Solange Radfahrer im Straßenverkehr der Gefahr ausgesetzt sind, übersehen zu werden, gilt es, bestmögliche Aufmerksamkeit zu erregen. Dabei ist es wichtig zu wissen, was der Gesetzgeber erlaubt und was nicht. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage bezüglich blinkender Rückleuchten am Fahrrad.
Die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung in Deutschland
In Deutschland ist die Fahrradbeleuchtung genau vorgeschrieben. Sobald die Sicht durch Einbruch der Dunkelheit vermindert wird, müssen, dem Gesetz folgend, an vorgegebenen Stellen die Beleuchtungseinrichtungen montiert sein und aktiviert werden. Paragraph 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt die Fahrradbeleuchtung dabei mit expliziten Vorschriften.
Die Fahrradbeleuchtung nach der StVZO
Egal ob an einem Fahrrad eine LED-Beleuchtung oder eine handelsübliche Fahrradbeleuchtung vorhanden ist, an folgende Vorgaben des Gesetzgebers müssen sich nach § 67 StVZO alle Radfahrer halten:
- Die Energiequelle: Die Lichtmaschine bzw. die Energiequelle muss mit der Spannung der verwendeten lichttechnischen Einrichtung kompatibel sein, konkrete Watt- oder Voltwerte sind nicht mehr festgelegt. Ein Lux-Wert ist ebenfalls nicht vorgeschrieben.
- Die angebrachten Einrichtungen: Nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen dürfen am Bike montiert werden. Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel zählen dazu. Egal ob Lampe, Dynamo oder Reflektor, alles muss fest angebracht werden und darf nicht verdeckt sein.
- Der Scheinwerfer und der Rückstrahler vorne: Der Scheinwerfer vorne am Rad muss weißes Licht abgeben. Der Lichtkegel dieser Fahrradlampe muss eine Neigung besitzen, die dafür sorgt, dass die Lichtmitte in 5 m Entfernung nur noch halb so hoch wie die Austrittshöhe ist. Auch muss ein nach vorn gerichteter weißer Rückstrahler angebracht werden.
- Das Fahrrad-Rücklicht und der hintere Rückstrahler: Das Rücklicht vom Bike muss rotes Licht aufweisen und darf sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befinden. Weiterhin ist ein roter Rückstrahler vorgeschrieben, der, gemessen am höchsten Punkt er leuchtenden Fläche, sich nicht höher als 1.200 mm über die Fahrbahn befinden darf.
- Der Z-Strahler: Einen mit einem großen Z markierten Großflächen-Rückstrahler muss jedes Fahrrad aufweisen.
Blinkende Scheinwerfer: Verboten
Fahrrad-Scheinwerfer dürfen nicht blinken. Vor allem blinkende Rückleuchten definiert die Straßenverkehrsordnung nur noch als Bestandteil einer Notbrems-Lichtfunktion. Frontstrahler und Rücklicht müssen daher statisch leuchten.
Allerdings:
Blinkende Lampen als Zusatzbeleuchtung sind weiterhin erlaubt. Sie werden an der Jacke, am Helm oder am Rucksack getragen und verbessern die Sichtbarkeit des Radfahrenden.
Die Abschaffung der Dynamo-Pflicht: Die Konsequenzen
Der Dynamo am Fahrrad ist nicht länger gesetzlich vorgeschrieben. Jedes Rad muss aber in der Dunkelheit ausreichend Licht abgeben.
Seit der Gesetzesänderung zur Fahrradbeleuchtung sind auch Fahrradlichter zulässig, die auf akku- und batteriebetriebenen Lichtanlagen basieren.
Seit einer weiteren Anpassung des Paragraphen von 2017 sind zudem auch keine Vorschriften zur Spannung oder Nennleistung bezüglich der Energiequellen mehr zu beachten. Das bedeutet, dass Vorgaben wie 3 Watt oder 6 Volt, die es einmal zu beachten galt, nicht mehr aktuell sind. Wichtig ist, dass die verwendete Energiequelle mit der Spannung des Scheinwerfers bzw. der Leuchten verträglich ist und auch für den Einsatz am Fahrrad bzw. im Straßenverkehr zugelassen sind.
Kommt es jedoch zu einem Unfall, kann eine Missachtung der genauen Gesetzeslage Probleme mit der Versicherung verursachen. Deshalb gilt Vorsicht im Umgang mit einer nicht hundertprozentig zugelassenen Fahrradbeleuchtung.
Die Reflektoren
Auch Reflektoren gehören zur Fahrradbeleuchtung und unterliegen strengen Auflagen. Die StVZO schreibt einen weißen Reflektor für vorne, einen kleinen für hinten sowie einen Großflächen-Rückstrahler vor.Ganze elf Reflektoren sind an verschiedenen Stellen eines Fahrrads vorgeschrieben. Es lohnt sich, das eigene Velo daraufhin zu überprüfen.
Schwierigkeiten gibt es vor allem bei den Pedalen. Sind die gelben Reflektoren bei Plastikpedalen in der Regel integriert, fehlen sie bei Metallpedalen häufig oder sind nur aufgesetzt montiert, wodurch sie leicht abfallen können.
Wem die Katzenaugen in den Speichen missfallen, der kann auch auf dünne Speichenreflektoren setzen. Die Alternativen sind hier vielfältig und grundsätzlich mit dem Gesetz konform. Bei Zweifeln bezüglich der Fahrradbeleuchtung empfiehlt sich ein Gespräch mit einem Fachverkäufer. Dieser kann Sie zur Beleuchtung und eventuellem Zubehör bestens informieren.
Für die seitliche Reflexion gibt es drei Möglichkeiten: Als gängige Lösung haben sich ringförmige weiße Streifen an den Reifen etabliert. Ebenfalls erlaubt sind reflektierende Speichenhülsen, allerdings nur, wenn an jeder Speiche eine befestigt ist. Gelbe Speichenrückstrahler sind als dritte Option gestattet. Hier müssen mindestens zwei pro Laufrad angebracht sein.
Ausnahme für Rennräder gilt nicht mehr
Immer wieder ist auf Internet-Seiten zu lesen, dass es eine Sonderregelung bei der Beleuchtung für Rennräder bis elf Kilogramm gebe, da diese als Sportgeräte gelten würden. Diese Regelung ist jedoch veraltet. Rennräder müssen bei Dunkelheit genauso mit einer StVZO-konformen Beleuchtung ausgestattet sein wie andere Räder auch.
Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
| Beleuchtungselement | Vorschrift |
|---|---|
| Frontscheinwerfer | Weißes Abblendlicht, ggf. Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion |
| Rücklicht | Rotes Licht, ggf. Bremslichtfunktion |
| Blinkende Scheinwerfer/Rückleuchten | Verboten (außer Notbremslichtfunktion) |
| Reflektoren vorne | Weiß |
| Reflektoren hinten | Rot (nicht dreieckig) |
| Pedalreflektoren | Gelb, nach vorne und hinten wirkend |
| Seitenreflektoren | Ringförmige weiße Streifen an Reifen oder Speichenreflektoren |
Tipp: Schalten Sie an Ihrem fest montierten Rücklicht, falls es einen „alten“ Blinkmodus besitzt, auf Dauer-Licht um. Das vermeidet Diskussionen und Knöllchen.
Weitere Tipps für mehr Sicherheit
- Legen Sie sich einen smarten Helm mit Rücklicht an der Rückseite zu (hoher Befestigungspunkt = weit sichtbar).
- Prima auch: Leuchtbänder (gibt‘s ebenfalls mit LEDs) halten nicht nur die Hosenbeine zusammen, sie sind durch das Auf und Ab der Beinbewegung auch höchst auffällig.
- Leuchtende, reflektierende Bekleidung sowie Elemente am Helm sind ebenfalls beliebt und erlaubt.
Bußgelder bei Verstößen
Wer jedoch als Radfahrender ohne Licht oder mit defektem Licht in eine Kontrolle gerät, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Strafe beträgt mindestens 20 Euro. Kommt es zu einer Gefährdung anderer am Straßenverkehr Teilnehmender, werden 25 Euro fällig. Kommt es in der Folge zu einem Unfall, beträgt das Bußgeld 30 Euro.
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