Müssen Radfahrer Radwege benutzen? Eine umfassende Betrachtung der Radwegebenutzungspflicht in Deutschland

Die Frage, ob Radfahrer Radwege benutzen müssen, ist ein häufig diskutiertes Thema im Straßenverkehr. Insbesondere nach Fahrradunfällen mit Beteiligung anderer Verkehrsteilnehmer stellt sich die Frage, wann die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Benutzung von Radwegen vorschreibt und wann Radfahrer frei entscheiden können, ob sie die Straße oder den Radweg nutzen.

Rechtliche Grundlagen der Radwegebenutzungspflicht

Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."

Die Pflicht zur Benutzung des Radweges mit dem Fahrrad besteht nur dann, wenn dies durch ein Verkehrszeichen angezeigt wird. Radfahrer müssen hier fahren, für andere Verkehrsteilnehmer ist der Radweg tabu.

Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Wenn Sie kein blaues Verkehrsschild mit einem weißen Fahrrad an einem Radweg sehen, heißt dies, dass Sie wahlweise die Fahrbahn oder den Radweg benutzen dürfen. Entscheiden Sie sich für die Straße, achten Sie darauf, auf der rechten Seite zu bleiben, wenn Sie nicht als Geisterfahrer mit Ihrem Fahrrad unterwegs sein wollen.

Die Radwegebenutzungspflicht ergibt sich heute aus den Verkehrszeichen 237, 240 und 241. Das Verkehrszeichen 237, ein weißes Rad auf blauem Grund, kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg. Das Verkehrszeichen 240, ein Fußgängersymbol über einem Rad auf blauem Grund, zeigt an, dass Radfahrer den Weg gemeinsam mit Fußgängern benutzen müssen. Das Zeichen 241 trennt Fußgänger und Radfahrer durch einen senkrechten Balken, beide Gruppen dürfen den Weg gemeinsam benutzen - allerdings auf getrennten Spuren.

Diese Schilder dürfen nur aufgestellt werden, wenn auf der Straße eine Gefahrenlage besteht. Die Straßenverkehrsordnung erlaubt jedoch das Ausweichen auf die Fahrbahn, wenn Radwege ungeeignet oder nicht befahrbar sind.

Es ist legitim, eine Benutzungspflicht für Radwege nur dort anzuordnen, wo sie aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Doch in jeder Stadt gibt es Stellen, wo weiterhin Gefahrenlagen bestehen und so viel Verkehr ist, dass man Radfahrern nicht zumuten kann, mit den Autos auf der Straße zu fahren. An diesen Stellen sollte die Benutzungspflicht für Radwege weiterhin unbedingt gelten.

Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht

Allerdings gibt es auch bei vorgeschriebenen Radwegen Ausnahmen: Ist der Weg in einem schlechten Zustand und weist beispielsweise zu viele Schlaglöcher auf? Oder ist der Radweg durch geparkte Fahrzeuge oder Fußgänger blockiert? Ist ein Radweg unbenutzbar, gilt nach Ansicht des das Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg im Verkehr nicht die Radwegebenutzungspflicht, wie Urteil Az.

Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst).

Der Radweg muss nicht benutzt werden,wenn am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist,wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.,wenn das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist,z. B. wenn Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.

Diese Punkte sind häufiges Streitthema - mit Autofahrenden, der Polizei und sogar vor Gerichten, teilweise sogar bis zum Bundesgerichtshof. Hier müssen Radfahrende eigenverantwortlich handeln. Wenn zum Beispiel ein Radweg dicht an geparkten Autos oder Haustüren vorbeiführt, dann muss er unter Umständen nicht benutzt werden. Auch wenn eine Schulklasse an einer Bushaltestelle auf Fuß- und Radweg steht, ist die Benutzung der Fahrbahn für alle Beteiligten sicherer.

Es kann sogar sein, dass das blaue Schild unrechtmäßig aufgestellt wurde (einige argumentieren, dass dies sogar an den meisten Stellen in Deutschland der Fall ist). Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn bestimmte Regeln einhalten werden, z. B. muss es für Radfahrende auf der Fahrbahn viel gefährlicher sein, Mindestbreiten und Stetigkeit müssen eingehalten werden, usw. Städte, Kreise, Straßen.NRW und Polizei sind dazu verpflichtet, die Benutzungspflicht überall und regelmäßig zu überprüfen, was in der Praxis häufig nicht funktioniert. Wer mit der Benutzungspflicht an einer Stelle nicht einverstanden ist, kann mit seiner Stadt oder seinem Kreis darüber reden und in letzter Konsequenz hierzu sogar vor Gericht ziehen.

Sonderfälle und Ausnahmen

Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Auf dem linken Radweg darf nur gefahren werden, wenn dies durch Verkehrszeichen erlaubt wird.

Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10.

Neben einem reinen benutzungspflichtigen Radweg (das blaue Schild mit dem Fahrradsymbol) gibt es noch zwei weitere Schilder, die eine Benutzungspflicht anordnen, und zwar der getrennter Rad- und Gehweg und der gemeinsame Rad- und Gehweg. Ein getrennter Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 241, blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links, Fußgängerpiktogramm rechts, mit einem vertikalen Strich dazwischen) sind zwei getrennte Streifen: Radfahrende dürfen nur links fahren und nicht auf den rechten Streifen ausweichen, auch nicht zum Überholen. Manchmal, meistens linksseitig, sieht man auch die umgedrehte Variante mit Gehweg links und Radweg rechts. Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 240, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben, Fahrradpiktogramm unten, mit einem horizontalen Strich dazwischen) dürfen Radfahrende und zu Fuß gehenden die gesamte Breite nutzen. Dabei müssen beide Rücksicht aufeinander nehmen, ggf.

Es gibt jedoch noch zwei weitere Arten von Streifen, die für Radfahrende eine Rolle spielen. Der Erste ist der sogenannte »Radweg ohne Benutzungspflicht«. Dies ist ein Streifen, der als Radweg erkennbar ist, zum Beispiel indem ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden gemalt ist. Wichtig: hier gibt es kein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm. Dies bedeutet, dass Radfahrende selbst entscheiden dürfen, ob sie auf der normalen Fahrbahn oder auf diesem Streifen daneben fahren. Beides ist erlaubt, auf beiden Streifen dürfen, wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildert ist, Radfahrende mit beliebiger Geschwindigkeit fahren, bzw.

Ein weiterer Streifen, der bei Städten sehr populär ist, wenn sie die Benutzungspflicht aufheben, ist das Aufstellen eines Schildes Gehweg (Verkehrszeichen 239, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm), kombiniert mit einem Zusatzschild »Radverkehr frei«. Dies ist leider etwas verwirrend: Radfahrende dürfen zwar frei entscheiden, ob sie auf der Straße fahren oder auf dem Streifen daneben, jedoch muss man sich dort dem Fußverkehr unterordnen. Dies bedeutet, dass zu Fuß Gehende hier Vorfahrt haben \emph{und} dass Radfahrende hier nur Schritttempo fahren dürfen!

Ein Punkt ist noch ganz besonders wichtig: Außer in den genannten Fällen darf ein Gehweg oder Bürgersteig, egal ob er ausgeschildert ist oder nicht, nicht von Radfahrenden benutzt werden! Und wie erkennt man einen Gehweg, der nicht ausgeschildert ist? Wenn sich rechts neben der Straße \emph{ein} Streifen befindet, egal ob asphaltiert oder gepflastert, und es ist nicht erkennbar, dass Radfahrende hier fahren dürfen (etwa durch ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden), dann ist der Streifen ein Gehweg, wie z. B. der auf dem Bild unter diesem Absatz. Auf Gehwegen dürfen Radfahrende nicht fahren, nur schieben.

Verhalten auf Fahrradstraßen und an Ampeln

Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnnutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.

An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr.

Nebeneinanderfahren und besondere Fahrzeuge

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Es wird zwischen Pedelecs (Tretunterstützung, bis 25 km/h schnell), E-Bikes (tretunabhängiger Motor bis zu 25 km/h) und Speed- oder kurz S-Pedelecs (Tretunterstützung bzw. tretunabhängiger Motor, bis 45 km/h schnell) unterschieden. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe häufig miteinander vermischt.

Bei E-Bikes handelt es sich um Kraftfahrzeuge (Mofas). Für sie sind grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen erforderlich. S-Pedelecs sind ebenfalls Kraftfahrzeuge (Kleinkrafträder). Für S-Pedelecs sind ein entsprechender Führerschein sowie ein Versicherungskennzeichen und Helmpflicht vorgeschrieben.

Verhalten an Zebrastreifen

An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.

Bußgelder bei Verstößen

Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist.

Empfehlungen für Rennradfahrer

Für Rennradfahrer, die den Radweg meiden möchten, gibt es viele Möglichkeiten. Abgelegene, wenig befahrene Landstraßen sind eine gute Alternative zu viel befahrenen Straßen. Darüber hinaus gibt es spezielle Radwege und ausgeschilderte Rennradstrecken, die für den schnellen Radverkehr ausgelegt sind. Diese Strecken sind oft landschaftlich reizvoll und bieten ein ungestörtes Fahrerlebnis. Außerdem ist es sinnvoll, sich vor dem Training über die Bedingungen auf der gewählten Strecke zu informieren.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

Polizeihauptkommissar Lindstedt stellt klar: Grundsätzlich dürfen Radfahrer auch außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kreis- und Landstraßen fahren. Aber: Ist ein separater Radweg vorhanden, sollten Radfahrer diesen jedoch benutzen. Auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen dürfen Radfahrer nicht fahren.

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, solange sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern. Christian Lindstedt betont jedoch, dass dies die Ausnahme und nicht die Regel ist. Auf speziellen Fahrradstraßen, die mit einem blauen Schild gekennzeichnet sind, dürfen Radfahrer nebeneinander fahren. Auch bei Gruppenfahrten von mindestens 16 Personen ist das Nebeneinanderfahren erlaubt, sofern kein Gegenverkehr herrscht.

Radfahren und Alkohol

Schon eine Alkoholfahrt mit dem Rad ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Absolut fahruntüchtig gelten Radler ab 1,6 Promille. Dann kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.

Sicherheitsaspekte und Empfehlungen

Die Entscheidung zur freiwilligen Benutzung eines nicht ausgewiesenen Radweges sollte unter Sicherheitsgesichtspunkten von jedem Radfahrer individuell getroffen werden. Wenn Sie sich also auf Radwegen, auch wenn sie nicht beschildert sind, sicherer fühlen, dürfen Sie sie auch weiterhin benutzen. Einerseits können Sie sich dadurch der Enge und dem schnellen Überholverkehr auf der Fahrbahn entziehen sowie sich vor möglichem Fehlverhalten unachtsamer Kraftfahrer schützen (zu wenig Seitenabstand, riskante Vorbeifahrmanöver). Andererseits fahren Sie als Radfahrer abseits auf solch einem Radweg oft außerhalb des Blickfeldes der Autofahrer, was häufig durch parkende Fahrzeuge am Straßenrand verschärft wird. So kann es zu einer der sehr gefährlichen Abbiegesituation kommen, bei der ein rechts abbiegender Pkw- oder Lkw-Fahrer den geradeaus fahrenden Radfahrer übersieht, was schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann.

Verkehrssicherheit des Fahrrads

Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben.

Verhalten im Straßenverkehr

Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Radfahrer müssen Radwege benutzen, wenn diese durch blaue Schilder (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet sind.
  • Ausnahmen gelten, wenn der Radweg unbenutzbar oder unzumutbar ist.
  • Kinder bis zum 8. Geburtstag müssen den Gehweg benutzen, bis zum 10. Geburtstag dürfen sie ihn benutzen.
  • Auf Fahrradstraßen gelten besondere Regeln, die den Radverkehr priorisieren.
  • An Zebrastreifen müssen Radfahrer Fußgängern das Überqueren ermöglichen.
  • Verstöße gegen die Radwegebenutzungspflicht können mit Bußgeldern geahndet werden.

Verkehrszeichen zur Radwegebenutzungspflicht

Die folgende Tabelle zeigt die Verkehrszeichen, die eine Radwegebenutzungspflicht anordnen:

Verkehrszeichen Beschreibung
Zeichen 237 Radweg (Zeichen 237): Weißes Rad auf blauem Grund, kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg.
Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg (Zeichen 240): Fußgängersymbol über einem Rad auf blauem Grund, zeigt an, dass Radfahrer den Weg gemeinsam mit Fußgängern benutzen müssen.
Zeichen 241 Getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241): Trennt Fußgänger und Radfahrer durch einen senkrechten Balken, beide Gruppen dürfen den Weg gemeinsam benutzen - allerdings auf getrennten Spuren.

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