Das Leasen von Fahrrädern erfreut sich wachsender Beliebtheit, da es ermöglicht, regelmäßig neuwertige Räder zu nutzen, ohne diese kaufen zu müssen. Allerdings kann es vorkommen, dass ein Leasingvertrag vorzeitig beendet werden muss. Dieser Artikel beleuchtet die Möglichkeiten und Bedingungen, unter denen dies möglich ist.
Grundlagen des Leasingvertrags
Der Leasingvertrag regelt im Wesentlichen die Überlassung einer Sache zur Nutzung. Der Leasinggeber verpflichtet sich zur Überlassung des Leasinggegenstandes, wohingegen der Leasingnehmer die Zahlung des vertraglich geregelten Entgelts schuldet.
Der größte Unterschied zwischen einem Miet- und einem Leasingvertrag liegt in der Verteilung der Instandhaltungspflichten zwischen Mieter und Vermieter. Bei einem Leasingvertrag hingegen muss zumeist der Leasingnehmer die Pflicht zur Instandhaltung tragen. Etwas anderes ergibt sich nur für das sog. Operateleasing.
Im Rahmen des Leasingvertrags können zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber unterschiedliche Leasingmodelle individuell vereinbart werden. Wichtig ist dabei vor allem, dass der Anspruch auf die Zahlung aller Leasingraten schon bei Vertragsschluss entsteht, man spricht von einer sog. „betagten Forderung“. Allerdings regelt der Leasingvertrag bestimmte Fälligkeitstermine, zu denen die Raten gezahlt werden müssen.
Finanzierungsleasing vs. Operateleasing
Das Finanzierungsleasing nimmt die Finanzierung der Leasingsache in den Blick. Im Leasingvertrag wird dann eine Leasingrate vereinbart, zu deren Bezahlung der Leasingnehmer verpflichtet ist. Vom Finanzierungsleasing ist etwa dann auszugehen, wenn der Leasingnehmer am Ende des Leasingzeitraums für einen bestimmten Wert der Sache zu garantieren hat. Gleiches gilt, wenn der Leasingnehmer sich bereits beim Abschluss des Leasingvertrags zum späteren Erwerb der Leasingsache verpflichtet.
Demgegenüber zeichnet sich das Operateleasing durch die Nutzungsmöglichkeit der Sache aus. Der Leasingnehmer erwirbt ein i.d.R. kurzfristiges Nutzungsrecht an der Leasingsache. Dabei ist vor allem charakteristisch, dass es keine feste Grundleasingzeit gibt. Vielmehr darf der Leasingnehmer den Gegenstand nutzen, solange er die vereinbarten Raten zahlt. Im Gegensatz zum Finanzierungsleasing besteht am Ende der Leasingzeit zudem keine Möglichkeit für den Leasingnehmer, die Sache käuflich zu erwerben. Der geleaste Gegenstand verbleibt also nicht nur während der Zeit des Leasings, sondern auch im Anschluss im Eigentum des Leasinggebers.
Dafür übernimmt der Leasinggeber das wirtschaftliche Risiko des Leasings, er ist zuständig für die Beseitigung von Schäden an der Leasingsache sowie für die Durchführung von Reparaturen. Das Operateleasing wird vor allem im Zusammenhang mit Gegenständen verwendet, die von unterschiedlichen Leasingnehmern eingesetzt werden könnten.
Teilamortisation vs. Vollamortisation
Bei der Teilamortisation deckt das Leasinggeschäft lediglich einen Teil der Anschaffungskosten des Leasinggebers. Bei einer Weiterveräußerung der Leasingsache entsteht dem Leasinggeber aus der Kombination von Leasingraten und Weiterverkaufswert in den meisten Fällen aber dennoch ein Gewinn.
Demgegenüber beabsichtigt der Leasinggeber bei der Vollamortisation, alle ihm entstandenen Anschaffungskosten ersetzt zu bekommen sowie einen Gewinn einzustreichen.
Vorzeitige Kündigung: Wann ist sie möglich?
Die Kündigung eines Leasingvertrags ist nur im Ausnahmefall möglich: Es müssen vertragliche oder gesetzliche Kündigungsrechte bestehen. Den Leasingvertrag vorzeitig zu beenden, ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Kündigen können Sie bei vertraglichem oder gesetzlichem Kündigungsrecht, z. B.:
- Wenn der Leasingnehmer mit 2 oder mehr Leasingraten im Rückstand ist.
- Bei einem Totalschaden bzw. bei Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes. Gleiches gilt, wenn der Leasinggegenstand gestohlen wurde.
- Ein außerordentliches Recht zur Kündigung besteht gemäß § 580 BGB auch, wenn der Leasingnehmer stirbt und seine Erben das Erbe annehmen. Erben können das Kündigungsrecht bis zu 4 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls nutzen.
Allerdings regelt der Leasingvertrag bestimmte Fälligkeitstermine, zu denen die Raten gezahlt werden müssen.
Sofern sich im Leasingvertrag keine Regelung über die Mietzeit findet, kann der Leasingvertrag als Vertrag über bewegliche Sachen nach § 580a Abs. 3 BGB ordentlich gekündigt werden. Wenn im Leasingvertrag hingegen ein zeitliches Ende festgelegt wurde, endet der Vertrag automatisch mit Zeitablauf. Ein ordentliches Kündigungsrecht gibt es in diesem Fall nicht.
Vielmehr kann der Vertrag nur beendet werden, wenn sich eine der Vertragsparteien in schwerwiegendem Maß nicht an ihre vertraglichen Pflichten hält. Das ist etwa gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB der Fall, wenn der Leasingnehmer mit zwei vereinbarten Raten in Zahlungsrückstand gerät. Ein solcher Verstoß gegen die Pflichten aus dem Leasingvertrag stellt einen wichtigen Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag.
Wichtige Gründe für die Kündigung eines Leasingvertrags liegen gerade vor, wenn die Rechte einer Vertragspartei in erheblichem Maße verletzt oder zumindest gefährdet sind. Ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt, hängt stark von den Vereinbarungen und Interessen der vertragsschließenden Parteien ab.
Wichtig: Der Leasingvertrag ist ab Kündigung erst für die Zukunft beendet. Der jeweilige Leasinggegenstand ist in diesem Fall herauszugeben, nicht aber die bereits gezahlten Leasingraten.
Schadensersatz und Entschädigung
Aber Achtung: Der Leasinggeber kann Schadensersatz fordern, wenn Sie den Vertrag wegen Schäden oder Diebstahl kündigen. Denn er bekommt den Leasinggegenstand nicht wie vereinbart zurück. Wie viel Entschädigung zu zahlen ist, hängt vom Restwert des Leasinggegenstands und den noch ausstehenden Raten ab.
In Anbetracht der finanziellen Nachteile, die der Leasinggeber durch die Kündigung des Leasingvertrags erleidet, wird zudem auch eine außerordentliche Kündigung für den Leasingnehmer in aller Regel nicht kostenfrei sein. Der Leasinggeber wird zumindest versuchen, den durch die Kündigung erlittenen Schaden vom Leasingnehmer ersetzt zu bekommen.
Alternativen zur Kündigung
Wer das Risiko einer Schadensersatzzahlung umgehen möchte, kann den Leasingvertrag auch ohne Kündigung vorzeitig beenden. Um den Vertrag trotzdem vorzeitig zu beenden, gibt es Alternativen zur Kündigung.
Widerruf des Leasingvertrags
Alternativ können Sie Ihren Leasingvertrag widerrufen. Bei Verbraucherdarlehensverträgen gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Ist die Widerrufserklärung mangelhaft, können Verbraucher den Widerrufsjoker nutzen.
Sofern der Leasingnehmer den Leasinggegenstand vorrangig zu privaten Zwecken nutzt, steht ihm als Verbraucher nach § 355 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Folge des Widerrufs ist die Rückgewähr sämtlicher ausgetauschter Leistungen: Der Leasingnehmer muss insofern den Leasinggegenstand, der Leasinggeber alle empfangenen Beträge zurückgeben.
Gleichzeitig besteht hierin auch der wesentliche Unterschied zwischen Widerruf und Kündigung: Beim Widerruf werden die ausgetauschten Leistungen quasi zurückgetauscht, die Kündigung hingegen entfaltet erst für die Zukunft Wirkung, sodass etwa keine Leasingraten mehr gezahlt werden müssen. Die Frist zum Widerruf beträgt 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss.
Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Leasinggeber den Leasingnehmer ordnungsgemäß, also in verständlicher Form und vollständig, über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Den Maßstab dafür bildet Art. Im Zusammenhang mit einer ausbleibenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung wird häufig vom sog. „Widerrufsjoker“ gesprochen. Damit ist die Möglichkeit des Verbrauchers gemeint, sich dauerhaft vom Vertrag zu lösen, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht stattgefunden hat.
In aller Regel ist davon auszugehen, dass die meisten Leasinggesellschaften nicht widerstandslos die gezahlten Leasingraten erstatten. Eine außergerichtliche Einigung wird so in vielen Fällen schwierig bis unmöglich. Eine gerichtliche Auseinandersetzung bleibt so die einzige Option, der eigenen Position Nachdruck zu verleihen und seine Rechte durchzusetzen. Die Kosten des gerichtlich durchgesetzten Widerrufs trägt die unterlegene Partei, insofern also der Leasinggeber.
Im eher unwahrscheinlichen Falle des Unterliegens greift - sofern vorhanden - die Rechtsschutzversicherung.
Anfechtung des Leasingvertrags
Wenn sie das Leasing vorzeitig beenden möchten, können Leasingnehmer oder Leasinggeber den Vertrag anfechten. Irrtum über einen wesentlichen Vertragsbestandteil (z. B. Für die Anfechtung genügt ein formloses Schreiben. Erkennt der Vertragspartner die Anfechtung nicht an, sind gerichtliche Schritte möglich. Ein erfahrener Anwalt kann Ihre Erfolgsaussichten prüfen und Ihren Anfechtungsgrund nachweisen.
Rücktritt vom Leasingvertrag
Ist der Leasinggegenstand mangelhaft, berechtigt das zum Rücktritt vom Vertrag. Sie haben ein vertragliches Gewährleistungsrecht. Mängel muss der Hersteller korrigieren - der Leasinggeber ist nur der Vermittler des Gegenstandes. Der Hersteller hat 2 Versuche zur Nachbesserung. Für die Rücktrittserklärung genügt ein formloses Schreiben. Schicken Sie dem Hersteller am besten ein Einschreiben.
Ähnlich wie der Widerruf wirkt auch der Rücktritt rückwirkend, sodass zunächst das abgeschlossene Vertragsverhältnis auch für die Vergangenheit aufgelöst wird. In den meisten Fällen sind mit dem Rücktritt vom Leasingvertrag aber Schadensersatzansprüche der anderen Vertragspartei verbunden.
Durch den Rücktritt erhält die jeweilige Vertragspartei Gelegenheit, sich vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit vom Leasingvertrag zu lösen. Allerdings wird in den meisten Leasingverträgen vereinbart, dass der Leasingnehmer für Mängel an der Leasingsache haftet. Für ihn entfällt insofern die Gelegenheit, einen Rücktrittsgrund aus Mängeln an der Leasingsache abzuleiten.
In Anbetracht dessen wesentlich häufiger ist der Rücktritt vom Kaufvertrag über die Leasingsache. Einerseits die vertragliche Beziehung zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Ebenso hat aber auch der Leasinggeber bereits im Vorfeld einen Kaufvertrag über die Leasingsache geschlossen.
Mit der Übertragung der Haftung auf den Leasingnehmer geht in aller Regel auch eine Abtretung der Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer einher. Der Leasingnehmer erhält also die gesetzlich zugesicherten Rechte des Leasinggebers, die diesem im Verhältnis zu seinem Verkäufer zustehen. Immerhin kauft der Leasinggeber die Leasingsache vor Abschluss des Leasingvertrags von einem Händler.
In diesem Vertragsverhältnis stehen ihm gleichfalls Gewährleistungsrechte zu, sofern die Leasingsache Mängel aufweist oder der Verkäufer seine vertraglichen Pflichten verletzt. Infolgedessen obliegt es dem Leasingnehmer, den Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Verkäufer der Leasingsache rückabzuwickeln.
Ferner müssen dem Leasingnehmer wirksam die Gewährleistungsrechte des Leasinggebers nach den § 398ff. Darüber hinaus ist eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Verkäufer erforderlich, ebenso wie eine durch den Leasingnehmer gesetzte Frist zur Ausbesserung der Mängel an der Leasingsache.
Diese sog. Nachfrist ist in zahlreichen Fällen aber entbehrlich, sodass auch ohne eine entsprechende Frist der Rücktritt erklärt werden kann. Maßstab dafür bildet insbesondere § 323 Abs. Allerdings ist der Rücktritt bisweilen ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergibt sich vor allem aus § 437 Nr. 2, 323 Abs.
Mit dem Rücktritt geht zunächst die Rückzahlung der Leasingraten an den Leasingnehmer durch den Leasinggeber einher. Gleichzeitig muss der Leasingnehmer den Leasinggegenstand an den Verkäufer zurückgeben. Der Grund dafür liegt in der Abtretung der Gewährleistungsrechte an den Leasingnehmer.
Allerdings wird der Leasingnehmer in den meisten Fällen Wertersatz (bei einem Fahrzeug z.B. für die gefahrenen Kilometer) nach den §§ 346, 347 BGB leisten müssen.
Aufhebungsvertrag
Dadurch einigen sich beide Parteien einvernehmlich auf die Aufhebung des Leasingvertrags. Allerdings verlangen Leasinggeber häufig recht hohe Abstandszahlungen, um von der Vertragsauflösung finanziell zu profitieren.
Der Nachteil: Der Leasinggeber kann bei einem Aufhebungsvertrag hohe Abstandszahlungen verlangen.
Leasingübernahme
Alternativ lässt sich der Leasingvertrag faktisch beenden, indem er schlichtweg durch einen Dritten fortgeführt wird. Eine Einigung mit dem Nachfolger genügt zur Leasingübernahme nicht: Auch der Leasinggeber muss zustimmen.
Eine bessere Alternative ist die Leasingübernahme: Ein Autoleasing kann häufig vom ursprünglichen Leasingnehmer auf eine andere Partei übertragen werden, die ein kurzfristiges Leasing wünscht oder die geringen Zahlungen für ein Leasing nutzen möchte.
Restwertklausel
Ganz unabhängig von der Art der Vertragsbeendigung entfaltet in vielen Fällen die sog. Restwertklausel bei Leasingverträgen eine besondere Bedeutung. Bestandteil des Vertrags sind dann nicht nur etwaige Sonderzahlungen und die Leasingraten, sondern eben auch der Restwert der Leasingsache.
Der Leasingnehmer verpflichtet sich in diesen Fällen gegenüber dem Leasinggeber zu einer Nachzahlung, sofern der Leasinggegenstand am Vertragsende weniger wert ist, als bei Vertragsbeginn kalkuliert wurde. Allerdings bedeutet der Restwert nach Ansicht des BGH lediglich einen „Kalkulationsfaktor“.
Demnach hängt dessen Höhe auch gerade von weiteren Faktoren ab, sodass etwa höhere Sonderzahlungen sich schon zugunsten des Leasingnehmers auf den Restwert auswirken können. Eine solche Verrechnung entspricht dem Interesse des Leasinggebers, seine finanziellen Aufwendungen möglichst auszugleichen.
Dies entfaltet gerade insofern Relevanz, als dass Leasingverträge mitunter Schadensersatzklauseln enthalten, die den Leasingnehmer zum Ersatz eines Schadens verpflichten, der durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags entsteht.
Vorausgesetzt wird aber insbesondere, dass der Leasinggeber nicht auf anderem Wege, etwa durch einen neuen Leasingvertrag mit einem anderen Leasingnehmer, die finanziellen Einbußen ersetzen kann.
Die Wirksamkeit solcher Klauseln muss aber stets im Einzelfall überprüft werden, weil sie auch von der Art der Vertragsbeendigung und dessen Umständen abhängen.
Hinzu kommt, dass die Restwertklauseln sich jeweils auf das zuvor vereinbarte Ende des Leasingvertrags beziehen. Eine frühzeitige Vertragsbeendigung dürfte sich, je nach Umständen von Rücktritt, Widerruf oder Kündigung, aber eher positiv auf den verbliebenen Restwert des Leasinggegenstandes auswirken.
Insofern bedarf es in jedem Fall der Einigung mit dem Leasinggeber über die Modalitäten des vorzeitigen Vertragsendes, sofern der Leasingvertrag hierüber keine eindeutigen Aussagen trifft.
Widerruf bei JobRad-Leasing
In speziellen Fällen geht eine Leasing-Kündigung auch durch einen rechtlichen Hebel: Der Widerruf des Leasingvertrages, auch „Widerrufsjoker“ genannt. Der Widerruf ist anwendbar, wenn beispielsweise der Verbraucher nicht richtig über seine Rechte zum Widerruf im Rahmen einer Widerrufsbelehrung aufgeklärt wurde oder es sich um ein Fahrzeug mit einem manipulierten Abgassystem handelt. Nach dem Dieselskandal möchten viele Leasingnehmer den Mietvertrag kündigen.
Anpassung des Leasingvertrags
In Ausnahmefällen können Sie den Leasingvertrag während der Laufzeit ändern - z. B. wenn Sie Ihr Leasingfahrzeug vor Vertragsablauf gegen ein neueres Auto tauschen wollen. Dafür lösen Sie in der Regel den bestehenden Leasingvertrag auf und schließen einen neuen ab.
Das Dienstrad-Leasing bei Jobwechsel
Wenn Mitarbeiter, die ein Dienstrad nutzen, das Unternehmen verlassen, kommt schnell die Frage auf: Was passiert eigentlich mit dem Dienstrad? Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen, um bei einer anderen Firma zu arbeiten, gibt es die Möglichkeit, das Dienstrad zu übernehmen oder auf den neuen Arbeitgeber umschreiben zu lassen. Entscheidet sich der Arbeitnehmer gegen diese Optionen, können Arbeitgeber das Dienstrad einfach zurückgeben.
Eine Rückgabe ist ebenfalls bei Kündigung von Seiten des Arbeitgebers möglich oder wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Auch wenn ein Mitarbeiter aufgrund von Erwerbsunfähigkeit dauerhaft ausfällt, kann das Dienstrad zurückgegeben werden.
Rückgabeprozess bei Jobverlust
- Arbeitgeber meldet den Versicherungsfall
- Meldung erfolgt vor dem Austritt aus dem Unternehmen über das Bikeleasing-Portal
- Erforderliche Unterlagen je nach Grund für den Austritt aus dem Unternehmen: Kündigung / Kündigungsbestätigung, Aufhebungsvertrag, Bescheid über die Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Versand der Rücknahmebestätigung
- Der Bikeleasing-Service verschickt die Rücknahmebestätigung an Dienstrad-Nutzer und Bikeleasing-Partnerhändler
- Der Arbeitgeber wird hierüber in Kenntnis gesetzt
- Terminvereinbarung
- Dienstrad-Nutzer und Bikeleasing-Partnerhändler vereinbaren einen Termin für die Rückgabe des Dienstrads
- Sofern eine Radrückgabe beim Ursprungshändler nicht möglich ist, kann das Rad auch nach eigener Absprache bei einem anderen Bikeleasing-Partnerhändler abgegeben werden
- Eine Übersicht der Bikeleasing-Partnerhändler ist hier zu finden
- Rückgabe des Dienstrads
- Das Dienstrad muss zum vereinbarten Termin in einem ordnungsgemäßen und vollständigen Zustand (inkl. mitgeleastem Zubehör, wie z. B. Ladegerät, Display, Schloss, Schlüssel etc.) abgegeben werden
- Rücknahmebestätigung an den Bikeleasing-Service
- Der Bikeleasing-Partnerhändler übermittelt einen Scan der unterschriebenen Rücknahmebestätigung über das Bikeleasing-Portal
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