Radwegebenutzungspflicht in Deutschland: Was Radfahrer wissen müssen

Im deutschen Straßenverkehr ist die Frage, wann Radfahrer einen Radweg benutzen müssen, oft Anlass für Diskussionen. Viele Verkehrsteilnehmer sind der Ansicht, dass Radwege von Radfahrenden immer benutzt werden müssen. Doch wann besteht tatsächlich eine Radwegebenutzungspflicht, und wann dürfen Radfahrer selbst entscheiden, wo sie fahren?

Die rechtliche Grundlage

Grundsätzlich gibt es keine generelle, in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definierte Radwegebenutzungspflicht. Das bedeutet, dass auch wenn ein Radweg vorhanden ist, dieser nicht in jedem Fall genutzt werden muss. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 2 StVO. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch die Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

Sind keine entsprechenden Verkehrszeichen vorhanden, besteht für den jeweiligen Radweg keine Benutzungspflicht, und es darf auf der Fahrbahn gefahren werden. Der Gehweg ist in jedem Fall tabu, es sei denn, eine Begleitperson ab 16 Jahren begleitet ein Kind unter 8 Jahren. In diesem Fall darf die Begleitperson auch auf dem Gehweg fahren.

Verkehrszeichen und ihre Bedeutung

Die Verkehrszeichen, die eine Radwegebenutzungspflicht anordnen, sind in der Anlage 2 der StVO definiert. Hier eine Übersicht:

  • Zeichen 237 (Radweg): Radverkehr auf der Fahrbahn ist untersagt. Fahren ist nur auf dem Radweg zulässig (Benutzungspflicht). Anderer Verkehr ist auf dem ausgewiesenen Radweg unzulässig.
  • Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg): Radfahrer müssen hier fahren und auf Fußgänger achten.
  • Zeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg): Fahrradfahrer müssen auf dem Radweg bleiben.

Es gibt jedoch noch zwei weitere Arten von Streifen, die für Radfahrende eine Rolle spielen. Der Erste ist der sogenannte »Radweg ohne Benutzungspflicht«. Dies ist ein Streifen, der als Radweg erkennbar ist, zum Beispiel indem ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden gemalt ist, wichtig: hier gibt es kein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm. Dies bedeutet, dass Radfahrende selbst entscheiden dürfen, ob sie auf der normalen Fahrbahn oder auf diesem Streifen daneben fahren. Beides ist erlaubt, auf beiden Streifen dürfen, wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildet ist, Radfahrende mit beliebiger Geschwindigkeit fahren, bzw.

Ein weiterer Streifen, der bei Städten sehr populär ist, wenn sie die Benutzungspflicht aufheben, ist das Aufstellen eines Schildes Gehweg (Verkehrszeichen 239, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm), kombiniert mit einem Zusatzschild »Radverkehr frei«. Dies ist leider etwas verwirrend: Radfahrende dürfen zwar frei entscheiden, ob sie auf der Straße fahren oder auf dem Streifen daneben, jedoch muss man sich dort dem Fußverkehr unterordnen. Dies bedeutet, dass zu Fuß Gehende hier Vorfahrt haben \emph{und} dass Radfahrende hier nur Schritttempo fahren dürfen!

Außer in den genannten Fällen darf ein Gehweg oder Bürgersteig, egal ob er ausgeschildert ist oder nicht, nicht von Radfahrenden benutzt werden! Wenn sich rechts neben der Straße \emph{ein} Streifen befindet, egal ob asphaltiert oder gepflastert, und es ist nicht erkennbar, dass Radfahrende hier fahren dürfen (etwa durch ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden), dann ist der Streifen ein Gehweg, Auf Gehwegen dürfen Radfahrende nicht fahren, nur schieben.

Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht

Auch wenn ein Radweg durch die genannten Verkehrszeichen als benutzungspflichtig ausgewiesen ist, gibt es Ausnahmen:

  • Unbenutzbarkeit: Ist der Radweg beschädigt, blockiert oder anderweitig nicht nutzbar (z.B. durch parkende Fahrzeuge, Baustellen, Schnee oder Eis), dürfen Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen.
  • Unzumutbarkeit: Wenn die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen oder er zu schmal für mehrspurige Fahrräder (Dreiräder, Fahrräder mit Anhänger) ist.
  • Gefährdung: Wenn Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.

Es kann sogar sein, dass das blaue Schild unrechtmäßig aufgestellt wurde. Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn bestimmte Regeln einhalten werden, z. B. muss es für Radfahrende auf der Fahrbahn viel gefährlicher sein, Mindestbreiten und Stetigkeit müssen eingehalten werden, usw. Städte, Kreise, Straßen.NRW und Polizei sind dazu verpflichtet, die Benutzungspflicht überall und regelmäßig zu überprüfen, was in der Praxis häufig nicht funktioniert.

Radwegebenutzungspflicht für Kinder

Für Kinder gelten besondere Regeln:

  • Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr (8. Geburtstag) müssen Gehwege benutzen. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren.
  • Kinder im Alter von 8 und 9 Jahren dürfen den Gehweg oder den Radweg benutzen. Dort, wo es Erwachsene dürfen, dürfen sie auch auf der Fahrbahn fahren.
  • Beim Fahren auf dem Gehweg darf eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson das Kind begleiten. Auf Fußgänger müssen beide besonders Rücksicht nehmen.
  • Für Kinder ab dem 10. Geburtstag gelten die selben Regeln wie für Erwachsene.

Sanktionen bei Missachtung der Radwegebenutzungspflicht

Wer trotz bestehender Radwegebenutzungspflicht auf der Fahrbahn fährt, muss mit einem Verwarngeld rechnen. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls:

  • 20 Euro: Fahren auf der Fahrbahn trotz Radwegebenutzungspflicht
  • 25 Euro: Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
  • 30 Euro: Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
  • 35 Euro: Verursachung eines Unfalls

ADFC: Interessenvertretung für Radfahrer

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) ist die größte Interessenvertretung für Radfahrende weltweit. Als Fahrradlobby setzt der ADFC sich für die Verkehrswende mit dem Fahrrad im Mittelpunkt ein - und damit für mehr Klimaschutz, Sicherheit, Gesundheit und Lebensqualität. Der ADFC ist parteipolitisch neutral, aber parteilich, wenn es um die Interessen von Radfahrenden geht. Der ADFC ist mit einigen Städten in der Region häufiger im Gespräch, wenn es um solche Radwege geht - häufig mit Erfolg.

Mit Deiner Mitgliedschaft unterstützt Du den ADFC in seiner Arbeit für bessere und sichere Radwege. Wir setzen uns für dich und deine Interessen in Politik und Öffentlichkeit ein, fordern und fördern den weiteren Ausbau der Radinfrastruktur und die Verkehrswende in Hamburg.

Was tun bei Problemen mit der Radwegebenutzungspflicht?

Wer mit der Benutzungspflicht an einer Stelle nicht einverstanden ist, kann mit seiner Stadt oder seinem Kreis darüber reden und in letzter Konsequenz hierzu sogar vor Gericht ziehen.

Der ADFC ist mit einigen Städten in der Region häufiger im Gespräch, wenn es um solche Radwege geht - häufig mit Erfolg.

Verwandte Beiträge:

Kommentar schreiben

Kommentare: 0