Eine ähnliche Situation hast du als Radfahrer garantiert schon mal erlebt: Du fährst auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg, erblickst eine Gruppe von Menschen und weichst, um Komplikationen zu vermeiden und keine Umstände zu bereiten, kurzerhand auf die unbefahrene Straße aus. Doch ist das überhaupt erlaubt? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. In bestimmten Situationen müssen Radfahrer den Radweg benutzen, in anderen dürfen sie den Radweg, aber auch die Straße benutzen. Das richtige Verhalten ist also nicht immer offensichtlich.
Grundlagen der Radwegebenutzungspflicht
Regelungen über das Verhalten im Straßenverkehr finden sich insbesondere in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Ziel ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des gesamten Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr ist in Paragraph § 1 StVO enthalten: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Viele Verkehrsteilnehmer*innen sind der Meinung, dass Radwege von Radfahrenden immer benutzt werden müssten. Im Folgenden wird versucht zu erklären, wann Benutzungspflicht gilt und wann nicht. Dies ist im Detail ein überraschend komplexes Thema, das nicht im Rahmen eines solchen Artikels vollständig abgedeckt werden kann. Daher hier nur die wichtigsten Punkte.
Wann besteht eine Radwegebenutzungspflicht?
Die Nutzung des Radwegs ist nur dann verpflichtend vorgeschrieben, wenn ein solcher amtlich durch die Zeichen 237, 240 und 241 ausgewiesen ist. Sind bestimmte Verkehrszeichen vorhanden, müssen Radfahrer auf dem Radweg fahren. Das Befahren der Fahrbahn ist dann verboten. Hier gibt es also eine Radwegbenutzungspflicht.
Radwege müssen benutzt werden, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung gemäß Anlage 2 StVO mit den Zeichen ‚Radweg‘ (Zeichen 237), ‚gemeinsamer Geh- und Radweg‘ (Zeichen 240) oder ‚getrennter Geh- und Radweg‘ (Zeichen 241) angeordnet wird. Die Benutzungspflicht besteht hier nur dann nicht, wenn die Benutzung der Radwege aufgrund deren Zustands objektiv nicht möglich bzw. unzumutbar ist (z. B. fehlender Winterdienst). Bei einer Behinderung auf dem Radweg ist eine Nutzung der Straße erlaubt. Auf den Gehweg dürfen Erwachsene nicht ausweichen.
Ausnahmen von der Radwegebenutzungspflicht
Von dieser Regel gibt es jedoch etliche Ausnahmen. Der Radweg muss nicht benutzt werden, wenn:
- am Radweg das blaue Symbol nicht auf einem Schild steht, sondern nur auf dem Boden gemalt ist,
- die Benutzung des Radwegs unzumutbar ist, z. B. wenn ein Auto darauf parkt, er zugewuchert ist, er eine Buckelpiste ist, Glasscherben darauf liegen, im Winter nicht geräumt ist, usw.,
- das Fahrrad mehrspurig ist, zum Beispiel ein Dreirad oder ein Fahrrad mit Anhänger, und der Radweg nicht breit genug dafür ist,
- Radfahrende sich oder andere durch die Benutzung des Radwegs in Gefahr bringen.
Hier müssen Radfahrende eigenverantwortlich handeln. Wenn zum Beispiel ein Radweg dicht an geparkten Autos oder Haustüren vorbeiführt, dann muss er unter Umständen nicht benutzt werden. Auch wenn eine Schulklasse an einer Bushaltestelle auf Fuß- und Radweg steht, ist die Benutzung der Fahrbahn für alle Beteiligten sicherer.
Es kann sogar sein, dass das blaue Schild unrechtmäßig aufgestellt wurde (einige argumentieren, dass dies sogar an den meisten Stellen in Deutschland der Fall ist). Benutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn bestimmte Regeln einhalten werden, z. B. muss es für Radfahrende auf der Fahrbahn viel gefährlicher sein, Mindestbreiten und Stetigkeit müssen eingehalten werden, usw. Städte, Kreise, Straßen.NRW und Polizei sind dazu verpflichtet, die Benutzungspflicht überall und regelmäßig zu überprüfen, was in der Praxis häufig nicht funktioniert.
Wer mit der Benutzungspflicht an einer Stelle nicht einverstanden ist, kann mit seiner Stadt oder seinem Kreis darüber reden und in letzter Konsequenz hierzu sogar vor Gericht ziehen. Der ADFC ist mit einigen Städten in der Region häufiger im Gespräch, wenn es um solche Radwege geht - häufig mit Erfolg.
Arten von Radwegen
Neben Radwegen, die durch die blauen Verkehrsschilder gekennzeichnet sind und benutzt werden müssen, gibt es auch Radwege, bei denen es dir als Radfahrer freisteht, ob du diese oder lieber die Fahrbahn benutzen möchtest.
Neben der Fahrbahn gibt es zwei Sonderwege, die baulich voneinander getrennt sind: einen Geh- und einen Radweg. In der Regel ist der direkt an der Bebauung liegende Weg der Gehweg. Nach der StVO ist ein Radfahrstreifen durch das Zeichen 237 (Radweg) gekennzeichnet und durch das Zeichen 295, die durchgezogene Linie, von der Fahrbahn abgetrennt. Es handelt sich also um einen Sonderweg, der jedoch nicht baulich, zum Beispiel durch einen Grünstreifen, von der Fahrbahn abgetrennt ist. Ein Schutzstreifen ist durch das Zeichen 340, die gestrichelte Linie, gekennzeichnet und darf von Autofahrern mitbenutzt werden.
Neben einem reinen benutzungspflichtigen Radweg (das blaue Schild mit dem Fahrradsymbol) gibt es noch zwei weitere Schilder, die eine Benutzungspflicht anordnen, und zwar der getrennter Rad- und Gehweg und der gemeinsame Rad- und Gehweg.
- Ein getrennter Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 241, blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links, Fußgängerpiktogramm rechts, mit einem vertikalen Strich dazwischen) sind zwei getrennte Streifen: Radfahrende dürfen nur links fahren und nicht auf den rechten Streifen ausweichen, auch nicht zum Überholen. Manchmal, meistens linksseitig, sieht man auch die umgedrehte Variante mit Gehweg links und Radweg rechts.
- Bei einem gemeinsamen Rad- und Gehweg (Verkehrszeichen 240, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben, Fahrradpiktogramm unten, mit einem horizontalen Strich dazwischen) dürfen Radfahrende und zu Fuß gehenden die gesamte Breite nutzen. Dabei müssen beide Rücksicht aufeinander nehmen, ggf.
Es gibt jedoch noch zwei weitere Arten von Streifen, die für Radfahrende eine Rolle spielen. Der Erste ist der sogenannte »Radweg ohne Benutzungspflicht«. Dies ist ein Streifen, der als Radweg erkennbar ist, zum Beispiel indem ein Fahrradpiktogramm auf dem Boden gemalt ist. Wichtig: hier gibt es kein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm. Dies bedeutet, dass Radfahrende selbst entscheiden dürfen, ob sie auf der normalen Fahrbahn oder auf diesem Streifen daneben fahren. Beides ist erlaubt, auf beiden Streifen dürfen, wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeschildet ist, Radfahrende mit beliebiger Geschwindigkeit fahren, bzw.
Ein weiterer Streifen, der bei Städten sehr populär ist, wenn sie die Benutzungspflicht aufheben, ist das Aufstellen eines Schildes Gehweg (Verkehrszeichen 239, blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm), kombiniert mit einem Zusatzschild »Radverkehr frei«. Dies ist leider etwas verwirrend: Radfahrende dürfen zwar frei entscheiden, ob sie auf der Straße fahren oder auf dem Streifen daneben, jedoch muss man sich dort dem Fußverkehr unterordnen. Dies bedeutet, dass zu Fuß Gehende hier Vorfahrt haben \emph{und} dass Radfahrende hier nur Schritttempo fahren dürfen!
Radfahren und die StVO
Auch Radfahrende müssen rechts fahren. Dies bedeutet, den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren. Gewisse Sicherheitsabstände, z. B. zu parkenden Autos, müssen eingehalten werden.
Radfahrende müssen den in Fahrtrichtung rechtsseitigen Radweg benutzen. Linksseitige Radwege dürfen nur befahren werden, wenn zusätzlich 'Radverkehr frei' angezeigt wird.
Auf Fahrradstraßen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln über die Fahrbahnbenutzung und die Vorfahrt. Andere Fahrzeuge als Fahrräder dürfen diese Straßen nicht benutzen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dies durch ein freigebendes Zusatzschild erlaubt ist. Der Kraftfahrzeugverkehr muss sich dem Radverkehr unterordnen und seine Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Sofern durch Beschilderung nicht anders geregelt, gilt in Fahrradstraßen „Rechts-vor-Links“.
An Ampeln, in der Fachsprache Lichtsignalanlagen, gelten für Radfahrende die Lichtzeichen für den Fahrverkehr (d.h. dieselben wie für Autos), nicht die Lichtzeichen für den Fußverkehr.
Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist grundsätzlich gestattet. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
An Zebrastreifen, fachlich Fußgängerüberwegen, müssen Radfahrende, die die Fahrbahn benutzen, den Fußgängerinnen und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Das gilt auch, wenn die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil führt. Wer mit dem Fahrrad am Zebrastreifen die Straße überqueren will, hat auf dem Zebrastreifen nur Vorrang, wenn abgestiegen und das Fahrrad geschoben wird.
Irrtümer im Straßenverkehr
Verkehrsregeln müssen eigentlich sitzen, oft schleichen sich aber falsche Denkweisen ein:
- Kinder dürfen immer auf dem Gehweg radeln: Das stimmt nur bis zu einem bestimmten Alter.
- Entgegen der Fahrtrichtung in einer Einbahnstraße radeln ist erlaubt: Nein. Nur wenn die Einbahnstraße durch ein entsprechendes Zusatzzeichen freigegeben wird, gilt eine Ausnahme für Radfahrer.
- Radler müssen nicht unbedingt rechts fahren: Doch. Auch für sie gilt das Rechtsfahrgebot. Und zwar nicht nur auf der Fahrbahn, sondern auch auf Radwegen.
- Für Radler gilt kein Handy-Verbot während der Fahrt: Doch. Das Benutzen elektronischer Geräte während der Fahrt ist verboten, wenn sie in der Hand gehalten werden und wenn der Fahrende dadurch abgelenkt wird. Das kann sogar richtig teuer werden: Mindestens 55 Euro sind hier fällig. Smartphones in einer Halterung am Lenker sind okay, wenn man den Blick nur kurz von der Straße abwendet.
Regeln für Kinder
Da die Radwegbenutzungspflicht für Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren entfällt, gelten für Kinder und Familien andere Regeln.
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Sie dürfen, wenn vorhanden, auch baulich getrennte Radwege befahren. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen: Der Radverkehr darf den Fußgängerverkehr nicht gefährden oder behindern.
Kinder bis acht Jahre haben es einfach. Sie müssen mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. So klar ist das in einem höheren Alter nicht mehr. Über zehn Jahre ist der Gehweg komplett tabu. Damit bleiben den Fahrradfahrern nur noch die Fahrbahn oder der Radweg.
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr (10. Geburtstag) dürfen Gehwege benutzen. Wenn ein separater Radweg vorhanden ist, dürfen sie diesen benutzen.
Radfahren und Alkohol
Schon eine Alkoholfahrt mit dem Rad ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Absolut fahruntüchtig gelten Radler ab 1,6 Promille. Dann kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.
Rennradfahrer und Radwege
Das Gerücht hält sich hartnäckig, stimmt aber nicht. Für Rennradfahrer gelten die gleichen Regeln wie für alle Radfahrer.
Für Rennradfahrer, die den Radweg meiden möchten, gibt es viele Möglichkeiten. Abgelegene, wenig befahrene Landstraßen sind eine gute Alternative zu viel befahrenen Straßen. Darüber hinaus gibt es spezielle Radwege und ausgeschilderte Rennradstrecken, die für den schnellen Radverkehr ausgelegt sind. Diese Strecken sind oft landschaftlich reizvoll und bieten ein ungestörtes Fahrerlebnis. Außerdem ist es sinnvoll, sich vor dem Training über die Bedingungen auf der gewählten Strecke zu informieren.
Sicherheitsaspekte
Radfahrer müssen grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand auf der Straße fahren. Sind sogenannte Schutzstreifen (mit gestrichelter Leitlinie) oder Radfahrstreifen (mit durchgezogener Linie) auf der Fahrbahn markiert, sind diese generell zu benutzen.
Die Entscheidung zur freiwilligen Benutzung eines nicht ausgewiesenen Radweges sollte unter Sicherheitsgesichtspunkten von jedem Radfahrer individuell getroffen werden. Wenn Sie sich also auf Radwegen, auch wenn sie nicht beschildert sind, sicherer fühlen, dürfen Sie sie auch weiterhin benutzen. Einerseits können Sie sich dadurch der Enge und dem schnellen Überholverkehr auf der Fahrbahn entziehen sowie sich vor möglichem Fehlverhalten unachtsamer Kraftfahrer schützen (zu wenig Seitenabstand, riskante Vorbeifahrmanöver). Andererseits fahren Sie als Radfahrer abseits auf solch einem Radweg oft außerhalb des Blickfeldes der Autofahrer, was häufig durch parkende Fahrzeuge am Straßenrand verschärft wird. So kann es zu einer der sehr gefährlichen Abbiegesituation kommen, bei der ein rechts abbiegender Pkw- oder Lkw-Fahrer den geradeaus fahrenden Radfahrer übersieht, was schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann.
Statistisch gesehen ist sogar das Unfallrisiko auf einem Radstreifen höher als auf der Fahrbahn. Auf baulich getrennten Radwegen kommt es immer wieder zu Konflikten mit Fußgängern. Hinzu kommt, dass abbiegende Kraftfahrzeuge häufig die Fahrradfahrer übersehen. Dieser Umstand führte dazu, dass festgelegt wurde, dass das Fahren auf der Straße bzw. der Fahrbahn der Regelfall ist.
Bitte respektieren Sie, dass Gehwege Schutzräume für die Fußgänger sind! Auch wenn das Schieben des Rades durch eine Fußgängerzone lästig ist, das engkurvige Slalomfahren durch flanierende Menschenmengen ist nicht nur rücksichtslos, sondern auch gefährlich.
Nur wenn alle gegenseitig die jeweiligen Schutzräume kennen, respektieren und beachten, kann ein harmonisches Miteinander im vielfältigen Straßenverkehr unserer bunten Stadt funktionieren. Deshalb müssen auch Autofahrer verinnerlichen, dass das Halten und Parken auf Radwegen oder Schutz- bzw.
Weitere Aspekte
Zur Förderung des Radverkehrs wurde diese Möglichkeit nunmehr in einigen geprüften Einzelfällen geschaffen.
Indirektes Abbiegen: Sie können auch zunächst am rechten Fahrbahnrand bleiben und die Kreuzung oder Einmündung geradeaus passieren, um anschließend auf der anderen Seite unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn zu überqueren.
Nutzung der Radverkehrsführung: Werden die an Kreuzungen markierten Radverkehrsführungen (Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Leitmarkierungen) durch den Radfahrer benutzt, muss dieser vorgeschriebenen Wegführung immer gefolgt werden. Hierbei müssen Sie sich nach der Ampel mit Fußgänger-/Radfahrersymbolen richten. Befinden sich an Radverkehrsführungen keine besonderen Lichtzeichen für Radfahrer, müssen diese bis zum 31.12.2016 die Fußgängerampeln beachten, soweit die Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Fahrradstraße (Z. Die Einrichtung von Fahrradstraßen in Berlin dient dazu, Rad fahren attraktiver zu gestalten. Bei entsprechender Beschilderung kann dieser Bereich für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sein. In einer Fahrradstraße ist es Radfahrern erlaubt, nebeneinander zu fahren, so dass es manchmal hinterher fahrenden Autofahren nicht möglich ist, vorbei zu fahren. Es gilt hauptsächlich die gegenseitige Rücksichtnahme. Für alle Fahrzeuge besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h.
Durchlässige Sackgasse (Z. Für Radfahrer besteht manchmal die Möglichkeit, eine sog. „durchlässige Sackgasse“ zu befahren.
Bußgelder bei Verstößen
Laut Bußgeldkatalog können Sie mit 20 bis 35 Euro Bußgeld rechnen, wenn Sie dabei erwischt werden, dass Sie einen Radweg nicht benutzen, obwohl dies vorgeschrieben ist. Ignorieren Radfahrende die Benutzungspflicht, droht ihnen ein Bußgeld von 20 Euro. Behindern sie dabei andere, sind es 25 Euro, bei Gefährdung 30 Euro. Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung werden Radfahrende mit 35 Euro zur Kasse gebeten.
Der ADFC
Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen. Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.
Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.
Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft
Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.
Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.
Verkehrssicherheit des Fahrrads
Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel. Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.
Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben. Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl). Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.
Verhalten als Radfahrer im Straßenverkehr
Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.
Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.
Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.
Unterschiede zwischen Schutzstreifen, Radfahrstreifen und Radwegen
Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden.
- Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird.
- Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden.
Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.
Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.
Pedelecs und E-Bikes: Was ist der Unterschied?
Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes.
- Pedelecs sind Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter.
- Das schnelle Pedelec unterstützt Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und für die Benutzung sind ein Versicherungskennzeichen, eine Betriebserlaubnis und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms vorgeschrieben.
- Ein E-Bike hingegen ist ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Für E-Bikes gibt es keine Helmpflicht, aber Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens ein Mofa-Führerschein sind notwendig. E-Bikes spielen am Markt keine große Rolle. Dennoch wird der Begriff E-Bike oft benutzt, obwohl eigentlich Pedelecs gemeint sind - rein rechtlich gibt es große Unterschiede zwischen Pedelecs und E-Bikes.
ADFC-Empfehlungen für Radtouren
Wir können die Frage eindeutig bejahen, wobei wir Ihnen die Auswahl dennoch nicht leicht machen: Der ADFC-Radurlaubsplaner „Deutschland per Rad entdecken“ stellt Ihnen mehr als 165 ausgewählte Radrouten in Deutschland vor. Zusätzlich vergibt der ADFC Sterne für Radrouten. Ähnlich wie bei Hotels sind bis zu fünf Sterne für eine ausgezeichnete Qualität möglich. Durch die Sterne erkennen Sie auf einen Blick mit welcher Güte Sie bei den ADFC-Qualitätsradrouten rechnen können.
Wo bekomme ich Radkarten?
Mit fast 3 Mio. verkauften Exemplaren gehören die ADFC-Radtourenkarten weltweit zu den Bestsellern unter den Fahrradkarten. Sie haben einen praktischen Maßstab (1:150.000) und sind mit Hilfe von versierten ADFC-Scouts entstanden, die die Bedürfnisse von Radreisenden verstehen und die Strecken buchstäblich erfahren haben. Die 27 ADFC-Radtourenkarten für Deutschland haben wir durch besonders spannende und beliebte Radregionen wie den Gardasee oder Mallorca ergänzt.
Zusammenfassung
Die Radwegebenutzungspflicht in Deutschland ist ein komplexes Thema, das viele Aspekte umfasst. Es ist wichtig, die Regeln und Ausnahmen zu kennen, um sicher und gesetzeskonform unterwegs zu sein. Der ADFC bietet hierzu umfassende Informationen und Unterstützung.
Wichtige Punkte:
- Radwegebenutzungspflicht besteht nur bei Beschilderung (Zeichen 237, 240, 241).
- Es gibt Ausnahmen, z.B. bei Unzumutbarkeit des Radwegs.
- Kinder unter 8 Jahren müssen auf dem Gehweg fahren.
- Auch für Rennradfahrer gelten die allgemeinen Regeln.
- Der ADFC setzt sich für sichere Radwege ein.
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