Zu Schnell mit dem Fahrrad: Welche Strafen drohen?

Viele Menschen ziehen das Fahrrad dem Auto vor, um schnell durch die Stadt zu kommen. Aber auch für Radfahrer gibt es Regeln, und zu schnelles Fahren kann Konsequenzen haben.

Gibt es eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung für Fahrräder?

Grundsätzlich gibt es keine festgeschriebene Höchstgeschwindigkeit für Fahrradfahrer in Deutschland. Das heißt, für Fahrradfahrer gilt keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung, die im § 3 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung geregelt ist. Allerdings kommt eine Einschränkung gleich hinterher: Fahrradfahrer müssen sich an Verkehrszeichen halten, die die Geschwindigkeiten für alle Fahrzeuge regeln. Wer zu schnell unterwegs ist, dem können unter gewissen Voraussetzungen Strafen drohen. Allerdings werden weitere Verstöße geahndet, die der Bußgeldkatalog nicht enthält. So orientiert sich bei den nicht aufgeführten Verkehrsverstößen das zu verhängende Bußgeld in der Regel an der Hälfte dessen, was PKW-Fahrer für den jeweiligen Verstoß üblicherweise hätten zahlen müssen.

Im Straßenverkehr gilt für Fahrradfahrer wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer die allgemeine Sorgfaltspflicht. Hierfür greift der Passus „unangepasste Geschwindigkeit“, worauf Radfahrer immer achten sollten. Wer mit seinem Rennrad bergab auf einem Radweg mit angrenzendem Bürgersteig beispielsweise 50 km/h fährt, kann u.U. wegen „unangepasster Geschwindigkeit“ bestraft werden, weil womöglich durch die hohe Geschwindigkeit Fußgänger gefährdet werden.

Durchschnittsgeschwindigkeit und Tempolimits

Die Durchschnittsgeschwindigkeit auf dem Fahrrad liegt bei 10 bis 25 km/h. Allerdings sind Fahrradfahrer damit eher gemütlich unterwegs. Tempolimit für Radfahrende: Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen müssen auch auf dem Fahrrad beachtet werden. Sind zum Beispiel 30 km/h durch Zeichen 274 angeordnet, darf man nicht schneller unterwegs sein. Gleiches gilt für die "Tempo-30-Zone". Auch in Fahrradstraßen und -zonen darf maximal 30 km/h gefahren werden. Das gilt für alle Fahrzeuge - also auch für Fahrräder.

Wie sieht es auf Radwegen aus?

Auch hier heißt es, dass mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren ist. So ist die Geschwindigkeit der Breite und der Oberflächenbeschaffenheit des Radwegs anzupassen. Wer mit seinem Fahrrad auf Zweirichtungsradwegen unterwegs ist, muss die Geschwindigkeit so anpassen, dass eine Begegnung bzw. ein Überholen gefahrlos möglich ist. Beim Fahrradfahren auf dem Gehweg ist Schrittgeschwindigkeit zu wählen.

Geblitzt mit dem Fahrrad: Geht das?

Ja, genauso wie Autos auch, können auch Fahrradfahrer geblitzt werden, wenn sie sich nicht an die vorgegebene Geschwindigkeitsbeschränkung halten - etwa in einer 30er Zone. Das liegt daran, dass sowohl stationäre als auch mobile Blitzer auf alle Objekte reagieren, die die Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Allerdings werden weitere Verstöße geahndet die der Bußgeldkatalog nicht enthält.

Fahrradfahrer können jedoch meist aufatmen, wenn sie von einem stationären Blitzer geblitzt wurden: Da ein Fahrrad kein amtliches Kennzeichen hat, durch das sich der Radler identifizieren lassen könnte, bleibt in der Regel ein Bußgeldbescheid aus. Wird der Biker allerdings mittels eines mobilen Blitzers bei einem Geschwindigkeitsverstoß erwischt, kann er bei einer Verkehrskontrolle rausgewunken und zur Rechenschaft gezogen werden.

Konsequenzen bei unangepasster Geschwindigkeit

Sobald aber eine Gefährdung für Fußgänger vorliegt, ist der Punkt in Flensburg sicher. Daher dürfen Sie beispielsweise mit dem Fahrrad auch nicht mit 50 km/h in einer Tempo-30-Zone unterwegs sein. Spätestens, wenn Fußgänger durch den rasanten Fahrstil eines Radlers gefährdet werden, drohen ein Punkt im Fahreignungsregister und ein Bußgeld von bis zu 35 Euro. Wer mit dem Fahrrad die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreitet oder bei Rot über die Ampel fährt, kann genauso wie ein Auto- oder Motorradfahrer geblitzt werden. Entsprechende Sanktionen sind laut Gesetz auch für den Fahrradfahrer zu erwarten.

Bußgeldkatalog Geschwindigkeit Fahrrad

Die folgende Tabelle zeigt die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen mit dem Fahrrad:

Delikt Bußgeld Punkte Fahrverbot
Unangepasste Fahrrad-Geschwindigkeit, einen Fußgänger im Fußgängerbereich mit zugelassenem Fahrzeugverkehr gefährden 30 € 1 -
Unangepasste Fahrrad-Geschwindigkeit, einen Fußgänger im Fußgängerbereich mit nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr gefährden 35 € 1 -

Es ist also nicht erlaubt, wesentlich schneller, als für Pkw erlaubt, zu fahren. Ab wann eine Gefährdung vorliegt, wird im Einzelfall entschieden. Für zu hohe Geschwindigkeiten mit dem Fahrrad gibt’s einen Punkt auf das Flensburger Konto.

Weitere wichtige Regeln für Radfahrer

Neben der Geschwindigkeit gibt es noch weitere Regeln, die Radfahrer beachten müssen:

  • Rotlichtverstoß: Überfährt ein Radfahrer eine rote Ampel, wird der Rotlichtverstoß genauso geahndet wie bei Autofahrern. Die Höhe der Strafe hängt davon ab, welchen Zeitraum die Rotphase einnahm. Ist die Ampel just auf Rot gesprungen - also weniger als eine Sekunde - bei Überquerung, werden 60 Euro und ein Punkt fällig. Zeigt die Ampel schon länger Rot (über 1 Sekunde) und der Radfahrer ignoriert es, verlangt der Gesetzgeber 100 Euro und trägt einen Punkt in das Fahreignungsregister ein.
  • Alkohol am Steuer: Wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert nicht nur hohe Geldbußen sondern zusätzlich seinen Führerschein - sodenn man einen besitzt. Laut Bußgeldkatalog ist ab diesem Promillewert absolute Fahruntüchtigkeit gegeben, worauf die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen kann (Ermessensspielraum). Zudem wird eine saftige Geldstrafe verhängt.
  • Handyverbot: Handy auf dem Fahrrad ist tabu und zwar auch dann, sobald es in die Hand genommen wird. 25 Euro Bußgeld sieht die StVO in diesem Fall vor. Wer auf dem Fahrrad dennoch telefonieren will, braucht ein Headset.
  • Radwegebenutzungspflicht: Grundsätzlich dürfen auch Radfahrer die Fahrbahn benutzen. Die Benutzung des Radweges kann allerdings durch drei Verkehrszeichen angeordnet werden. Ist ein links verlaufender Radweg durch die genannten Verkehrszeichen in der Gegenrichtung freigegeben, so besteht in dieser Fahrtrichtung ebenfalls Benutzungspflicht. Für Rennradfahrer gibt es keine Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht. Auch sie müssen vorhandene Radwege nutzen, wenn es vorgeschrieben ist und die Benutzung für sie zumutbar ist.

Pedelecs: Was gilt?

Bei Fahrrädern mit elektrischer Unterstützung, den sogenannten Pedelecs, hängt die gesetzliche Betrachtung von der spezifischen Höchstgeschwindigkeit des Fahrrads ab. So zählen Pedelecs in der StVO nur dann als Fahrräder, wenn sie bauartbedingt maximal 25 km/h fahren. Leistet ein Pedelec eine höhere Geschwindigkeit so gilt es nicht mehr als Fahrrad. Für den Fall ist ein Versicherungskennzeichen und eine allgemeine Betriebserlaubnis zwingend erforderlich. Zudem ist der Fahrer verpflichtet einen Helm zu tragen sowie über eine entsprechende Fahrerlaubnis (Führerschein Klasse AM) zu verfügen. Außerdem muss er mindestens 16 Jahre sein.

Kontrollen und Verkehrstauglichkeit

Mindestens in einer Woche pro Jahr kontrolliert die Polizei verstärkt Radfahrer. Dabei werden nicht nur Verkehrsverstöße geahndet, sondern die Räder auch auf ihre Verkehrstauglichkeit überprüft. Dazu zählen in erster Linie Bremsen und Beleuchtung. In Anbetracht der hohen Zuwachsraten von E-Bikes und Pedelecs achtet die Polizei verstärkt auf technische Manipulationen. Wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert nicht nur hohe Geldbußen sondern zusätzlich seinen Führerschein - sodenn man einen besitzt.

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