Deutschland soll bis 2030 ein attraktives Fahrradland mit durchgängigen Radwegenetzen, Radschnellwegen für Pendler:innen und guten Fahrradabstellanlagen werden - das sieht der Nationale Radverkehrsplan der Bundesregierung vor. Bisher verhinderte das veraltete Straßenverkehrsrecht mit seinen bürokratischen Hürden und der Bevorzugung des Autoverkehrs, dass Kommunen ihre Straßen lebenswert umgestalten.
Die im Sommer 2024 geänderte Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) tritt am Freitag, 11. Oktober, in Kraft. Damit wird für den Radverkehr vieles einfacher. BikeX zeigt, wo die StVO neue Möglichkeiten für die fahrradfreundliche Gestaltung der Straßen bietet.
ADFC begrüßt die Änderungen
ADFC-Bundesgeschäftsführerin Caroline Lodemann sagt dazu: "Die neue Straßenverkehrs-Ordnung tritt endlich in Kraft, das ist ein guter Moment für den Radverkehr in Deutschland. Die Zeiten, in denen erst Unfälle geschehen müssen, um einen Radweg einzurichten, sind vorbei. Kommunen können jetzt einfacher als je zuvor mehr für den Radverkehr tun. Sie können neue Pläne umsetzen, die auf Umwelt- oder Klimaschutz, Gesundheit oder städtebauliche Entwicklung zielen - und sie können Vorhaben erneut anpacken, die zuvor gestoppt wurden."
Konkretere Vorgaben für die Anwendung der neuen Möglichkeiten wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) enthalten, die das Bundesverkehrsministerium noch veröffentlichen muss. Viele Behörden warten auf diesen Praxis-Leitfaden, bevor sie sich an die Umsetzung neuer Pläne machen. Das ist rechtlich aber nicht nötig, und Vorbereitungen für konkrete Maßnahmen können jetzt schon getroffen werden.
Das könnte sich in Zukunft ändern
Folgende Beispiele des ADFC zeigen, wie Kommunen und Behörden schon jetzt mehr für den Radverkehr tun können.
Radfahrstreifen
Die StVO-Novelle macht es Behörden und Gemeinden leichter, Radfahrstreifen als Teil eines Radnetzes anzulegen und mit baulichen Maßnahmen dafür zu sorgen, dass darauf keine Autos fahren oder parken. Bisher ging das nur, wenn nachweisbare "besondere Umstände" es "zwingend erforderlich" machten. Das verhinderte oft die Planung guter und sicherer Radfahrstreifen - und konnte sogar dazu führen, dass bereits gebaute Radfahrstreifen wieder entfernt werden mussten.
Fahrradstraßen
Fahrradstraßen und -zonen können mit der neuen StVO einfacher als bisher gegen unerlaubten Durchgangsverkehr geschützt werden, etwa durch Poller ("Modale Filter"), die den Kfz-Durchgangsverkehr draußen lassen, während Fahrräder ungehindert durchfahren können. Damit werden - wie von der neuen StVO vorgesehen - "Flächen für den Fahrradverkehr" bereitgestellt und gesichert.
Fahrradparken
Auch für den "ruhenden Fahrradverkehr" gibt es mit der StVO-Novelle neue Spielräume: Autoparkplätze können leichter in Fahrradparkplätze umgewandelt werden - das kann zum Beispiel verhindern, dass geparkte Lastenräder enge Gehwege blockieren. Ob es angemessen ist, dass dafür einzelne Kfz-Parkplätze weichen müssen, wird im Einzelfall entschieden.
Tempo 30
An Hauptstraßen bleibt es dabei, dass Tempo 30 nur an "besonderen Gefahrenstellen" angeordnet werden kann. Aber: Lücken zwischen einzelnen Tempo-30-Abschnitten können jetzt auf einer Länge von 500 Metern geschlossen werden, vorher waren es nur 300 Meter. Auch im Umfeld von Zebrastreifen, Spielplätzen und vielgenutzten Schulwegen kann jetzt Tempo 30 leichter angeordnet werden.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
Auch auf dem Fahrrad ist die StVO zu beachten. Verstöße gegen die Verkehrsregeln werden gemäß dem Bußgeldkatalog sanktioniert. Mit dem Fahrrad ist die Straßenbenutzung gesetzlich vorgeschrieben. Sind keine amtlich ausgewiesenen Radwege vorhanden, müssen Radler auf die Straße. Das Fahren auf dem Bürgersteig ist nur erlaubt, wenn Kinder unter acht Jahren begleitet werden. Wird etwa der Radweg oder die Straße in falscher Richtung befahren, fallen Bußgelder zwischen 20 und 30 Euro an. Die ordnungswidrige Nutzung des Gehwegs schlägt mit 15 bis 30 Euro zu Buche.
Fahrradfahrer müssen Radwege benutzen, wenn diese als solche ausgeschildert sind. Die Kennzeichnung als Fahrradwege erfolgt durch entsprechende Verkehrsschilder. Die StVO bestimmt zwar das Gebot, Radwege zu benutzen sofern diese gekennzeichnet sind - allerdings ist dies nicht gültig, wenn der Weg zugeparkt, kaputt oder anderweitig versperrt ist. Zudem ist das Rechtsfahrgebot grundsätzlich zu befolgen.
Die Verkehrsregeln für Fahrradfahrer sind verbindlich: Bei Verstößen folgen Strafen gemäß dem Bußgeldkatalog 2025. Eine falsche Straßenbenutzung kann zwischen fünf Euro (freihändig fahren) und 35 Euro (als „Geisterfahrer“ auf dem Radweg unterwegs, mit Unfallfolge) kosten.
Weitere Neuerungen der StVO
Die neuesten Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind im April 2020 in Kraft getreten. Sie bringen einige Verbesserungen für die Sicherheit von Radfahrer*innen im Straßenverkehr.
- Mindestabstand beim Überholen: Kfz-Fahrer:innen müssen einen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer:innen einhalten.
- Höhere Bußgelder: Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten für Kfz-Fahrer:innen höhere Bußgelder, für gefährdendes Abbiegen und Dooring wurden die Bußgelder sogar verdoppelt.
- Nebeneinanderfahren erlaubt: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.
- Grünpfeil nur für Radverkehr: Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.
Weitere wichtige Informationen für Radfahrer
Ein generelles Fahrverbot für Radler gilt sowohl in Fußgängerzonen als auch auf Gehwegen. Ausgenommen sind Kinder: Bis zum Alter von acht Jahren müssen sie den Fußweg benutzen, zwischen acht und zehn haben sie die Wahl zwischen Gehweg und Straße. Radfahrer dürfen bei stehendem Verkehr rechts an den Autos vorbeifahren.
Richtig teuer wird es, eine rote Ampel auf dem Drahtesel zu ignorieren: Wer eine rote Ampel auf dem Rad überfährt, zahlt bis zu 100 Euro. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind bis zu 160 Euro und ein Punkt im Flensburger Verkehrsregister fällig. Musik im Ohr ist beim Radeln prinzipiell erlaubt: Die StVO lässt das Tragen von Kopfhörern zu, solange der Radfahrer noch den Verkehr um sich herum akustisch wahrnehmen kann. Telefonieren auf dem Rad ist tabu.
Ob Dynamolicht oder Akkulampe - es gibt viel Auswahl, wichtig ist die Funktionsfähigkeit. Vorgeschrieben sind ein weißes Abblendlicht vorne und ein rotes Rücklicht hinten. Der Scheinwerfer darf zusätzlich über Fernlicht verfügen - hier gilt nur zu beachten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Vorgeschrieben ist jedoch ein dauerhaftes Licht und entgegen landläufiger Meinung ist durch blinkende Lichter der Fahrradfahrer auch nicht sicherer, denn er ist für andere Verkehrsteilnehmer schwerer zu orten.
Radfahrer haben nicht die gleichen Rechte wie Fußgänger. Wichtig für den Radfahrer ist aber ein Mindestabstand von einem Meter zu den parkenden Autos zu halten. Ja, schon bei einem Promillewert von 0,3 kann man sich strafbar machen und muss bei einem Unfall haften, wenn es aufgrund des Alkohols zu Fehlern beim Radfahren kommt.
Bußgelder und Punkte gibt es auch für Radfahrer
Wer alkoholisiert Fahrrad fährt, riskiert seine Fahrerlaubnis. Radler haben keinen Vorrang an Fußgängerüberwegen mit Zebrastreifen.
Schon eine Fahrt mit ab 0,3 Promille kann strafbar sein, wenn Sie entsprechende Ausfallerscheinungen haben. Ab 1,6 Promille gilt die Alkoholfahrt auch ohne Ausfallerscheinungen als Straftat. Dafür gibt es Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und eine Geldstrafe von etwa 30 Tagessätzen. Zusätzlich wird ab 1,6 Promille eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Wer diese nicht besteht, verliert auch seine Fahrerlaubnis.
Für Radfahrer gelten an Ampeln mit Radwegen eigene Lichtzeichen bzw. Fahrradampeln. Sind keine vorhanden, sind für Radfahrer die Ampeln für den Fahrverkehr entscheidend. Ja, als Radfahrer dürfen Sie vorsichtig und langsam an stehenden Fahrzeugen vorbeifahren, wenn genügend Platz ist.
Nur wenn das Zusatzzeichen "Radfahrer frei" aufgestellt ist, dürfen Radfahrer mit Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehweg fahren. Auch in Fußgängerzonen kann das Radeln durch dieses Schild frei gegeben werden. Das Fahrrad auf dem Gehweg schieben ist erlaubt, wenn Sie dabei keine Fußgänger behindern.
Ist kein Radweg vorhanden, müssen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten dürfen sie ihn benutzen. Fußgänger haben dabei immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Der Nachwuchs darf deshalb nur langsam fahren. Eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf Kinder unter 8 Jahren ebenfalls mit dem Fahrrad auf Gehwegen begleiten.
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt zwar ausschließlich für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Aber ein Radfahrer darf über den Zebrastreifen fahren, muss dabei allerdings den Querverkehr durchfahren lassen. Wenn ein Radfahrer möchte, dass der Verkehr wie bei Fußgängern anhält, muss er dort absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen schieben.
Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht. Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.
Es gibt unterschiedliche Arten von Verkehrswegen für Radfahrer: Radwege, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Fahrradstraßen.
Ja, sie dürfen nebeneinander fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Für Kfz, die Radfahrer überholen möchten, gilt: Sie müssen einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens zwei Meter, innerorts 1,5 Meter. Übrigens: Auch für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot. Sie dürfen nicht mitten auf der Fahrbahn fahren, sondern müssen sich möglichst weit rechts halten.
Das kommt auf die genaue Kennzeichnung der Straße an. Ein quadratisches blaues Schild (Zeichen 331.1) mit einem weißen Auto darauf weist die Straße als Kraftfahr- bzw. Schnellstraße aus. Hier gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Das heißt, Fahrradfahrer sind hier nicht auf der Fahrbahn erlaubt. Auf Bundes- und Landstraßen ohne Verkehrszeichen 331.1 schon. Auch hier gilt: Gibt es einen benutzungspflichtigen Radweg, müssen Fahrradfahrer dort fahren.
Ja, aber es muss dabei immer die persönliche Eigenart des Tieres berücksichtigt werden. Größere, schnell laufende Hunde dürfen von Fahrrädern aus an der Leine geführt werden, wenn das mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist.
Verkehrszeichen
Das Blechschild an Ampeln gilt jetzt auch für Fahrradfahrer, wenn sie von einem Radfahrstreifen oder Radweg aus rechts abbiegen wollen. Hier sind nur Radfahrer erlaubt, außer ein Zusatzschild gibt die Zone auch für andere Verkehrsteilnehmer frei. Mit dem Symbol "Lastenfahrrad" dürfen eigene Parkflächen und Ladezonen für diese Zweiräder ausgewiesen werden.
Seit 2020 müssen Autos acht Meter Abstand zur Kreuzung halten, wenn es einen baulichen Fahrradweg gibt. Fahrradlampen müssen der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechen. Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Geisterfahrer sind und leben gefährlich! Einen Radweg auf der linken Seite dürfen Radler nur benutzen, wenn das durch ein Schild ausdrücklich zugelassen ist. Sonst müssen sie rechts auf der Straße fahren.
Das grüne Schild „Radschnellweg“ ist seit 2020 in der Straßenverkehrsordnung zu finden. Radschnellwege haben eine ausreichende Breite, sind gut beleuchtet und bis auf wenige Ausnahmen ohne Stopp zu befahren.
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