Probezeit für Moped und Auto: Unterschiede und wichtige Informationen

Motorrad fahren bedeutet Freiheit. Anders als im Auto ist der Einfluss der Elemente auf den Fahrer direkt spürbar. Die Beschleunigungswerte sind höher, der Kontakt zur Natur ist direkter und selbst lange Touren sind bei schönem Wetter ein echtes Erlebnis. Kein Wunder, dass die Anzahl der Krafträder in den letzten Jahren in Deutschland immer weiter gestiegen ist. Aber welches Motorrad darf ich mit welcher Führerscheinklasse fahren? Wie alt muss ich mindestens sein, um einen Führerschein für Motorräder zu erwerben? Wie teuer sind Fahrschule und Fahrprüfung?

Dazu kommt noch die Mofa-Fahrerlaubnis, die ebenfalls das Fahren von motorisierten Zweirädern erlaubt, aber kein Führerschein im eigentlichen Sinne ist. Grundsätzlich ist das Erlernen des Motorradfahrens in jungen Jahren einfacher, da sich der Gleichgewichtssinn und die Feinmotorik noch besser trainieren lassen. Für alle Führerscheine gilt, dass die Praxisprüfung in der Fahrschule frühestens einen Monat vor dem Erreichen des Mindestalters absolviert werden kann.

Führerscheinklassen für motorisierte Zweiräder in Deutschland

Es gibt in Deutschland derzeit 4 Führerscheinklassen und die Mofa-Prüfbescheinigung, die zum Führen von motorisierten Krafträdern berechtigen. Die Führerscheinklasse A teilt sich auf 3 verschiedene Klassen auf, die sich an der Leistung des Kraftrads orientieren. Ein Aufstieg in die nächsthöhere Klasse ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wir zeigen Ihnen, wann Sie den Führerschein erweitern können.

  • Führerschein A1 auf A2 erweitern: Wenn Sie den Führerschein der Klasse A1 2 Jahre lang besitzen, dürfen Sie eine verkürzte praktische Prüfung mit einer Dauer von ca. 40 Minuten machen, um die Berechtigung für die Klasse A2 zu erhalten.
  • Führerschein A2 auf A erweitern: Nachdem Sie 2 Jahre lang im Besitz der Erlaubnis A2 sind, dürfen Sie eine praktische Prüfung ablegen und bei Bestehen in die Klasse A wechseln. Gegebenenfalls sind vorher Fahrstunden notwendig, vorgeschrieben sind sie nicht.
  • Führerschein A1 auf A erweitern: Die Erweiterung von A1 auf A ist nicht ohne den Zwischenschritt über A2 möglich, wenn Sie nur eine praktische Prüfung machen möchten. In diesem Fall erweitern Sie zunächst den A1-Führerschein auf die Stufe A2 und nach 2 Jahren dann auf die Stufe A.

Mofa-Prüfbescheinigung

In Deutschland ist für das Führen eines Mofas kein Führerschein notwendig, eine bestandene Mofa-Prüfung reicht aus. Sie benötigen für die Erlangung der Fahrerlaubnis 6 Unterrichtseinheiten in der Theorie und meistens 1 bis 2 Einheiten für die Praxis. Die Preise unterscheiden sich je nach Region und Fahrschule, liegen aber im Durchschnitt zwischen 100 € und 150 € insgesamt. Nach dem Bestehen des Tests erhalten Sie eine Prüfbescheinigung der Fahrschule, die als Nachweis und Erlaubnis gilt. Diese muss immer mitgeführt werden.

Das Mindestalter, um ein Mofa zu fahren liegt bei 15 Jahren. Die Prüfung kann man maximal 3 Monate vor dem 15. Geburtstag ablegen. Sie sind mit der Prüfbescheinigung dazu berechtigt, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h und einem Hubraum von bis zu 50 ccm zu fahren.

Rollerführerschein der Klasse AM

Der sogenannte Rollerführerschein der Klasse AM berechtigt zum Fahren von zweirädrigen Kleinkrafträdern, Kleinkraftrollen und Fahrrädern mit Hilfsmotor (S-Pedelecs) mit einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Bei Elektrofahrzeugen gilt eine maximale Leistung von 4 kW. Außerdem dürfen Sie mit dem Führerschein dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge fahren. Die Höchstgeschwindigkeit und der maximale Hubraum gelten dort ebenso.

Für den Führerschein AM benötigen Sie in der Fahrschule mindestens 12 Einheiten Grundstoff und 2 Einheiten Zusatzstoff. Eine Einheit dauert 90 Minuten. Der Grundstoff ist für alle Führerscheinklassen gleich, der Zusatzstoff gilt spezifisch für die Fahrzeugklasse AM. Das Mindestalter für den Führerschein der Klasse AM liegt bei 15 Jahren. Mit Einverständnis der Eltern, kann man bereits ein halbes Jahr vor dem Geburtstag mit den Fahrstunden beginnen. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind jedoch nur Inlandsfahrten erlaubt. Fahrten ins Ausland sind daher erst ab dem 16. Beim Rollerführerschein (Klasse AM) gibt es keine Probezeit.

Führerschein der Klasse A1

Der Führerschein der Klasse A1 berechtigt den Inhaber zum Führen von Krafträdern unter 125 ccm Hubraum und einer Motorleistung von weniger als 11 kW. Für den A1-Führerschein benötigen Sie mindestens 12 Unterrichtseinheiten Grundstoff und 4 Einheiten Zusatzstoff in der Theorie. Die Mindestzahl der Fahrstunden liegt bei 12 mit je 45 Minuten Dauer. In den 12 Stunden sind 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Nachtfahrten zu absolvieren. Dazu kommen noch die normalen Fahrstunden, deren Anzahl abhängig vom Können des Fahrschülers ist. Beim A1-Führerschein gibt es eine Probezeit von 2 Jahren. Der Erwerb dieses Führerscheins kann wichtig werden, wenn man plant, früh auf eine große Maschine umzusteigen.

Die Kosten für den A1-Führerschein variieren stark und liegen zwischen 1.000 € und 3.000 €, je nach Region und eigenem Können.

Führerschein der Klasse A2

Mit dem Führerschein der Klasse A2 dürfen Motorräder mit einer Leistung von bis zu 35 kW gefahren werden, die Hubraumbegrenzung entfällt. Für den theoretischen Teil der Ausbildung müssen Sie auch hier mindestens 12 Einheiten mit je 90 Minuten Grundstoff und 4 Einheiten Zusatzstoff absolvieren. Zusätzlich zu den normalen Fahrstunden müssen 12 Sonderfahrten mit dem Motorrad gemacht werden: 5 Fahrten über Land, 4 Fahrten auf der Autobahn und 3 Fahrten bei Nacht.

Wenn Sie seit mindestens 2 Jahren den Führerschein der Klasse A1 besitzen, reicht das Absolvieren der praktischen Prüfung aus, um die Hochstufung auf A2 zu erlangen. Weitere 2 Jahre später kann dann der Führerschein durch das erneute Absolvieren der praktischen Prüfung auf den „großen“ A-Führerschein hochgestuft werden. Das Mindestalter für den A2-Führerschein beträgt 18 Jahre.

Die Kosten für den Führerschein liegen zwischen 1.600 € und 3.000 €.

Führerschein der Klasse A

Mit dem Motorradführerschein der Klasse A dürfen Sie Motorräder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm fahren, ohne Einschränkung der Höchstgeschwindigkeit. Auch sämtliche dreirädrige Kraftfahrzeuge mit diesen Eigenschaften sind vom Führerschein umfasst. dazu kommen 12 Sonderfahrten, von denen 5 Überlandfahrten, 4 Autobahnfahrten und 3 Nachtfahrten sein müssen. Normale Fahrstunden machen Sie abhängig von Ihrem Fahrkönnen in ausreichender Anzahl, für diese gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Die Kosten für den A-Führerschein liegen ebenfalls zwischen 1.600 € und 3.000 €.

Die Kosten für die Hochstufung von A2 auf A liegen zwischen 300 € und 400 €. Wenn Sie direkt mit dem A-Führerschein beginnen möchten, müssen Sie mindestens 24 Jahre alt sein. Besitzer des A2-Führerscheins können die Hochstufung frühestens mit 20 Jahren beantragen.

Kosten für den Motorradführerschein

Pauschal lässt sich die Frage schwer beantworten, die Kosten sind unter anderem abhängig von der Führerscheinklasse und dem Können des Fahrschülers. Je weniger Übungsstunden Sie benötigen, desto günstiger ist auch der Erwerb des Führerscheins. Zudem gibt es Intensivkurse, die das notwendige Wissen sehr komprimiert und in kurzer Zeit vermitteln und bei Erfolg günstiger sind als die normalen Kurse bei einer Fahrschule. Daneben sind die Preise abhängig von der Fahrschule, der Region und dem jeweiligen Bundesland. Selbst innerhalb einer Stadt unterscheiden sich die Preise je nach Fahrschule recht stark.

Mindestalter und Beschränkungen

Grundsätzlich gilt: Je leistungsstärker das Kraftrad ist, desto höher ist auch das Mindestalter zum Erwerb des Führerscheins.

Max. 45 km/h, nicht mehr als 50 cm³ Hubraum, max. 4 kW Leistung:

  • AM: Mindestalter 15 Jahre

Max. 125 cm³ Hubraum, max. 11 kW Leistung:

  • A1: Mindestalter 16 Jahre

Max. 35 kW Leistung, Drosselung von Krafträdern mit max. 70 kW Leistung:

  • A2: Mindestalter 18 Jahre

Die Probezeit für Fahranfänger

Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein "auf Probe" ausgestellt. Wenn Du in dieser Zeit Verstöße begehst, muss Du neben Bußgeld und Punkten je nach Schwere auch mit Führerscheinmaßnahmen rechen. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre ist möglich. Keine Probezeit bei den Klassen AM, L und T.

Die Führerschein-Probezeit ist ein auf zwei Jahre begrenzter Zeitraum, in dem Fahranfänger beweisen müssen, dass sie ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher führen können. Während dieser Bewährungsphase stehen sie unter besonderer Beobachtung und Verkehrsverstöße werden strenger geahndet. Ziel der Probezeit ist es, Fahranfänger zu sensibilisieren und zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern zu erziehen. In Deutschland dauert die Probezeit für Fahranfänger zwei Jahre, beginnend ab dem Tag, an dem der Führerschein erteilt wird. Dabei ist zu beachten, dass nicht für jede Führerscheinklasse eine Probezeit gilt.

Verkehrsverstöße während der Probezeit

Verkehrsverstöße werden in zwei Kategorien unterteilt: Bei einem Verkehrsverstoß der Kategorie A (schwerwiegende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) folgt automatisch eine Verlängerung der Probezeit für Fahranfänger um zwei Jahre. Ein einmaliger Verstoß der Kategorie B (weniger schwerwiegende Missachtung der Verkehrsregeln) wirkt sich hingegen noch nicht auf die Probezeit aus. Erst wenn zwei B-Verstöße vorliegen, verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

Liegen ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße vor, ist immer ein Aufbauseminar zu absolvieren. Wer die Teilnahme verweigert, verliert den Führerschein. Erfolgen während der verlängerten Probezeit ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße, droht eine behördliche Verwarnung mit Bußgeld sowie eine Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, mit dem Ziel, Fehlverhalten zu erkennen und Lösungswege zu finden. Eine Teilnahme ist nicht verpflichtend.

Ein weiterer A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße führen zum Entzug der Fahrerlaubnis. A- und B-Verstöße werden je nach Schwere des Delikts zudem mit den üblichen Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten im Flensburger Fahreignungsregister geahndet.

Beispiele für A-Verstöße

  • Missachten des Rechtsfahrgebots
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen: mehr als 20 km/h zu schnell im Pkw oder mehr als 15 km/h zu schnell im Lkw
  • Abstandsvergehen: Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug beträgt weniger als 5/10 des halben Tachowertes
  • Verstöße beim Überholen: Überholen trotz Überholverbot ist eine Nötigung.
  • Unfallflucht/Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol
  • Fahrlässige Tötung
  • Fahrlässige Körperverletzung
  • Rotlichtverstöße (Missachtung roter Ampeln)
  • Missachtung der Vorfahrt

Aufbauseminare für Fahranfänger

Ein kostenpflichtiges Aufbauseminar wird ab 21 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fällig. Wer zu schnell fährt, aber weniger als 21 km/h zu schnell ist, kommt beim ersten Mal noch mit einem Verwarnungsgeld bis zu 35 Euro davon - bei Wiederholung droht auch hier eine Nachschulung. Im Rahmen des Seminars werden die individuellen Verkehrsverstöße reflektiert, analysiert und Vermeidungsstrategien erarbeitet. Für drogen- und alkoholauffällige Fahranfänger gibt es besondere Aufbauseminare, mit dem Ziel, Vermeidungsstrategien zu vermitteln und Wissenslücken über den Umgang mit Drogen und Alkohol sowie deren Wirkung zu schließen.

Alkohol am Steuer in der Probezeit

Alkohol am Steuer ist in der Probezeit tabu. Nach der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze weiter, sofern der Fahrer noch nicht 21 Jahre alt ist. Ab 21 wird Alkohol am Steuer bis 0,5 Promille toleriert. Das gilt jedoch nur, wenn die Probezeit vorbei ist und der Fahrer keinen Unfall verursacht oder den Verkehr gefährdet.

Fahrverbot und Führerscheinentzug

Fahrverbot und Führerscheinentzug werden oft verwechselt, jedoch gibt es dabei große Unterschiede: Bei einem Fahrverbot behält die zuständige Bußgeldstelle den Führerschein für ein bis drei Monate ein - je nach Schwere des Delikts. Ist das Fahrverbot abgelaufen, erhält der Inhaber seine Fahrerlaubnis zurück, ohne diese neu beantragen zu müssen.

Bei einem Führerscheinentzug sind die Auswirkungen weitreichender: Hier wird der Führerschein dauerhaft einbehalten oder als ungültig gekennzeichnet. Je nach Schwere des Delikts gilt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten bis maximal fünf Jahren; erst danach kann eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden (bzw. schon kurz vor Ablauf der Sperrfrist).

Wer zum Beispiel wiederholt volltrunken Auto fährt, das Fahrzeug für Straftaten nutzt, trotz Sperrfrist weiterfährt, Aggressionen nicht kontrollieren kann oder notorisch durch schwere Delikte im Straßenverkehr auffällt, muss mit einer lebenslangen Sperrfrist rechnen.

Tipps für Fahranfänger in der Probezeit

Wer als Fahranfänger in der Probezeit unterwegs ist, sollte alle Regeln ganz genau beachten, denn Verkehrsverstöße werden in der zweijährigen Bewährungsphase besonders streng bestraft. Wer vorsichtig und rücksichtsvoll unterwegs ist und auf Alkohol und Drogen verzichtet, verringert das Risiko für Strafen deutlich und erspart sich Ärger, Kosten sowie eine Extrarunde in der Probezeit.

Motorradführerscheine: Übersicht

Beim Erwerb des Motorradführerscheins kann man zwischen mehreren Klassen wählen. Welche Möglichkeiten es gibt, und ab wann man welches Kraftrad fahren darf, erfahren Sie hier.

Welchen Führerschein für welches Kraftrad?

Um den Motorradführerschein zu erhalten, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, dabei spielen Vorbesitz und Besitzstandsschutz eine Rolle. Außerdem kann man die Klasse B mittlerweile auf Leichtkrafträder bis 125 ccm erweitern. Welche Motorradführerscheine gibt es?

Motorradführerscheinklasse Erlaubte Kraftfahrzeuge
A Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge
A2 Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
A1 Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
AM Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse¹ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
Mofa Mofas sind einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h. Wer diese fahren will, benötigt keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine sog. Prüfbescheinigung. Wer bereits eine Fahrerlaubnis hat, braucht die Prüfbescheinigung nicht.

¹Allein entscheidend ist die Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Für Hybridfahrzeuge und reine Elektrofahrzeuge wird die Leermasse ohne Antriebsbatterie eingetragen.

Ab wann darf man Motorrad fahren?

Führerscheinklasse Mindestalter
AM¹ 15 Jahre

Direkteinstieg und Stufenführerschein

Dafür muss man die bisherige Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, braucht man nach einer Prüfungsvorbereitung in der Fahrschule nur noch eine praktische Prüfung, aber keine theoretische mehr (sog. Stufenführerschein). Auf diesem Weg kann man die Klasse A bereits mit 20 Jahren erwerben. Man kann aber auch abkürzen und vor Ablauf der Zweijahresfrist von der Klasse A2 in die Klasse A aufsteigen. In diesem Fall muss man eine Ausbildung mit reduzierter Stundenzahl absolvieren. Nach theoretischer und praktischer Fahrschulausbildung sind zwei Prüfungen (Theorie und Praxis) für die Klasse A erforderlich.

Ausbildung und Prüfung muss man zwingend auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW absolvieren. Für den Direkteinstieg für die Klasse A muss man mindestens 24 Jahre alt sein.

Gibt es eine Probezeit beim Motorrad?

Wenn man erstmalig eine Fahrerlaubnis erwirbt - ausgenommen sind die Klassen AM, L und T - wird der Führerschein immer auf Probe erteilt. Während der Probezeit von zwei Jahren drohen Fahranfängerinnen und -anfängern bei Verkehrsverstößen besondere Konsequenzen. Wer später die Pkw-Klasse B erwirbt, muss bei Vorbesitz der Klasse A1 oder A2 allerdings nicht nochmals eine Probezeit durchlaufen.

Mit der alten Klasse 3 Motorrad fahren?

Mit einer vor dem 01.04.1980 erteilten Pkw-Fahrerlaubnis der Klasse 3 darf man Leichtkrafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von maximal 11 kW fahren. Das gilt auch nach einem Umtausch des Papierführerscheins. In die Scheckkarte wird die Klasse A1 eingetragen. Die Berechtigung gilt EU-weit. Alle (alten und neuen) Pkw-Führerscheine beinhalten außerdem die Klasse AM für Kleinkrafträder.

Was beinhaltet die Klasse B196?

Seit dem 31.12.2019 gibt es die Klasse B196. Wer den Pkw-Führerschein hat, kann die Klasse B einfach und kostengünstig auf Fahrzeuge der Klasse A1 ausweiten. Dafür bedarf es keiner vollständigen Fahrschulausbildung und auch keiner theoretischen und praktischen Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.

Klasse B196: Welche Voraussetzungen?

Voraussetzungen für die Erweiterung der Klasse B auf Fahrzeuge der Klasse A1 sind:

  • 5 Jahre Vorbesitz der Klasse B
  • Mindestalter 25 Jahre
  • Fahrerschulung

Die Fahrerschulung beinhaltet neun Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (6 Stunden Theorie, 7,5 Stunden Praxis). Die Berechtigung wird durch die Schlüsselzahl 196 im Führerschein eingetragen. Sie gilt nur in Deutschland.

Motorradführerschein: Wie lange gültig?

Motorradführerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind 15 Jahre gültig (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung). Wer seinen Führerschein vor dem 19.01.2013 bekommen hat, muss die gestaffelte Gültigkeit nach dem Fristenplan beachten und umtauschen. Bei Ablauf der Befristung wird das Dokument auf Antrag ohne Untersuchung oder Prüfung umgetauscht.

Die Probezeit nach bestandenem Führerschein

Die Probezeit nach bestandenem Führerschein beträgt in der Regel 2 Jahre. Damit sich diese Zeit nicht verlängert, dürfen sich Fahranfänger im besten Fall nichts zuschulden kommen lassen. Zunächst: die 2-jährige Probezeit gilt nicht für alle Führerscheinklassen. Allerdings kann man mit jedem Fahrzeug verkehrsauffällig werden. Die Probezeit gilt für alle Personen, die erstmalig die Fahrerlaubnis in den Klassen B, A, C und D erworben haben. Die Probezeit wird einmalig durchlaufen. Für später erworbene Führerscheinklassen wird keine Probezeit erhoben. Wer innerhalb der 2 Jahre Probezeit die Fahrerlaubnis unterschiedlicher Klassen erwirbt, bekommt die jeweilige Probezeit angerechnet. Beim Führerschein mit 17 gilt dies nicht. Für alle anderen Führerscheinklassen gelten 2 Jahre Probe. Und zwar ab dem Tag des erstmaligen Erwerbs einer Fahrerlaubnis.

Besondere Regeln und Sanktionen in der Probezeit

Der Führerschein ist in der Probezeit voll gültig, der Fahranfänger fährt jedoch auf „Bewährung“. Um dem hohen Unfallrisiko durch Fahranfänger vorzubeugen, sind Verkehrsverstöße während der Probezeit werden besonders sanktioniert. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z.B. Nötigung, z.B. Leistet man sich jedoch einen zweiten B-Verstoß, werden beide praktisch zu einem A-Verstoß summiert. Und A-Verstöße sind schwerwiegende Zuwiderhandlungen. 1. 2. Verkehrsdelikte, die mit einem Bußgeld unter 60 Euro bewährt sind, haben keine Auswirkung auf die Probezeit.

Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Erst nach Vorlage eines Nachweises über die Nachschulung kann die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Wer seine Prüfbescheinigung zusammen mit dem Personalausweis nicht vorzeigen kann, muss keine Auswirkungen auf die Probezeit befürchten. Je nach Blutalkoholwert und Ausfallerscheinungen bzw. Straßengefährdung drohen unterschiedlich hohe Strafen. Auch hier wird in Verstößen der Kategorie A und B unterschieden. Ein guter Indikator für besondere Maßnahmen bei einem Unfall während der Probezeit sind letztlich das verhängte Bußgeld und evtl.

Beispiele für Unfälle und Verstöße

  • Beispiel 1: Für einen Unfall verursacht durch abgefahrene Reifen gibt es 1 Punkt in Flensburg und 75 Euro Bußgeld.
  • Beispiel 2: Für einen Unfall verursacht durch das Überfahren einer roten Ampel, drohen 2 Punkte in Flensburg sowie 240 Euro Bußgeld und ein Monat Fahrverbot. Es handelt sich um einen Verstoß der Kategorie A.

Wir der Fahranfänger nach dem Aufbauseminar erneut auffällig (1 x A oder 2 x B) wird eine Verwarnung ausgesprochen und die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen. Neue Verstöße vor Ablauf des Aufbauseminars werden ggf. Ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar an, muss dieses absolviert werden. Wird innerhalb der festgelegten Frist kein Nachweis über die vollständige Teilnahme am Seminar erbracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ein Aufbauseminar dauert in der Regel 14 Tage.

Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit

Lagen Sie jedoch 20 km/h und mehr über der Geschwindigkeitsbeschränkung, wird dies als A-Verstoß gewertet. Eine Ausnahme bildet hierbei das Fahren in Begleitung, also der Führerschein mit 17 Jahren, da hier bis zur Vollendung des 18.

Besonderheiten im Ausland

Zu beachten ist auch, dass man beispielsweise in Italien Probezeit drei Jahre.gilt. Nein, auch wenn bis zum Jahr 2009 ein Modellversuch in vielen Bundesländern lief, der die Verkürzung der Probezeit aufein Jahr vorsah, gebunden an die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar für Fahranfänger (FSF). begehen Sie einen B-Verstoß. Speziell auf die Probezeit bezogen, stellt Fahrerflucht einen A-Verstoß dar. Beim zweiten A-Verstoß bzw.

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