Das Motorrad ist nicht nur ein Fortbewegungsmittel, sondern oft auch Ausdruck eines Lebensgefühls von Freiheit und Unabhängigkeit. Viele Fahrer individualisieren ihre Bikes, wobei Beleuchtung eine wichtige Rolle spielt. Dabei ist es wichtig, die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Motorräder ohne funktionierende Kennzeichenbeleuchtung erhalten keine TÜV-Plakette, da die STVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) vorschreibt, dass jedes Motorrad eine funktionstüchtige Kennzeichenbeleuchtung haben muss. Um sicher und ohne zusätzliche Kosten an die neue TÜV-Plakette zu gelangen, sollte das Motorrad nicht nur in einem sicheren und verkehrstüchtigen Zustand nach Vorgaben der Straßenverkehrszulassungsordnung sein, sondern auch die Kennzeichenbeleuchtung vorhanden sein.
Gesetzliche Grundlagen
Damit ein Fahrzeug überhaupt auf deutschen Straßen verkehren darf, muss es verkehrssicher und zugelassen sein. Welche Voraussetzung ein Vehikel dazu erfüllen muss, ist in der StVZO niedergeschrieben. Maßgeblich für die am Motorrad zu verbauende Beleuchtung sind gegenwärtig zwei Gesetze - auf nationaler Ebene, wie bereits erwähnt, die StVZO (§ 49a bis § 54) und auf europäischer die Richtlinie 93/92 EWG über die Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen an Zwei- bzw. Dreiradkraftfahrzeugen.
Die Europäische Gemeinschaft hat einheitliche Regelungen zur Beleuchtung von Kraftfahrzeugkennzeichen erlassen. So müssen sich seit 2009 sämtliche Mitgliedstaaten an die Verordnung zur Genehmigung von Beleuchtungseinrichtungen hinterer Nummernschilder halten. Sie gilt für Kraftfahrzeuge und Anhänger und enthält detaillierte Vorgaben.
In Deutschland finden sich Vorgaben zur Kennzeichenbeleuchtung in der StVZO sowie der FZV. Dabei regelt § 49a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung allgemeine Grundsätze zu lichttechnischen Einrichtungen. § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung befasst sich mit der Ausgestaltung und Anbringung von Kfz-Kennzeichen. Absatz 7 verpflichtet prinzipiell jeden Fahrzeughalter:in zur Beleuchtung seines hinteren Nummernschildes.
Anforderungen an die Kennzeichenbeleuchtung
Die Beleuchtung des Nummernschildes darf ausschließlich dieses beleuchten und es ist untersagt, dass diese Beleuchtung gleichzeitig den rückwärtigen Verkehr anstrahlt. Ebenso muss die Beleuchtung beim Anschalten von Scheinwerfer und Rückstrahler das Nummernschild beleuchten. Bei Rückstrahlern ohne integrierte Beleuchtung dürfen auch LED Tagfahrleuchten installiert werden, wenn diese den Zweck der Beleuchtung der Kennzeichen erfüllen, also keine Rückstrahlfunktion auf den rückwärtigen Verkehr ausüben.
Die Mindest- oder Maximalhöhe der Beleuchtung ist nicht vorgeschrieben, da diese durch das Befestigen der Kennzeichen vorgeschrieben ist. Die Unterkante der Kennzeichen darf 30 cm vom Boden nicht unterschreiten und eine maximale Höhe von 120 cm nicht überschreiten.
Grundsätzlich darf die Helligkeit der Kennzeichenbeleuchtung andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Gleichzeitig muss das komplette Nummernschild jederzeit aus 20 Metern Entfernung lesbar sein.
Verschiedene Leuchten am Motorrad
Zu den wichtigsten Beleuchtungseinrichtungen an einem Motorrad gehören Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht, Schlussleuchten, Begrenzungsleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler, seitliche Rückstrahler, ein Nebelscheinwerfer und eine Nebelschlussleuchte.
Ein Motorrad muss in der Regel mit weißem Licht nach vorn, rotem Licht nach hinten und gelbem Licht zur Seite beleuchtet werden.
Zugelassene Leuchtmittel
Es dürfen am Motorrad nur Leuchtmittel verwendet werden, die ein ECE-Prüfzeichen oder ein EG-Prüfzeichen besitzen und daher für den Straßenverkehr zugelassen sind.
Verbaut werden dürfen nur zugelassene Leuchten, welche eine EG- bzw. ECE-Prüfnummer haben. Zudem gilt, dass nur die Leuchten am Motorrad sein dürfen, die Pflicht oder zusätzlich erlaubt sind.
Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. Wer sein Fahrzeug aufmotzen möchte, darf nur zu geprüften Bauteilen greifen.
LED-Licht am Motorrad? Grundsätzlich kann am Motorrad die Beleuchtung mittels LED-Technik erfolgen. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass die gesetzlichen Regelungen genau eingehalten werden, um nicht die Betriebserlaubnis zu verlieren.
Konsequenzen bei Missachtung
Wer sein Bike ohne das Abblendlicht auf der Straße bewegt, muss auf alle Fälle ein Bußgeld zahlen. Unser Straßenverkehrsgesetz sieht dazu noch weitere Sanktionen vor, wenn die Beleuchtung des Kennzeichens missbräulich verwendet wird.
Grundsätzlich ist das Verändern des Kennzeichens mit Strafe bedroht. § 22 des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass derjenige, der in rechtswidriger Absicht das am Kraftfahrzeug angebrachte Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Eigenschaft beeinträchtigt, mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.
Das Fahren ohne die erforderliche, beim Motorrad vorgeschriebene Beleuchtung kostet übrigens lediglich 10 Euro, bei einer Gefährdung eines Dritten 15 Euro.
Weitere Aspekte der Motorradbeleuchtung
Dass für ein Motorrad ein bestimmtes Licht Pflicht ist, hat mehrere Gründe. Zunächst soll der Motorradfahrer eine bessere Sicht auf die Straße haben. Entscheidend ist aber auch das Signalbild. Dieses erlaubt auch bei Nacht, die verschiedenen Fahrzeuge unterscheiden zu können.
Die Art und Weise, wie die Motorradbeleuchtung angebracht ist, liefert den anderen Verkehrsteilnehmern verschiedene Informationen über die Breite, Fahrtrichtung, Höhe sowie Länge. Zudem erhöht die Beleuchtung am Motorrad die Sichtbarkeit, ohne dass dabei andere Kraftfahrer geblendet werden.
Zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen
Die Begrenzungsleuchten sind nur für Krafträder mit Beiwagen als Motorradbeleuchtung vorgeschrieben. Eine der beiden Leuchten muss an der Außenkante vom Beiwagen befestigt, die andere kann im Scheinwerfer verbaut sein. Diese Form der Lichttechnik muss gemeinsam mit dem Fern- bzw. Abblendlicht brennen. Bei Motorrädern ohne Beiwagen ist die Begrenzungsleuchte im Scheinwerfer zulässig, wenn auch nicht gefordert. Sie darf ebenfalls mit dem Abblend- bzw. Fernlicht leuchten.
Zur Beleuchtung am Motorrad zählt auch das Bremslicht. Dieses informiert den Hintermann darüber, dass der Vordermann die Geschwindigkeit verringert. Entsprechend kann er ebenfalls bremsen, um ein Auffahren zu verhindern. Am Kraftrad ist eine rote Bremsleuchte vorgeschrieben. Hat das Fahrzeug einen Beiwagen, kann eine zweite verbaut sein. Das Anbringen von zusätzlichen Bremsleuchten ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zudem muss diese Form der Motorradbeleuchtung auch bei Tag hell leuchten, sobald die Bremse betätigt wird.
Blinker sind für alle größeren Krafträder vorgeschrieben, um beim Abbiegen die gewünschte Fahrtrichtung anzuzeigen. Nicht erforderlich, aber dennoch zulässig sind die Blinker bei Leicht- bzw. Kleinkrafträdern. Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen von vorn und von hinten sichtbar sein - dazu sind vier gelbe Leuchten notwendig. Diese sind symmetrisch zur Fahrzeugmitte und in gleicher Höhe zu montieren. Die Innenkanten müssen einen Abstand von mindestens 34 cm zueinander haben.
Auch die Nebelscheinwerfer sind weiß leuchtend, möglich ist aber auch ein Hellgelb. Grundsätzlich darf nur ein Nebelscheinwerfer verbaut sein. Dies gilt auch dann, wenn es einen Beiwagen gibt. Die Position muss unterhalb des Abblendlichtes sein. Zudem sind Abdeckplatten für Nebelscheinwerfer unzulässig, denn er muss stets betrieben werden können.
Die gesetzlichen Regelungen schreiben nicht nur eine aktive Motorradbeleuchtung vor, sondern auch eine passive mittels Reflektoren. So muss jedes Kraftrad über einen roten Rückstrahler verfügen. Mit Beiwagen müssen es zwei sein. Ein Roller bzw.
Außerdem müssen die Scheinwerfer frei justierbar und arretierbar sein. Dadurch wird ein genaues Einstellen ermöglicht und ein ungewolltes Verstellen der frontalen Beleuchtung am Fahrzeug verhindert.
Bei Neuzulassung von EURO 4 Motorrädern sind an der Seite gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Zulässig ist dabei die Anbringung eines einzelnen oder eines Paares. Die dreieckige Form ist allerdings nicht erlaubt. Außerdem müssen die Reflektoren mindesten 25 cm und nicht höher als 90 cm über der Fahrbahn angebracht sein.
Nicht vorgeschrieben ist ebenfalls der weiße Suchscheinwerfer. Dieser darf schwenkbar sein und kann verwendet werden, um Objekte wie Wegweiser oder Hausnummern anzuleuchten, wenn das fest verbaute Licht diese nicht erfasst. Der Einsatz darf grundsätzlich nur temporär erfolgen und die Leistungsaufnahme darf 35 Watt nicht übersteigen. Der Suchscheinwerfer muss separat anschaltbar sein.
Die gelbe Warnblinkanlage ist wie das Mitführen von Warndreieck oder Warnleuchte bei Motorrädern nicht obligatorisch, sie kann aber als zusätzliche Sicherheitstechnik eingebaut sein. Sie muss wie beim Auto durch einen einzelnen Schalter angestellt werden können. Zudem ist vorgeschrieben, dass nach der Aktivierung eine rote Kontrollleuchte brennen muss. Ihre Aufgabe ist es, andere Verkehrsteilnehmer über eine Gefahrenstelle zu informieren.
Prüfzeichen
Am Motorrad darf als Beleuchtung nur geprüfte und zugelassene Lichttechnik zum Einsatz kommen, da es sich dabei um genehmigungspflichtige Bauteile handelt. „ECE“ steht für Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen) und wird durch einen Kreis mit großem „E“ sowie einer Ziffer, die Länderkennzahl, dargestellt. Ein weiteres Prüfsiegel ist ein kleines „e“ samt Länderkennzahl in einem rechteckigen Kasten. Dieses weist nach, dass bei der Herstellung des Bauteils die EG-Richtlinien eingehalten worden sind. Ist eines der beiden Prüfsiegel auf der Motorradbeleuchtung aufgebracht, werden keine ABE und kein Teilegutachten benötigt.
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