Wo Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs sein dürfen, ist nicht selten Anlass für Streitigkeiten. Der Mythos, dass Radfahrer immer auf einem Radweg fahren müssen, hält sich hartnäckig. Doch wann handelt es sich um benutzungspflichtige Radwege und wann dürfen Radfahrer entscheiden, wo sie fahren? Das richtige Verhalten ist also nicht immer offensichtlich.
Wann besteht eine Radwegebenutzungspflicht?
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es eine generelle, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definierte Radwegebenutzungspflicht nicht gibt. Das bedeutet, dass auch wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser nicht in jedem Fall genutzt werden muss. Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu.
Für einen Radweg besteht eine Benutzungspflicht nur dann, wenn dies durch entsprechende Verkehrszeichen angezeigt wird. Die gesetzliche Grundlage ist in § 2 StVO zu finden. In Absatz 4 ist bezüglich der Pflicht, einen Fahrradweg nutzen zu müssen Folgendes bestimmt:
Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Sind als keine entsprechenden Verkehrszeichen vorhanden, besteht für den jeweiligen Radweg keine Benutzungspflicht und es darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Der Gehweg ist in jeden Fall tabu, es sei denn, eine Begleitperson ab 16 Jahren begleitet ein Kind unter 8 Jahren. In diesem Fall darf die Begleitperson auch auf dem Gehweg fahren.
Benutzungspflichtiger Radweg: Das Schild und dessen Bedeutung
Was bei den genannten Verkehrsschildern zu beachten ist, wird in Anlage 2 der StVO definiert. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den Zeichen sowie zu den geltenden Verkehrsregeln:
Ist das Zeichen 237 am Radweg aufgestellt, gilt gemäß den Vorschriften der Anlage 2 StVO:
- Radverkehr auf der Fahrbahn ist untersagt
- Fahren ist nur auf dem Radweg zulässig (Benutzungspflicht)
- Anderer Verkehr ist auf dem ausgewiesenen Radweg unzulässig
- Anderer Verkehr kann durch Zusatzzeichen erlaubt sein, Radverkehr hat Vorrang
Die gleichen Vorgaben sind beim gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) und beim getrennten Geh- und Radweg (241) zu beachten.
Was gilt bezüglich der Benutzungspflicht bei kombinierten und getrennten Geh- und Radwegen?
Handelt es sich um einen kombinierten Geh- und Radweg, müssen Radfahrer hier fahren und auf Fußgänger achten. Auf einem getrennten Geh- und Radweg müssen Fahrradfahrer auf dem Radweg bleiben.
Welcher Radweg muss benutzt werden?
Sind zwei Radwege auf jeder Straßenseite vorhanden, muss der rechte Radweg in Fahrtrichtung benutzt werden. Auf dem linken Radweg darf nur gefahren werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt wird.
Sie können die Regeln zur Radwegebenutzungspflicht in der StVO finden.
Wenn Sie kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad an einem Radweg sehen, heißt dies, dass Sie wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen dürfen. Entscheiden Sie sich für die Straße, achten Sie darauf, auf der rechten Seite zu bleiben, wenn Sie nicht als Geisterfahrer mit Ihrem Fahrrad unterwegs sein wollen.
Doch in früheren Zeiten war dies anders: Seit 1934 war in der StVO eine Radwegebenutzungspflicht fest verankert, egal, ob dieser speziell beschildert war oder nicht. In den 1980er Jahren wurde zunehmend deutlich, dass Radfahrer auf der Straße häufig sicherer sind als auf dem Radweg. Dort werden Sie von Kraftfahrern in jedem Fall gesehen, was auf dem Radweg nicht immer der Fall sein muss. Diese Erkenntnis führte zur Reform der StVO im Jahre 1998.
Allerdings handelt es sich hierbei um einen kombinierten Geh- und Radweg.
Radwegebenutzungspflicht: Welche Ausnahmen gibt es?
Neben einem Radweg ohne Benutzungspflicht kann es auch Ausnahmen geben, wenn eigentlich eine Pflicht, den Fahrradweg zu befahren bestehen würde. Ist der Weg beschädigt, blockiert oder anderweitig nicht nutzbar, kann die Benutzungspflicht für diesen Radweg aufgehoben sein.
Diese Ausnahme greift beispielsweise, wenn der Weg vereist oder verschneit und nicht geräumt ist. Aber auch wenn der Radweg zugeparkt, durch Baustellen blockiert oder die Fahrbahn beschädigt ist, dürfen Radfahrer dann auf die Straße ausweichen und dort so lange fahren, bis der Radweg wieder nutzbar ist.
Allerdings gibt es auch bei vorgeschriebenen Radwegen Ausnahmen: Ist der Weg in einem schlechten Zustand und weist beispielsweise zu viele Schlaglöcher auf? Oder ist der Radweg durch geparkte Fahrzeuge oder Fußgänger blockiert? Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht, wie Urteil Az.
Sanktionen beim Radweg mit Benutzungspflicht
Ignorieren Sie mit dem Fahrrad bei vorhandenem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzen, müssen Sie mit Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog rechnen. So droht ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro, wenn Sie trotz Zeichen 237, 240 oder 241 auf der Fahrbahn fahren. Behindern Sie dadurch andere, werden 25 Euro fällig. Bei einer Gefährdung sind es dann 30 Euro. 35 Euro müssen Sie zahlen, wenn Sie einen Unfall verursachen.
Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
Neben Radwegen, die durch die blauen Verkehrsschilder gekennzeichnet sind und benutzt werden müssen, gibt es auch Radwege, bei denen es dir als Radfahrer freisteht, ob du diese oder lieber die Fahrbahn benutzen möchtest.
Nach der StVO ist ein Radfahrstreifen durch das Zeichen 237 (Radweg) gekennzeichnet und durch das Zeichen 295, die durchgezogene Linie, von der Fahrbahn abgetrennt. Es handelt sich also um einen Sonderweg, der jedoch nicht baulich, zum Beispiel durch einen Grünstreifen, von der Fahrbahn abgetrennt ist. Ein Schutzstreifen ist durch das Zeichen 340, die gestrichelte Linie, gekennzeichnet und darf von Autofahrern mitbenutzt werden.
Da die Radwegbenutzungspflicht für Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren entfällt, gelten für Kinder und Familien andere Regeln. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen: Der Radverkehr darf den Fußgängerverkehr nicht gefährden oder behindern.
Laut neuer StVO dürfen Fahrradfahrer nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Ausnahmeregelung gilt für Gruppen mit mindestens 16 Fahrradfahrern. Diese dürfen nach StVO § 27 einen geschlossenen Verband bilden und generell zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren.
Auch in Hinblick auf die Radwegpflicht gab es Änderungen und die Verletzung der Radwegbenutzungspflicht schlägt mit höheren Kosten zu Buche. Dazu zählt das regelwidrige Fahren auf dem Gehweg oder die Nutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen. Linksseitige Radwege dürfen nur befahren werden, wenn zusätzlich 'Radverkehr frei' angezeigt wird.
Radfahrer müssen grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand auf der Straße fahren. Sind sogenannte Schutzstreifen (mit gestrichelter Leitlinie) oder Radfahrstreifen (mit durchgezogener Linie) auf der Fahrbahn markiert, sind diese generell zu benutzen.
Die Entscheidung zur freiwilligen Benutzung eines nicht ausgewiesenen Radweges sollte unter Sicherheitsgesichtspunkten von jedem Radfahrer individuell getroffen werden. Wenn Sie sich also auf Radwegen, auch wenn sie nicht beschildert sind, sicherer fühlen, dürfen Sie sie auch weiterhin benutzen.
Andererseits fahren Sie als Radfahrer abseits auf solch einem Radweg oft außerhalb des Blickfeldes der Autofahrer, was häufig durch parkende Fahrzeuge am Straßenrand verschärft wird. So kann es zu einer der sehr gefährlichen Abbiegesituation kommen, bei der ein rechts abbiegender Pkw- oder Lkw-Fahrer den geradeaus fahrenden Radfahrer übersieht, was schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann.
Bitte respektieren Sie, dass Gehwege Schutzräume für die Fußgänger sind! Auch wenn das Schieben des Rades durch eine Fußgängerzone lästig ist, das engkurvige Slalomfahren durch flanierende Menschenmengen ist nicht nur rücksichtslos, sondern auch gefährlich.
Nur Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen und ältere Kinder dürfen bis zum 10. Geburtstag mit Fahrrädern Gehwege befahren.
Deshalb müssen auch Autofahrer verinnerlichen, dass das Halten und Parken auf Radwegen oder Schutz- bzw.
Werden die an Kreuzungen markierten Radverkehrsführungen (Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Leitmarkierungen) durch den Radfahrer benutzt, muss dieser vorgeschriebenen Wegführung immer gefolgt werden. Hierbei müssen Sie sich nach der Ampel mit Fußgänger-/Radfahrersymbolen richten.
Die Einrichtung von Fahrradstraßen in Berlin dient dazu, Rad fahren attraktiver zu gestalten. Bei entsprechender Beschilderung kann dieser Bereich für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sein. In einer Fahrradstraße ist es Radfahrern erlaubt, nebeneinander zu fahren, so dass es manchmal hinterher fahrenden Autofahren nicht möglich ist, vorbei zu fahren.
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr.
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Verkehrsregeln für Radfahrer - Mythen und Fakten
Verkehrsregeln müssen eigentlich sitzen, oft schleichen sich aber falsche Denkweisen ein.
- Kinder dürfen immer auf dem Gehweg radeln - Das stimmt nur bis zu einem bestimmten Alter.
- Entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße radeln ist erlaubt - Nein. Nur wenn die Einbahnstraße durch ein entsprechendes Zusatzzeichen freigegeben wird, gilt eine Ausnahme für Radfahrer.
- Radler müssen nicht unbedingt rechts fahren - Doch. Auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen.
- Für Radler gilt kein Handy-Verbot während der Fahrt - Doch. Das Benutzen elektronischer Geräte während der Fahrt ist verboten, wenn sie in der Hand gehalten werden und wenn der Fahrende dadurch abgelenkt wird. Das kann sogar richtig teuer werden: Mindestens 55 Euro sind hier fällig. Smartphones in einer Halterung am Lenker sind okay, wenn man den Blick nur kurz von der Straße abwendet.
Für Rennradfahrer gelten die gleichen Regeln wie für alle Radfahrer.
FAQ: Radwegbenutzungspflicht
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Radwegbenutzungspflicht.
Sind Radfahrer verpflichtet den Radweg zu benutzen?
Grundsätzlich besteht beim Fahrrad eine Radwegpflicht nur dann, wenn es sich um einen amtlich ausgewiesenen Radweg handelt. Das bedeutet, wenn die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 vorhanden sind, muss der Radweg benutzt werden, sofern dieser befahrbar ist. Was die Verkehrszeichen bedeuten, erfahren Sie hier.
Wann gilt eine Radwegebenutzungspflicht gemäß StVO nicht?
Für Radwege besteht keine Benutzungspflicht, wenn diese nicht durch die entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. In diesem Fall können Radfahrer entscheiden, ob sie den vorhandenen Radweg benutzen oder auf der Fahrbahn fahren. Welche Ausnahmen von der Pflicht gelten können, haben wir hier zusammengefasst.
Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen, wenn Sie die Benutzungspflicht für Radwege ignorieren?
Besteht auf einem Fahrradweg die Pflicht, diesen zu benutzten, drohen Verwarngelder zwischen 20 und 35 Euro, wenn Sie diese missachten. Wann welche Sanktionen auf Sie zukommen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Zusammenfassung
Die Radwegebenutzungspflicht ist ein komplexes Thema. Grundsätzlich gilt, dass Radfahrer einen Radweg nur dann benutzen müssen, wenn dieser durch entsprechende Verkehrszeichen (237, 240 oder 241) gekennzeichnet ist. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, beispielsweise wenn der Radweg unbenutzbar ist. Bei Missachtung der Radwegebenutzungspflicht drohen Bußgelder.
Bußgelder bei Missachtung der Radwegebenutzungspflicht
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Fahren auf der Fahrbahn trotz Radwegbenutzungspflicht | 20 Euro |
| Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 25 Euro |
| Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 30 Euro |
| Verursachen eines Unfalls | 35 Euro |
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