenen Daten aufzeichnen, ohne dass die betroffenen Personen ihre Zustimmung gegeben haben.
Beweisverwertung vor Gericht
Wenn Zivil- und Strafgerichte im Einzelfall mit Dashcams erstellte Videoaufzeichnungen als Beweismittel anerkennen, lassen sie regelmäßig die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes der Dashcams offen und setzen sich allein mit der Frage auseinander, ob aus einer datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit des Betriebs einer Dashcam ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot im konkreten Zivil- oder Strafverfahren folgt. Einerseits hat der BGH entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen unter gewissen Voraussetzungen als Beweismittel bei Unfall-Prozessen verwertbar sind. Andererseits hat der BGH aber klar festgestellt, dass eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich und damit nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig ist.
Loop-Funktion und Datenschutz
Um den Datenschutz zu gewährleisten, müssen Dashcams so eingestellt sein, dass sie nur das unmittelbare Verkehrsgeschehen aufzeichnen und keine Personen oder Kennzeichen erkennbar sind, die nicht direkt am Unfall beteiligt sind. Es gibt jedoch auch einige Einschränkungen bei der Verwendung von Dashcams. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, permanent und ohne Unterbrechung zu filmen. Die Aufnahmen dürfen nur für einen begrenzten Zeitraum erfolgen und müssen regelmäßig gelöscht werden.
Wichtig: Die Kamera muss eine Loop-Funktion haben, um gesetzeskonform zu sein. Das bedeutet, die Kamera fertigt ständig neue, kurze Aufnahmen (oft wenige Sekunden bis drei Minuten) an, die in einer Schleife stetig überschrieben werden, bis ein Ereignis die Speicherung der Sequenz auslöst. Hierfür ist der G-Sensor verantwortlich. Er erkennt Erschütterungen, etwa bei einem Unfall, und sorgt dafür, dass die Aufnahme schreibgeschützt auf der Speicherkarte gesichert wird.
Vergleich von Dashcams und Actioncams
Motorrad-Dashcams sollen insbesondere bei Unfällen für eine klare Schilderung des Hergangs sorgen - Actioncams dagegen großartige Fahraufnahmen liefern. Das gelingt mit einer sogenannten Actioncam am besten. Wer jedoch eine Kamera sucht, die bei einem Unfall zuverlässige Bilder liefert, benötigt eine Dashcam für Motorräder.
Neben Dashcams, die hauptsächlich für Unfallaufnahmen konzipiert sind, gibt es auch jede Menge sogenannter Actioncams für Motorradfahrer:innen auf dem Markt. Bei diesen Kameras steht oft eine beeindruckende Bildqualität an erster Stelle, da hier besonders schöne und faszinierende Aufnahmen der Fahrten gemacht werden sollen.
Montage und Bedienung
Eine Motorrad-Dashcam lässt sich an verschiedenen Stellen am Motorrad befestigen. Das kann hinter der Cockpitscheibe sein, am Lenker, auf der Sitzbank oder als Brust-Kamera an der Motorradkombi. Die Montage am Helm ist hingegen verboten. Wichtig ist jedoch, dass die Kamera fest und sicher am Motorrad befestigt wird. Sie darf nicht bei einem Unfall umherfliegen, sollte aber trotzdem das Verkehrsgeschehen vorne und im Idealfall auch hinten aufzeichnen.
Im Idealfall lässt sich eine Motorrad-Dashcam einfach mit Motorrad-Handschuhen bedienen, also an- oder wieder ausstellen. Einige Modelle werden direkt am Gehäuse bedient, andere wiederum bieten eine Fernbedienung, die sich am Lenker befestigen lässt. In der Regel genügt es, das Gerät vor der Fahrt anzuschalten und nach der Fahrt wieder abzuschalten. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Loop-Funktion wird dabei kein Speicherplatz verbraucht.
Besondere Vorschriften für Fahrradkameras
Für die rechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, ob die Kamera in einem Auto oder an einem Fahrrad befestigt ist. Bei der Verwertung von Aufzeichnungen gelten daher dieselben Bestimmungen und Einschränkungen wie für Autofahrerinnen und Autofahrer. Besondere Vorschriften, wie und wo eine Dashcam am Fahrrad angebracht werden muss, gibt es nicht. Es ist aber sicherzustellen, dass die Kamera stabil sitzt (dies gilt auch bei einer Befestigung am Helm) und zudem die Sicht nicht beeinträchtigt.
Dashcams im europäischen Ausland
Auch im europäischen Ausland fehlen in den meisten Ländern bislang konkrete gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dashcams. Man kann deshalb nie sicher ausschließen, dass es im Einzelfall zur Verhängung eines Bußgeldes oder der Beschlagnahme einer Dashcam kommt.
Einige Länder gehen rigoros gegen die Nutzung von Dashcams und Actioncams im Straßenverkehr vor. In Portugal gilt nicht nur die Nutzung, sondern bereits der bloße Besitz einer Dashcam im Fahrzeug als strafbar - selbst wenn die Kamera ausgeschaltet ist. Offen sichtbare Kameras an Windschutzscheibe, Helm oder sogar im Kofferraum können zu empfindlichen Bußgeldern führen. Die Höchststrafe kann bis zu 25.000 Euro (ca. 27.000 US-Dollar) betragen.
Auch Österreich verfolgt einen strengen Kurs: Dashcams werden hier als unzulässige Videoüberwachung gewertet. Die Strafen können ebenfalls bis zu 25.000 Euro (ca. 27.000 US-Dollar) erreichen. In Luxemburg sind Videoaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich untersagt - auch aus dem eigenen Fahrzeug heraus.
In Ländern wie Frankreich, Italien und Spanien sind Dashcams und Actioncams grundsätzlich erlaubt, jedoch unter klaren Auflagen. In Frankreich ist der private Gebrauch gestattet, jedoch müssen bei einer Veröffentlichung Gesichter und Kennzeichen unkenntlich gemacht werden. Italien verfolgt eine ähnliche Linie. Zulässig sind private, regelmäßig überschriebene Aufnahmen, von Kameras, die die Sicht nicht behindern dürfen. Spanien gestattet die Nutzung von Dashcams und Actioncams unter der Voraussetzung, dass keine Ablenkung entsteht und die Datenschutzregeln beachtet werden. Die Bedienung während der Fahrt ist verboten und kann mit 200 Euro (rund 220 US-Dollar) und Punkten in der Verkehrssünderkartei geahndet werden.
Kroatien und Slowenien haben keine spezifischen Dashcam-Gesetze. Die Nutzung wird dort toleriert, solange die Datenschutzvorgaben eingehalten werden. In Deutschland ist die Nutzung von Dashcams und Actioncams eingeschränkt erlaubt. Gestattet sind lediglich kurze, anlassbezogene Aufnahmen - beispielsweise durch eine Loop-Funktion oder bei einem Unfall. Dauerhaftes Filmen ist verboten. Belgien erlaubt die private Nutzung, setzt für die Veröffentlichung jedoch die Zustimmung aller Beteiligten voraus. Griechenland rät offiziell von der Nutzung ab. Selbst die Weitergabe von Videomaterial an Behörden kann als Datenschutzverstoß gewertet werden.
Selbst das spätere Veröffentlichen von Aufnahmen nach der Rückkehr aus dem Urlaub kann rechtliche Konsequenzen haben. Die Datenschutzverstöße entstehen im jeweiligen Urlaubsland, nicht erst beim Hochladen. Wird zum Beispiel in Portugal gefilmt, wo das Filmen im öffentlichen Raum verboten ist, kann eine spätere Veröffentlichung auch dann zu Strafen führen, wenn das Material aus dem Ausland online gestellt wird.
Zusammenfassung der Dashcam-Nutzung in verschiedenen Ländern
| Land | Dashcam-Nutzung |
|---|---|
| Bosnien-Herzegowina | Grundsätzlich unproblematisch |
| Portugal | Nutzung und Besitz strafbar |
| Österreich | Unzulässige Videoüberwachung, hohe Strafen |
| Luxemburg | Videoaufnahmen im öffentlichen Raum grundsätzlich untersagt |
| Frankreich | Privater Gebrauch gestattet, Veröffentlichung unter Auflagen |
| Italien | Private Aufnahmen zulässig, Sicht darf nicht behindert werden |
| Spanien | Nutzung unter Beachtung des Datenschutzes gestattet |
| Kroatien und Slowenien | Nutzung toleriert, solange Datenschutz eingehalten wird |
| Deutschland | Eingeschränkt erlaubt, nur anlassbezogene Aufnahmen |
| Belgien | Private Nutzung erlaubt, Veröffentlichung nur mit Zustimmung |
| Griechenland | Von der Nutzung wird abgeraten |
Verwandte Beiträge:
- Motorrad Helmkamera Befestigung: Die besten Tipps & Tricks für perfekte Aufnahmen
- Helm Kamera Motorrad Test: Beste Modelle im Vergleich 2024
- Ultimativer Helmkamera Motorrad Test: Top Modelle & Kaufberatung für beste Aufnahmen
- Ultimativer Helmkamera Test: Die besten Mountainbike Modelle im Vergleich!
- Unverzichtbare Ausrüstung für Microadventures & Bikepacking – So bist du perfekt vorbereitet!
- Unvergessliche Radtouren rund um Arcen: Entdecken Sie die atemberaubende Vielfalt der Region Venlo!
Kommentar schreiben