Kfz-Werkstatt ohne Meister gründen: So geht's!

Seit der Reform der Handwerksordnung im Jahr 2004 ist es möglich, bestimmte Handwerksbetriebe ohne Meisterbrief zu gründen. Viele Handwerksbetriebe dürfen nur gegründet werden, wenn der Gründer eine Meisterprüfung erfolgreich in dem entsprechenden Bereich abgelegt hat. Wie bei jeder anderen Gründung müssen auch im handwerklichen Bereich besondere Anforderungen erfüllt werden. Zum Beispiel sollten Sie sich vor der Gründung ausführlich darüber informieren, ob in dem von Ihnen gewählten handwerklichen Bereich eine Meisterpflicht besteht oder nicht.

Meisterpflicht im Kfz-Gewerbe

Eine Kfz-Werkstatt unterliegt der Meisterpflicht. Das bedeutet, dass mindestens ein Handwerksmeister in der Werkstatt als fester Mitarbeiter tätig sein muss. Das kannst natürlich du selbst sein, wenn du einen Meisterbrief hast. Aber auch ohne diese Qualifikation kannst du eine Kfz-Werkstatt gründen - in diesem Fall muss ein Meister im Angestelltenverhältnis tätig sein.

Allerdings hat ein solche Werkstatt von Anfang an ein Imageproblem. Die Bezeichnung Meisterbetrieb hat in Deutschland nicht nur einen guten Klang, sondern ist auch ein Qualitätsmerkmal, auf das die Mehrzahl der Kunden achtet. Werden in der Werkstatt keine sicherheitsrelevanten Teile repariert, ist unter bestimmten Bedingungen auch ein Betrieb ohne Meister denkbar. Wenn es dir um nachhaltiges Wachstum geht, solltest du nicht darauf verzichten.

Alternativen zum Meisterbrief

Obwohl bei der Gründung eines handwerklichen Betriebs für viele Handwerksberufe eine Meisterpflicht besteht, ist es möglich, einen Betrieb auch ohne Meistertitel zu gründen. Gemäß der Handwerksordnung (HwO) gibt es auch die Möglichkeit, einen Betrieb als Geselle zu gründen, wenn einige Vorschriften aus der HwO eingehalten werden. So ist es zulässig, den fehlenden Meisterbrief durch andere Ausbildungen auszugleichen. In diesem Fall erhält der Betrieb beziehungsweise der Geschäftsführer eine sogenannte Ausübungsberechtigung. Mit dieser Berechtigung erhält der Unternehmer gemäß der HwO die Erlaubnis, den Betrieb auch ohne Meisterbrief zu führen.

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (Altgesellenregelung)

Gemäß HwO § 7b erhält ein Betrieb die Ausübungsberechtigung, wenn der Gründer die Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt und darüber hinaus mindestens sechs Jahre Berufserfahrung hat, von denen er mindestens vier Jahre in einer leitenden Position mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen angestellt war. Außerdem muss er das entsprechende betriebswirtschaftliche und juristische Know-how nachweisen können. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Ausübungsberechtigung erteilt.

Bekannt ist diese Variante auch unter dem Namen „Altgesellenregelung“. Sie ersetzt den Meisterbrief.

Ausübungsberechtigung nach § 8 HwO

Gemäß HwO § 8 muss ein Unternehmer, der sich im handwerklichen Bereich selbständig machen möchte, alle Voraussetzungen aus HwO § 7b erfüllen.

EU-Bescheinigung nach § 9 HwO

Der § 9 der Handwerksordnung bezieht sich auf Personen, die keine EU-Bürger sind. Wenn sie eine EU-Bescheinigung aus ihrem Heimatland vorlegen können, mit der sie ihre Berufsqualifikation in einem bestimmten handwerklichen Bereich nachweisen können, kann ihnen erlaubt werden, einen gewerblichen Handwerksbetrieb zu eröffnen.

Die Ausübungsberechtigung wird bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt.

Handwerksberufe ohne Meisterpflicht

Bei einigen Handwerksberufen ist die Betriebseröffnung ohne Meistertitel jedoch gänzlich ausgeschlossen. Hierzu zählen Hörgeräteakustiker, Augenoptiker, Zahntechniker, Schornsteinfeger, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher.

Da Handwerksbetriebe in der Regel an Mitarbeiter mit langjähriger Berufserfahrung übergeben werden, bei welchen die Berufserfahrung den Meisterbrief ersetzt. Die Möglichkeit, einen Handwerksbetrieb auch ohne Meisterbrief zu eröffnen, besteht erst seit Januar 2004, als die Handwerksordnung überarbeitet wurde.

Vorteile und Nachteile der Gründung ohne Meisterbrief

Seit der Neuerung in der HwO werden mehr Handwerksbetriebe gegründet als je zuvor. Das hängt vor allem damit zusammen, dass die Ausbildung zum Meister viel Zeit und Geld in Anspruch nimmt. Mit der Änderung in der HwO können sich viele Gründer nun die Kosten und die Zeit für die Meisterausbildung sparen. Der große Nachteil ist jedoch, dass sich nur die Betriebe „Meister-Betrieb“ nennen dürfen, die tatsächlich von einem Meister geführt werden.

Nach wie vor verbinden viele Menschen exzellente fachliche Kompetenz und den höchsten Qualitätsstandard mit dem Begriff „Meister“.

Tätigkeiten in der Kfz-Werkstatt ohne Meisterbrief

Einige Arbeiten an Kraftfahrzeugen dürfen Sie ohne Meisterprüfung durchführen. Gründen Sie etwa eine freie Werkstatt, die nur bestimmte Serviceleistungen anbietet, unterliegt sie nicht der Handwerksordnung. Sie benötigen in diesen Fällen keinen Meister, um selbstständig eine Werkstatt zu eröffnen.

Zu den Arbeiten an Fahrzeugen, die Sie ohne Meister in einer freien Werkstatt ausüben dürfen, gehören:

  • Reifenservice
  • Abschleppdienst
  • Pflegearbeiten wie Öl- und Ölfilterwechsel
  • Ausbeulen und Entrosten
  • Hohlraumversiegelung und Hohlraumisolierung
  • Steinschlagreparaturen
  • Behebung von Karosserieschäden am Fahrzeug
  • Auftragen von Unterbodenschutz

Sie dürfen jedoch keine Fahrzeugteile aus- und einbauen. Ausbeulen und andere Karosseriearbeiten sind nur direkt am Fahrzeug erlaubt. Auch die Lackierung von Fahrzeugen ist ohne Meisterbrief nicht zulässig. Dasselbe gilt für Kleinreparaturen wie:

  • Wechsel von Bremsbelägen
  • Austausch von Stoßdämpfern
  • Achsvermessung
  • Reparatur von Auspuffanlagen und Katalysatoren
  • Arbeiten an der Elektrik
  • Restaurationen
  • Tuning

Für alle größeren Reparaturen ist definitiv ein Meisterbrief im Betrieb notwendig.

Unerheblicher Nebenbetrieb und Hilfsbetrieb

Eine weitere Ausnahme von der Meisterpflicht besteht für Werkstätten, die lediglich als Hilfs- oder Nebenbetrieb geführt werden. Dabei handelt es sich nicht um eigenständige Betriebe, sondern um Betriebsteile. Wer mit Kraftfahrzeugen handelt, darf im Rahmen einer Unerheblichkeitsgrenze Reparaturen an diesen Fahrzeugen durchführen. Dabei dürfen die Reparaturen nur einen geringen Anteil des Gesamtumsatzes und der gesamten Arbeitszeit im Unternehmen ausmachen. Die Reparaturen müssen dabei ausschließlich dem Hauptbetrieb des Handels dienen.

Ein Hilfsbetrieb erbringt Reparaturarbeiten ausschließlich für den Hauptbetrieb. Dabei kann es sich etwa um die eigene Werkstatt für den Fuhrpark eines Unternehmens handeln.

Anlaufstellen und weitere Informationen

Anlaufstelle für Fragen rund um Handwerksrolle und Meisterpflicht ist die Handwerkskammer vor Ort.

Die Selbständigkeit im Handwerk ohne eigenen Meisterbrief ist möglich, erfordert jedoch genaue Kenntnis der gesetzlichen Vorgaben und sorgfältige Planung.

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