Mountainbike Licht Pflicht in Deutschland

Fahrradfahrer sind meist ohne großen Schutz im Straßenverkehr unterwegs. Bestenfalls schützt sie ein Fahrradhelm bei Unfällen. Häufig sind Radler aber vollkommen schutzlos unterwegs. Diese verfügen nur über ein Mittel, einen Unfall zu vermeiden: Sie müssen für die anderen Verkehrsteilnehmer gut sichtbar sein. Wenn ein Autofahrer von weitem sieht, dass Fahrradfahrer auf der Fahrbahn unterwegs sind, kann er rechtzeitig abbremsen und die Radler aufmerksam passieren. Aus diesem Grund ist die Beleuchtung beim Fahrrad von elementarer Wichtigkeit.

Viele Radfahrer haben im Juli 2013 aufgeatmet: Seitdem ist ein Dynamo am Fahrrad nicht mehr pflichtig. Akku- und batteriebetrieben Fahrradlichter sind ebenfalls erlaubt. In vielen Fällen wurde der Dynamo inzwischen durch einen Akku oder eine Batterie ersetzt.

Für den Stadtverkehr haben Sie es eigentlich nicht gekauft: Ein geländegängiges Mountainbike, mit dem Sie auf den abenteuerlichsten Strecken hohe Berge hinunterrasen können. Doch mittlerweile fänden Sie es praktisch, wenn Sie mit dem Gefährt auch im Straßenverkehr fahren könnten. Klar ist: So ganz ohne Beleuchtung und ohne Klingel dürfen Sie damit nicht auf öffentlichen Straßen unterwegs sein. Aber was brauchen Sie alles, um Ihr Mountainbike (MTB) verkehrssicher zu machen? Und welche Gesetze schreiben vor, wie ein straßentaugliches Geländefahrrad ausgestattet sein muss?

Warum sind Mountainbikes häufig nicht verkehrssicher?

Hierbei handelt es sich in erster Linie um Sportgeräte. Diese Fahrräder sind also eigentlich gar nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr vorgesehen.

Was muss nachgerüstet werden?

Damit ein Mountainbike den gesetzlichen Vorschriften entspricht, müssen Sie diverse Beleuchtungseinrichtungen und Reflektoren anbringen. Darüber hinaus ist eine Klingel vorgeschrieben.

Welche StVZO-Regeln gelten?

Der Fahrradtyp spielt keine Rolle: Unabhängig davon, ob du mit dem Mountainbike, dem Rennrad oder einem City-Bike unterwegs bist, muss dein Rad entsprechende technische Anforderungen erfüllen, damit du dich mit dem Fahrrad im Straßenverkehr bewegen kannst. Ausgenommen von diesen Regelungen sind (Klein-) Kinderfahrräder, da Kinder bis zu einem Alter von acht Jahren auf dem Gehweg fahren müssen und nicht direkt am Straßenverkehr teilnehmen.

Die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die Teilnahme von Fahrzeugen am Straßenverkehr. Für Fahrräder sind vor allem die Paragraphen 63 bis 67 relevant. Die wichtigsten Regelungen für Fahrräder nach der StVZO sind wie folgt:

  • Klingel: Fahrräder müssen eine helltönende Glocke haben. Andere Warnsignale wie Hupen oder stetig Lärm verursachende Signale wie Radlaufglocken sind nicht erlaubt (§ 64a StVZO).
  • Bremsen: Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängig wirkende Bremssysteme haben, die während der Fahrt leicht zu bedienen sind und den Fahrbahnbelag nicht beschädigen. Eine Vorder- und Hinterradbremse sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 65 StVZO).
  • Beleuchtung: Fahrräder müssen bei Dunkelheit oder schlechter Sicht mit Beleuchtung ausgestattet sein. Frontstrahler müssen mindestens 10 Lux Beleuchtungsstärke erzeugen, und das Rücklicht darf nicht tiefer als 25 cm über dem Boden montiert werden. Weiße und rote Reflektoren sind verpflichtend und dürfen auch in den Lampen integriert sein (§ 67 StVZO).
  • Reflektoren: Fahrräder sollten seitlich jeweils zwei Reflektorstreifen oder gelbe Speichenreflektoren pro Rad haben. Ein weißer Reflektor vorne und ein roter Rückstrahler der Kategorie „Z“ hinten sind vorgeschrieben. Gelbe Reflektoren sind auch an den Pedalen erforderlich.

Die komplette Fahrradbeleuchtung besteht nicht nur aus aktiv leuchtenden Elementen (Lampen). Reflektoren gehören laut StVZO zum obligatorischen Zubehör eines Fahrrads.

Wollen Sie Ihr Mountainbike gemäß der StVZO nachrüsten, müssen Sie vor allem eine geeignete Fahrradbeleuchtung besorgen. Dies dürfte bei der ganzen Umrüstungsaktion der teuerste und aufwändigste Punkt sein.

Welche Beleuchtung gehört ans Rad?

Die Technik hat große Sprünge gemacht und die Vorschriften sind nutzerfreundlicher geworden. Der ADFC gibt einen Überblick.

Dynamo nicht mehr vorgeschrieben

Fahrradbeleuchtung muss nicht mehr von einem Dynamo betrieben werden. Es sind auch batterie- oder akkubetriebene Scheinwerfer und Rückleuchten zugelassen. Sie müssen so befestigt sein, dass sie während der Fahrt nicht verrutschen können. Tagsüber müssen sie nicht mitgeführt werden.

Reflektoren sind Pflicht

Im Gegensatz zu Scheinwerfern müssen bestimmte Reflektoren immer am Rad sein: Ein großer weißer Frontreflektor sowie ein großer roter Reflektor hinten. Die Pflicht, einen zweiten roten Reflektor hinten montiert zu haben, wurde gestrichen.

An den Pedalen müssen nach vorne und nach hinten wirkende gelbe Reflektoren angebracht sein. Bei den Laufrädern hat man die Wahl: Entweder man fährt Reifen mit einem durchgehenden Reflexstreifen auf der Flanke, oder benutzt ganz klassisch zwei gelbe Speichenreflektoren in jedem Laufrad. Auch reflektierende Speichenclips, die an jeder Speiche angebracht sind, sind möglich.

Leuchten müssen zugelassen sein

Alle Beleuchtungselemente, ob Leuchten oder Reflektoren, müssen vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen sein. Damit wird sichergestellt, dass sie bei korrekter Einstellung nicht zu stark den Gegenverkehr blenden, ein gleichmäßiges Lichtfeld aufweisen und andere Kriterien erfüllen, die die Sicherheit gewährleisten.

Ob eine Leuchte zugelassen ist, erkennt man am Prüfzeichen: Eine Wellenlinie, gefolgt vom Großbuchstaben K und einer Nummer. Man findet sie häufig als Relief auf der weißen oder roten Scheibe, manchmal word sie auch auf das Gehäuse gedruckt. Alles, was das Prüfzeichen nicht trägt, darf weder als Fahrradbeleuchtung verkauft, noch am fahrrad montiert genutzt werden. Das gilt zum Beispiel auch für die beliebten Blinklichter, die gern anstelle von oder zusätzlich zu Scheinwerfer und Rücklicht eingesetzt werden. Ein Verstoß gegen die Beleuchtungsvorschriften kann bis zu 35 Euro Bußgeld kosten.

Fernlicht, Blinker und Co.: Neuere Entwicklungen

Die zuverlässige Stromversorgung und sparsame LED-Technik hat zu zahlreichen Innovationen geführt. So gibt es mittlerweile Scheinwerfer mit Tagfahrlicht und Fernlicht. Rücklichter mit Bremslichtfunktion leuchten beim Bremsen heller auf. Auch Kurvenlicht gibt es schon: Lenkt man in eine Kurve, leuchtet der Scheinwerfer in die Kurve und nicht geradeaus wie bei herkömmlichen Scheinwerfern.

An allen Fahrrädern zugelassen sind mittlerweile auch Fahrtrichtungsanzeiger. Zunächst waren sie nur an mehrspurigen Fahrrädern und an solchen mit Aufbauten, die Handzeichen verdecken können, zugelassen. Man verspricht sich von den Blinkern mehr Sicherheit, da beide Hände beim Abbiegen am Lenker bleiben können.

Die Details zur Nachrüstung

Vorne braucht Ihr Mountainbike einen weißen Scheinwerfer, dessen Lichtkegel 5 Meter vor dem Rad maximal halb so hoch über dem Boden steht wie der Scheinwerfer selbst. Er muss also ein kleines Bisschen nach unten geneigt sein. Beide Scheinwerfer können von einer Lichtmaschine (auch „Dynamo“ genannt) mit Strom versorgt werden.

Damit Ihr Mountainbike verkehrssicher wird, reicht Licht allein nicht aus. Es braucht zusätzlich vorne einen weißen und hinten mindestens einen roten Rückstrahler. Bei dem Reflektor muss es sich um einen Großflächen-Rückstrahler mit „Z“-Kennzeichnung handeln.

In die Speichen von jedem straßentauglichen MTB gehören mindestens zwei gelbe Rückstrahler (auch „Katzenauge“ genannt), die im Abstand von 180 Grad zueinander angebracht werden und sich damit direkt gegenüberstehen. Auch die Pedale brauchen eigene Beleuchtungselemente, damit Ihr Mountainbike vollständig verkehrssicher wird.

Konkret sind dies gelbe Rückstrahler, welche jeweils an der Vorder- und an der Hinterseite der Pedale angebracht werden. Diese ganzen Beleuchtungseinrichtungen müssen stets betriebsbereit sein, auch wenn Sie nur bei Tageslicht fahren.

Zusammenfassung der Beleuchtungselemente

  • Mindestens einem Scheinwerfer mit weißem Licht, der nach vorne strahlt.
  • Eine Schlussleuchte mit rotem Licht, nicht niedriger als 250 mm über der Fahrbahn angebracht.
  • Eine zusätzliche Rückleuchte als „Standlicht“ ist ebenfalls zulässig.
  • Ein nach vorne reflektierender Rückstrahler, weiß. Er darf in die vordere Fahrradlampe eingebaut sein.
  • Ein nach hinten reflektierender Rückstrahler, rot. Er darf im Fahrrad-Rücklicht integriert sein.
  • Ein nach hinten wirkender Großflächenrückstrahler, rot. Dieser muss mit dem Buchstaben Z gekennzeichnet sein.
  • Nach vorne und hinten strahlende Reflektoren an den Pedalen, gelb
  • Mindestens zwei Rückstrahler pro Rad in den Speichen, gelb. Diese müssen um 180° versetzt angebracht werden.

Welche Sanktionen erwarten mich bei nicht vorschriftsgemäßer Beleuchtung am Fahrrad?

Sind Fahrradfahrer ohne korrekte Beleuchtung unterwegs, gefährden sie nicht nur sich und andere, sondern müssen auch mit Bußgeldern zwischen 20 Euro und 35 Euro rechnen.

Im Falle einer Gefährdung 25 Euro oder Unfall 35 Euro. Im Fall eines Unfalls drohen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen wie z.B. die Kürzung etwaiger Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüchen.

Was droht bei einem nicht verkehrssicheren Mountainbike?

Fallen im Zuge einer Verkehrskontrolle Mängel auf, sieht der Bußgeldkatalog dafür Verwarngelder zwischen 20 und 35 Euro vor.

Wo finde ich die Regeln zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland?

Der § 67 StVZO schreibt die Art der Fahrradbeleuchtung, die in Deutschland erlaubt ist vor. Auch was an Beleuchtung vorhanden sein muss, ist hier definiert.

Was für eine Art der Fahrradbeleuchtung ist am Fahrrad zulässig?

Sowohl eine dynamobetriebene als auch eine durch Akkus bzw. Batterien versorgte Fahrradbeleuchtung ist seit 2013 zulässig.

STVZO-Regeln für E-Bikes und Co.

Pedelecs im Straßenverkehr

Ein Pedelec unterstützt laut § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes seinen Fahrer mit einem Elektromotor nur dann, wenn er auch in die Pedale tritt. Dies funktioniert bis zu einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h. Das Pedelec ist dem einfachen Fahrrad rechtlich gleichgestellt. Du benötigst also weder einen Führerschein, noch ein Versicherungskennzeichen. Ebenso besteht beim Fahren mit dem Pedelec keine Helmpflicht oder Altersbeschränkung.

Die StVZO bei S-Pedelecs

Anders verhält es sich mit S-Pedelecs. Sie gehören bereits zur Klasse der Kleinkrafträder. Auch wenn sie wie ein Pedelec funktionieren, unterstützt der Motor hier Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h. Bei diesen viel schnelleren S-Pedelecs benötigst du eine Fahrerlaubnis, die der eines Mofa-Führerscheins entspricht. Auch ein Versicherungskennzeichen ist verpflichtend. Der Fahrer eines S-Pedelecs muss mindestens 16 Jahre alt sein. Ebenso gilt eine Helmpflicht. Auf Radwegen ist das Fahren mit einem S-Pedelec nicht erlaubt.

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