Umweltfreundliche Mobilität ist auf dem Vormarsch, und immer mehr Arbeitgeber überlassen (elektrische) Fahrräder auch zur Privatnutzung an ihre Arbeitnehmer, um zu zeigen, dass sie die Zeichen der Zeit erkannt haben. Angesichts der steigenden Spritpreise kann ein E-Bike oder ein herkömmliches Jobrad für die Arbeitnehmer auch eine finanziell interessante Alternative zum Pkw sein.
Finanzielle Vorteile genießen Sie als Arbeitgeber ebenfalls, insbesondere, wenn das Jobrad verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird. Dann sparen Sie sich die Sozialabgaben und Ihr Arbeitnehmer muss keine Lohnsteuer zahlen. Steuerlich begünstigt kann außerdem die Bereitstellung einer Auflademöglichkeit im Betrieb oder die Überlassung einer Ladestation für die Nutzung beim Arbeitnehmer zu Hause sein.
Doch Vorsicht: Viele dieser Vergünstigungen gelten nicht bei der Umsatzsteuer! Das geht aus der ersten, Anfang 2022 veröffentlichten Stellungnahme der Finanzverwaltung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Fahrradüberlassung hervor.
Nutzung von Elektrofahrrädern durch Unternehmer
Bis einschließlich 2018 führte die Überlassung von Fahrrädern oder von als Fahrrad zu qualifizierenden E-Bikes oder Pedelecs stets zu einer steuerpflichtigen Entnahme bei der Nutzung durch den Unternehmer selbst. Dies wird im BMF Schreiben vom 7.2.2022 erläutert (BMF, Schreiben v. 7.2.2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001).
Selbstständige können ein Fahrrad oder E-Bike als Teil ihres Betriebsvermögen führen, auch wenn sie vorwiegend privat damit unterwegs sind. Damit sind sämtliche Ausgaben für das Geschäftsrad vom Kaufpreis oder den Leasing-Raten bis zu Reparaturkosten Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die Steuern sparen.
Außerdem hat das Geschäftsfahrrad für Selbstständige aus steuerlicher Sicht weitere Vorzüge: Man kann damit, anders als mit einem Geschäftswagen, auch privat fahren, ohne dass die Privatnutzung die Einkommensteuerlast erhöht. Voraussetzung: Das Fahrrad fällt ins Betriebsvermögen. Dafür muss die betriebliche Nutzung mindestens zehn Prozent der Gesamtnutzung ausmachen.
Die Privatnutzung ist bei konventionellen Fahrrädern sowie führerschein- und zulassungsfreie E-Bikes komplett steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG). Dagegen unterliegen E-Bikes, die ein Versicherungskennzeichen benötigen, denselben Steuervorschriften wie E-Autos.
Zuordnung zum Betriebsvermögen
Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, anstelle von oder zusätzlich zu Dienstfahrzeugen auch Dienstfahrräder, E-Bikes, S-Pedelecs, E-Scooter oder ähnliches anzuschaffen. Hierbei gibt es einige Dinge zu beachten.
Es ist entscheidend, in welchem Umfang es betrieblich genutzt wird. Ist das Fahrzeug oder Fahrrad dem Betriebsvermögen zuzuordnen, dann müssen Sie es als Anlage erfassen und abschreiben. Liegt der Anschaffungspreis innerhalb der Grenzen von geringwertigen Wirtschaftsgütern, dann kann das Fahrzeug oder Fahrrad als GWG sofort abgeschrieben werden.
Ja, Sie müssen Ihr Fahrrad im Rahmen Ihrer Selbstständigkeit oder für Ihre Firma geschäftlich nutzen, damit Sie es von der Steuer absetzen können. Dabei gilt: Mindestens 10 Prozent betrieblichen Nutzungsanteil sieht der Gesetzgeber vor. Nutzen Sie das Fahrrad in geringerem Umfang, wird es nur als Privatfahrrad und damit nicht als Betriebsvermögen gewertet - mit Auswirkungen auf die Steuer.
Um zu beweisen, dass Sie Ihr Rad oder E-Bike tatsächlich im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit nutzen, und es damit als Selbstständiger steuerlich absetzen können, können Sie zum Beispiel ein Fahrtenbuch führen. Das Fahrtenbuch ermöglicht es Ihnen, gegenüber dem Finanzamt zu beweisen, welche geschäftlich veranlassten Fahrten Sie mit Ihrem Fahrrad unternommen haben.
Nutzen Sie Ihr Fahrrad zwischen 10 und 50 Prozent geschäftlich, können Sie wählen, wie Sie es steuerlich eingruppieren möchten. Entscheiden Sie sich dafür, das Fahrrad Ihrem Betriebsvermögen zuzuordnen, spricht man von gewillkürtem Betriebsvermögen. Bei mehr als 50 Prozent geschäftlicher Nutzung für die Firma haben Sie als Freiberufler oder Selbstständiger diese Wahl nicht mehr. Denn dann zählt das Fahrrad, E-Bike oder Pedelec in jedem Fall zum Betriebsvermögen. Es wird als sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen klassifiziert.
Das sind durchaus gute Nachrichten für Sie, denn dann können Sie alle Kosten von der Steuer absetzen, die tatsächlich für das Fahrrad anfallen. Zu diesen Kosten gehören:
- Die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
- Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
- In Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.
Abschreibung
Wenn das Fahrrad ins Betriebseigentum fällt, sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen Betriebsausgaben. Sie mindern den Gewinn und damit die Einkommenssteuer beziehungsweise die Ertragssteuern. Als Abschreibungsfrist für Fahrräder und E-Bikes sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sieben Jahre vor. Liegt der Anschaffungspreis nicht über 1.000 Euro, ist die Sofortabschreibung möglich.
Wenn Sie das Fahrrad überwiegend betrieblich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten des Fahrrads steuerlich absetzen. Nach Angaben der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind das aktuell sieben Jahre. Dabei wird in der Regel 1/7 des Gesamtbetrags im Zuge der Einkommensteuererklärung abgeschrieben.
Alternativ ist auch die degressive Abschreibung eine interessante Option. Für E-Bikes gibt es keine eigenen Eintrag in der amtlichen Afa-Tabelle. Aber Steuerberater vermuten den gleichen Abschreibungszeitraum, obwohl sich die Finanzverwaltung dazu noch nicht abschließend geäußert hat.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Weniger großzügig als bei der Einkommensteuer ist der Fiskus in Sachen Umsatzsteuer: Dort gilt für die Privatnutzung keine Steuerfreiheit. Auf die Möglichkeit der Privatnutzung muss Umsatzsteuer entrichtet werden. Das gilt für konventionelle Fahrräder, E-Bikes und S-Pedelecs.
Zur Berechnung des Nettobetrags, auf den Umsatzsteuer anfällt, kann die 1-Prozent-Methode verwendet werden: Die Umsatzsteuer beträgt damit 19 Prozent von einem Prozent des Listenpreises des Zweirads zum Zeitpunkt der Anschaffung durch den Selbstständigen.
Alternativ ist auch „eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode zur Wertermittlung“ zulässig. Die erfordert bei Leistungsentnahmen allerdings eine genaue Kostenrechnung, die alle Aufwendungen einschließlich der Abschreibungen erfasst.
Bei S-Pedelecs kann die Umsatzsteuer grundsätzlich auch auf Grundlage eines Fahrtenbuchs ermittelt werden, da sie wie E-Autos behandelt werden.
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1-%-Regelung ermittelt werden. Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist.
Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 EUR beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Die Formulierung des BMF ist ungenau. Nach Auskunft des BMF ist hier auf die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades abzustellen.
Leasing von E-Bikes
Besonders interessant kann das Leasing sein, wenn das Dienstrad oder das betriebliche E-Bike hochwertig und damit teuer ist. Ein Vorteil beim Leasing ist die Auswirkung auf die Liquidität: Statt der einmaligen hohen Kostenbelastung durch den Kauf, die steuerlich nur über sieben Jahre abgeschrieben werden darf, werden die Anschaffungskosten in festen Raten auf die Leasingfrist gestreckt und somit planbar.
Viele E-Bike-Anbieter haben sich auf Selbstständige eingestellt und bieten entsprechende Leasing-Pakete an. Allerdings ist Leasing nicht in jedem Fall die optimale Lösung. Es lohnt sich, vor der Entscheidung die Ausgaben durchzurechnen. Leasing-Offerten mit Wartung und Absicherung bei Diebstahl oder Beschädigung haben ihren Preis. Andererseits fallen diese Kosten auch beim Kauf durchs Unternehmen an, oder sind im Fall der Diebstahlversicherung von hochwertigen E-Bikes zumindest sehr überlegenswert.
Tatsächlich müssen Sie bei der Steuererklärung als Selbstständiger gar nicht viel beachten, wenn Sie das Fahrrad leasen. Denn das, was zum Fahrradkauf im Hinblick auf die Steuer gilt, gilt auch dann, wenn Sie das Leasing Ihres Fahrrads oder E-Bikes steuerlich absetzen möchten. Sie können als Selbstständiger also:
- Die Leasingraten und laufenden Kosten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.
- Wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, die in den Leasingraten enthaltene Umsatzsteuer von den Leasingraten abziehen.
- In Ihrer Steuererklärung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro/Kilometer für Ihre Fahrten zur Firma ansetzen.
Steuerliche Aspekte der Privatnutzung
Stellt sich die Frage, ob Sie die Kosten für Ihren privaten Nutzungsanteil versteuern müssen, wenn Sie das Fahrrad von der Steuer absetzen. Die gute Nachricht: Das müssen Sie nicht. Und das sogar unabhängig davon, zu welchem Teil Sie das Fahrrad privat nutzen - sofern eine betriebliche Nutzung von mindestens 10 Prozent vorliegt. Auch wenn Sie Ihr Fahrrad oder E-Bike (Achtung: es darf sich nicht um ein Kfz handeln!) nur zu einem geringen Teil für die Firma nutzen, müssen Sie keine Privatnutzung versteuern, es ist für Sie also steuerfrei. Wichtig ist nur, dass das E-Bike zum Betriebsvermögen zählt. Nach den aktuell gültigen Regelungen soll das sogar bis zum 31.12.2030 gelten.
Für die private Nutzung eines betrieblichen E-Bikes, das über 25 km/h fahren kann und über 600 Watt Leistung hat, können Sie seit 2020 die 0,25%-Regelung anwenden. Das heißt, monatlich wird 0,25 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises des E-Bikes als Bemessungsgrundlage für die Steuer auf die private Nutzung angesetzt. Zusätzlich gilt, dass für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03 %-Regelung angewendet wird. Die 0,03 %-Regelung erhöht den zu versteuernden geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg, indem monatlich 0,03 % des (geviertelten) Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden.
Nutzen Sie Ihr Fahrrad betrieblich und zählt es damit zum Betriebsvermögen, können Sie alle Kosten - nicht nur den Weg von Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte - voll als Betriebsausgaben geltend machen.
Lastenfahrräder
Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es im Hinblick auf die Steuer jedoch einige Besonderheiten. Diese Regelungen unterscheiden sich von denen, die wir hier ansprechen. Am besten besprechen Sie Ihre Optionen für ein elektrisch betriebenes Lastenfahrrad mit Ihrem Steuerberater.
Seit dem 1. Oktober 2024 können Unternehmen und Freiberufler wieder einen staatlichen Zuschuss für die Anschaffung eines E-Lastenfahrrads beantragen. Ausbezahlt wird die Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Gefördert werden E-Lastenräder, mit denen Güter in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen transportiert werden.
Voraussetzungen sind außerdem:
- dass das Gesamtgewicht bei mindestens 170 Kilogramm liegen muss.
- das E-Lastenrad mehr Volumen aufnehmen können muss als ein herkömmliches Fahrrad.
- die Nenndauerleistung des E-Lastenrads höchstens 250 Watt aufweisen darf.
Das Bundesamt stellt eine Liste mit E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern zur Verfügung, die die Anforderungen erfüllen. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei werden 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung eines Lastenrads gefördert, höchstens aber 3.500 Euro.
Wichtig: Der Antrag auf Förderung muss gestellt werden, bevor das Lastenrad beim Händler bestellt wird.
Überblick über die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes
Die folgende Tabelle bietet einen zusammenfassenden Überblick über die steuerliche Behandlung verschiedener Arten von Fahrrädern und E-Bikes im Betriebsvermögen:
| Fahrradtyp | Kfz-Zulassung | Private Nutzung steuerfrei (Einkommensteuer) | Umsatzsteuer auf Privatnutzung | Abschreibungsdauer |
|---|---|---|---|---|
| Konventionelle Fahrräder | Nein | Ja, bei betrieblicher Nutzung > 10% | Ja | 7 Jahre |
| E-Bikes (bis 25 km/h) | Nein | Ja, bei betrieblicher Nutzung > 10% | Ja | 7 Jahre (angenommen) |
| S-Pedelecs (bis 45 km/h) | Ja | Nein (wie E-Auto) | Ja | 7 Jahre (angenommen) |
Hinweis: Die Angaben in dieser Tabelle dienen nur der Übersicht und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Gesetzliche Regelungen (Versteuerung des Anteils für die Privatnutzung) zum E-Bike, Elektrofahrrad und Fahrrad wurden oft geändert. Stand 2020, 2021 ff. gilt die hier zitierte Regelung, das kein privater Nutzungsanteil für die Privatnutzung bei der Einkommensteuer zeitlich bis zum 31.12.2030 zu versteuern ist (§ 6(1)Nr. 4 S. 6 i.V. m.
Fahrtkosten Wohnung - Arbeitsstätte
Wird ein Fahrrad, das zum Privatvermögen gehört, für Fahrten zur Arbeit genutzt, dann können diese Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden. Für die Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, sind alle Kosten voll als Betriebsausgaben abziehbar und daher von der Steuer absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad notwendiges Betriebsvermögen ist (betriebliche Nutzung mehr als 50%) oder gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von 10-50%). Die angefallenen Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur 1. Weiterhin entfällt auch der Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung- 1.
Ladestation am Arbeitsort
Der Akku eines E-Bikes muss immer wieder aufgeladen werden. Wenn Selbstständige eine Ladestation am Arbeitsort betreiben und hier ihr E-Bike auch für private Zwecke aufladen, sind grundsätzlich die Entnahmegrundsätze für den Strom zu beachten. Hier sollte eine Steuerberatung in Anspruch genommen werden, damit die steuerliche Behandlung des Ladestroms korrekt ermittelt werden kann.
Wichtiger Hinweis zu Falschbehauptungen
Seit einiger Zeit kursieren vor allem in den sozialen Medien Gerüchte, nach denen es 2025 eine Steuer auf Fahrräder in Höhe von 120 Euro und eine E-Bike-Steuer von 240 Euro geben soll. Dabei handelt es sich aber lediglich um Falschbehauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren.
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