Radfahrer im Kreisverkehr: Was ist erlaubt und was nicht?

Im Straßenverkehr gibt es immer wieder Missverständnisse, weil sich viele Irrtümer über die Rechte von Radfahrern hartnäckig halten. Hier sind einige wichtige Punkte, die sowohl Radfahrer als auch Autofahrer kennen sollten.

Irrtümer und Fakten im Überblick

1. „Radfahrer dürfen Autos rechts nicht überholen"

Das ist so nicht richtig. „In § 5 der Straßenverkehrsordnung steht: Radfahrer dürfen wartende Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen“, erklärt Claudia Schulze-Domnick, PartnerAnwältin der Rechtsberatung Bikeright. Vor allem das Rechtsüberholen an Ampeln sorgt schnell für Verstimmungen, wenn sich die Radfahrer durch die entstehenden Lücken schlängeln. Aber allen schimpfenden Autofahrern sei gesagt: Das ist vollkommen legal.

2. „Radfahrer gehören nicht auf die Fahrbahn“

Auch wenn das Autofahrer ebenfalls nicht gerne lesen: Fahrräder sind Fahrzeuge und gehören deshalb grundsätzlich auf die Fahrbahn. „Ausnahmen sind lediglich Radwege, die mit einem blauen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Die Beschilderung schreibt eine verpflichtende Nutzung vor und ist im Straßenverkehr eher die Ausnahme als die Regel“, so Schulze-Domnick weiter.

Konkret handelt es sich dabei um die Verkehrszeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) sowie 241 (getrennter Fuß- und Radweg).

3. „Radfahrer dürfen nicht auf dem Gehweg fahren“

Das ist korrekt, es gibt jedoch Ausnahmen. Kinder bis acht Jahre müssen und bis zehn Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Ein Erwachsener darf ein Kind dabei auf dem Gehweg radelnd begleiten.

„Die Regelung ist erst seit Anfang 2017 gültig und soll einen stetigen Blickkontakt zwischen Begleitperson und Kind gewährleisten. Das sorgt für mehr Sicherheit bei den Fahranfängern“, erklärt Guido Meitler vom Kinderfahrzeughersteller Puky. Dabei ist besondere Rücksicht auf Fußgänger geboten.

4. „Radfahrer müssen in der Fußgängerzone grundsätzlich schieben“

Nicht wirklich. Das Verkehrszeichen 242.1 für Fußgängerzone enthält ein Radfahrverbot und wer sich nicht daran hält, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 Euro.

Manche nutzen ihr Rad als Tretroller, indem sie sich stehend auf einem Pedal mit dem anderen Fuß abstoßen. Hierbei sollte man aufpassen, dass man sich nicht schneller als die Fußgänger bewegt, denn: In München wurde ein Mann zu einem Bußgeld verurteilt (Urt. v. 29.05.2019, Az. 912 OWi 416 Js 133752/19), weil er mit seinem Fahrrad durch die Fußgängerzone "gerollert" ist. Wer auf Nummer Sicher gehen will und auf sich sowie die Passanten achtet, schiebt!

5. „Für Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot“

Das ist korrekt. Allerdings bedeutet Rechtsfahrgebot nicht, dass Radfahrer sich komplett rechts an den oft unebenen Fahrbahnrand drängen müssen und sich dabei selbst in Gefahr bringen, etwa indem sie Autofahrer zum Überholversuch auch bei enger Fahrbahn einladen.

Der Gesetzgeber schreibt lediglich „möglichst weit rechts“. In diversen Gerichtsurteilen wird zu einem Mindestabstand zum Fahrbahnrand von ca. 80 Zentimetern geraten. „Damit soll verhindert werden, dass Fußgänger am Gehweg durch Radfahrer behindert werden und sichergestellt, dass die Radfahrer etwa vor unachtsam geöffneten Autotüren besser geschützt sind“, erklärt Volker Dohrmann vom Hamburger Radhersteller Stevens.

6. „Radfahrer dürfen einen Zebrastreifen benutzen“

Dies ist ein Irrtum. Fahrradfahrer dürfen einen Überweg nicht mit dem gleichen Vorrecht wie Fußgänger überqueren, denn dies kann zu brenzligen Situationen führen. „Richtig wäre für den Radfahrer, abzusteigen und sein Rad über den Zebrastreifen zu schieben oder zu rollern. Dann genießt er die gleichen Vorrechte wie ein Fußgänger,“ beschreibt Jasmin Schindelmann von Winora.

Auf der Fahrbahn ist der Radfahrer wie der Autofahrer verpflichtet, den Fußgängern das Überqueren zu ermöglichen.

7. „Tiere dürfen auf dem Rad nicht mitgenommen werden“

Das ist zwar korrekt, aber es gibt eine Ausnahme für Hunde. Laut § 28 StVO dürfen vom Fahrrad aus Hunde geführt werden. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC e. V.) rät, die Leine dabei nur lose in der Hand zu halten und sie nicht um Handgelenk oder Lenker zu binden. Wer seinen treuen Begleiter aber immer dabei haben möchte, der kann ihn in einem speziellen Anhänger mitnehmen.

8. „Man darf alkoholisiert Fahrradfahren“

Das stimmt nur teilweise. Die Grenze zur Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ist mit 1,6 Promille deutlich höher als für Autofahrer bei 0,5 Promille. Außerdem kann die Behörde eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.„Wer da durchfällt, verliert auch als Radfahrer seine Fahrerlaubnis, ebenso wie ein Auto- oder Motorradfahrer.

9. „Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren“

Auch wenn es aus Sicht der Autofahrer nicht nachvollziehbar ist, dürfen Radfahrer unter bestimmten Umständen tatsächlich nebeneinander fahren. Laut StVO (§ 2, Abs. 4) dann, „wenn der Verkehr nicht behindert wird“. „Das ist immer dann der Fall, wenn dem Autofahrer noch genügend Platz zum Überholen mit mindestens 1,5 Metern Abstand bleibt“, erklärt Anja Knaus vom E‑Bike Hersteller Flyer.

10. „Radfahrer dürfen während der Fahrt das Smartphone nutzen“

Bedienen darf man das Smartphone während der Fahrt nicht, aber man kann es zur Navigation, zum Musikhören oder zum Telefonieren via Freisprechanlage nutzen. „Die Lautstärke darf dabei allerdings nur so laut sein, dass Warnsignale, z. B. auch Fahrradklingeln, gehört werden können“, erklärt Philipp Elsner-Krause von Fahrer Berlin.

11. „Jemanden auf dem Gepäckträger mitnehmen ist okay“

Stimmt nicht. Lediglich Kinder bis zum siebten Lebensjahr dürfen in einem passenden Sitz auf dem Gepäckträger mitgenommen werden. Alles darüber hinaus ist nicht erlaubt.

Kreisverkehre und Radfahrer

Kreisverkehre sind für Fahrradfahrer ein Sicherheitsrisiko. Danach ist ein Radfahrer, der der auf einem neben dem eigentlichen Kreisverkehr geführten Radweg das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ beachten muss, wenn er eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren möchte, gegenüber den Autos, die in den Kreisverkehr einfahren wollen, wartepflichtig.

Dem OLG Hamm zufolge ist das in den Kreisverkehr einfahrende Auto aufgrund der von ihm zu passierenden Verkehrszeichen nur gegenüber dem auf der eigentlichen Kreisbahn befindlichen Verkehr wartepflichtig. Der Radfahrer muss hingegen dem Auto Vorfahrt gewähren.

Außerdem stellte das OLG Hamm klar, dass sich nach der Straßenverkehrsordnung derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Verhalten im Kreisverkehr

Für alle Verkehrsteilnehmer regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Verhalten im Kreisverkehr verbindlich. Zunächst einmal gilt, dass Fahrzeuge, die sich bereits im Kreisverkehr befinden, Vorfahrt gegenüber einfahrenden Fahrzeugen haben.

Die sonst übliche Verkehrsregel rechts vor links ist somit in einem mehrspurigen Kreisverkehr außer Kraft gesetzt. Radfahrer können entweder die Fahrbahn oder den Radweg im Kreisverkehr nutzen.

Wichtig: Beim Verlassen des Kreisverkehrs ist das Setzen des rechten Blinkers Pflicht, um anzuzeigen, dass man den Kreis verlässt. Das Überholen innerhalb des Kreisverkehrs ist verboten.

Bußgelder im Überblick

Wie hoch das Bußgeld ist, hängt dabei nicht nur davon ab, welche Regeln Du missachtet hast, sondern auch, ob Du dadurch andere behinderst, gefährdest oder sogar einen Unfall verursachst.

Hier eine Tabelle mit möglichen Bußgeldern bei Fehlverhalten im Kreisverkehr:

Verstoß Bußgeld
Blinken bei der Einfahrt in den Kreisverkehr 10 Euro
Nicht blinken bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr 10 Euro
Fahrradfahrer entgegen der Fahrtrichtung im Kreisverkehr 20 Euro

Diese Informationen sollen dazu beitragen, das Verständnis für die Rechte und Pflichten von Radfahrern im Straßenverkehr zu verbessern und somit die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu erhöhen.

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