Mountainbiken im Wald: Erlaubt oder verboten?

Der Wald erfüllt viele Funktionen. Neben einem Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Pilze ist er auch Wasserspeicher, Klimaschützer und zukünftig vielleicht auch ein Ort für erneuerbare Energien. Eine Rolle des Waldes dürfen wir allerdings nicht vergessen: Er ist ein Raum der Erholung.

Jede und jeder von Euch ist wahrscheinlich schon einmal im Wald Rad gefahren. Der Trend, die grüne Erholungsinsel auch für den schnelleren Mountainbike Sport zu nutzen, wird Jahr für Jahr größer. Über 16 Mio. Menschen begeistern sich in Deutschland für das Mountainbiken. Ob im Alltag oder im Urlaub, zur Naherholung und auf naturnahen Wegen, mit viel Nervenkitzel in Trail- oder Bikeparks und als Lösung gegen den immer weiter ansteigenden Bewegungsmangel in der Bevölkerung.

Im Wald ist das Rad fahren auf den Wegen erlaubt, querfeldein ist die Nutzung des Waldes mit diesem Sportgerät jedoch verboten. Das liegt daran, dass man Tiere im Wald beunruhigt und aufhetzt, sowie Lebensräume durch die Reifen oder selbst gebaute Rampen und Hindernisse zerstört. Damit wir den Tieren jetzt nicht auch noch die letzten Ecken ihres Lebensraumes klauen, ist es sehr wichtig, dass Ihr Euch an die vorgeschriebenen Trails haltet und vor dem Errichten neuer Trails den Dialog mit allen beteiligten Parteien sucht. Mountainbiken im Wald ist ein wirklich kontroverses Thema, das oft extrem emotional diskutiert wird.

Gesetzliche Grundlagen

Das Betretungsrecht des Waldes wird im Bundeswaldgesetz (BWaldG) geregelt. Das aktuelle Bundeswaldgesetz stammt aus dem Jahr 1975, es ist fast 50 Jahre alt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

Eine Modernisierung des Gesetzes wird als notwendig angesehen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Entwicklung der Wälder an die großen Herausforderungen wie die Klimakrise anzupassen. Ziel der Waldpolitik in Deutschland ist es, diese vielfältigen Funktionen und Leistungen des Waldes sowie seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.

Das Radfahren und Mountainbiken ist in Deutschland auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieser Grundsatz ist im Betretungsrecht des Bundeswaldgesetzes geregelt. Das Recht, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung zu betreten, ist als allgemeiner und unmittelbar geltender Grundsatz auch in § 59 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) geregelt.

Das Bundeswaldgesetz ist ein sogenanntes Mantelgesetz. Es setzt Rahmen und bundeweite gültige Grundsätze und ermöglicht dabei eine flexible Umsetzung.

Die Landeswaldgesetze

Die Landeswaldgesetze der 16 Bundesländer konkretisieren und ergänzen die Vorgaben des Bundeswaldgesetzes. Sie können zum Beispiel strengere Regelungen festlegen oder zusätzliche Aspekte berücksichtigen. Die Landeswald- und Landesnaturschutzgesetze erlauben das Radfahren ebenfalls auf Wegen und Straßen. Einige Bundesländer regeln hierzu besondere Einschränkungen, dazu zählt unter anderem die 2m-Regel in Baden-Württemberg. Dies ist eine Übersicht der gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern. Die vollständigen Gesetzestexte sind online abrufbar.

  • Baden-Württemberg: Das Radfahren ist in Baden-Württemberg nur auf Wegen mit einer Breite von mehr als zwei Metern gestattet.
  • Bremen: Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden.
  • Bayern: In Bayern ist Fahrradfahren nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
  • Berlin: Radfahrer:innen dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist.
  • Hessen: In Hessen ist das Radfahren im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet.
  • Thüringen: Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.
  • Hamburg: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
  • Niedersachsen: Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet.
  • Schleswig-Holstein: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
  • Brandenburg: Das Radfahren ist in Brandenburg auf Wegen gestattet.

Der gesellschaftliche Nutzen des Radfahrens

In Deutschland gibt es eine jahrhundertealte Verbundenheit zum Wald, die bis heute anhält. Studien zeigen, dass Bewegung in der Natur eine spürbare positive Wirkung auf die Seele hat. Generell gilt die Integration von Natur in den Alltag als effektives Mittel, um Körper und Seele gesund zu halten. Insbesondere im Wald findet der Mensch nach den Erkenntnissen vieler Expert:innen zu sich selbst. Sowohl Wanderer als auch Radfahrende und Mountainbiker:innen suchen gezielt die Natur und den Wald. Das Fahrradfahren im Wald lässt uns die Natur aus einer einzigartigen Perspektive erleben, erinnert uns aber auch an die Bedeutung des maßvollen und respektvollen Umgangs mit dieser wertvollen Ressource.

Gesundheitsförderung und Prävention

Seit Jahren weisen Gesundheitsexpert:innen auf den wachsenden Bewegungsmangel in der Gesellschaft und seine Folgen hin. Alarmierend sind die Fakten auch in Deutschland. Hierzulande seien die Zahlen dramatisch, so die Weltgesundheitsorganisation WHO in ihrem «Global Status Report on Physical Activity 2022». Deutschland schneidet demnach noch schlechter ab als der Durchschnitt der reichen Länder: 44 Prozent der Frauen und 40 Prozent der Männer über 18 Jahren müssten sich mehr bewegen. Dramatisch ist die Situation in Deutschland bei den 11- bis 17-Jährigen: 88 Prozent der Mädchen und 80 Prozent der Jungen bewegen sich zu wenig.

Die Corona-Pandemie habe den Trend zur Bewegungsfaulheit weiter beschleunigt, so die WHO. Sie fordert ihre Mitgliedsstaaten auf, mehr zur Bewegungsförderung zu tun - zum Beispiel durch mehr Radfahren und Zufußgehen, denn die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen unter anderem durch Krankheitskosten und Ausfallzeiten seien verheerend. Die WHO empfiehlt fünfmal in der Woche 30 Minuten Bewegung, um dem Bewegungsmangel entgegenzuwirken.

Eng mit dem Bewegungsmangel verbunden sind auch starke Defizite bei der Entwicklung der motorischen Fähigkeiten, die zu sichtbaren koordinatorischen Defiziten führen. Ideale Voraussetzungen, um die motorischen Fähigkeiten zu schulen und das Radfahren sicher und nachhaltig zu erlernen, bieten geschützte Räume und Wege abseits der Straße und hier insbesondere Waldgebiete mit unterschiedlichen Untergründen, Hindernissen und Steigungen. Spielerisch entdecken Kinder und generell Menschen jeder Altersgruppe hier sowohl den Spaß an der Bewegung in der Natur als auch die sichere Beherrschung des Fahrrads in allen Lagen.

Nicht zu vergessen sind auch die Auswirkungen von ausreichender Bewegung auf die mentale Gesundheit. Bewegung macht uns körperlich und auch psychisch stark. Das Gehirn wird besser durchblutet und leistungsfähiger. Dazu werden verschiedene Botenstoffe ausgeschüttet, die sich unter anderem positiv auf die Steuerung des Schlaf-Wach-Rhythmus und Emotionen auswirken.

Radtourismus als Gamechanger

Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (ADFC), trägt der Radtourismus mit 12 Milliarden Euro Bruttoumsatz einen Anteil von rund 12 Prozent an der Gesamtwertschöpfung im Deutschlandtourismus. Das Radfahren im Urlaub, das häufig in naturnahen Landschaften stattfindet, ist eine nachweislich wirksame Inspiration die Mobilität mit dem Fahrrad auch im Alltag zu fördern.

Auch viele Regionen, die mittlerweile mit schlechten Schneebedingungen zu kämpfen haben, setzen vermehrt auf das Fahrrad und das Mountainbiken als Ganzjahresaktivität. Gleichzeitig hat auch hier die Einführung von E-Bikes den Zugang zur Radnutzung in Mittelgebirgen erleichtert und mehr Menschen zur Nutzung des Fahrrads motiviert, die zuvor aufgrund der Topografie nicht dazu in der Lage waren. Die Fahrradnutzung reicht nun von gemütlichem Radfahren auf Radwegen bis hin zu Mountainbiking mit E-Bike.

Mit Blick auf das Bundeswaldgesetz kommt den Regionen mit Höhen von 300 bis 1.500 Metern eine besondere Rolle zu, denn sie haben auch den höchsten Waldanteil im Bundesgebiet. Gleichzeitig stehen die Mittelgebirgsregionen vor enormen Herausforderungen. Mittelfristig hat der besonders umsatzstarke Skitourismus nach Meinung von Klimaexpert:innen in deutschen Mittelgebirgen trotz energieintensiver Hightech-Anlagen zur Beschneiung nur geringe Zukunftschancen.

Expert:innen betonen deshalb immer wieder die Notwendigkeit zur Transformation der Mittelgebirgsregionen und neuen touristischen Angeboten als Ergänzung oder Ersatz zum Skitourismus. Gerade die Kombination aus Wandern und Radfahren bzw. Mountainbiken steht hier sehr hoch im Kurs.

Neues Waldgesetz: MTB-Piloten können aufatmen!

Mountainbiker dürfen aufatmen: das Waldgesetz, das Anfang des Jahres für Furore sorgte, ist in seiner alten Form Geschichte. Heiko Mittelstädt, Fachreferent der DIMB ("Deutsche Initiative Mountainbike") teilte Ende August 2024 auf der DIMB-Webseite freudig mit, dass im neuen Entwurf des Bundeswaldgesetzes § 14 unverändert bleibt, was bedeutet, dass Radfahren auf allen Waldwegen weiterhin erlaubt ist. Die ursprünglich geplanten Einschränkungen, die definiert hätten, welche Wege zum Radfahren geeignet sind, wurden gestrichen. Auch die Möglichkeit der Länder, Radfahren pauschal auf bestimmte Wege zu beschränken, wurde entfernt.

Ein weiterer Erfolg ist, dass das Tracken von Routen künftig nicht mehr als Ordnungswidrigkeit angesehen wird. Allerdings erwartet die DIMB noch mögliche Diskussionen bei der endgültigen Gesetzesbegründung und bleibt daher weiterhin aktiv.

Welche Mountainbike-Regelungen gibt es in den einzelnen Bundesländern?

Auf offiziellen Radwegen darf man natürlich fahren, aber wie sieht es denn jetzt im Wald und in der freien Natur aus? Und gilt für E-Bikes etwas anderes? Viele Regelungen fürs Radfahren und Mountainbiken sind in den Waldgesetzen der einzelnen Ländern festgeschrieben. Denn tatsächlich gibt es innerhalb Deutschlands starke Unterschiede, wer wo und auf welchen Wegen fahren darf.

  • Für Bayern gilt: "Das Radfahren [...] ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt".
  • Baden-Württemberg legt in seinen Gesetzen wesentlich genauer fest, wer wo wie fahren darf: "[...] Das Radfahren [...] [ist] nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet [ist][...] das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite [...] und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt".
  • Berlin ist wesentlich liberaler: "Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen".
  • Brandenburg erlaubt das Fahren auf Waldwegen. Zudem dürfen Wander*innen oder Mountainbiker*innen in der freien Natur (außerhalb des Waldes) auch mal im Zelt übernachten: "Auf Wegen [ist] das Radfahren [...] gestattet. [...]. In der freien Landschaft darf jede Person private Wege und Pfade, Feldraine, Heide-, Öd- und Brachflächen sowie landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb der Nutzzeit zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten oder [...] befahren, auf Wegen Rad fahren und Fahrräder mit Trethilfe und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h benutzen [...]. Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer sowie -wanderinnen dürfen in der freien Landschaft für eine Nacht Zelte aufstellen".
  • Bremen erlaubt das Befahren von Waldwegen, allerdings könnte es für E-Bikes etwas schwieriger sein. Hier sollte man genauer nachfragen: "Jeder darf zum Zwecke der Erholung Wald und Flur betreten, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Straßen und Wege in Wald und Flur dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft [...] befahren werden".
  • Radfahren scheint in Hamburg auf allen Wegen im Wald möglich zu sein, jedoch könnten auch hier E-Bikes beschränkt werden: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten [...]; Das Radfahren (ohne Motorantrieb) [...] im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet".
  • In Hessen dürfen MTB-Fahrer*innen auf bestimmten gestatteten Wegen fahren: "Radfahren [...] ist im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt wurden und auf denen unter gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrloser Begegnungsverkehr möglich ist. Fußgängerinnen und Fußgängern sowie Menschen, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sind, gebührt in der Regel der Vorrang".
  • Mecklenburg-Vorpommern unterscheidet klar zwischen Fahrrädern mit Motor und E-Antrieb. Somit können auch E-Bikes die Waldwege unter den entsprechenden Voraussetzungen befahren: "Das Fahren mit [...] Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 26 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind".
  • Auch in Niedersachsen ist leider nicht klar festgelegt, was Fahrräder ohne Motorkraft sind: "Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft [...] ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37)".
  • In Nordrhein-Westfalen dürfen Radfahrende den Wald gleichermaßen wie Fußgänger*innen nutzen. Allerdings unterscheidet auch dieser Gesetzestext motorbetriebene Fahrräder nicht von E-Bikes: "(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben.[...] (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge [...] auf Straßen und festen Wegen".
  • In Rheinland-Pfalz glt nach § 22 Abs. 3 LWaldG, dass "auf allen Straßen und Waldwegen mit dem Fahrrad und dementsprechend auch mit dem Mountainbike gefahren werden darf: "Radfahren [...][ist] im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; [...] Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.” Das bedeutet eine ähnliche Einschränkung wie in Baden-Württemberg, nur dass dort die Einschränkung die Breitenangabe geregelt ist (2-Meter-Regel).
  • Das Saarland legt im Gesetz Folgendes fest: "Das Betreten des Waldes zum Zweck der naturverträglichen Erholung ist jedermann gestattet. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Wege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußpfade sind keine Wege. Die Kennzeichnung von Wegen im Wald als Wander-, Reit- oder Fahrradwege bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Kennzeichnung bewirkt nicht den Ausschluss anderer Nutzungsarten".
  • In Sachsen gilt: "Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren [...] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen".
  • Sachsen-Anhalt hält seine gesetzliche Regelung relativ kurz und fasst darin Wald und offene Landschaft zusammen: "Das Befahren der freien Landschaft mit Fahrrädern, Krankenfahrstühlen oder Fahrzeugen ohne Motorkraft ist außer in den Fällen des Absatzes 3 nur auf Wegen gestattet. Dabei ist auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen".
  • Schleswig-Holstein schränkt das Betreten des Waldes vor allem zeitlich ein: "Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. [...]Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren [...]".
  • Thüringen verbietet ausdrücklich Motorsport und lässt damit Fragen offen, inwiefern dies auch E-Bikes betrifft: "[...]Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet. [...] Motorsport im Wald ist grundsätzlich verboten. Innerhalb des Waldes sind [...] das Rad fahren, insbesondere das Mountainbiking, abseits fester Wege und Straßen nur mit Zustimmung des Waldbesitzers zulässig."

Wie werden Mountainbike-Wege charakterisiert? Und welcher ist der passende für mich?

Wenn man sich an die Sportart neu heranwagt oder auch als erfahrene*r Biker*in eine neue Region erkundet, ist man für eine Klassifizierung der Wege vermutlich dankbar. Im deutschsprachigen Raum kommt als einheitliches Tool die Singletrail-Skala (STS) zum Einsatz. Diese ist auch im DAV Alpinlehrplan inkludiert. Sie ist unterteilt in die drei Klassen Leicht (blau), Mittel (rot) und Schwer (schwarz), die anhand von sechs Schwierigkeitsgraden (S-Grade) noch genauer differenziert werden. Dabei sind die Schwierigkeitsstufen nicht an die konditionellen Fähigkeiten, sondern an das technische Fahrkönnen (Gefälle, Stufen, Spitzkehren usw.) geknüpft. Die Trails werden auf Grundlage objektiver Charakteristika unter idealen Bedingungen wie ausreichendem Tageslicht und trockenem Untergrund eingestuft.

  • Leicht (blau) = S0 - S1: Auf dem Trail gibt es voraussichtlich kaum Tragestrecken und keine exponierten Passagen. Fahrtechnik für leichtes Gelände sollte vorhanden sein.
  • Mittel (rot) = S2: Hier kann es passieren, dass ihr euer Rad tragen müsst. Außerdem solltet ihr auf exponierte Passagen vorbereitet sein. Eure Fahrtechnik sollte für mittelschweres Gelände reichen, das heißt enge Kurven, größere Wurzeln und Steine oder flache Treppen sollten für euch machbar sein.
  • Schwer (schwarz) = S3 - S5: Auf diesen Trails kann es lange Tragepassagen und ausgesetzte Stellen geben. Fahrtechnik für schweres Gelände solltet ihr gut beherrschen, denn von größeren Felsbrocken und Wurzelpassagen über loses Geröll und extreme Steilrampen bis hin zu Spitzkehren und Hindernissen in extremer Steilheit müsst ihr mit allem rechnen.

Und sonst macht es Sinn, einen Überblick über den Wegverlauf und das Höhenprofil zu haben. So könnt ihr am besten einschätzen, ob euch die Tour konditionell und technisch entspricht. Schlüsselstellen - sowohl konditionell als auch fahrtechnisch - solltet ihr während der gesamten Tour im Blick behalten. Sie können über den (Miss-)Erfolg entscheiden.

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