Nackte Frau auf Fahrrad: Die rechtliche Lage in Deutschland

Nackte Tatsachen sind nicht überall gerne gesehen. Doch ist nackt herumlaufen verboten? Gerade im Sommer laufen manche Mitmenschen auch gerne einmal nackt herum. Doch außerhalb der eigenen vier Wände kann das zu Problemen führen - auch wenn es kein Gesetz gibt, dass ausdrücklich das Zeigen von nackten Tatsachen verbietet.

Das bedeutet allerdings nicht im Gegenzug, dass es überall gestattet ist. Beispielsweise ist in den meisten Schwimmbädern das Nacktbaden nach der Hausordnung verboten. Hierzu ist der Betreiber des Schwimmbades kraft seines Hausrechtes berechtigt.

Rechtliche Konsequenzen von Nacktheit in der Öffentlichkeit

Doch wie sieht die rechtliche Situation aus, wenn sich nackte Sonnenanbeter in Parks oder Grünanlagen aufhalten oder sogar nackt über die Straße laufen bzw. auf dem Fahrrad sitzen? Dies kann schnell rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bußgeld gegen Nacktjogger

Diese Erfahrung musste etwa ein Jogger aus Freiburg machen, der lediglich mit Schuhen und Strümpfen bekleidet war und dieses Nacktjoggen zuvor bei der Polizei angekündigt hatte. Aufgrund der Anzeige von mehreren Bürgern erließ das Ordnungsamt gegen ihn einen Bußgeldbescheid in Höhe von 3.000 Euro wegen Verstoßes gegen § 118 OWiG.

Hiermit war der Jogger aber nicht einverstanden und legte gegen den Bußgeldbescheid einen Einspruch ein. Er berief sich darauf, dass so etwas vollkommen normal sei. Es werde z.B. an Baggerseen oder am Meer geduldet.

Das Amtsgericht Freiburg verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWIG zu einem Bußgeld von 2.400 Euro. Hiergegen legte der Jogger eine Rechtsbeschwerde ein. Damit hatte er allerdings keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte mit Beschluss vom 04.05.2000 - 2 Ss 166/99 klar, dass er den Tatbestand des § 118 OWIG erfüllt hatte. Denn er hatte nach Auffassung der Richter durch das Nacktjoggen eine grob ungehörige Handlung im Sinne dieser Vorschrift. Dadurch habe er das Schamgefühl anderer verletzt. Dies ergibt sich nach Meinung des Gerichtes daraus, dass er seinen nackten Körper auf der Straße bzw. Anlage präsentiert hatte. Anders als z.B. an Stränden empfinden hier viele den ihnen aufgedrängten Anblick eines nackten Körpers als unangenehm. Hierdurch sei die in der ungeschriebenen Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschritten worden.

Zwangsgeld gegen Nacktjogger

Ebenso sah dies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bei einem Jogger, dem die Gemeinde das Nacktjoggen in Turnschuhen und Joggen nach mehrmaligen Ansprachen durch die Polizei untersagt und mit einem Zwangsgeld gedroht hatte. Nachdem dieser sich nicht daran gehalten hatte, wurde gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 03.09.2002 - 1 S 972/02, dass die Verhängung des Zwangsgeldes rechtmäßig war. Dies begründeten die Richter damit, dass er durch das Zeigen nackter Tatsachen beim Jogging gegen § 118 OWIG verstoßen hatte. Dies gilt auch dann, wenn sein Geschlechtsteil mit einer nicht befestigten Damenperlonsocke verdeckt gewesen ist.

Nacktradelaktionen sind ebenfalls heikel

Ebenso sah dies das Verwaltungsgericht Karlsruhe in Bezug auf eine geplante Nacktradelaktion. Es stellte mit Beschluss vom 02.06.2005 - 6 K 1058/05 klar, dass diese auf Grundlage des Versammlungsgesetzes untersagt werden durfte.

Darüber hinaus besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit, dass man sich durch das Zeigen von nackten Tatsachen in der Öffentlichkeit strafbar macht. Eine Strafbarkeit könnte sich insbesondere aus § 183a StGB ergeben. Dies setzt voraus, dass der Betroffene hierdurch öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt. Eine sexuelle Handlung kann etwa hierin zu sehen kann, wenn er sich entblößt und mit seinem Glied onaniert. Hierzu muss ihm allerdings bewusst sein, dass er von anderen beobachtet wird. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 22.02.2001 - 3 Ss 136/10.

Weitere Aspekte der Nacktheit in der Öffentlichkeit

Ein Gesetz gegen Nacktheit in der Öffentlichkeit gibt es nicht. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) untersagt allerdings die Belästigung der Allgemeinheit und die Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. FKK im Wald oder am Strand ist also erst einmal nicht grundsätzlich verboten, kann aber untersagt werden.

Auch hierbei gilt allerdings, dass Sie keine anderen Personen durch den Verzicht auf Kleidung belästigen dürfen. Hierdurch würden Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wählen Sie daher bestenfalls keine stark frequentierten Wanderrouten.

Es gibt also kein Gesetz, welches das Tragen von Kleidung in der Öffentlichkeit zwingend vorschreibt. Dennoch gilt für Nudisten keine Narrenfreiheit: FKK kann dann verboten werden, wenn sich andere Menschen durch die Nacktheit belästigt fühlen. Die Allgemeinheit sollte also nicht durch die Entblößung bestimmter Menschen belästigt werden. Dann dürfte auch ein Bußgeld verhängt werden.

Nacktheit im Auto

Auch wenn sich andere Verkehrsteilnehmer womöglich daran stören, dass jemand oben ohne im Auto sitzt, ist dies juristisch gesehen nicht verboten. Für den Gesetzgeber ist lediglich entscheidend, dass der Kraftfahrer das Fahrzeug sicher führen kann. Ordnungswidrig wird das Dasein oben ohne im Auto nur dann, wenn es zur Belästigung der Allgemeinheit gemäß § 118 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kommt. Hierbei müssten sich die anderen Verkehrsteilnehmer aber so sehr gestört fühlen, dass diese die Angelegenheit zur Anzeige bringen. In diesem Fall kann ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro folgen. Allerdings kommt dies nur selten vor, zumal Polizisten eher einen Platzverweis oder eine Verwarnung aussprechen.

World Naked Bike Ride

Der Verkehrsclub Deutschland organisiert eine Fahrraddemo in Berlin - in Bikini und Badehose. Mit dem Berlin Bikini & Badehose Bicycle Ride wollen wir an den World Naked Bike Ride (WNBR) anknüpfen, der seit 2001 jährlich in vielen Städten weltweit stattfindet nach dem Motto „As bare as you dare“ (So nackt, wie du dich traust).

Die Aktion hat drei Anliegen. Zum einen protestieren wir gegen die vorherrschende Automobilkultur. Das Fahrradfahren in Bikini oder Badehose zeigt aber auch die Verletzlichkeit von Radler*innen im städtischen Straßenverkehr. Beim World Naked Bike Ride radelt man eigentlich nackt.

Tatsächlich gab es schon einige Versuche, die Demo hier und in anderen deutschen Städten anzumelden - die Gerichte haben bisher aber immer abgelehnt: wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und aus Kinderschutzgründen. Die Polizei hat darauf hingewiesen, dass die Leute angezogen kommen sollen.

Aber der WNBR ist eine globale Sache, an der auch Berliner*innen teilnehmen sollen: Alle radeln an diesem Tag gemeinsam, mehr oder weniger nackt, und setzen sich so für ihr Recht ein, sicher Rad fahren zu können.

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