Radfahren ist eine der beliebtesten Freizeitaktivitäten in Deutschland und rund 80 Prozent der Haushalte besitzen ein oder mehrere Fahrräder, die sie regelmäßig nutzen. Über 16 Mio. Menschen begeistern sich in Deutschland für das Mountainbiken. Insbesondere Mountainbiker erfreuen sich daran, mit ihren Rädern den Wald zu entdecken. Doch die freie Fahrt könnte bald eingeschränkt werden.
Das Bundeswaldgesetz
Das Betretungsrecht des Waldes wird im Bundeswaldgesetz (BWaldG) geregelt. Das aktuelle Bundeswaldgesetz stammt aus dem Jahr 1975, es ist fast 50 Jahre alt. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern, die Forstwirtschaft zu fördern und einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
Eine Modernisierung des Gesetzes wird als notwendig angesehen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz, die nachhaltige Bewirtschaftung und die Entwicklung der Wälder an die großen Herausforderungen wie die Klimakrise anzupassen. Ziel der Waldpolitik in Deutschland ist es, diese vielfältigen Funktionen und Leistungen des Waldes sowie seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern.
Das Radfahren und Mountainbiken ist in Deutschland auf Straßen und Wegen erlaubt. Dieser Grundsatz ist im Betretungsrecht des Bundeswaldgesetzes geregelt. Das Recht, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung zu betreten, ist als allgemeiner und unmittelbar geltender Grundsatz auch in § 59 Abs. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) geregelt.
Das Bundeswaldgesetz ist ein sogenanntes Mantelgesetz. Es setzt Rahmen und bundeweite gültige Grundsätze und ermöglicht dabei eine flexible Umsetzung.
Die Landeswaldgesetze
Die Landeswaldgesetze der 16 Bundesländer konkretisieren und ergänzen die Vorgaben des Bundeswaldgesetzes. Sie können zum Beispiel strengere Regelungen festlegen oder zusätzliche Aspekte berücksichtigen. Die Landeswald- und Landesnaturschutzgesetze erlauben das Radfahren ebenfalls auf Wegen und Straßen. Einige Bundesländer regeln hierzu besondere Einschränkungen, dazu zählt unter anderem die 2m-Regel in Baden-Württemberg.
Hier ist eine Übersicht der gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern. Die vollständigen Gesetzestexte sind online abrufbar.
- Baden-Württemberg: Das Radfahren ist in Baden-Württemberg nur auf Wegen mit einer Breite von mehr als zwei Metern gestattet.
- Bremen: Straßen und Wege in Wäldern dürfen, soweit sie sich dafür eignen, mit Fahrrädern ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen mit Elektromotor befahren werden.
- Bayern: In Bayern ist Fahrradfahren nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig.
- Berlin: Radfahrer:innen dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist.
- Hessen: In Hessen ist das Radfahren im Wald auf befestigten oder naturfesten Wegen gestattet.
- Thüringen: Radfahren ist auf dafür geeigneten, festen und befestigten Wegen sowie Straßen, auf denen forstwirtschaftliche Maßnahmen nicht stattfinden, gestattet.
- Hamburg: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
- Niedersachsen: Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet.
- Schleswig-Holstein: Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet.
- Brandenburg: Das Radfahren ist in Brandenburg auf Wegen gestattet.
Mountainbike-Regelungen in anderen Ländern
Das ist von Region zu Region unterschiedlich. In Deutschland werden die Einzelheiten von den Bundesländern geregelt. In Bayern und vielen anderen Bundesländern dürfen geeignete Wege befahren werden, nach Prüfung können ungeeignete durch Verbotsschilder von den Unteren Naturschutzbehörden gesperrt werden. In Naturschutzgebieten kann das Fahrradfahren aber auch generell verboten sein.
In Österreich ist Radfahren auf allen Forst- und Wanderwegen gesetzlich verboten. Trotzdem gibt es viele von den Ländern oder Tourismusregionen freigegebene und ausgeschilderte Strecken. In der Schweiz regeln die einzelnen Kantone individuell, welche Wege genutzt werden dürfen. Auch in Italien bestimmen die Provinzen, welche Wege befahren werden dürfen. Im Trentino zum Beispiel sind alle Trails frei befahrbar, außer die Gemeinde spricht ein striktes Verbot aus.
Wo finde ich geeignete Trails?
Wenn ihr auf der Suche nach Trails seid, helfen euch die Tourensuche von alpenvereinaktiv oder Apps wie Trailforks weiter. Dort sind viele Wege - teils weltweit - gelistet, die von Benutzer*innen und Mitgliedern erfasst werden. Aber Achtung: Nur, weil ein Weg in einem Portal gelistet ist, muss er nicht legal sein. Informiert euch also bitte immer, ob ihr auf dem Trail auch wirklich fahren dürft.
Wie werden Mountainbike-Wege charakterisiert?
Wenn man sich an die Sportart neu heranwagt oder auch als erfahrene*r Biker*in eine neue Region erkundet, ist man für eine Klassifizierung der Wege vermutlich dankbar. Im deutschsprachigen Raum kommt als einheitliches Tool die Singletrail-Skala (STS) zum Einsatz. Diese ist auch im DAV Alpinlehrplan inkludiert. Sie ist unterteilt in die drei Klassen Leicht (blau), Mittel (rot) und Schwer (schwarz), die anhand von sechs Schwierigkeitsgraden (S-Grade) noch genauer differenziert werden. Dabei sind die Schwierigkeitsstufen nicht an die konditionellen Fähigkeiten, sondern an das technische Fahrkönnen (Gefälle, Stufen, Spitzkehren usw.) geknüpft. Die Trails werden auf Grundlage objektiver Charakteristika unter idealen Bedingungen wie ausreichendem Tageslicht und trockenem Untergrund eingestuft.
- Leicht (blau) = S0 - S1: Auf dem Trail gibt es voraussichtlich kaum Tragestrecken und keine exponierten Passagen. Fahrtechnik für leichtes Gelände sollte vorhanden sein.
- Mittel (rot) = S2: Hier kann es passieren, dass ihr euer Rad tragen müsst. Außerdem solltet ihr auf exponierte Passagen vorbereitet sein. Eure Fahrtechnik sollte für mittelschweres Gelände reichen, das heißt enge Kurven, größere Wurzeln und Steine oder flache Treppen sollten für euch machbar sein.
- Schwer (schwarz) = S3 - S5: Auf diesen Trails kann es lange Tragepassagen und ausgesetzte Stellen geben. Fahrtechnik für schweres Gelände solltet ihr gut beherrschen, denn von größeren Felsbrocken und Wurzelpassagen über loses Geröll und extreme Steilrampen bis hin zu Spitzkehren und Hindernissen in extremer Steilheit müsst ihr mit allem rechnen.
Sonstige Tipps
Und sonst macht es Sinn, einen Überblick über den Wegverlauf und das Höhenprofil zu haben. So könnt ihr am besten einschätzen, ob euch die Tour konditionell und technisch entspricht. Auch die geschätzte Fahrzeit hilft dabei. Schlüsselstellen - sowohl konditionell als auch fahrtechnisch - solltet ihr während der gesamten Tour im Blick behalten. Sie können über den (Miss-)Erfolg entscheiden. An vorab festgelegten Checkpoints solltet ihr außerdem die aktuellen Rahmenbedingungen, wie Wetter, Zeit etc., und eure Verfassung bzw. Dr.
Regeln der DIMB kurzgefasst:
- Um Schäden der Natur zu vermeiden, nicht Querfeldein fahren und lokale Wegsperrungen respektieren, denn Forstwirtschaft, Viehtrieb und Belange des Naturschutzes rechtfertigen diese.
- Nicht jeder Weg verträgt jedes Bremsmanöver und jede Fahrweise: Blockierbremsungen begünstigen die Bodenerosion und verursachen Wegeschäden, daher Fahrweise auf den Untergrund und die Wegebeschaffenheit einstellen und solche Bremsungen vermeiden.
- Geschwindigkeiten immer anpassen. In nicht einsehbaren Passagen können jederzeit Fußgänger, Hindernisse oder anderer Biker auftauchen.
- Das Überholen ankündigen, Geschwindigkeit vermindern und niemanden erschrecken.
- Rücksicht auf Weide- und Waldtiere nehmen, nach dem Passieren Weidezäune wieder schließen und Tiere bei ihrer Nahrungsaufnahme nicht stören.
- Bei der Planung der Tour Wetter, Pannen, Ausrüstung und die eigenen Fähigkeiten im Blick haben.
Was muss ich beachten, um mein Fahrrad verkehrssicher zu machen?
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
Worauf sollte ich als Radfahrer*in achten?
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.
Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
Position des ZIV
Die Erholung ist eine eigenständige Ökosystemleistung und sollte als eigenständiges Schutzgut im Bundeswaldgesetz aufgenommen werden, die es gemeinsam mit dem Wald und seinen weiteren Leistungen zu erhalten und zu schützen gilt. Die Gleichrangigkeit der Erholung im Vergleich zu den anderen Funktionen des Waldes aufgrund ihrer Relevanz für das Allgemeinwohl und den Erhalt der körperlichen und geistlichen Gesundheit von Jung und Alt sollten auch in Zukunft bei möglichen, zukünftigen Überarbeitungen von Bundes- und Landeswaldgesetzen berücksichtigt werden. Dazu zählt ein freies Betretungsrecht für Radfahrer:innen auf Straßen und Wegen im Bundeswaldgesetz, sowie eine Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen in den Landeswaldgesetzen. Die Heterogenität der Gesetzeslage in den Bundesländern führt dazu, dass viele Radfahrende die Regeln nicht kennen, so die Rechtssicherheit gefährdet wird und dies nicht zu einem besseren Verständnis der Regeln und zu einer höheren Akzeptanz für die Nutzung von Straßen und Wegen führt. Für viele auch strukturschwache und ländliche Regionen und Landkreise ist der Radfahrende zudem ein wichtiger wirtschaftlicher Faktor. Seinen gesellschaftlichen Nutzen gilt es auch innerhalb der gesetzlichen Rahmen zu fördern.
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