Informationen für Fahrradfahrer im Straßenverkehr

Wie man sich im Verkehr verhält, wissen die meisten. Für den Radverkehr gibt es jedoch einige Regeln, die nicht allen geläufig sind, und manchmal sind völlig falsche Annahmen in Umlauf. Hinzu kommen seit April 2020 neue Regelungen in der StVO. Die wichtigsten Regeln für Radfahrende hat der ADFC in der Rubrik „Verkehrsrecht für Radfahrende“ erklärt.

Neue Regelungen und Änderungen der StVO

Die neuesten Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind im April 2020 in Kraft getreten. Sie bringen einige Verbesserungen für die Sicherheit von Radfahrer*innen im Straßenverkehr.

Mindestabstand beim Überholen

Neu ist beispielsweise, dass Kfz-Fahrer:innen einen festgeschriebenen Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts beim Überholen von Radfahrer:innen einhalten müssen.

Höhere Bußgelder für Falschparken und Gefährdung

Für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie für das Halten in zweiter Reihe gelten für Kfz-Fahrer:innen höhere Bußgelder, für gefährdendes Abbiegen und Dooring wurden die Bußgelder sogar verdoppelt: Werden Radfahrende durch Kfz-Fahrende beim Abbiegen gefährdet, wird ein Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro fällig - und ein Monat Fahrverbot.

Gefährdung durch plötzlich aufgerissene Autotüren: 40 statt 20 Euro. Das Halten auf Radschutzstreifen ist verboten, und damit entfällt das bisher erlaubte Halten von bis zu drei Minuten.

Nebeneinanderfahren erlaubt

Das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden ist ausdrücklich erlaubt! Mit der Novelle der StVO ist die Regelung klar formuliert: Sofern anderer Verkehr nicht behindert wird, darf man auf dem Rad generell zu zweit nebeneinander fahren.

Grünpfeil nur für Radfahrer

Neu ist auch der Grünpfeil nur für den Radverkehr! Das spezielle Verkehrszeichen erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel nur für Radfahrende, nach vorherigem Anhalten.

Radwege und ihre Benutzungspflicht

Häufig ist die Meinung zu finden, vorhandene Radwege müssten immer genutzt werden. Das ist jedoch nicht richtig. Eine allgemeine Radwegebenutzungspflicht gibt es nicht, und nur entsprechend ausgeschilderte Radwege müssen auch benutzt werden.

Ein Radweg ist durch ein blaues Radwegschild gekennzeichnet und muss in dem Fall von den Radfahrenden genutzt werden. Eine Benutzungspflicht darf aber nur angeordnet werden, wenn es die Verkehrssicherheit erforderlich macht. Behindern Blätter, Schnee oder andere Hindernisse Radfahrende auf Radwegen, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen.

Radwege ohne Schilder müssen nicht benutzt werden.

Sie müssen den rechten Fahrradweg benutzen, wenn der linke nicht explizit für den Gegenverkehr freigegeben ist. Das Fahren auf der falschen Seite wird mit einer Geldstrafe von 20 Euro geahndet.

Übrigens: Ist auf der rechten Seite kein Fahrradweg vorhanden und der auf der linken Seite für den Gegenverkehr freigegeben, muss dieser benutzt werden. Sie dürfen in diesem Fall nicht auf der rechten Straßenseite fahren.

Die Benutzung des Radweges ist nicht zumutbar, weil er beispielsweise nicht geräumt oder durch Hindernisse wie etwa eine Baustelle oder Autos blockiert ist. In einem solchen Fall dürfen Sie auf die Straße ausweichen.

Auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen müssen Fahrradfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit anpassen.

Unterschied zwischen Schutzstreifen und Radfahrstreifen

Die Infrastruktur für das Fahrrad ist nicht einheitlich und selten uneingeschränkt gut nutzbar. Radfahrstreifen und Schutzstreifen verlaufen beide auf der Fahrbahn und damit im direkten Blickfeld von Autofahrenden. Schutzstreifen haben eine gestrichelte Markierung und dürfen daher bei Bedarf mit dem Auto befahren werden, vor allem, um Gegenverkehr auszuweichen und nur, wenn der Radverkehr nicht gefährdet wird. Radfahrstreifen hingegen sind mit einer Linie durchgängig auf der Fahrbahn markiert und dürfen von Autofahrenden nicht befahren werden. Der ADFC macht sich für geschützte Radfahrstreifen stark, bei denen Poller, Kübel und markierte Schutzzonen Radfahrende vor dem Autoverkehr, achtlos aufgerissenen Autotüren und unerlaubtem Parken schützen.

Verhalten im Straßenverkehr

Menschen, die Rad fahren oder zu Fuß gehen, gehören zu den ungeschützten Verkehrsteilnehmenden. Sie haben keine Knautschzone - deshalb ist es umso wichtiger, sich umsichtig im Straßenverkehr zu verhalten. Dazu gehört es, selbstbewusst als Radfahrer*in im Straßenverkehr aufzutreten, aber gleichzeitig defensiv zu agieren, stets vorausschauend zu fahren und mit Fehlern von anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen.

Passen Sie Ihre Fahrweise der entsprechenden Situation an und verhalten Sie sich vorhersehbar, indem Sie beispielsweise Ihr Abbiegen durch Handzeichen ankündigen. Halten Sie Abstand von Lkw, Lieferwagen und Kommunalfahrzeugen. Aus bestimmten Winkeln können Fahrer*innen nicht erkennen, ob sich seitlich neben dem Lkw Radfahrende befinden. Das kann bei Abbiegemanövern zu schrecklichen Unfällen führen.

Beachten Sie immer die für alle Verkehrsteilnehmenden gültigen Regeln - und seien Sie nicht als Geisterfahrende auf Straßen und Radwegen unterwegs.

Wichtige Verkehrsregeln für Radfahrer

  • Radwegebenutzungspflicht: Nur bei entsprechender Beschilderung.
  • Rechtsfahrgebot: Gilt auch auf Radwegen.
  • Einbahnstraßen: Befahren in Gegenrichtung nur bei Freigabe.
  • Überholen: Rechts überholen nur bei vorhandenem Radweg oder Radspur.
  • Kopfhörer: Musik hören erlaubt, solange die Wahrnehmung nicht beeinträchtigt wird.
  • Zebrastreifen: Vorrang gilt nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer.

Alkohol und Radfahren

Viele glauben fälschlicherweise, dass das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss erlaubt ist und nehmen beispielsweise nach einer Geburtstagsfeier satt des Autos das Fahrrad.

Ab 0,3 Promille können Sie sich strafbar machen, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind oder Ausfallerscheinungen zeigen. Ab 1,6 Promille ist das Fahrradfahren eine Straftat, die mit einer Geldstrafe sowie Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg geahndet wird.

Zudem müssen Sie ab 1,6 Promille an der MPU (medizinisch psychologischen Untersuchung, auch als "Idiotentest" bekannt) teilnehmen und verlieren Ihren Führerschein, wenn Sie diese nicht bestehen.

Handynutzung auf dem Fahrrad

Wie beim Autofahren gilt auch beim Radfahren, dass Sie Ihr Mobiltelefon nicht in der Hand halten und nutzen dürfen. Eine Zuwiderhandlung kann mit 55 Euro Bußgeld belegt werden.

Aber Sie dürfen, wie beim Autofahren auch, Ihr Handy als Navigationsgerät oder mit einer Freisprecheinrichtung nutzen, wenn es beispielsweise am Lenker befestigt ist.

Beim Fahrradfahren Kopfhörer zu benutzen, ist grundsätzlich erlaubt, sofern Sie Ihre Umwelt noch ausreichend wahrnehmen, also beispielsweise nicht zu laut Musik hören. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von 15 Euro.

Verkehrssicheres Fahrrad

Wie ein verkehrssicheres Fahrrad auszustatten ist, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) fest. Sie schreibt u. a. zwei voneinander unabhängige Bremsen vor, damit ein Fahrrad sicher zum Stehen kommt. Ebenso vorgeschrieben ist eine helltönende Klingel.

Auch zwei rutschfeste und festverschraubte Pedale mit je zwei nach vorne und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern sind Pflicht.

Am wichtigsten für die Verkehrssicherheit ist neben den Bremsen die Beleuchtung. Ein rotes Rücklicht und ein weißer Frontscheinwerfer sind vorgeschrieben.

Die Beleuchtung kann batteriebetrieben sein und muss tagsüber nicht mitgeführt werden. Sie muss aber dann einsatzbereit sein, wenn die Sichtverhältnisse Licht erforderlich machen. Für den Straßenverkehr zugelassen ist Beleuchtung nur mit dem Prüfzeichen des Kraftfahrtbundesamts (eine Wellenlinie, Großbuchstabe K und fünfstellige Zahl).

Damit Radfahrende auch seitlich gesehen werden, sind Reflektoren in den Speichen oder Reflexstreifen an Reifen oder Felge vorgeschrieben. Hinzu kommen ein weißer Reflektor vorne und ein roter Großrückstrahler hinten, die laut StVZO vorgeschrieben sind.

Bestandteile eines verkehrssicheren Fahrrads oder Pedelecs

  • Zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsen (Vorder- und Hinterradbremse)
  • Klingel zur Warnung vor Gefahren (helltönend)
  • Frontscheinwerfer für weißes Abblendlicht (Umschaltung auf Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion möglich)
  • Rückstrahler (Frontreflektor weiß - darf im Frontscheinwerfer integriert sein)
  • Schlussleuchte für rotes Licht (Bremslichtfunktion zusätzlich möglich)
  • Rückstrahler (Reflektor rot der Kategorie „Z“ - darf mit Schlussleuchte verbaut sein)
  • Pedalrückstrahler (Reflektoren gelb - je nach vorne und hinten wirkend)
  • Seitliche Reflexion (entweder durch Speichenreflektoren, ringförmige retroreflektierende Streifen an den Reifen oder Felgen)

E-Bikes und Pedelecs

Das Angebot an Elektrofahrrädern teilt sich in unterschiedliche Kategorien auf: Es gibt Pedelecs, schnelle Pedelecs und E-Bikes.

  • Pedelecs: Fahrräder, die durch einen Elektromotor bis 25 km/h unterstützt werden, wenn die Fahrenden in die Pedale treten. Bei Geschwindigkeiten über 25 km/h regelt der Motor runter.
  • S-Pedelecs: Unterstützen Fahrende beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Gilt als Kleinkraftrad und benötigt Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und Fahrerlaubnis der Klasse AM sowie das Tragen eines Helms.
  • E-Bike: Ein Elektro-Mofa, das Radfahrende bis 25 km/h unterstützt, auch wenn diese nicht in die Pedale treten. Benötigt Versicherungskennzeichen, Betriebserlaubnis und mindestens einen Mofa-Führerschein.

Die Rolle des ADFC

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) setzt sich mit seinen mehr als 240.000 Mitgliedern mit Nachdruck für die Verkehrswende in Deutschland ein. Wir sind überzeugt davon, dass eine gute, intuitiv nutzbare Infrastruktur, gut ausgearbeitete Radverkehrsnetze und vor allem Platz für Rad fahrende Menschen auch dazu einlädt, das Fahrrad als Verkehrsmittel zu benutzen.

Wir möchten eine sichere und komfortable Infrastruktur für den Radverkehr, damit sich junge und junggebliebene Fahrradfahrende sicher und zügig fortbewegen können.

Die Förderung des Radverkehrs ist nicht zuletzt auch ein politischer Auftrag, für den sich der ADFC stark macht. Unser Ziel ist es, alle Menschen, gleich welchen Alters und unabhängig von ihren Wohnorten, für das Radfahren und damit für die Mobilität der Zukunft zu gewinnen.

Vorteile einer ADFC-Mitgliedschaft

Radfahren muss sicherer und komfortabler werden. Wir nehmen dafür - auch dank Ihrer Mitgliedschaft - nicht nur Einfluss auf Bundestagsabgeordnete, sondern setzen uns auf Landes- und Kommunalebene für die Interessen von Radfahrenden ein.

Als ADFC-Mitglied profitieren Sie außerdem von umfangreichen Serviceleistungen: Sie können, egal wo Sie mit Ihrem Fahrrad unterwegs sind, deutschlandweit auf die ADFC-Pannenhilfe zählen. Außerdem erhalten Sie mit unserem ADFC-Magazin Radwelt Informationen zu allem, was Sie als Rad fahrenden Menschen politisch, technisch und im Alltag bewegt. Nutzen Sie als ADFC-Mitglied außerdem vorteilhafte Sonderkonditionen, die wir mit Mietrad- und Carsharing-Unternehmen sowie Versicherungen ausgehandelt haben.

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